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   BFH, 18.05.1994 - I R 99/93   

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https://dejure.org/1994,1624
BFH, 18.05.1994 - I R 99/93 (https://dejure.org/1994,1624)
BFH, Entscheidung vom 18.05.1994 - I R 99/93 (https://dejure.org/1994,1624)
BFH, Entscheidung vom 18. Mai 1994 - I R 99/93 (https://dejure.org/1994,1624)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 32 b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 3

  • Wolters Kluwer

    Saldierung - Einkommensteuer - Tarifvorschrift

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32b Abs. 1 Nr. 1 lit. a, § 34 Abs. 3

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bei Berechnung der Einkommensteuer auf Einkünfte aus der Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit (§ 34 Abs. 3 EStG) sind dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) unterliegende Bezüge und Einkünfte zu berücksichtigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 174, 433
  • BB 1994, 1703
  • DB 1994, 1908
  • BStBl II 1994, 845
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • FG Köln, 17.06.1993 - 3 K 4891/92
    Auszug aus BFH, 18.05.1994 - I R 99/93
    Die Kläger beantragen, das Urteil des FG Köln vom 17. Juni 1993 3 K 4891/92 aufzuheben, den Einkommensteuerbescheid 1990 vom 28. Februar 1992 zu ändern und die Einkommensteuer 1990 auf 307 DM festzusetzen.
  • BFH, 09.06.1993 - I R 81/92

    Außerordentliche Einkünfte i. S. des § 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG sind auch die in §

    Auszug aus BFH, 18.05.1994 - I R 99/93
    Mit dieser Frage hat sich der erkennende Senat in seinem Urteil vom 9. Juni 1993 I R 81/92 (BFHE 171, 388, BStBl II 1993, 790) - wenn auch bezogen auf § 32 b Abs. 2 Nr. 2 EStG - befaßt.
  • BFH, 15.11.2007 - VI R 66/03

    Steuerberechnung beim Zusammentreffen von Tarifermäßigung und

    Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass die für die Ermittlung des Unterschiedsbetrags maßgeblichen Einkommensteuerbeträge nach den Tarifvorschriften des EStG zu berechnen sind, zu denen auch § 32b EStG gehört (Naujok in Lademann, EStG, § 32b EStG Rz 18; vgl. zur Drittelregelung des § 34 Abs. 3 EStG i.d.F. des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988 --BGBl I 1988, 1093, BStBl I 1988, 224-- BFH-Urteil vom 18. Mai 1994 I R 99/93, BFHE 174, 433, BStBl II 1994, 845, unter II. 1.).

    Denn beide Vorschriften sehen nach ihrem eindeutigen Wortlaut --wie dargestellt-- eine integrierte Steuerberechnung vor (vgl. BFH-Urteil in BFHE 174, 433, BStBl II 1994, 845; anderer Ansicht FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. März 2007 8 K 172/03, EFG 2007, 1947, unter 2. c dd der Gründe; Siegel, BB 2004, 914, 918).

    Dies gilt unabhängig davon, ob das verbleibende zu versteuernde Einkommen positiv (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 174, 433, BStBl II 1994, 845) oder negativ ist (vgl. hierzu zuletzt FG Baden-Württemberg in EFG 2007, 1947; von Eichborn, Anm. in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2007, 28, jeweils m.w.N. zur --bislang nicht höchstrichterlich entschiedenen-- Divergenz der FG bei der Steuerberechnung).

  • FG München, 25.10.2007 - 5 K 2582/07

    Zusammentreffen von außerordentlichen mit dem Progressionsvorbehalt

    b) Hat der Steuerpflichtige neben den außerordentlichen Einkünften auch steuerfreie Einnahmen im Sinne von § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG bezogen, sind diese grundsätzlich in die Berechnung nach § 34 EStG einzubeziehen (BFH-Urteil vom 18.05.1994 I R 99/93, BStBl II 1994, 845, zu § 34 Abs. 3 EStG in der bis zum Veranlagungszeitraum 1998 geltenden Fassung; BFH-Beschluss vom 17.02.2003 XI B 140/02, BFH/NV 2003, 772).

    Die vom Senat befürwortete Lösung ist mit dem Gesetzeswortlaut und dem Sinn und Zweck der §§ 32 b, 34 EStG vereinbar, weil der Wortlaut des § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG keine eindeutige Regelung darüber enthält, welcher Steuersatz bei der Berechnung anzuwenden ist und in welcher Höhe die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einnahmen bei der Ermittlung der Einkommensteuer einzubeziehen sind, und weil die Fünftelung dieser steuerfreien Einnahmen zugleich dem Grundsatz folgt, den Progressionsvorbehalt (auch) bei der Steuerberechnung nach § 34 EStG anzuwenden (BFH in BFH/NV 2003, 772, sowie in BStBl. II 1994, 845 ).

  • FG Hamburg, 19.02.2001 - II 189/00

    Berechnung des Progressionsvorbehalts bei verspätetem Zufluss von

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  • FG Berlin-Brandenburg, 06.03.2007 - 6 K 1128/01

    Fünftelung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte bei der

    Hat der Steuerpflichtige neben den außerordentlichen Einkünften auch steuerfreie Einnahmen im Sinne von § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG bezogen, sind diese in die Berechnung des § 34 EStG grundsätzlich einzubeziehen (BFH, Urteil vom 18. Mai 1994 I R 99/93, BStBl. II 1994, 845, zu § 34 Abs. 3 EStG in der bis zum Veranlagungszeitraum 1998 geltenden Fassung; Beschluss vom 17. Februar 2003 XI B 140/02, BFH/NV 2003, 772).

    Diese Lösung lässt sich mit dem Gesetzeswortlaut vereinbaren, weil der Gesetzeswortlaut des § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG keine eindeutige Regelung darüber enthält, welcher Steuersatz bei der Berechnung anzuwenden ist und in welcher Höhe die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einnahmen bei der Ermittlung der Einkommensteuer einzubeziehen sind; die Fünftelung dieser steuerfreien Einnahmen wahrt aber gleichwohl den Grundsatz, wonach der Progressionsvorbehalt bei der Steuerberechnung nach § 34 EStG Anwendung findet (BFH in BFH/NV 2003, 773, sowie in BStBl. II 1994, 845).

  • BFH, 10.10.2007 - VI B 33/07

    Verlustverrechnung bei außerordentlichen Einkünften

    Entgegen dem Vorbringen des Klägers weicht das Urteil des FG nicht vom Urteil des BFH vom 18. Mai 1994 I R 99/93 (BFHE 174, 433, BStBl II 1994, 845) ab, da das FG der in diesem Urteil vertretenen Auffassung des BFH gefolgt ist und die Progressionseinkünfte --ausweislich der in der Begründung des angefochtenen Urteils enthaltenen Einkommensteuerberechnung 1998-- bei der Steuerberechnung nach § 34 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Streitjahres 1998 (a.F.) einbezogen hat.
  • FG Brandenburg, 11.12.2002 - 2 K 3118/00

    Tarifermäßigung einer auch das laufende Kalenderjahr betreffenden einheitlichen

    Zutreffend hat der Kläger ausgeführt, dass der negative Progressionsvorbehalt gemäß § 32b EStG bei der Tarifermäßigung zu berücksichtigen ist (so auch Horn in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG , § 34 Anm. 28; BFH, Urteil vom 18. Mai 1994 I R 99/93, BStBl. II 1994, 845, zum positiven Progressionsvorbehalt).

    Bei der Berechnung der Einkommensteuer (auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens) ist der Progressionsvorbehalt im Sinne von § 32b EStG sowohl nach der Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 18. Mai 1994 I R 99/93, BStBl. II 1994, 845) als auch nach der Literatur (vgl. Horn in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG , § 34 Anm. 28 ff.) zu berücksichtigen.

  • FG Baden-Württemberg, 29.03.2007 - 8 K 172/03

    Berechnung der tariflichen Einkommensteuer beim Zusammentreffen von

    Ferner hat der BFH für die vergleichbare Vorschrift des § 34 Abs. 3 EStG in der bis einschließlich 1998 geltenden Fassung entschieden, dass auf das verbleibende zu versteuernde Einkommen bzw. auf das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich 1/3 der Entlohnung für mehrjährige Tätigkeit jeweils die allgemeinen Tarifvorschriften einschließlich § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG Anwendung finden (BFH-Urteil vom 18. Mai 1994 I R 99/93, BFHE 174, 433, BStBl II 1994, 845; BFH-Beschluss vom 17.02.2003 XI B 140/02 BFH/NV 2003, 772).
  • FG Münster, 03.07.2007 - 1 K 2192/01

    Art der Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts im Rahmen der Ermittlung der

    § 32b Abs. 1 Nr. 1 lit. a EStG, und damit auch das im Streitjahr gezahlte Arbeitslosengeld, ist in die Berechnung des maßgeblichen Steuersatzes mit einzubeziehen (BFH-Urteil vom 18.5.1994 I R 99/93, BStBl II 1994, 845).
  • FG Düsseldorf, 13.05.2002 - 1 K 5072/00

    Außerordentliche Einkünfte; 1/5-Regelung; negatives verbleibendes Einkommen;

    Mangels einer eigenständigen Regelung über die Anwendung eines von den allgemeinen Vorschriften abweichenden Steuersatzes finden demgemäß die allgemeinen Tarifvorschriften, einschließlich des Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG) Anwendung (BFH-Urteil vom 18.5.1994 I R 99/93, BStBl II 1994, 845).
  • BFH, 17.02.2003 - XI B 140/02

    Lohnersatzleistungen; Steuersatz auf außerordentliche Einkünfte

    Ferner hat der BFH für die vergleichbare Vorschrift des § 34 Abs. 3 EStG in der bis einschließlich 1998 geltenden Fassung entschieden, dass auf das verbleibende zu versteuernde Einkommen bzw. auf das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich 1/3 der Entlohnung für mehrjährige Tätigkeit jeweils die allgemeinen Tarifvorschriften einschließlich § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG Anwendung finden (BFH-Urteil vom 18. Mai 1994 I R 99/93, BFHE 174, 433, BStBl II 1994, 845).
  • FG Sachsen, 14.02.2002 - 2 K 2084/00

    Berücksichtigung von dem Progressionsvorbehalt unterliegenden steuerfreien

  • FG Düsseldorf, 09.09.2004 - 15 K 6843/01

    Berechnung der Einkommensteuer für außerordentliche Einkünfte; Berücksichtigung

  • FG Münster, 27.10.1998 - 6 K 3089/96
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