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   BFH, 17.12.1992 - IX R 150/89   

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BFH, 17.12.1992 - IX R 150/89 (https://dejure.org/1992,1957)
BFH, Entscheidung vom 17.12.1992 - IX R 150/89 (https://dejure.org/1992,1957)
BFH, Entscheidung vom 17. Dezember 1992 - IX R 150/89 (https://dejure.org/1992,1957)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    EStG § 15a Abs. 5 Nr. 2, § 21 Abs. 1 S. 2
    Gesellschafterhaftung im Falle schuldrechtlicher Verpflichtung auch bei gesellschaftsvertraglicher Haftungsbeschränkung

Papierfundstellen

  • BFHE 170, 506
  • NJW 1993, 2895
  • BB 1993, 1511
  • DB 1993, 1499
  • BStBl II 1994, 490
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 01.06.1989 - IV R 19/88

    Zur Ermittlung des Kapitalkontos i. S. des § 15 a Abs. 1 Satz 1 EStG bei

    Auszug aus BFH, 17.12.1992 - IX R 150/89
    Die Feststellung des nur verrechenbaren Werbungskostenüberschusses kann mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 15 a Abs. 4 Satz 5 EStG i. d. F. des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 für die Streitjahre verbunden werden (zuletzt Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 1. Juni 1989 IV R 19/88, BFHE 157, 181, BStBl II 1989, 1018).
  • BFH, 14.05.1991 - VIII R 111/86

    Vermutung für Wahrscheinlichkeit der Vermögensminderung nach § 15a EStG

    Auszug aus BFH, 17.12.1992 - IX R 150/89
    Bei der Prognose, ob die Inanspruchnahme der Gesellschaft aus tatsächlichen Gründen unwahrscheinlich ist, ist ein vorsichtiger Maßstab anzulegen; es darf nicht nur auf die Verhältnisse am Ende des jeweiligen Feststellungszeitpunkts abgestellt werden; es ist vielmehr auch die voraussehbare künftige Entwicklung einzubeziehen (vgl. BFH-Urteil vom 14. Mai 1991 VIII R 111/86, BFHE 164, 526, BStBl II 1992, 164).
  • BFH, 10.07.2001 - VIII R 45/98

    Verlustausgleich bei BGB -Innengesellschaft

    Diese führt lediglich zu einer weiteren --über die Berücksichtigung des Verlustes der Einlage hinausgehende-- Verlustausgleichsmöglichkeit (vgl. --für den Kommanditisten-- § 15a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG und --für den Gesellschafter einer GbR-- BFH-Urteile vom 17. Dezember 1992 IX R 150/89, BFHE 170, 506, BStBl II 1994, 490, unter II. der Gründe, und vom 17. Dezember 1992 IX R 7/91, BFHE 170, 497, BStBl II 1994, 492, unter III. der Gründe).

    In diesem Sinne ist deshalb auch die Haftung des BGB-Gesellschafters und die in § 15a Abs. 5 Nr. 2 EStG genannte "Inanspruchnahme des Gesellschafters für Schulden im Zusammenhang mit dem Betrieb" zu verstehen (BFH-Urteile in BFHE 170, 497, BStBl II 1994, 492, unter III. 1. der Gründe, und in BFHE 170, 506, BStBl II 1994, 490, unter II. 1. der Gründe; von Beckerath in Kirchhof/Söhn, a.a.O., § 15a Rdnr. F 17 a.E., F 90; Jakob in Herausforderungen - Steuerberatung im Spannungsfeld der Teilrechtsordnungen, Festgabe für Günther Felix zum 60. Geburtstag, 1989, S. 111, 141).

    Das Risiko des Verlustes der geleisteten Einlage wird durch die Verweisung auf § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG erfasst, die nach Maßgabe des vertraglichen Haftungsausschlusses noch berücksichtigungsfähige Haftung (BFH-Urteil in BFHE 170, 506, BStBl II 1994, 490, unter II. 3. der Gründe) tritt an die Stelle der für den Kommanditisten in § 15a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG geregelten Außenhaftung.

    Das gilt in vergleichbarer Weise auch für den vom IX. Senat des BFH befürworteten Verlustausgleich bzw. -abzug bei einer Erweiterung der --gesellschaftsvertraglich zunächst eingeschränkten-- Außenhaftung durch schuldrechtliche Vereinbarungen eines Gesellschafters mit einem Gesellschaftsgläubiger für Schulden der Gesellschaft (vgl. insbesondere BFH-Urteil in BFHE 170, 506, BStBl II 1994, 490, unter II. der Gründe); denn bei einer Vereinbarung mit einem fremden Dritten ist anzunehmen, dass dieser seine Rechte auch geltend machen wird.

    Da dieser eine Einlage nicht geleistet hat, kommt ein Verlustausgleich im Jahr der Verlustentstehung allenfalls dann in Betracht, wenn sich der Gesellschafter auf schuldrechtlicher Grundlage gegenüber den Gesellschaftsgläubigern verpflichtet hat, für die Gesellschaftsschulden persönlich aufzukommen (BFH-Urteil in BFHE 170, 506, BStBl II 1994, 490).

    Bei einer reinen Innengesellschaft trifft schon der Ausgangspunkt der Rechtsprechung des IX. Senats, dass die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft --im Gegensatz zu einem Kommanditisten-- grundsätzlich unbeschränkt haften (BFH-Urteile in BFHE 170, 506, BStBl II 1994, 490, unter II. der Gründe, und in BFHE 170, 497, BStBl II 1994, 492, unter III. der Gründe) nicht zu; die nach außen nicht auftretenden Gesellschafter haften nicht.

  • FG Münster, 24.02.2023 - 4 K 1274/19

    Begrenzung der Verrechnung von Verlusten mit anderen positiven Einkünften bei

    Der Anwendungsbereich der Entscheidungen des BFH zu § 15a Abs. 5 Nr. 2 EStG (BFH-Urteile vom 17.12.1992 IX R 150/89, BFHE 170, 506, IX R 7/91, BFHE 170, 497 und vom 30.11.1993 IX R 60/91, BFHE 173, 120) sei auf rein passive, vermögensverwaltende Gesellschaften beschränkt.

    Die Gesellschafter müssten vielmehr darlegen, dass und welche persönlichen Haftungsrisiken aus der Sicht des Streitjahres konkret bestanden hätten (BFH-Urteile vom 17.12.1992 IX R 150/89, BFHE 170, 506; IX R 7/91, BFHE 170, 497 und vom 30.11.1993 IX R 60/91, BFHE 173, 120 unter Verweis auf BFH-Urteil vom 14.05.1991 VIII R 111/86, BFHE 164, 526).

    c) Nach Auffassung des BMF sind die BFH-Urteile vom 17.12.1992 IX R 150/89, BFHE 170, 506; IX R 7/91, BFHE 170, 497 und vom 30.11.1993 IX R 60/91, BFHE 173, 120 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nach der Systematik der Regelung - § 15a Abs. 5 Nr. 2, 2. Alternative EStG - die Möglichkeit des Verlustausgleichs bzw. Verlustabzugs nicht an die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme geknüpft sei, sondern der Verlustausgleich und der Verlustabzug nur ausgeschlossen werden würde, wenn festgestellt werde, dass die Inanspruchnahme unwahrscheinlich sei.

    Die Grundsätze der BFH-Urteile vom 17.12.1992 IX R 150/89, BFHE 170, 506; IX R 7/91, BFHE 170, 497 und vom 30.11.1993 IX R 60/91, BFHE 173, 120 können nicht mit dem Ergebnis auf den hier zu entscheidenden Streitfall übertragen werden, dass die Kläger darlegen müssen, dass und welche persönlichen Haftungsrisiken aus der Sicht des Streitjahres konkret bestanden haben.

    Deshalb ist auch in diesem Bereich eine vorsichtige Beurteilung geboten, die die künftige Entwicklung einbezieht, soweit sie im Feststellungszeitraum bereits erkennbar gewesen ist (vgl. BFH-Urteile vom 17.12.1992 IX R 150/89, BFHE 170, 506; IX R 7/91, BFHE 170, 497 und vom 30.11.1993 IX R 60/91, BFHE 173, 120 unter Verweis auf BFH-Urteil vom 14.05.1991 VIII R 111/86, BFHE 164, 526).

  • BFH, 05.02.2002 - VIII R 31/01

    Verpflichtungen des BGB-Innengesellschafters gegenüber Gläubigern des

    Für diesen Fall hat der IX. Senat des BFH angenommen, dass die Übernahme schuldrechtlicher Verpflichtungen gegenüber den Gesellschaftsgläubigern ausreichte, um die --die beschränkte Ausgleichsfähigkeit bzw. Abzugsfähigkeit des Verlustanteils nach § 15a EStG begründende-- Haftungsbeschränkung insoweit wieder aufzuheben (BFH-Urteile vom 17. Dezember 1992 IX R 150/89, BFHE 170, 506, BStBl II 1994, 490, unter II. der Gründe; vom 25. Juli 1995 IX R 61/93, BFHE 179, 28, BStBl II 1996, 128); im Umfang der übernommenen schuldrechtlichen Verpflichtung gelte § 15a EStG deshalb nicht.
  • BFH, 25.07.1995 - IX R 61/93

    Freistellungserklärung

    Die Inanspruchnahme der Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft ist auch dann nicht i. S. von § 15 a Abs. 5 Nr. 2 EStG durch Vertrag ausgeschlossen, wenn zwar der Gesellschaftsvertrag eine Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen vorsieht, ein Teil der Gesellschafter jedoch entsprechend der im Gesellschaftsvertrag übernommenen Verpflichtung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgt und die übrigen Gesellschafter sich durch "Freistellungserklärungen" verpflichten, die bürgenden Gesellschafter anteilig von der Inanspruchnahme aus den übernommenen Bürgschaften freizustellen (Anschluß an das Senatsurteil vom 17. Dezember 1992 IX R 150/89, BFHE 170, 506, BStBl II 1994, 490).

    a) Der Senat hat bereits mit Urteil vom 17. Dezember 1992 IX R 150/89 (BFHE 170, 506, BStBl II 1994, 490) entschieden, daß die Inanspruchnahme der Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft auch dann nicht i. S. von § 15 a Abs. 5 Nr. 2 Alternative 1 EStG durch Vertrag ausgeschlossen ist, wenn zwar der Gesellschaftsvertrag eine Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen vorsieht, die Gesellschafter sich aber auf schuldrechtlicher Grundlage gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft verpflichtet haben, für Schulden der Gesellschaft persönlich aufzukommen.

  • BFH, 30.11.1993 - IX R 60/91

    Anwendung des § 15a EStG bei GbR-Fonds

    Der erkennende Senat hat mit Urteilen vom 17. Dezember 1992 IX R 150/89 und IX R 7/91 (BFHE 170, 506 und 497, BStBl II 1994, 490 und 492) ausgesprochen, daß diese Vorschriften verfassungsgemäß sind.

    Für die erste Alternative dieser Vorschrift hat der Senat - allerdings für den Sonderfall der Haftungserweiterung auf schuldrechtlicher Grundlage - entschieden, daß die Werbungskostenüberschüsse nur insoweit sofort abziehbar sind, soweit die vertragliche Haftung betragsmäßig reicht (Urteil IX R 150/89, Abschn. II 3).

  • FG Nürnberg, 01.02.2001 - IV 282/97

    Kein erweiterter Verlustausgleich gemäß § 15 Abs. 1 S. 2 EStG bei einem atypisch

    Der BFH habe im Urteil vom 17.12.1992 IX R 150/89 (BStBl II 1994, 490 ), das sich mit der Anwendung des § 15a Abs. 5 Nr. 2 EStG auf einen BGB -Gesellschafter befasst, zum Ausdruck gebracht, daß schuldrechtliche Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern in die Gesamtwürdigung mit einbezogen werden müßten.

    Schließlich hat auch im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 17.12.1992 IX R 150/89, (BStBl II 1994, 490 ), das sich mit der Anwendung des § 15 Abs. 5 Nr. 2 EStG befaßt, keine andere Entscheidung zu ergehen.

  • BFH, 13.11.1997 - IV B 119/96

    Erweiterter Verlustausgleich bei Bürgschaften

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich dem angeschlossen (Urteil vom 17. Dezember 1992 IX R 150/89, BFHE 170, 506, BStBl II 1994, 490).
  • FG München, 25.05.2007 - 8 K 3962/03

    Feststellung von nur zukünftig verrechenbaren Verlustanteilen an einer Immobilien

    In diesem Sinne ist deshalb auch die Haftung des BGB-Gesellschafters und die in § 15a Abs. 5 Nr. 2 EStG genannte "Inanspruchnahme des Gesellschafters für Schulden im Zusammenhang mit dem Betrieb" zu verstehen (vgl. auch BFH-Urteile in BFHE 170, 497 , BStBl II 1994, 492 , unter III. 1. der Gründe, und in BFHE 170, 506 , BStBl II 1994, 490 , unter II. 1. der Gründe; von Beckerath in Kirchhof/Söhn, a.a.O., § 15a Rdnr. F 17 a.E., F 90; Jakob in Herausforderungen -Steuerberatung im Spannungsfeld der Teilrechtsordnungen, Festgabe für Günther Felix zum 60. Geburtstag, 1989, S. 111, 141).
  • FG Berlin, 27.06.2002 - 9 K 9030/00

    Zur Frage der Anwendung des sog. erweiterten Verlustausgleichs nach § 15a Abs. 1

    Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der BFH in seinen Urteilen vom 30. November 1993 IX R 60/91, BFHE 173, 120 , BStBl iI 1994, 496 sowie vom 17. Dezember 1992, IX R 150/79, BFHE 170, 506 , BStBl II 1994, 490 und in BFHE 170, 497 , BStBl II 1994, 492 bezüglich der Beurteilung der Unwahrscheinlichkeit der persönlichen Inanspruchnahme von BGB -Gesellschaften i. S. der gleichartig auszulegenden Vorschrift des§ 15a Abs. 5 Nr. 2 EStG zu der Auffassung gelangt sei, dass bei der Beurteilung dieser Frage stets die Gesamtumstände der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere Art und Weise der Vermietungstätigkeit zugrunde zu legen seien.
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