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   BFH, 04.05.1994 - XI R 58/93   

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https://dejure.org/1994,1842
BFH, 04.05.1994 - XI R 58/93 (https://dejure.org/1994,1842)
BFH, Entscheidung vom 04.05.1994 - XI R 58/93 (https://dejure.org/1994,1842)
BFH, Entscheidung vom 04. Mai 1994 - XI R 58/93 (https://dejure.org/1994,1842)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1980 § 10 Abs. 1; BGB § 339 Satz 1, § 341

  • Wolters Kluwer

    Vertragsstrafe - Erfüllung des Leistungsversprechens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 339 Satz 1, § 341; UStG (1980) § 10 Abs. 1

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Entgelt und Vertragsstrafe - Keine Minderung - Eigener Rechtsgrund der Vertragsstrafe - Abweichende Auffassung im Schrifttum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 174, 480
  • BB 1994, 1557
  • BB 1994, 2263
  • DB 1994, 1657
  • BStBl II 1994, 589
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 25.11.1986 - V R 109/78

    1. Das von sog. Schwarzfahrern eingezogene "erhöhte Fahrgeld/Beförderungsentgelt"

    Auszug aus BFH, 04.05.1994 - XI R 58/93
    Die Vertragsstrafe ist dann auf diesen Anspruch anzurechnen (§ 341 Abs. 2 i. V. m. § 340 Abs. 2 BGB) und stellt sich insoweit als pauschalierter (Mindest-)Schadensersatz dar (s. insoweit auch Bundesfinanzhof - BFH -, Urteile vom 27. April 1961 V 263/58 U, BFHE 73, 90, BStBl III 1961, 300, und vom 25. November 1986 V R 109/78, BFHE 148, 351, BStBl II 1987, 228, für den - umgekehrten - Fall der Leistung einer Vertragsstrafe durch den Leistungsempfänger).
  • BFH, 27.04.1961 - V 263/58 U

    Inhalt der Einordnung einer vereinbarten Entschädigung als

    Auszug aus BFH, 04.05.1994 - XI R 58/93
    Die Vertragsstrafe ist dann auf diesen Anspruch anzurechnen (§ 341 Abs. 2 i. V. m. § 340 Abs. 2 BGB) und stellt sich insoweit als pauschalierter (Mindest-)Schadensersatz dar (s. insoweit auch Bundesfinanzhof - BFH -, Urteile vom 27. April 1961 V 263/58 U, BFHE 73, 90, BStBl III 1961, 300, und vom 25. November 1986 V R 109/78, BFHE 148, 351, BStBl II 1987, 228, für den - umgekehrten - Fall der Leistung einer Vertragsstrafe durch den Leistungsempfänger).
  • BFH, 17.12.2009 - V R 1/09

    Änderung der Bemessungsgrundlage - Herabsetzung des Entgelts aufgrund späterer

    dd) Unerheblich ist schließlich auch, dass der BFH das Vorliegen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Leistung und einer vom leistenden Unternehmer zu entrichtenden Vertragsstrafe und damit eine Entgeltminderung aufgrund einer Vertragsstrafe verneint hat (BFH-Urteil vom 4. Mai 1994 XI R 58/93, BFHE 174, 480, BStBl II 1994, 589).
  • FG Köln, 12.11.2008 - 11 K 4587/07

    Voraussetzungen der Bewertung eines vereinnahmten Geldbetrages als

    Im Übrigen sei die Zahlung der ...AG eher als Vertragsstrafe zu verstehen, so dass auf den Streitfall das Urteil des BFH vom 04.05.1994 XI R 58/93, BFHE 174, 480, BStBl II 1994, 589 anwendbar sei.

    Entgegen der Klägerin sind auf den Streitfall auch nicht die Grundsätze anzuwenden, die der BFH in seinerEntscheidung vom 04.05.1994 (XI R 58/93, BFHE 174, 480, BStBl II 1994, 589) aufgestellt hat.

    Es handelt sich um eine Nebenverbindlichkeit, die der ordentlichen Erfüllung der Hauptverbindlichkeit dient und die rechtlich wie wirtschaftlich von der Hauptpflicht abhängt (BFH-Urteil vom 4.05.1994 XI R 58/93, BFHE 174, 480, BStBl II 1994, 589).

  • BFH, 19.04.2007 - V R 44/05

    USt; Bemessungsgrundlage

    Das vom FG zur Begründung seiner Auffassung zitierte BFH-Urteil vom 4. Mai 1994 XI R 58/93 (BFHE 174, 480, BStBl II 1994, 589) betreffe den nicht vergleichbaren Fall der Zahlung einer Vertragsstrafe.
  • OLG Düsseldorf, 17.02.2016 - U (Kart) 15/15

    Anforderungen an die Erfüllung einer titulierten Zahlungsverpflichtung

    Diese Beurteilung ist auch im Streitfall nicht vor dem Hintergrund der von der Berufungserwiderung zitierten Rechtsprechung (vgl. BFH, Urteile v. 16.1.2003 - V R 36/01 ; v. 10.12.1998 - V R 58/97 ; und v. 4.5.1994 - XI R 58/93 ) anzuzweifeln, wonach zwischen der Entgeltzahlung bzw. -rückzahlung und der Lieferung/Leistung ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen muss, um von einem Entgelt bzw. einer Entgeltminderung im Sinne des Umsatzsteuerrechts auszugehen.
  • FG Nürnberg, 15.09.2009 - 2 K 1316/08

    Berichtigung des Vorsteuerabzugs aufgrund eines Vergleichs

    Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung noch auf die BFH-Urteile vom 19.04.2007 V R 44/05, BFH/NV 2007, 1548 und vom 04.05.1994 XI R 58/93, BStBl. II 1994, 589 sowie den BFH-Beschluss vom 04.06.2007 V B 76/06, BFH/NV 2007, 2151 verweist, vermögen diese Entscheidungen die Rechtsansicht der Klägerin nicht zu stützen.
  • FG Köln, 07.06.2005 - 8 K 4192/02

    Keine Vorsteuerberichtigung bei echter Schadensersatzleistung in Höhe des

    Weil aber die Zuerkennung des Anspruchs auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung durch das OLG E den Zahlungsanspruch der N gerade nicht zum Erlöschen gebracht, sondern der Klägerin zu einem eigenständigen Anspruch verholfen hat, handelte es sich hierbei auch nicht um die Rückerstattung des Kaufpreises (vgl. BFH-Urteil vom 04.05.1994 XI R 58/93, BStBl 1994 11, 589; Bunjes/Geist UStG, 5. Aufl., 1997 § 1 Anm. 14, Rau/Dürrwächter/Flick/Geist UStG, April 2002 § 17 Rndnr. 88).
  • FG Berlin-Brandenburg, 30.08.2021 - 2 K 2107/20
    Hingegen sind Entschädigungen oder Schadensersatzzahlungen kein Entgelt, da die Zahlung nicht für eine Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern weil der Zahlende nach dem Gesetz oder nach den vertraglichen Vereinbarungen für einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat (BFH-Urteil vom 16. Januar 2003 - V R 36/01, BFH/NV 2003, 667 ; zur Vertragsstrafe: BFH-Urteil vom 4. Mai 1994 - XI R 58/93, BStBl II 1994, 589 ).
  • FG Hamburg, 29.05.1998 - VI 96/97

    Vertragsstrafenzahlung an einen Wohnungsmakler ("Mitwohnzentrale") als Entgelt

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