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   BFH, 26.01.1994 - X R 54/92   

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BFH, 26.01.1994 - X R 54/92 (https://dejure.org/1994,371)
BFH, Entscheidung vom 26.01.1994 - X R 54/92 (https://dejure.org/1994,371)
BFH, Entscheidung vom 26. Januar 1994 - X R 54/92 (https://dejure.org/1994,371)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 173, 360
  • BB 1994, 853
  • BB 1994, 989
  • DB 1994, 915
  • BStBl II 1994, 633
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

    Auszug aus BFH, 26.01.1994 - X R 54/92
    Hiervon sind - wie der Senat in der genannten Entscheidung dargelegt hat - Leistungen auszunehmen, die anläßlich einer Betriebs- oder Vermögensübergabe im Wege vorweggenommener Erbfolge vorbehalten worden sind, wie etwa Altenteils- und ihnen gleichstehende Versorgungsleistungen (bestätigt durch die Beschlüsse des Großen Senats vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, 328, BStBl II 1990, 847, und vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, 237, BStBl II 1992, 78).

    Geht das nach gesetzlichem Erbrecht "an sich" dem überlebenden Ehegatten zustehende Vermögen auf Kinder über, sind die in sachlichem Zusammenhang hiermit letztwillig angeordneten wiederkehrenden Leistungen "eine besondere Art von Versorgungsleistungen", die durch die Vermögensübergabe an die Kinder notwendig geworden sind (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH in BFHE 165, 225, 239, BStBl II 1992, 78).

    Nach dem Willen der Beteiligten soll das Vermögen der Familie erhalten bleiben (vgl. Großer Senat des BFH in BFHE 165, 225, 239, BStBl II 1992, 78).

    Im übrigen hat der Große Senat des BFH die Abziehbarkeit von Versorgungsleistungen als Sonderausgabe (dauernde Last) nur an die Voraussetzung geknüpft, daß sie "in sachlichem Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe stehen" (BFHE 165, 225, 237 f., BStBl II 1992, 78).

  • BFH, 27.02.1992 - X R 139/88

    Freiwilligkeit bei Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung (§ 12 Nr. 2 EStG )

    Auszug aus BFH, 26.01.1994 - X R 54/92
    Der Versorgungscharakter der Zahlungen sei nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 27. Februar 1992 X R 139/88 (BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612) zu bejahen.

    Der BFH hat der vorweggenommenen Erbfolge den Fall gleichgestellt, daß Versorgungsleistungen ihren Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung (Erbeinsetzung, Vermächtnis) haben, sofern z. B. ein überlebender Ehegatte oder ein erbberechtigter Abkömmling statt seines gesetzlichen Erbteils lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich zustehenden Vermögen erhält und es sich bei den Zahlungen nicht um eine Verrentung des Erbanteils handelt (Urteil in BFHE 167, 381, 386, 387, BStBl II 1992, 612; s. bereits BFH-Urteil vom 1. August 1975 VI R 168/73, BFHE 116, 505, BStBl II 1975, 882).

  • BFH, 22.01.1991 - X R 97/89

    Ertragsanteil einer mehrfach hintereinander auf Zeit bewilligten

    Auszug aus BFH, 26.01.1994 - X R 54/92
    Der Kläger macht mit der Revision geltend: Nach der Rechtsprechung des BFH müsse eine Rente nicht immer eine Mindestlaufzeit von 10 Jahren haben (Urteil vom 22. Januar 1991 X R 97/89, BFHE 164, 304, BStBl II 1991, 686, betreffend Erwerbsunfähigkeitsrente).

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil in BFHE 164, 304, 307 f., BStBl II 1991, 686 entschieden, daß die Besteuerung einer Erwerbsunfähigkeitsrente als einer abgekürzten Leibrente nicht von einer Mindestdauer des Rentenbezugs abhängig sei.

  • BFH, 01.08.1975 - VI R 168/73

    Leistungen auf Grund einer letztwilligen Verfügung als Leibrente

    Auszug aus BFH, 26.01.1994 - X R 54/92
    Der BFH hat der vorweggenommenen Erbfolge den Fall gleichgestellt, daß Versorgungsleistungen ihren Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung (Erbeinsetzung, Vermächtnis) haben, sofern z. B. ein überlebender Ehegatte oder ein erbberechtigter Abkömmling statt seines gesetzlichen Erbteils lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich zustehenden Vermögen erhält und es sich bei den Zahlungen nicht um eine Verrentung des Erbanteils handelt (Urteil in BFHE 167, 381, 386, 387, BStBl II 1992, 612; s. bereits BFH-Urteil vom 1. August 1975 VI R 168/73, BFHE 116, 505, BStBl II 1975, 882).

    Hinsichtlich der Frage, ob gleichbleibende Versorgungsleistungen und damit eine Leibrente oder abänderbare Leistungen und damit eine dauernde Last vereinbart sind, gelten dieselben Grundsätze wie bei der Vermögensübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (vgl. BFH in BFHE 116, 505, 508, BStBl II 1975, 882).

  • BFH, 07.08.1959 - VI 284/58 U

    Differenzierung zwischen einer unentgeltlich erworbenen Leibrent und einer

    Auszug aus BFH, 26.01.1994 - X R 54/92
    Zum Wesen einer Rente, die nicht allein von der Lebensdauer eines Menschen abhängig sei, gehöre eine Mindestlaufzeit, die in der Regel mit 10 Jahren zu bemessen sei (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. August 1959 VI 284/58 U, BFHE 69, 542, BStBl III 1959, 463).

    Die in dieser Entscheidung angeführte Rechtsprechung, die für Unterhaltszusagen von einer Mindestlaufdauer der dauernden Last ausgeht, bemißt diese "in der Regel" auf 10 Jahre (BFHE 69, 542, BStBl III 1959, 463; BFH-Urteile vom 12. August 1960 VI 82/60 U, BFHE 71, 466, 468, BStBl III 1960, 424; vom 31. Juli 1963 I 356/60, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1963, 398; vom 12. März 1965 VI 102/64, HFR 1965, 504) oder stellt gelegentlich auf die "Umstände" ab (BFH-Urteil vom 10. Oktober 1963 VI 12/62 U, BFHE 77, 662, 663, BStBl III 1963, 563).

  • BFH, 07.12.1966 - VI 269/65

    Einkommensteuerliche Ermittlung eines Ertragsanteils der Rente

    Auszug aus BFH, 26.01.1994 - X R 54/92
    Der BFH hat eine Berufsunfähigkeitsrente, die neun Jahre lang gezahlt wurde und dann in das Altersruhegeld überging, als selbständig gegenüber dem Altersruhegeld angesehen und dennoch den Ertragsanteil nach den Regeln der abgekürzten Leibrente ermittelt (Urteil vom 7. Dezember 1966 VI 269/65, BFHE 94, 339, BStBl II 1969, 156).
  • BFH, 04.04.1989 - X R 14/85

    Grabpflegekosten nicht als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar

    Auszug aus BFH, 26.01.1994 - X R 54/92
    Hieran fehlt es im allgemeinen, wenn einem Erben (Vermächtnisnehmer) aufgrund testamentarischer Anordnung Aufwendungen auferlegt werden, die nicht den Wert des erhaltenen Nachlasses (Vermächtnisses) übersteigen (BFH-Urteil vom 4. April 1989 X R 14/85, BFHE 157, 88, 91, BStBl II 1989, 779, betreffend Grabpflegeaufwendungen).
  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus BFH, 26.01.1994 - X R 54/92
    Hiervon sind - wie der Senat in der genannten Entscheidung dargelegt hat - Leistungen auszunehmen, die anläßlich einer Betriebs- oder Vermögensübergabe im Wege vorweggenommener Erbfolge vorbehalten worden sind, wie etwa Altenteils- und ihnen gleichstehende Versorgungsleistungen (bestätigt durch die Beschlüsse des Großen Senats vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, 328, BStBl II 1990, 847, und vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, 237, BStBl II 1992, 78).
  • BFH, 10.10.1963 - VI 12/62 U

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Unterhaltszuwendungen an gesetzlich

    Auszug aus BFH, 26.01.1994 - X R 54/92
    Die in dieser Entscheidung angeführte Rechtsprechung, die für Unterhaltszusagen von einer Mindestlaufdauer der dauernden Last ausgeht, bemißt diese "in der Regel" auf 10 Jahre (BFHE 69, 542, BStBl III 1959, 463; BFH-Urteile vom 12. August 1960 VI 82/60 U, BFHE 71, 466, 468, BStBl III 1960, 424; vom 31. Juli 1963 I 356/60, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1963, 398; vom 12. März 1965 VI 102/64, HFR 1965, 504) oder stellt gelegentlich auf die "Umstände" ab (BFH-Urteil vom 10. Oktober 1963 VI 12/62 U, BFHE 77, 662, 663, BStBl III 1963, 563).
  • BFH, 12.08.1960 - VI 82/60 U

    Bedürfnis der notariellen Beurkundung von Versorgungszusagen eines nicht

    Auszug aus BFH, 26.01.1994 - X R 54/92
    Die in dieser Entscheidung angeführte Rechtsprechung, die für Unterhaltszusagen von einer Mindestlaufdauer der dauernden Last ausgeht, bemißt diese "in der Regel" auf 10 Jahre (BFHE 69, 542, BStBl III 1959, 463; BFH-Urteile vom 12. August 1960 VI 82/60 U, BFHE 71, 466, 468, BStBl III 1960, 424; vom 31. Juli 1963 I 356/60, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1963, 398; vom 12. März 1965 VI 102/64, HFR 1965, 504) oder stellt gelegentlich auf die "Umstände" ab (BFH-Urteil vom 10. Oktober 1963 VI 12/62 U, BFHE 77, 662, 663, BStBl III 1963, 563).
  • BFH, 12.03.1965 - VI 102/64
  • FG Bremen, 08.07.2005 - 4 K 104/03

    Dauernde Last bei Vermächtnis des Erblassers zugunsten seiner damaligen Verlobten

    Der Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf das Urteil des BFH vom 26. Januar 1994 (BStBl. II 1994, 633 ff.) berufen, wonach der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG 1975 nicht eingreife, wenn der überlebende Ehegatte existenzsicherndes Vermögen aus der Erbmasse erhalte.

    Nach dem Willen der Beteiligten soll das Vermögen der Familie erhalten bleiben (BFH-Urteil vom 26. Januar 1994, X R 54/92, BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633; Großer Senat, BFHE 165, 225, 239, BStBl II 1992, 78).

    a) Nach dem Urteil des BFH vom 26. Januar 1994 (X R 54/92, BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633: Versorgungsleistungen von Todes wegen als Sonderausgaben), setzt der Sonderausgabenabzug eine wirtschaftliche Belastung des Verpflichteten voraus.

    § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG greift jedoch nicht ein, wenn der überlebende Ehegatte existenzsicherndes Vermögen aus der Erbmasse erhält, sei es aufgrund gesetzlicher Erbfolge, durch Erbeinsetzung oder durch Vermächtnis (BFH-Urteil vom 26. Januar 1994, X R 54/92, BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633).

    Der Erblasser räumt durch letztwillige Verfügung einer an sich erbberechtigten Person nur einen Anspruch auf Versorgungsleistungen ein (ausf. Senatsurteil vom 26. Januar 1994, X R 54/92, BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633).

    Dazu zählen der überlebende Ehepartner des (potentiellen) Erblassers sowie dessen gesetzlich erb- und pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge, ferner können dazu auch die Eltern des Vermögensübergebers gehören (BFH a.a.O.; vgl. auch BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612, unter 4. b, bb; BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633, unter 1.; BFH/NV 2001, 1242).

    Anderes käme - vorbehaltlich der weiteren Voraussetzungen - nur in Betracht, wenn kein existenzsicherndes Vermögen übertragen und die Hinterbliebene lediglich mit Hausrat, Bankguthaben u. ä. bedacht worden wäre (BFH-Urteil vom 26. Januar 1994, X R 54/92, BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633).

    Denn erforderlich ist insoweit, dass der Erblasser durch letztwillige Verfügung einer an sich erbberechtigten Person den Anspruch auf Versorgungsleistungen einräumt (BFH-Urteil vom 26. Januar 1994, X R 54/92, BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633).

    Sieht man von dem mit 50.000,00 DM veranschlagten Hausrat ab (vgl. BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633), so stellen jedenfalls die übrigen Werte in Höhe von insgesamt 480.000 DM - bezogen auf das Jahr 2000 - insofern existenzsicherndes Vermögen dar, als sie von der Vermächtnisnehmerin (ggf. in Verbindung mit den ihr nach Abschnitt A. I. b) und IV. des Erbvertrags (Anlage K1) zu zahlenden Unterhaltsrenten in Höhe von insgesamt 6.000 DM monatlich) zur Existenzsicherung (etwa für den Kauf einer Eigentumswohnung) eingesetzt werden konnten.

  • BFH, 11.10.2007 - X R 14/06

    Abzug von Rentenzahlungen als dauernde Last

    Dem Abzug von Rentenzahlungen als dauernde Last steht nicht entgegen, dass der Begünstigte durch Erbeinsetzung oder Vermächtnis existenzsicherndes Vermögen aus der Erbmasse erhält (Abweichung von BFH-Urteil vom 26. Januar 1994 X R 54/92, BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633).

    Die Entscheidung des FG entspreche dem BFH-Urteil vom 26. Januar 1994 X R 54/92 (BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633).

    c) Der Senat hält an der in der Entscheidung in BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633 getroffenen Aussage, dass § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG nicht eingreift, wenn der überlebende Ehegatte aufgrund gesetzlicher Erbfolge, durch Erbeinsetzung oder Vermächtnis existenzsicherndes Vermögen aus der Erbmasse erhält, nicht fest.

    Das Urteil in BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633 ist daher durch die Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 überholt (Fischer in Kirchhof, EStG, 7. Aufl., § 22 Rz 13).

    Auch die Verwaltung verweist in dem BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 922 Rz 41 nicht weiter auf das Urteil in BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633 (so noch im BMF-Schreiben vom 26. August 2002, BStBl I 2002, 893 Rz 29; vgl. auch Schwenke, Deutsches Steuerrecht 2004, 1679, 1685).

  • BFH, 26.11.2003 - X R 11/01

    Sonderausgabenabzug bei Erfüllung eines Vermächtnisses

    b) Der BFH hat der vorweggenommenen Erbfolge den Fall gleichgestellt, dass Versorgungsleistungen ihren Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung (z.B. in einem Vermächtnis) haben, sofern "z.B. der überlebende Ehegatte oder ein erbberechtigter Abkömmling" des Testators "statt seines gesetzlichen Erbteils aus übergeordneten Gründen der Erhaltung des Familienvermögens lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich zustehenden Vermögen erhält und es sich bei den Zahlungen nicht um eine Verrentung des Erbteils handelt" (Senatsurteil vom 26. Januar 1994 X R 54/92, BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633, unter 1.; vgl. ferner Senatsurteile in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612, unter 4. b, bb, und in BFH/NV 2001, 1242, unter II. 1.).

    aa) Zu diesem Verbund rechnen nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats insbesondere (wenn auch nicht ausschließlich) der überlebende Ehepartner des (potentiellen) Erblassers sowie dessen gesetzlich erb- und pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge (vgl. insbesondere Senatsurteile in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612, unter 4. b, bb; in BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633, unter 1.; in BFH/NV 2001, 1242, unter II. 1.).

    Davon, dass diese Personen gegen die ihnen vom Erblasser zugedachten Versorgungsleistungen auf das "an sich" ihnen zustehende Vermögen zugunsten des Vermögensübernehmers verzichten würden (vgl. Senatsurteile in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612, unter 4. b, bb; in BFHE 177, 36, BStBl II 1996, 680, unter 2. a; in BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633, unter 3.; vom 17. April 1996 X R 160/94, BFHE 180, 566, BStBl II 1997, 32, 33, linke Spalte), kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein.

  • BFH, 17.04.1996 - X R 160/94

    Die Ausschlagung einer Erbschaft zugunsten eines in der nachfolgenden Generation

    Im Streitfall seien die Rechtsgrundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. Januar 1994 X R 54/92 (BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633) anwendbar:.

    Der Streitfall sei mit dem Sachverhalt des BFH-Urteils in BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633 nicht vergleichbar.

    Der erkennende Senat hat der vorweggenommenen Erbfolge den Fall gleichgestellt, daß Versorgungsleistungen ihren Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung (Erbeinsetzung, Vermächtnis) haben, sofern z. B. ein überlebender Ehegatte oder ein erbberechtigter Abkömmling statt seines gesetzlichen Erbteils lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich nach Erbrecht zustehenden Vermögen erhält und es sich bei den Zahlungen nicht um eine Verrentung des Erbanteils handelt (Urteile in BFHE 167, 381, 386, 387, BStBl II 1992, 612, und in BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633).

    Aus diesem Grunde ist der "typischen" Gestaltung, daß das Vermögen unter dem Vorbehalt von Versorgungsleistungen für den Übergeber und seinen Ehegatten übertragen wird, nach dem Urteil in BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633 zumindest der Fall gleichzustellen, daß der (spätere) Erblasser sein Vermögen bis zu seinem Tode behält und seinen Erben auferlegt, den überlebenden Ehegatten, der rechtlich und tatsächlich am Nachlaß nicht beteiligt ist, zu versorgen.

  • FG Baden-Württemberg, 26.05.2009 - 4 K 1445/07

    Kein Abzug von Rentenzahlungen des nicht befreiten Vorerben an die frühere

    Leistungen, die aufgrund letztwilliger Verfügung (Vermächtnis) geleistet würden, wenn ein überlebender Ehegatte oder ein erbberechtigter Abkömmling statt seines gesetzlichen Erbanteils lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich zustehenden Vermögen erhalte und es sich nicht um eine Verrentung des Erbanteils handele (Urteile des BFH vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O., und vom 26. Januar 1994 X R 54/92, BStBl II 1994, 633).

    Der vorweggenommenen Erbfolge gleichgestellt hat der BFH den Fall, dass Versorgungsleistungen ihren Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung (z.B. in einem Vermächtnis) haben, sofern z.B. der überlebende Ehegatte oder ein erbberechtigter Abkömmling des Testators statt seines gesetzlichen Erbteils aus übergeordneten Gründen der Erhaltung des Familienvermögens lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich zustehenden Vermögen erhält und es sich bei den Zahlungen nicht um eine Verrentung des Erbteils handelt (Urteil des BFH vom 26. Januar 1994 X R 54/92, a.a.O., unter 1.; vgl. ferner die Urteile des BFH vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O., unter 4. b, bb, und vom 27. März 2001 X R 106/98, a.a.O., unter II. 1.).

    bb) Zu diesem Verbund rechnen nach der Rechtsprechung des BFH insbesondere (wenn auch nicht ausschließlich) der überlebende Ehepartner des (potentiellen) Erblassers sowie dessen gesetzlich erb- und pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge (vgl. insbesondere die Urteile vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O., unter 4. b, bb; vom 26. Januar 1994 X R 54/92, a.a.O., unter 1.; vom 27. März 2001 X R 106/98, a.a.O., unter II. 1.).

    Davon, dass diese Personen gegen die ihnen vom Erblasser zugedachten Versorgungsleistungen auf das "an sich" ihnen zustehende Vermögen zugunsten des Vermögensübernehmers verzichten würden (vgl. die Urteile des BFH vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O., unter 4. b, bb; vom 14. Dezember 1994 X R 1-2/90, BStBl II 1996, 680, unter 2. a; vom 26. Januar 1994 X R 54/92, a.a.O., unter 3.; vom 17. April 1996 X R 160/94, BStBl II 1997, 32, 33, linke Spalte), kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein.

  • FG Münster, 18.08.2004 - 1 K 5137/00

    Dauernde Lasten

    Die Versorgungsbedürftigkeit des Ehegatten richtet sich dabei unabhängig von dem Zeitpunkt des Vermögensübergangs nach eigenen Bedürfnissen (BFH-Urteil vom 26. Januar 1994 X R 54/92, BFHE 173, 360, BStBl. II 1994, 633).

    Der Senat folgt hinsichtlich der Frage, wann eine solche Versorgungsbedürftigkeit des Ehegatten vorliegt, aber nicht der Auffassung des BFH (BFH, BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633).

    Dies allein damit zu begründen, dass der Übergeber dessen Versorgungsbedürftigkeit bedenken muss (BFH, BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633), reicht nicht aus, um eine Prüfung dieser Bedürftigkeit vorzuschreiben.

    Konkrete Vorgaben, ab welcher Höhe eine Versorgungsbedürftigkeit entfalle, fehlen (BFH, BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633).

    Der Revisionsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist gegeben, da der Senat ausdrücklich von der Ansicht des BFH (BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633) abweicht.

  • FG Baden-Württemberg, 26.05.2009 - 4 K 1448/07

    Keine Abziehbarkeit von Zahlungen eines nicht befreiten Vorerben an die

    - Leistungen, die aufgrund letztwilliger Verfügung (Vermächtnis) geleistet würden, wenn ein überlebender Ehegatte oder ein erbberechtigter Abkömmling statt seines gesetzlichen Erbanteils lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich zustehenden Vermögen erhalte und es sich nicht um eine Verrentung des Erbanteils handele (Urteile des BFH vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O., und vom 26. Januar 1994 X R 54/92, BStBl II 1994, 633 ).

    Der vorweggenommenen Erbfolge gleichgestellt hat der BFH den Fall, dass Versorgungsleistungen ihren Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung (z.B. in einem Vermächtnis) haben, sofern z.B. der überlebende Ehegatte oder ein erbberechtigter Abkömmling des Testators statt seines gesetzlichen Erbteils aus übergeordneten Gründen der Erhaltung des Familienvermögens lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich zustehenden Vermögen erhält und es sich bei den Zahlungen nicht um eine Verrentung des Erbteils handelt (Urteil des BFH vom 26. Januar 1994 X R 54/92, a.a.O., unter 1.; vgl. ferner die Urteile des BFH vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O., unter 4. b, bb, und vom 27. März 2001 X R 106/98, a.a.O., unter II. 1.).

    bb) Zu diesem Verbund rechnen nach der Rechtsprechung des BFH insbesondere (wenn auch nicht ausschließlich) der überlebende Ehepartner des (potentiellen) Erblassers sowie dessen gesetzlich erb- und pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge (vgl. insbesondere die Urteile vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O., unter 4. b, bb; vom 26. Januar 1994 X R 54/92, a.a.O., unter 1.; vom 27. März 2001 X R 106/98, a.a.O., unter II. 1.).

    Davon, dass diese Personen gegen die ihnen vom Erblasser zugedachten Versorgungsleistungen auf das "an sich" ihnen zustehende Vermögen zugunsten des Vermögensübernehmers verzichten würden (vgl. die Urteile des BFH vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O., unter 4. b, bb; vom 14. Dezember 1994 X R 1-2/90, BStBl II 1996, 680 , unter 2. a; vom 26. Januar 1994 X R 54/92, a.a.O., unter 3.; vom 17. April 1996 X R 160/94, BStBl II 1997, 32, 33, linke Spalte), kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein.

  • FG Köln, 17.10.2013 - 1 K 2457/11

    Abgrenzung von Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen und wiederkehrenden

    In seinem Urteil vom 26.01.1994, X R 54/92, BStBl II 1994, 636 habe der Bundesfinanzhof (BFH) ausgeführt, dass auch abgekürzte Leibrenten - sogar ohne die Mindestlaufzeit von zehn Jahren - taugliche Gegenleistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. seien.

    Seien die wiederkehrenden Leistungen, wie im Streitfall, auf eine Höchstzeit - zehn Jahre - begrenzt, handele es sich um eine abgekürzte Leibrente, die nur ausnahmsweise als Versorgungsleistung qualifiziert werden könne, wenn die zeitliche Beschränkung dem etwaigen künftigen Wegfall der Versorgungsbedürftigkeit Rechnung trage (z.B. die Begrenzung der wiederkehrenden Leistung bis zum Bezug einer Sozialversicherungsrente durch den Versorgungsberechtigten), so auch das BFH-Urteil vom 26.01.1994, X R 54/92, BStBl II 1994, 633.

    Leistungen, die nur für eine bestimmte Höchstlaufzeit zu erbringen sind, sind ausnahmsweise dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn durch die Zahlungen eine Versorgungslücke überbrückt werden soll, so etwa, wenn die Zahlungen bis zum erstmaligen Bezug einer Sozialversicherungsrente oder bis zu einer Wiederverheiratung zu leisten sind (BFH-Urteile vom 26.01.1994, X R 54/92, BStBl II 1994, 633, vom 31.08.1994, X R 44/93 a.a.O., vom 21.10.1999, X R 75/97, BStBl II 2002, 650), da auch in einem solchen Fall die lebenslängliche Versorgung des Übergebenden gesichert ist.

    Nichts anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Kläger aus dem BFH-Urteil vom 26.01.1994, X R 54/92 (a.a.O.).

  • BFH, 20.10.1999 - X R 86/96

    Kein Sonderausgabenabzug bei Erbverzicht

    Der Erblasser räumt durch eine letztwillige Verfügung --sachverhaltsbezogen auch aufgrund eines Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrags-- einer an sich erbberechtigten Person nur einen Anspruch auf Versorgungsleistungen ein (ausführlich Senatsurteil vom 26. Januar 1994 X R 54/92, BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633).

    Auch der BFH hat bislang --zumeist beiläufig-- ausgeführt, Bezieher einer beim Verpflichteten als dauernde Last abziehbaren privaten Versorgungsrente könne auch ein Abkömmling des Vermögensübergebers sein (s. bereits Urteil in BFHE 116, 505, BStBl II 1975, 882; Senatsurteile in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612; in BFHE 177, 36, BStBl II 1996, 680; in BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633; vom 16. Dezember 1993 X R 67/92, BFHE 173, 152, BStBl II 1996, 669; vom 17. April 1996 X R 160/94, BFHE 180, 566, BStBl II 1997, 32).

  • BFH, 07.03.2006 - X R 12/05

    Wiederkehrende Leistungen eines Erben an einen nicht zum

    b) Der BFH hat der vorweggenommenen Erbfolge den Fall gleichgestellt, dass Versorgungsleistungen ihren Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung (z.B. in einem Vermächtnis) haben, sofern "z.B. der überlebende Ehegatte oder ein erbberechtigter Abkömmling" des Testators statt seines gesetzlichen Erbteils aus übergeordneten Gründen der Erhaltung des Familienvermögens lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich zustehenden Vermögen erhält und es sich bei den Zahlungen nicht um eine Verrentung des Erbteils handelt (Senatsurteile vom 26. Januar 1994 X R 54/92, BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633, unter 1.; vom 27. Februar 1992 X R 139/88, BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612, unter 4. b, bb, und vom 27. März 2001 X R 106/98, BFH/NV 2001, 1242, unter II. 1.).
  • BFH, 20.07.2010 - IX R 29/09

    Abziehbarkeit von Vermächtnisleistungen - Abzugsverbot des § 12 Nr. 2 EStG

  • BFH, 24.02.1999 - X R 3/95

    Erfüllung erbrechtlicher Ansprüche durch Rentenzahlung

  • FG Hamburg, 07.08.1995 - VII 131/92
  • FG München, 13.04.2000 - 15 K 3507/94

    Kein Sonderausgabenabzug der aufgrund eines Vermächtnisses an einen nicht

  • BFH, 20.07.2010 - IX R 30/09

    Einkommensteuerrechtliche Abziehbarkeit von Vermächtnisleistungen - Abziehbarkeit

  • BFH, 27.03.2001 - X R 106/98

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen; Vermächtnisrente an

  • FG Schleswig-Holstein, 29.11.2018 - 4 K 44/17

    Kein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in seiner vor Inkrafttreten

  • BFH, 31.08.1994 - X R 44/93

    Keine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen, sondern entgeltliches

  • FG Düsseldorf, 03.11.1999 - 7 K 2787/95

    Vermächtnisweise auferlegte Unterhaltsleistungen

  • BFH, 27.11.1996 - X R 85/94

    Zur Ablösung eines Vermächtnisnießbrauchs oder eines Pflichtteilsanspruchs von

  • BFH, 23.01.1997 - IV R 45/96

    Zur Abzugsfähigkeit von Versorgungsleistungen gegenüber Großeltern, die Kinder im

  • BFH, 23.09.2003 - IX R 26/99

    Erbfall; Eintritt in Mietverträge

  • BFH, 21.10.1999 - X R 75/97

    Vermögensübergabe gegen verlängerte Leibrente

  • BFH, 14.12.1994 - X R 1/90

    Verpflichtung eines Vermögensübernehmers, an einen familienfremden Dritten

  • BFH, 31.08.1994 - X R 58/92

    Übertragung eines Vermögensgegenstandes im Wege vorweggenommener Erbfolge gegen

  • BFH, 13.11.2002 - I R 110/00

    Vermächtnis, entgeltlicher Erwerb

  • BFH, 17.12.2003 - X R 31/00

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

  • FG Münster, 16.10.2000 - 9 K 8035/97

    Bewertung der durch eine Kapitalgesellschaft aufgrund Vermächtnisses des

  • FG Nürnberg, 24.11.1999 - V 854/97

    Vermächtniserfüllung an Familienfremde keine dauernde Last

  • FG Baden-Württemberg, 30.09.2004 - 10 K 116/01

    Kein Sonderausgabenabzug wiederkehrender Leistungen des Erben an einen

  • FG Nürnberg, 04.04.2006 - I 370/04

    Versteuerung von Zahlungen bei Pflichtteilsverzicht

  • BFH, 16.06.2021 - X R 4/20

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen im Anwendungsbereich des § 23 HO -

  • BFH, 09.03.2011 - X B 193/10

    Abänderbarkeit der in einer Verfügung von Todes wegen begründeten wiederkehrenden

  • FG Köln, 24.02.2005 - 10 K 7583/99

    Pflichtteilsverzicht beendet Zugehörigkeit zum Generationennachfolge-Verbund

  • BFH, 17.12.2003 - X R 2/01

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

  • BFH, 13.09.1994 - IX R 104/90

    Berücksichtigung von Anschaffungskosten für ein Hausgrundstück als Absetzungen

  • FG Düsseldorf, 14.12.2006 - 15 K 2811/05

    Steuerpflichtigkeit von wiederkehrenden Leistungen nach § 22 Nr. 1 S. 1

  • FG Baden-Württemberg, 14.05.1999 - 9 K 27/94

    Wiederkehrende Leistungen als Gegenleistung für den Erwerb eines

  • FG München, 08.11.2000 - 1 K 3185/00

    Wiederkehrende Leistungen an die Lebensgefährtin sowie an die geschiedene Ehefrau

  • FG Baden-Württemberg, 22.07.2008 - 4 K 723/08

    Kein Sonderausgabenabzug für Steuerberatungskosten als dauernde Last

  • FG Münster, 30.04.2002 - 13 K 4375/99

    Keine Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen nach Lehre und abgebrochenem

  • FG Düsseldorf, 11.05.2005 - 7 K 1265/04

    Dauernde Last aufgrund eines Vermächtnisses und Zugehörigkeit eines Stiefkindes

  • FG Niedersachsen, 23.05.2000 - 6 K 633/96

    Anspruch auf Kindergeld für einen im Heim untergebrachten behinderten Bruder

  • FG München, 19.12.2013 - 10 K 2320/12

    Wiederkehrende Leistungen aufgrund eines Hofübergabvertrages

  • FG Münster, 10.05.2006 - 1 K 572/03

    Zeitrente ist nicht als dauernde Last im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG

  • FG Hamburg, 05.05.2006 - 2 K 289/04

    Zur Annahme dauernder Lasten bei zeitlich befristeten Zahlungen

  • FG Hamburg, 22.02.2006 - II 366/04

    Zu den Anforderungen an eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

  • FG Münster, 30.04.2002 - 13 K 4049/98

    Keine Versorgungslücke bei Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen unter

  • FG Hamburg, 26.07.2000 - II 357/99

    Sonderausgaben: Versorgungsleistungen an Angehörige

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