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   BFH, 24.06.1993 - V R 69/92   

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https://dejure.org/1993,1767
BFH, 24.06.1993 - V R 69/92 (https://dejure.org/1993,1767)
BFH, Entscheidung vom 24.06.1993 - V R 69/92 (https://dejure.org/1993,1767)
BFH, Entscheidung vom 24. Juni 1993 - V R 69/92 (https://dejure.org/1993,1767)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StG 1980 § 4 Nr. 12 Buchst. a

Papierfundstellen

  • BFHE 172, 174
  • BB 1993, 2224
  • BB 1994, 204
  • DB 1993, 2268
  • BStBl II 1994, 52
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 14.05.1992 - V R 68/88

    Behandlung der entgeltlichen Überlassung von Tennisplätzen (§ 4 Nr. 12 UstG

    Auszug aus BFH, 24.06.1993 - V R 69/92
    Bei Sportanlagen liegt eine Gebrauchsüberlassung nach der Rechtsprechung des Senats vor, wenn einem oder mehreren Mietern eine bestimmte oder bestimmbare Grundstücksfläche zeitweilig zum ausschließlichen Gebrauch oder Mitgebrauch überlassen wird, nicht dagegen, wenn dem Besucher einer Sportstätte deren Nutzung (lediglich) im Rahmen der allgemeinen Benutzerordnung ohne Ausschluß weiterer Besucher gestattet wird (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 1992 V R 68/88, BFHE 168, 198, BStBl II 1992, 758).

    Dementsprechend hat der Senat in dem bezeichneten Urteil eine stundenweise Überlassung von Tennisplätzen in einer Tennishalle an Einzelspieler gegen Entgelt als Grundstücksvermietung beurteilt, eine mietweise Gebrauchsüberlassung hingegen verneint, wenn einem clubfremden Golfspieler gegen Entrichtung von Greenfee die Benutzung des Golfplatzes gestattet wird (vgl. BFH-Urteil vom 9. April 1987 V R 150/78, BFHE 149, 319, BStBl II 1987, 659), oder wenn ein Besucher eines Schwimmbads dieses im Rahmen der allgemeinen Badeordnung nutzt, selbst wenn er dabei (ohne besonderen Mietvertrag) einen Liegestuhl oder Liegeplatz belegt (vgl. Senatsurteil in BFHE 168, 198, BStBl II 1992, 758).

  • BFH, 16.10.1980 - V R 51/76

    Anteilige Steuerbefreiung für Gebäudeüberlassung bei Vermietung eines

    Auszug aus BFH, 24.06.1993 - V R 69/92
    Den Schützen wurde auch nicht die Anlage insgesamt oder teilweise zur stundenweisen Benutzung unter Ausschluß anderer Benutzer überlassen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 16. Oktober 1980 V R 51/76, BFHE 132, 119, BStBl II 1981, 228).
  • BFH, 09.04.1987 - V R 150/78

    Für die Überlassung der Anlage eines gemeinnützigen Golfclubs an clubfremde

    Auszug aus BFH, 24.06.1993 - V R 69/92
    Dementsprechend hat der Senat in dem bezeichneten Urteil eine stundenweise Überlassung von Tennisplätzen in einer Tennishalle an Einzelspieler gegen Entgelt als Grundstücksvermietung beurteilt, eine mietweise Gebrauchsüberlassung hingegen verneint, wenn einem clubfremden Golfspieler gegen Entrichtung von Greenfee die Benutzung des Golfplatzes gestattet wird (vgl. BFH-Urteil vom 9. April 1987 V R 150/78, BFHE 149, 319, BStBl II 1987, 659), oder wenn ein Besucher eines Schwimmbads dieses im Rahmen der allgemeinen Badeordnung nutzt, selbst wenn er dabei (ohne besonderen Mietvertrag) einen Liegestuhl oder Liegeplatz belegt (vgl. Senatsurteil in BFHE 168, 198, BStBl II 1992, 758).
  • BFH, 08.10.1991 - V R 95/89

    Überlassung eines Dauerparkplatzes als Vermietung von Grundstücken i. S. des § 4

    Auszug aus BFH, 24.06.1993 - V R 69/92
    a) Der Begriff der Grundstücksvermietung i. S. des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1980 ist nach ständiger Rechtsprechung bürgerlich-rechtlich zu bestimmen (vgl. z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. Oktober 1991 V R 95/89, BFHE 166, 191, BStBl II 1992, 209, m. w. N.).
  • BGH, 02.11.2001 - V ZR 224/00

    Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung mit Umsatzsteuer-Ausweis; Wirksamkeit

    Etwas anderes gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs jedoch dann, wenn der Erwerber den vereinbarten Kaufpreis einschließlich der Umsatzsteuer dem Veräußerer gar nicht auszahlt, sondern mit eigenen - infolge der wirtschaftlichen Situation des Verkäufers - notleidenden Forderungen verrechnet (BFHE 161, 1, 4 f; 171, 7; 172, 174; 173, 468; BFH BStBl II 1996, 491, 492 f; BFH/NV 1994, 745 f; 1995, 1029, 1030).
  • BFH, 21.10.1999 - V R 97/98

    Nutzungsüberlassung von Sportanlagen

    a) Demgemäß wurde Nutzung aufgrund eines Vertrags besonderer Art angenommen z.B. bei Golfplatznutzung (BFH-Urteil vom 9. April 1987 V R 150/78, BFHE 149, 319, BStBl II 1987, 659), Schwimmbadnutzung im Rahmen der allgemeinen Badeordnung (vgl. BFH-Urteile vom 14. Mai 1992 V R 68/88, BFHE 168, 198, BStBl II 1992, 758, unter II. 3. d, und vom 10. Februar 1994 V R 33/92, BFHE 174, 258, BStBl II 1994, 668) und Nutzung einer überdachten Schießanlage zur Ausübung des Schießsports ohne Ausschluß weiterer Schützen (BFH-Urteil vom 24. Juni 1993 V R 69/92, BFHE 172, 174, BStBl II 1994, 52).
  • BFH, 10.02.1994 - V R 33/92

    1. Die Überlassung des gesamten Schwimmbades an eine Schule oder an einen Verein

    Eine Grundstücksvermietung hat der BFH demzufolge verneint im Falle der Benutzung eines Golfplatzes gegen Entrichtung von "Greenfee" (BFH-Urteil vom 9. April 1987 V R 150/78, BFHE 149, 319, BStBl II 1987, 659), einer Schießanlage zur Ausübung des Schießsports ohne Ausschluß weiterer Schützen (BFH-Urteil vom 24. Juni 1993 V R 69/92, BFHE 172, 174, BStBl II 1994, 52), eines Schwimmbads im Rahmen der allgemeinen Badeordnung (BFH in BFHE 168, 198, BStBl II 1992, 758).
  • BFH, 16.05.1995 - XI R 70/94

    Aufteilung einer entgeltlichen Überlassung von Hallentennisplätzen an

    Bei Sportanlagen liegt eine Gebrauchsüberlassung nach ständiger Rechtsprechung des BFH vor, wenn einem oder mehreren Mietern eine bestimmte oder bestimmbare Grundstücksfläche zum ausschließlichen Gebrauch oder Mitgebrauch überlassen wird (BFH-Urteile in BFHE 168, 198, BStBl II 1992, 758; vom 10. Februar 1994 V R 33/92, BFHE 174, 258, BStBl II 1994, 668 für die Überlassung eines Schwimmbades; Senatsurteil in BFHE 172, 178, BStBl II 1993, 808 für die Überlassung einer Kegelbahnanlage), nicht dagegen, wenn es dem Besucher einer Sportstätte (lediglich) gestattet ist, diese im Rahmen der allgemeinen Benutzerordnung ohne Ausschluß weiterer Besucher zu nutzen (Urteile in BFHE 174, 258, BStBl II 1994, 668 für die Benutzung eines Schwimmbades im Rahmen der allgemeinen Badeordnung; vom 9. April 1987 V R 150/78, BFHE 149, 319, BStBl II 1987, 659 für die Benutzung eines Golfplatzes; vom 24. Juni 1993 V R 69/92, BFHE 172, 174, BStBl II 1994, 52 für die Benutzung einer Schießanlage).
  • BFH, 30.05.1994 - V R 83/92

    Zur Nutzungsüberlassung einer Kegelbahnanlage mit einer oder mehreren Kegelbahnen

    Dementsprechend hat der Senat eine mietweise Gebrauchsüberlassung verneint im Falle der Benutzung eines Golfplatzes gegen Entrichtung von Greenfee (Urteil vom 9. April 1987 V R 150/78, BFHE 149, 319, BStBl II 1987, 659), eines Schwimmbades im Rahmen der allgemeinen Badeordnung (Urteil vom 10. Februar 1994 V R 33/92, unter II.4.b, BStBl II 1994, 668) und einer überdachten Schießanlage zur Ausübung des Schießsports ohne Ausschluß weiterer Schützen (Urteil vom 24. Juni 1993 V R 69/92, BFHE 172, 174, BStBl II 1994, 52).
  • FG Düsseldorf, 21.10.1998 - 5 K 4647/94

    Vorsteuerabzugsfähigkeit von Umsatzsteuer bei Betreiben eines Sportparks;

    Demgegenüber erfolgt die Nutzung einer Sportstätte nicht aufgrund eines Mietvertrages, wenn dem Besucher die Nutzung im Rahmen der allgemeinen Benutzerordnung ohne Ausschluss weiterer Besucher gestattet wird (vgl. BFH, Urteile v. 14.5.1992 V R 68/88, BStBl II 1992, 758 ; v. 24.6.1993 V R 69/92 , BStBl II 1994, 52 und v. 30.5.1994 V R 83/92 , BStBl II 1994, 775 ).
  • FG Düsseldorf, 21.10.1998 - 5 K 4597/94

    Anspruch auf Abänderung eines Umsatzsteuerbescheides; Anforderungen an die

    Demgegenüber erfolgt die Nutzung einer Sportstätte nicht aufgrund eines Mietvertrages, wenn dem Besucher die Nutzung im Rahmen der allgemeinen Benutzerordnung ohne Ausschluss weiterer Besucher gestattet wird (vgl. BFH, Urteile v. 14.5.1992 V R 68/88, BStBl II 1992, 758 ; v. 24.6.1993 V R 69/92 , BStBl II 1994, 52 und v. 30.5.1994 V R 83/92 , BStBl II 1994, 775 ).
  • FG Hamburg, 12.01.1995 - I 147/93

    Fiktive Aufwendungen für Gemeinschaftsverpflegung als Werbungskosten

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