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   BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvL 20/85   

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BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvL 20/85 (https://dejure.org/1993,102)
BVerfG, Entscheidung vom 08.06.1993 - 1 BvL 20/85 (https://dejure.org/1993,102)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Juni 1993 - 1 BvL 20/85 (https://dejure.org/1993,102)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons
  • Wolters Kluwer

    Steuerfreiheit von Zuschlägen - Regelmäßige Nachtarbeit - Verstoß gegen GG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit von § 3b Abs. 2 Nr. 4 EStG für die Veranlagungszeiträume 1975 - 1977 hinsichtlich der Besteuerung von Nachtarbeitszuschlägen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Begrenzung der Steuerfreiheit von Zuschlägen für regelmäßige Nachtarbeit in den Jahren 1975 bis 1977 auf höchstens 15 v. H. des Grundlohns verfassungswidrig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 89, 15
  • NJW 1994, 122
  • WM 1993, 1732
  • BB 1993, 1415
  • DB 1993, 1601
  • BStBl II 1994, 59
 
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Wird zitiert von ... (104)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 15.01.1969 - 1 BvR 723/65

    Verfassungswidrigkeit der unterschiedlichen Besteuerung von Zuschlägen beim

    Auszug aus BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvL 20/85
    Durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes über vordringliche Änderungen auf dem Gebiet des Steuerrechts vom 23. Dezember 1970 (BGBl I S. 1856) dehnte der Gesetzgeber die Steuerbefreiung auf alle vertraglich vereinbarten Lohnzuschläge der bezeichneten Art aus, weil das Bundesverfassungsgericht die ursprüngliche Regelung im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet hatte (vgl. BVerfGE 25, 101).

    Die Vorschrift des § 3 b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG 1975 unterscheidet zwei Gruppen von Arbeitnehmern, die Nachtarbeit leisten und dafür Zuschläge zum Lohn erhalten, nämlich einerseits solche, bei denen der Anspruch auf die Zuschlagszahlung durch Gesetz oder Tarifvertrag festgelegt ist oder die solchen Regelungen zumindest "unterstellt" sind (vgl. dazu BVerfGE 25, 101 [107] unter Bezugnahme auf BFHE 90, 481), und andererseits solche, denen Zuschläge lediglich auf Grund anderer Regelungen - wie Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen - zustehen.

    Von einer vergleichbaren Mißbrauchsgefahr muß er bei tarifvertraglichen Regelungen nicht ausgehen (anders nach BVerfGE 25, 101 [108, 109]).

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvL 20/85
    Da der Grundsatz, daß alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung (vgl. BVerfGE 55, 72 [88]).

    Bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindung vor allem davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfGE 55, 72 [89]).

    Liegt keine dieser Voraussetzungen vor und kommt deshalb als Maßstab nur das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (vgl. BVerfGE 55, 72 [90]).

  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83

    Unterhaltsleistung ins Ausland

    Auszug aus BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvL 20/85
    Bei der Besteuerung der Zuschläge handelt es sich um eine jener Massenerscheinungen, bei deren Bewältigung sich der Gesetzgeber nicht um die vollständige Gleichbehandlung aller denkbaren Einzelfälle bemühen muß, sondern auf Grund des Gesamtbildes, das sich aus den ihm vorliegenden Erkenntnissen und Erfahrungen ergibt, innerhalb gewisser Grenzen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen darf (vgl. BVerfGE 78, 214 [227]; 84, 348 [359] m. w. N.).

    Fraglich hätte allenfalls sein können, ob der begrenzten Aussagekraft durch Großzügigkeit bei der Festlegung der Höchstsätze hätte Rechnung getragen werden müssen (vgl. BVerfGE 78, 214 [232]).

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

    Auszug aus BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvL 20/85
    Überdies sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers um so engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 60, 123 [134]; 82, 126 [146]; zum Ganzen vgl. BVerfG, NJW 1993, S. 1517).

    Bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, prüft das Bundesverfassungsgericht im einzelnen nach, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (BVerfG, NJW 1993, S. 1517 unter Bezugnahme auf BVerfGE 82, 126 [146]).

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

    Auszug aus BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvL 20/85
    Überdies sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers um so engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 60, 123 [134]; 82, 126 [146]; zum Ganzen vgl. BVerfG, NJW 1993, S. 1517).

    Bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, prüft das Bundesverfassungsgericht im einzelnen nach, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (BVerfG, NJW 1993, S. 1517 unter Bezugnahme auf BVerfGE 82, 126 [146]).

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

    Auszug aus BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvL 20/85
    Bei der Besteuerung der Zuschläge handelt es sich um eine jener Massenerscheinungen, bei deren Bewältigung sich der Gesetzgeber nicht um die vollständige Gleichbehandlung aller denkbaren Einzelfälle bemühen muß, sondern auf Grund des Gesamtbildes, das sich aus den ihm vorliegenden Erkenntnissen und Erfahrungen ergibt, innerhalb gewisser Grenzen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen darf (vgl. BVerfGE 78, 214 [227]; 84, 348 [359] m. w. N.).
  • BVerfG, 22.02.1984 - 1 BvL 10/80

    Zwangsläufige Unterhaltsaufwendungen

    Auszug aus BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvL 20/85
    Zwar führen auch verfassungsrechtlich nicht gedeckte Ungleichheiten nicht in jedem Fall zur sofortigen Verfassungswidrigkeit der zu prüfenden Regelung; der Gesetzgeber kann vielmehr zur Beseitigung solcher Ungleichheiten grundsätzlich Fristen in Anspruch nehmen, wenn hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich ist (vgl. BVerfGE 66, 214 [225]).
  • BVerfG, 26.03.1980 - 1 BvR 121/76

    Rentenversicherung; Zusatzversorgung; Besteuerung der Beamtenpensionen; Rente

    Auszug aus BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvL 20/85
    Ein solcher Grund liegt etwa vor, wenn sich der Gesetzgeber bei der Neuregelung eines komplexen Sachverhalts zunächst mit einer bestimmten, typisierenden Regelung begnügt, um diese nach hinreichender Sammlung von Erfahrungen zu verbessern, ferner dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse sich im Rahmen einer langfristigen Entwicklung so verändert haben, daß eine einfache und schnell zu verwirklichende Anpassung nicht möglich ist (vgl. BVerfGE 54, 11 [37] m. w. N.).
  • BVerfG, 16.03.1982 - 1 BvR 938/81

    Junge Transsexuelle

    Auszug aus BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvL 20/85
    Überdies sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers um so engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 60, 123 [134]; 82, 126 [146]; zum Ganzen vgl. BVerfG, NJW 1993, S. 1517).
  • BFH, 27.10.1967 - VI R 162/66

    Tarifvertragliche Zuschläge - Steuerbegünstigung - Verstoß gegen das GG -

    Auszug aus BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvL 20/85
    Die Vorschrift des § 3 b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG 1975 unterscheidet zwei Gruppen von Arbeitnehmern, die Nachtarbeit leisten und dafür Zuschläge zum Lohn erhalten, nämlich einerseits solche, bei denen der Anspruch auf die Zuschlagszahlung durch Gesetz oder Tarifvertrag festgelegt ist oder die solchen Regelungen zumindest "unterstellt" sind (vgl. dazu BVerfGE 25, 101 [107] unter Bezugnahme auf BFHE 90, 481), und andererseits solche, denen Zuschläge lediglich auf Grund anderer Regelungen - wie Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen - zustehen.
  • BFH, 01.08.1985 - VI R 28/79

    1. Vorlagebeschluß zum BVerfG wegen Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung

  • BVerfG, 14.05.1976 - 1 BvR 381/75

    Verfassungsmäßigkeit des § 34a EStG

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Mit Blick darauf, dass nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 1993 (BVerfGE 89, 15) bei einer Typisierung 70 % der Anwendungsfälle erfasst werden müssten, sei im Rahmen der Überprüfung der Typisierung vornehmlich auf die Zinskonditionen der Unternehmen abzustellen.
  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

    Willkür in diesem Sinne kann erst festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (BVerfGE 12, 326 ; 23, 135 ; 55, 72 ; 89, 15 ; 89, 132 ; 99, 367 ).
  • BVerfG, 28.11.2023 - 2 BvL 8/13

    § 6 Abs. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist mit dem Grundgesetz

    Willkür in diesem Sinne kann erst festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (vgl. BVerfGE 12, 326 ; 89, 15 ; 145, 106 ).
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