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   BFH, 22.07.1993 - VI R 122/92   

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BFH, 22.07.1993 - VI R 122/92 (https://dejure.org/1993,1198)
BFH, Entscheidung vom 22.07.1993 - VI R 122/92 (https://dejure.org/1993,1198)
BFH, Entscheidung vom 22. Juli 1993 - VI R 122/92 (https://dejure.org/1993,1198)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1, § 18, § 19 Abs. 1 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Freie Berufe - Nebentätigkeit - Werbungskosten - Nebenberuf

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nebentätigkeit als unselbständiger Teil der Haupttätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 171, 558
  • NJW 1994, 1979
  • BB 1993, 2218
  • DB 1994, 124
  • BStBl II 1994, 510
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 22.01.1981 - IV B 41/80

    Abschreibungs-KG - Gesellschafter - Einkommensteuer

    Auszug aus BFH, 22.07.1993 - VI R 122/92
    Es ist indessen unbestritten, daß von einer für die Einkünfteerzielung erforderlichen Überschuß- oder Gewinnerzielungsabsicht dann nicht ausgegangen werden kann, wenn - wie im Streitfall - nur eine theoretische, unter außergewöhnlich glücklichen Umständen zu realisierende Gewinnchance besteht (vgl. BFH-Beschluß vom 22. Januar 1981 IV B 41/80, BFHE 132, 542, BStBl II 1981, 424; BFH-Urteil vom 19. Juli 1990 IV R 82/89, BFHE 161, 144, BStBl II 1991, 333, 335).
  • BFH, 17.07.1992 - VI R 12/91

    Werbungskosten durch Psychoanalyse bei Diplom-Psychologin

    Auszug aus BFH, 22.07.1993 - VI R 122/92
    Über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG hinaus sind Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit alle Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die durch den Beruf veranlaßt sind (vgl. Beschluß des Großen Senats vom 28. November 1977 GrS 2-3/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105; Urteil vom 20. November 1979 VI R 25/78, BFHE 129, 149, BStBl II 1980, 75; vom 28. November 1980 VI R 193/77, BFHE 132, 431, BStBl II 1981, 368; vom 17. Juli 1992 VI R 12/91, BFHE 168, 567, BStBl II 1992, 1036).
  • BFH, 19.07.1990 - IV R 82/89

    Abgrenzung zwischen Gewinnerzielungsabsicht und "Liebhaberei" bei einem

    Auszug aus BFH, 22.07.1993 - VI R 122/92
    Es ist indessen unbestritten, daß von einer für die Einkünfteerzielung erforderlichen Überschuß- oder Gewinnerzielungsabsicht dann nicht ausgegangen werden kann, wenn - wie im Streitfall - nur eine theoretische, unter außergewöhnlich glücklichen Umständen zu realisierende Gewinnchance besteht (vgl. BFH-Beschluß vom 22. Januar 1981 IV B 41/80, BFHE 132, 542, BStBl II 1981, 424; BFH-Urteil vom 19. Juli 1990 IV R 82/89, BFHE 161, 144, BStBl II 1991, 333, 335).
  • BFH, 28.11.1980 - VI R 193/77

    Aufwendungen eines Arbeitnehmers anläßlich seiner ehrenamtlichen

    Auszug aus BFH, 22.07.1993 - VI R 122/92
    Über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG hinaus sind Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit alle Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die durch den Beruf veranlaßt sind (vgl. Beschluß des Großen Senats vom 28. November 1977 GrS 2-3/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105; Urteil vom 20. November 1979 VI R 25/78, BFHE 129, 149, BStBl II 1980, 75; vom 28. November 1980 VI R 193/77, BFHE 132, 431, BStBl II 1981, 368; vom 17. Juli 1992 VI R 12/91, BFHE 168, 567, BStBl II 1992, 1036).
  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 22.07.1993 - VI R 122/92
    Der Kläger hat selbst nicht mehr geltend gemacht, er sei in den Streitjahren nach einer Verlustphase von 14 Jahren noch mit Überschußerzielungsabsicht tätig gewesen und habe langfristig einen Totalüberschuß (vgl. dazu Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 766, zu IV 3 c) aus seiner nebenberuflich ausgeübten Tätigkeit erzielen können.
  • BFH, 20.11.1979 - VI R 25/78

    Aufwendungen für bürgerliche Kleidung - Werbungskosten - Nutzung zur

    Auszug aus BFH, 22.07.1993 - VI R 122/92
    Über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG hinaus sind Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit alle Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die durch den Beruf veranlaßt sind (vgl. Beschluß des Großen Senats vom 28. November 1977 GrS 2-3/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105; Urteil vom 20. November 1979 VI R 25/78, BFHE 129, 149, BStBl II 1980, 75; vom 28. November 1980 VI R 193/77, BFHE 132, 431, BStBl II 1981, 368; vom 17. Juli 1992 VI R 12/91, BFHE 168, 567, BStBl II 1992, 1036).
  • BFH, 28.11.1977 - GrS 2/77

    Kosten eines Verkehrsunfalls auf einer betrieblichen oder beruflichen Fahrt

    Auszug aus BFH, 22.07.1993 - VI R 122/92
    Über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG hinaus sind Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit alle Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die durch den Beruf veranlaßt sind (vgl. Beschluß des Großen Senats vom 28. November 1977 GrS 2-3/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105; Urteil vom 20. November 1979 VI R 25/78, BFHE 129, 149, BStBl II 1980, 75; vom 28. November 1980 VI R 193/77, BFHE 132, 431, BStBl II 1981, 368; vom 17. Juli 1992 VI R 12/91, BFHE 168, 567, BStBl II 1992, 1036).
  • BFH, 06.03.2003 - XI R 46/01

    Einkunftserzielungsabsicht bei einem Künstler

    Anders als in dem vom Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 22. Juli 1993 VI R 122/92 (BFHE 171, 558, BStBl II 1994, 510) entschiedenen Fall, sei Hauptberuf des Klägers die selbständige Tätigkeit.

    Die Grundsätze der Entscheidung des BFH in BFHE 171, 558, BStBl II 1994, 510 erlaubten nur eine Verlustverrechnung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, wenn sich die selbständige Tätigkeit als Nebenberuf darstelle.

    Der Senat weicht insoweit nicht vom BFH-Urteil in BFHE 171, 558, BStBl II 1994, 510 ab, weil dort der Steuerpflichtige selbst nicht mehr geltend gemacht hatte, seine selbständige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht zu betreiben.

  • BFH, 16.09.2004 - VI R 25/02

    Vermietung eines Büroraums des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber -

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats können Verluste aus einer ohne Überschusserzielungsabsicht ausgeübten Nebentätigkeit gleichwohl zu Werbungskosten bei der Haupttätigkeit führen, wenn sie durch diese veranlasst sind (BFH-Urteil vom 22. Juli 1993 VI R 122/92, BFHE 171, 558, BStBl II 1994, 510).
  • FG Baden-Württemberg, 19.02.2016 - 13 K 2981/13

    Kosten einer Lehrerin für die Teilnahme an einer Kunstausstellung als

    Unter Verweis auf BFH, Urteil vom 22. Juli 1993 VI R 122/92, BStBl II 1994, 510 trägt die Klägerin weiter vor, sie nehme die Verluste aus ihrer freiberuflichen Tätigkeit in Kauf, weil diese durch ihre nichtselbständige Tätigkeit veranlasst seien und ihr die freiberufliche Tätigkeit Vorteile in ihrer Tätigkeit als Lehrerin eröffne.

    Nach der Rechtsprechung des BFH (BFH, Urteil vom 22. Juli 1993 VI R 122/92, BFHE 171, 558, BStBl II 1994, 510) können Verluste aus einer freiberuflichen Tätigkeit als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden, wenn ihre Inkaufnahme durch den nichtselbständig ausgeübten Beruf veranlasst ist und die Verluste selbst nicht der Einkunftsart des § 18 EStG zugeordnet werden können, da die erforderliche Überschusserzielungsabsicht nicht festgestellt werden kann.

  • BFH, 13.12.1994 - VIII R 34/93

    Kosten eines Wiederaufnahmeverfahrens nach strafrechtlicher Verurteilung mit

    Über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG hinaus sind nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BFH Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit alle Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die durch den Beruf veranlaßt sind (vgl. Beschluß vom 28. November 1977 GrS 2-3/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105, und Urteil vom 22. Juli 1993 VI R 122/92, BFHE 171, 558, BStBl II 1994, 510, zu 2. m. w. N.).
  • FG Köln, 27.08.2014 - 7 K 3561/10

    Dienstzimmer eines Försters unbeschränkt steuerlich absetzbar

    Hilfsweise für den Fall, dass gleichwohl Zweifel an der Überschusserzielungsabsicht i.R.d. § 21 EStG bestehen sollten, hat der BFH in der vorgenannten Entscheidung auf sein Urteil vom 22.7.1993 VI R 122/92, BStBl II 1992, 510, und darauf hingewiesen, dass Verluste aus einer ohne Überschusserzielungsabsicht ausgeübten Nebentätigkeit Werbungskosten aus einer Haupttätigkeit sein könnten, wenn sie durch die Haupttätigkeit veranlasst sind.

    Angesichts der sich deshalb aufdrängenden Zweifel an einer Überschusserzielungsabsicht für eine Vermietungstätigkeit sowie im Hinblick auf das Urteil des BFH vom 22.7.1993 VI R 122/92, BStBl II 1992, 510, sind die sich aus der Nutzung des Dienstzimmers ergebenden Werbungskosten abzüglich der erhaltenen Entschädigung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Abzug zu bringen.

  • FG Hamburg, 19.03.2001 - II 124/99

    Verluste aus selbstständig ausgeübter künstlerischer Tätigkeit nicht als

    Einer selbstständig ausgeübten Tätigkeit eines Künstlers fehlt es an der steuerlich erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht, wenn nach einer nicht zu kurz bemessenen Anlaufzeit feststeht, dass bisher keine Gewinne erzielt wurden und unter den gegebenen Umständen auch zukünftig nicht zu erzielen sein werden (vgl. BFH, Urteil vom 26.4. 1989 VI R 104/86, BFH/NV 1989, 696); für die Abschätzung der zukünftigen Gewinnentwicklung bleiben dabei nur theoretische, unter außergewöhnlich glücklichen Umständen zu realisierende Gewinnchancen außer Betracht (vgl. BFH, Urteil vom 22.7. 1993 VI R 122/92, BStBl 1994 II 510 ff. m.w.N.).

    Tätigt ein Steuerpflichtiger Aufwendungen im Rahmen einer Nebentätigkeit und nimmt er die Verluste hieraus auch dann (noch) in Kauf, wenn mit einem Totalüberschuss nicht mehr zu rechnen ist, kommt ein Abzug der Verluste bei der Haupttätigkeit nur in Betracht, wenn sich aus der Nebentätigkeit erhebliche Vorteile für den Hauptberuf ergeben (vgl. BFH, Urteil vom 22.7. 1993 VI R 122/92, BStBl 1994 II 510 ff.).

  • FG Köln, 19.01.2022 - 5 K 1311/20

    Einkünfte: Erzielungsabsicht - Ausgleich von Verlusten aus selbständiger

    Hilfsweise sei der Verlust als Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen (Hinweis auf BFH v. 22.7.1993 - VI R 122/92, BStBl II 1994, 510).

    Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung hat in entsprechenden Fällen die Abziehbarkeit von Aufwendungsüberschüssen aus selbständiger Berufstätigkeit im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bereits bejaht (BFH v. 22.7.1993 - VI R 122/92, BFHE 171, 558, BStBl II 1994, 510).

  • FG Düsseldorf, 30.11.2000 - 3 K 3341/97

    Steuerliche Anerkennung von Aufwendungsüberschüssen als Werbungskosten; Verluste

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  • FG München, 27.07.2000 - 13 K 2270/96

    Hochschullehrer mit nebenberuflicher selbständiger Tätigkeit als Kunstmaler;;

    Der Steuerpflichtige trägt dann die Aufwendungen im Rahmen der Nebentätigkeit, um sowohl Einnahmen aus dieser Tätigkeit zu erzielen, als auch deshalb, weil er sich aus der Ausübung der Nebentätigkeit erhebliche Vorteile in seinem Hauptberuf verspricht (vgl. Bundesfinanzhof-Urteil vom 22.07.1993 Vi R 122/92, BStBl II 1994, 510 ; s. auch Schmid/Drenseck, EStG , § 19 Anm. 60 Stichwort "Liebhaberei").

    Entgegen der Auffassung des Klägers sind nicht nur die Aufwendungen als Werbungskosten sondern die Aufwendungsüberschüsse insgesamt bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, da die im Zusammenhang mit den Aufwendungen stehenden Einnahmen als Kunstmaler ebenfalls als durch die nichtselbständiger Arbeit veranlaßt anzusehen sind (vgl. Bundesfinanzhof-Urteil, BStBl II 1994, 510 ).

  • FG Düsseldorf, 04.06.2002 - 3 K 3044/98

    Gewinnerzielungsabsicht; Schriftstellerei; Hochschullehrer; Buchpräsent;

    Auch der Bundesfinanzhof ist in vom Sachverhalt vergleichbaren Entscheidungen, in denen es u.a. um die Frage ging, ob Verluste (Aufwendungsüberschüsse) aus der Nebentätigkeit eines Hochschullehrers bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 EStG zu berücksichtigen sind, unter Verweis auf den Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung (§ 38 Abgabenordnung - AO -) ausdrücklich davon ausgegangen, dass die Einkünfte aus der Nebentätigkeit den Einkünften aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 EStG zuzuordnen sind (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26.4.1989 VI R 104/86, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1989, 696 und vom 22.7.1993 VI R 122/92, Bundessteuerblatt II 1994, 510).
  • FG München, 08.09.2004 - 5 K 4929/01

    Voraussetzungen für das Vorliegen von Einkunftserzielungsabsicht; Möglichkeit

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