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   BFH, 26.01.1994 - X R 17/91   

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https://dejure.org/1994,1310
BFH, 26.01.1994 - X R 17/91 (https://dejure.org/1994,1310)
BFH, Entscheidung vom 26.01.1994 - X R 17/91 (https://dejure.org/1994,1310)
BFH, Entscheidung vom 26. Januar 1994 - X R 17/91 (https://dejure.org/1994,1310)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Papierfundstellen

  • BFHE 173, 352
  • NJW 1994, 2504
  • FamRZ 1994, 831 (Ls.)
  • BB 1994, 796
  • BB 1994, 914
  • DB 1994, 817
  • BStBl II 1994, 542
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 15.06.1973 - VI R 150/69

    Zum Begriff des dauernden Getrenntlebens; Einzelveranlagung dauernd getrennt

    Auszug aus BFH, 26.01.1994 - X R 17/91
    Wesentliches Merkmal der ehelichen Lebensgemeinschaft ist das Zusammenleben der Ehegatten (z. B. BFH-Urteil vom 15. Juni 1973 VI R 150/69, BFHE 109, 363, BStBl II 1973, 640).
  • BFH, 29.11.1983 - VIII R 215/79

    Zur Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus BFH, 26.01.1994 - X R 17/91
    Eine Wohnung könne auch dadurch genutzt werden, daß sie einem Familienangehörigen unentgeltlich zur Nutzung überlassen werde (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. November 1983 VIII R 215/79, BFHE 140, 199, BStBl II 1984, 366).
  • BFH, 26.01.1994 - X R 94/91

    Außergewöhnliche Belastung - Wohnung - Einkommensteuer - Kind - Selbständiger

    Auszug aus BFH, 26.01.1994 - X R 17/91
    Der erkennende Senat hat im Urteil vom 26. Januar 1994 X R 94/91 (BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544) ausgeführt, auch die Überlassung einer Wohnung aufgrund unterhaltsrechtlicher Verpflichtung gegenüber Kindern könne nach dem Wortsinn noch als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken aufgefaßt werden.
  • BFH, 21.07.1988 - IX R 86/84

    Einfamilienhaus - Nutzungswert - Zurechnung des Nutzungswerts - Vorbehalt des

    Auszug aus BFH, 26.01.1994 - X R 17/91
    Zur Eigennutzung gehöre auch die Mitbenutzung der Wohnung durch die mit dem Eigentümer in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen (BFH-Urteil vom 21. Juli 1988 IX R 86/84, BFHE 154, 108, BStBl II 1988, 938).
  • FG Berlin, 08.12.1987 - VII 140/87
    Auszug aus BFH, 26.01.1994 - X R 17/91
    Das FG Berlin (Urteil vom 8. Dezember 1987 VII 140/87, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1988, 308) habe dementsprechend für den Fall einer "intakten" Ehe angenommen, daß der Eigentümer einer Wohnung diese gemäß § 21 Abs. 2 EStG selbst nutze, auch wenn sie vom Ehegatten bewohnt werde.
  • BFH, 14.02.2023 - IX R 11/21

    Privates Veräußerungsgeschäft nach trennungsbedingtem Auszug eines Ehepartners

    Der laufende Unterhalt ist vielmehr regelmäßig durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren (§ 1361 Abs. 4 BGB; BFH-Urteil vom 26.01.1994 - X R 17/91, BFHE 173, 352, BStBl II 1994, 542, unter 1.).
  • FG München, 11.03.2021 - 11 K 2405/19

    Gewinn aus der Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Einfamilienhaus

    Besteht die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft auf Dauer nicht mehr und überlässt der unterhaltsverpflichtete Eigentümer der von ihm getrenntlebenden Ehefrau an Stelle des Barunterhalts eine Wohnung zur unentgeltlichen Nutzung, wird die Wohnung aus der Sicht des überlassenden Ehegatten nicht zu eigenen, sondern zu fremden Wohnzwecken genutzt (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 1994 X R 17/91, BFHE 173, 352, BStBl II 1994, 542, Rz 17, m.w.N.).
  • BFH, 14.11.2023 - IX R 10/22

    Privates Veräußerungsgeschäft nach trennungsbedingtem Auszug eines Ehepartners

    Der laufende Unterhalt ist vielmehr regelmäßig durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren (§ 1361 Abs. 4 bzw. § 1585 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--; Senatsurteil vom 14.02.2023 - IX R 11/21, BFHE 280, 1, BStBl II 2023, 642, Rz 39; BFH-Urteil vom 26.01.1994 - X R 17/91, BFHE 173, 352, BStBl II 1994, 542, unter 1.).
  • FG Baden-Württemberg, 04.04.2016 - 8 K 2166/14

    Privates Veräußerungsgeschäft eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Objekts: Das

    In Fällen, in denen der Eigentümer eine Wohnung nicht selbst bewohnt, kann eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nur angenommen werden, wenn er die Wohnung einem Kind i.S. des § 32 Abs. 1 bis 5 EStG überlässt (BFH-Urteile vom 26. Januar 1994 X R 94/91, BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544 und X R 17/91, BFHE 173, 352, BStBl II 1994, 542; und vom 18. Januar 2011 X R 13/10, BFH/NV 2011, 974; BFH-Beschluss vom 29. September 1994 X B 214/94, BFH/NV 1995, 500; FG Münster, Urteil vom 29. Januar 1997 8 K 5863/94 E, EFG 1997, 798; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 4. März 2010 10 K 259/08, juris; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 30. September 2015 1 K 1654/14, juris).
  • BFH, 18.01.2011 - X R 13/10

    Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i. S. des § 10f Abs. 1 EStG

    Eine Eigennutzung des Eigentümers kann nach der Rechtsprechung des Senats zu § 10e EStG ausnahmsweise dann angenommen werden, wenn er die Wohnung einem --einkommensteuerlich zu berücksichtigenden-- Kind, also einem Kind i.S. des § 32 EStG, unentgeltlich zur alleinigen Nutzung überlässt (Entscheidungen in BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544; vom 26. Januar 1994 X R 17/91, BFHE 173, 352, BStBl II 1994, 542, und vom 29. September 1994 X B 214/94, BFH/NV 1995, 500).

    Dass die Wohnungsüberlassung an Angehörige nach § 4 Satz 2 EigZulG nicht mehr vom Wortsinn des Begriffs der "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" gedeckt ist (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 173, 352, BStBl II 1994, 542, und in BFH/NV 1995, 500) spiegelt sich letztlich in der vom Gesetzgeber erkannten Regelungsbedürftigkeit dieser sachlichen Erweiterung der Eigennutzung in § 4 Satz 2 EigZulG wieder (vgl. insoweit auch schon die Regelung des § 10h EStG).

  • FG Niedersachsen, 16.06.2021 - 9 K 16/20

    Veräußerung einer Wohnung als privates Veräußerungsgeschäft

    In Fällen, in denen der Eigentümer eine Wohnung nicht selbst bewohne, könne eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nur angenommen werden, wenn er die Wohnung einem Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 EStG überlasse (BFH-Urteile vom 26. Januar 1994, BStBl II 1994, 544 und BStBl II 1994, 542, sowie Urteil vom 18. Januar 2011, BFH/NV 2011, 974).

    aa) Eine "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" ist nach herrschender Auffassung auch dann gegeben, wenn der Eigentümer der Wohnung diese nicht selbst bewohnt, sondern sie einem Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 EStG unentgeltlich zur Nutzung überlässt (BFH-Urteile vom 26. Januar 1994 X R 94/91, BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544 und X R 17/91, BFHE 173, 352, BStBl II 1994, 542; vom 18. Januar 2011 X R 13/10, BFH/NV 2011, 974; BFH-Beschluss vom 29 September 1994 X B 214/94, BFH/NV 1995, 500; Finanzgericht Münster Urteil vom 29. Januar 1997 8 K 5863/94 B, EFG 1997, 798; Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 4. März 2010 10 K 259/08, EFG 2010, 1133; Hessisches Finanzgericht Urteil vom 30. September 2015 1 K 1654/14, EFG 2016, 201).

    In seinen Entscheidungen aus dem Jahren 1994 (Urteile vom 26. Januar 1994 X R 17/91, BFHE 173, 352, BStBl II 1994, 542 und X R 94/91, BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544; Beschluss vom 29. September 1994 X R 214/94, BFH/NV 1995, 500) hat der BFH die Ausdehnung des Begriffs der "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" bei unentgeltlicher Überlassung an einen Angehörigen zu dessen Wohnzwecken ausschließlich auf die Fälle beschränkt, in denen die Wohnung an ein Kind überlassen wird, dass nach § 32 EStG einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen ist.

  • BFH, 23.07.1997 - X R 143/94

    Einkommensteuer; Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (10e EStG)

    Aus denselben Erwägungen kann der Eigentümer, der seine Wohnung dem von ihm getrennt lebenden Ehegatten überlassen hat, einen Abzugsbetrag auch dann nicht beanspruchen, wenn er sich besuchsweise oder zur Kinderbetreuung dort aufhält (BFH-Urteil vom 26. Januar 1994 X R 17/91, BFHE 173, 352, BStBl II 1994, 542 [BFH 26.01.1994 - X R 17/91]).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin lassen sich diese Überlegungen auf andere - theoretisch gegenüber dem Eigentümer unterhaltsberechtigte Personen - nicht übertragen (ausführlich BFH-Urteil in BFHE 173, 352, [BFH 26.01.1994 - X R 17/91] BStBl II 1994, 542 [BFH 26.01.1994 - X R 17/91]).

  • FG Münster, 02.06.1998 - 1 K 1876/98

    Steuerpflichtigkeit für die Anschaffungskosten einer Wohnung im Ausland zur

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  • FG Münster, 21.06.2000 - 7 K 5576/97

    Eigenheimförderung - Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei unentgeltlicher

    Besteht die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft auf Dauer nicht mehr, und überläßt der unterhaltsverpflichtete Eigentümer der von ihm getrennt lebenden Ehefrau eine Wohnung zur unentgeltlichen Nutzung, wird die Wohnung aus der Sicht des überlassenden Ehegatten nicht zu eigenen, sondern zu fremden Wohnzwecken genutzt (BFH-Urteil vom 26.1.1994, X R 17/91, BStBl. II 1994, 542).
  • BFH, 29.09.1994 - X B 214/94

    Unentgeltliche Überlassung eines Anbaus und § 10 e EStG

    In Fällen, in denen der Eigentümer eine Wohnung nicht selbst bewohnt, kann eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nur angenommen werden, wenn er die Wohnung einem Kind i. S. des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) überläßt (BFH-Urteile vom 26. Januar 1994 X R 94/91, BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544 und X R 17/91, BFHE 173, 352 [BFH 26.01.1994 - X R 17/91], BStBl II 1994, 542).
  • FG Düsseldorf, 07.11.1997 - 18 K 5411/94

    Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei Wohnungsüberlassung an volljährige Tochter;

  • FG Rheinland-Pfalz, 29.06.1995 - 4 K 1653/94

    Gewährung des Abzugsbetrags gemäß § 10e Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) nach

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