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   BFH, 10.10.1994 - VI R 2/92   

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https://dejure.org/1994,185
BFH, 10.10.1994 - VI R 2/92 (https://dejure.org/1994,185)
BFH, Entscheidung vom 10.10.1994 - VI R 2/92 (https://dejure.org/1994,185)
BFH, Entscheidung vom 10. Oktober 1994 - VI R 2/92 (https://dejure.org/1994,185)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 175, 553
  • BB 1995, 179
  • DB 1995, 192
  • BStBl II 1995, 137
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 18.05.1990 - VI R 180/88

    Bei einem Soldaten kann ein auswärtiger Lehrgang für die ersten drei Monate als

    Auszug aus BFH, 10.10.1994 - VI R 2/92
    Für die Folgezeit scheide der Abzug eines Verpflegungsmehraufwandes aus, da der Kläger einen solchen nicht nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht habe (BFH-Urteil vom 18. Mai 1990 VI R 180/88, BFHE 161, 365, BStBl II 1990, 863).

    Für diese Steuerpflichtigen kann es günstiger sein, die Aufwendungen für sämtliche Fahrten zwischen Arbeitsstätte und Familienwohnung geltend zu machen (s. auch BFH-Urteil in BFHE 161, 365, BStBl II 1990, 863).

    Dieser Zeitpunkt tritt bei typisierender Betrachtung nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil in BFHE 161, 365, BStBl II 1990, 863) mit Ablauf von drei Monaten ein.

  • BFH, 15.11.1991 - VI R 144/89

    Aufwendungen für Zwischenheimfahrten aus Anlaß einer Dienstreise sind auch bei

    Auszug aus BFH, 10.10.1994 - VI R 2/92
    Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, daß der Kläger an den Lehrgangsorten E und P nicht im Rahmen einer Dienstreise tätig war, so daß die streitigen Fahrtkosten nicht nach Dienstreisegrundsätzen als Zwischenheimfahrten zu qualifizieren sind (vgl. BFH-Urteile vom 15. November 1991 VI R 144/89, BFHE 166, 245, BStBl II 1992, 266, und vom 24. April 1992 VI R 105/89, BFHE 167, 443, BStBl II 1992, 664).

    Da die Dienstreiseeinsatzstelle für die ersten drei Monate keine Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist, liegt in den ersten drei Monaten auch, falls der Arbeitnehmer an der Einsatzstelle eine Unterkunft genommen hat, keine doppelte Haushaltsführung i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG vor, so daß neben Unterkunfts- und Verpflegungsmehraufwendungen sämtliche Zwischenheimfahrten in Höhe der tatsächlichen Kosten abziehbar sind (s. BFH-Urteile in BFHE 166, 245, BStBl II 1992, 266, und in BFHE 167, 443, BStBl II 1992, 664).

  • BFH, 24.04.1992 - VI R 105/89

    Werbungskosten durch Zwischenheimfahrten bei mehrwöchigen Dienstreichen

    Auszug aus BFH, 10.10.1994 - VI R 2/92
    Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, daß der Kläger an den Lehrgangsorten E und P nicht im Rahmen einer Dienstreise tätig war, so daß die streitigen Fahrtkosten nicht nach Dienstreisegrundsätzen als Zwischenheimfahrten zu qualifizieren sind (vgl. BFH-Urteile vom 15. November 1991 VI R 144/89, BFHE 166, 245, BStBl II 1992, 266, und vom 24. April 1992 VI R 105/89, BFHE 167, 443, BStBl II 1992, 664).

    Da die Dienstreiseeinsatzstelle für die ersten drei Monate keine Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist, liegt in den ersten drei Monaten auch, falls der Arbeitnehmer an der Einsatzstelle eine Unterkunft genommen hat, keine doppelte Haushaltsführung i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG vor, so daß neben Unterkunfts- und Verpflegungsmehraufwendungen sämtliche Zwischenheimfahrten in Höhe der tatsächlichen Kosten abziehbar sind (s. BFH-Urteile in BFHE 166, 245, BStBl II 1992, 266, und in BFHE 167, 443, BStBl II 1992, 664).

  • BFH, 31.10.1973 - VI R 98/73

    Aufwendungen für Fahrten mit eigenem Kraftfahrzeug zwischen Wohnung und ständig

    Auszug aus BFH, 10.10.1994 - VI R 2/92
    Dem folgte der BFH im Urteil vom 31. Oktober 1973 VI R 98/73 (BFHE 111, 76, BStBl II 1974, 258) aber nicht.

    Wesentliches Argument für den Abzug der tatsächlichen Fahrtkosten war im Urteil in BFHE 111, 76, BStBl II 1974, 258, daß die Fahrten zwischen Wohnung und wechselnden Einsatzstellen eine gewisse Ähnlichkeit mit Dienstreisen hätten und daß es wegen der oft schwankenden Entfernungen der verschiedenen Einsatzstellen vom Wohnort dem Arbeitnehmer nicht möglich sei, die Höhe der Fahrtkosten durch entsprechende Wohnsitznahme selbst zu bestimmen.

  • BFH, 09.06.1988 - VI R 85/85

    Arbeitnehmer - Ort der Familienwohnung - Zweite Wohnung - Aufwendungen für

    Auszug aus BFH, 10.10.1994 - VI R 2/92
    Hat ein Arbeitnehmer an einer auswärtigen wechselnden Einsatzstelle eine Unterkunft genommen, so kann er wählen, ob er die Aufwendungen für sämtliche Fahrten mit dem Kfz zwischen seiner Heimatwohnung und der Einsatzstelle nach den Grundsätzen der Einsatzwechseltätigkeit (tatsächliche Fahrtkosten für die ersten drei Monate) oder die notwendigen Mehraufwendungen nach den Grundsätzen der doppelten Haushaltsführung (nur eine Familienheimfahrt pro Woche, Unterkunftskosten, Verpflegungsmehraufwendungen) als Werbungskosten geltend machen will (Fortentwicklung der Rechtsprechung im Urteil vom 9. Juni 1988 VI R 85/85, BFHE 154, 59, BStBl II 1988, 990, auf Fälle der Einsatzwechseltätigkeit mit Unterkunft).

    Der Senat hat das Konkurrenzverhältnis zwischen § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG und § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG im Urteil vom 9. Juni 1988 VI R 85/85 (BFHE 154, 59, BStBl II 1988, 990) dahingehend gelöst, daß der Steuerpflichtige wählen kann, ob er Aufwendungen nur für sämtliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG oder die notwendigen Mehraufwendungen aus Anlaß der doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG mit der Folge der Abziehbarkeit der Kosten nur für eine Familienheimfahrt je Woche als Werbungskosten geltend macht.

  • BFH, 17.12.1976 - VI R 145/74

    Steuerpflichtiger - Wahl der Übernachtungsmöglichkeit - Dienstreise -

    Auszug aus BFH, 10.10.1994 - VI R 2/92
    Ebenso sind die Kfz-Kosten für Fahrten zwischen einer Unterkunft (z. B. Hotel) am Dienstreiseort und der auswärtigen Tätigkeitsstätte - weil keine Fahrten i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG gegeben sind - in tatsächlicher Höhe abziehbar (Abschn. 38 Abs. 3 Nr. 3 LStR 1993 unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 17. Dezember 1976 VI R 145/74, BFHE 121, 190, BStBl II 1977, 294).
  • BFH, 18.05.1990 - VI R 67/88

    Zur Anwendung der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer

    Auszug aus BFH, 10.10.1994 - VI R 2/92
    Gemäß Abschn. 27 Abs. 5, Abs. 6 Nr. 4 a i. V. m. Abs. 1 Nr. 3 a LStR 1984 und nach dem BFH-Urteil vom 18. Mai 1990 VI R 67/88 (BFHE 161, 61, BStBl II 1990, 909) stehe dem Kläger für die jeweils ersten zwei Wochen (hier jeweils 10 Kasernentage) der Lehrgänge in E und P der Abzug eines Verpflegungsmehraufwandes von täglich 12, 25 DM (25 v. H. von 35 DM zuzüglich 3, 50 DM Entgelt für die Gemeinschaftsverpflegung) und damit insgesamt von 245 DM zu.
  • BFH, 04.05.1990 - VI R 144/85

    Einsatzwechseltätigkeit kann auch bei Auszubildenden vorliegen (Änderung der

    Auszug aus BFH, 10.10.1994 - VI R 2/92
    Anhaltspunkte für die Bejahung eines solchen Mittelpunktes kann neben der Dauer der dort abgeleisteten Dienste und dem Umstand, daß an diesen Ort immer wieder zurückgekehrt wird, die mit den Vorstellungen der Beteiligten übereinstimmende Verkehrsanschauung sein (BFH-Urteil vom 4. Mai 1990 VI R 144/85, BFHE 160, 532, BStBl II 1990, 856).
  • BFH, 02.10.1992 - VI R 11/91

    Berücksichtigung von Fahrtkosten bei Rufbereitschaft

    Auszug aus BFH, 10.10.1994 - VI R 2/92
    Da der Kläger daneben aber weder Mehraufwendungen für Verpflegung (s. oben 2. d) noch Unterkunftskosten (s. BFH-Urteil vom 2. Oktober 1992 VI R 11/91, BFHE 169, 190, BStBl II 1993, 113) als Werbungskosten abziehen könnte, er aber andererseits von seinem Arbeitgeber Unterkunft und Verpflegung kostenlos bzw. verbilligt gestellt bekommen hat, muß der geldwerte Vorteil dieser Arbeitgeberleistungen als Lohn erfaßt werden.
  • BFH, 02.11.1984 - VI R 38/83

    Werbungskosten - Ständig wechselnde Einsatzstellen - Arbeitnehmer - Arbeit an

    Auszug aus BFH, 10.10.1994 - VI R 2/92
    Auch in dieser Entscheidung und in dem vorher ergangenen Urteil vom 2. November 1984 VI R 38/83 (BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139) ist der Senat bereits davon ausgegangen, daß es sich bei Fahrten zwischen Wohnung und den wechselnden Einsatzstellen um Fahrten i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG handelt und daß für eine teleologische Reduktion mit der Folge einer Anerkennung des Abzugs der tatsächlichen Fahrtkosten zugunsten der im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit tätigen Arbeitnehmer dann kein Raum ist, wenn sich dadurch gegenüber Arbeitnehmern mit einer festen Arbeitsstätte ungerechtfertigte Vorteile ergeben würden.
  • BFH, 10.05.1985 - VI R 157/81

    Fahrtaufwendungen eines Bauarbeiters zu verschiedenen Einsatzorten in

  • BFH, 14.07.1978 - VI R 179/76

    Nach dreimonatiger Tätigkeit an derselben Arbeitsstätte werden auch bei

  • BFH, 10.01.2008 - VI R 17/07

    BFH ruft wegen sog. "Pendlerpauschale" BVerfG an: Versagung des

    Innerhalb einer Distanz von bis zu 20 km kann schwerlich davon ausgegangen werden, ein Arbeitnehmer hätte, würde er allein beruflichen Belangen Rechnung tragen, einen der Arbeitsstätte näheren Wohnsitz wählen können (vgl. dazu Jachmann, DAR 1997, 185; vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 10. Oktober 1994 VI R 2/92, BFHE 175, 553, BStBl II 1995, 137).
  • BFH, 11.05.2005 - VI R 7/02

    Fahrtkosten und Übernachtungskosten sowie Verpflegungsmehraufwand bei

    Arbeitnehmern, die --wie der Kläger-- ihre individuelle berufliche Tätigkeit nicht an dauerhaft angelegten, regelmäßigen Arbeitsstätten, sondern typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ausüben und dabei an einer auswärtigen Einsatzstelle vorübergehend eine Unterkunft beziehen, stand nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bislang ein Wahlrecht zwischen den Rechtsfolgen der doppelten Haushaltsführung und denen der Einsatzwechseltätigkeit zu (Urteile vom 10. Oktober 1994 VI R 2/92, BFHE 175, 553, BStBl II 1995, 137; vom 10. März 1995 VI R 5/90, BFH/NV 1995, 775, und VI R 79/90, BFH/NV 1995, 776).

    Beschäftigungsort i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG ist somit der Ort der langfristig und dauerhaft angelegten Arbeitsstätte (vgl. hierzu auch Senatsurteil in BFHE 175, 553, 559, BStBl II 1995, 137, 140, unter 2.c der Gründe).

  • BFH, 11.05.2005 - VI R 70/03

    Keine Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und ständig wechselnden

    Das entspreche dem Wahlrecht zum Abzug von Werbungskosten entweder nach Dienstreisegrundsätzen oder nach den Grundsätzen der doppelten Haushaltsführung, das der Bundesfinanzhof (BFH) Arbeitnehmern mit ständig wechselnden Tätigkeitsstätten bei auswärtiger Unterbringung mit Urteil vom 10. Oktober 1994 VI R 2/92 (BFHE 175, 553, BStBl II 1995, 137) eingeräumt habe.

    a) Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass es sich bei den Fahrten von der Wohnung zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten um einen Typus handelt, der von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. seinem Zweck nach nicht erfasst werden sollte (BFH-Urteile in BFHE 175, 553, BStBl II 1995, 137; vom 20. November 1987 VI R 6/86, BFHE 152, 232, BStBl II 1988, 443; vom 5. November 1971 VI R 184/69, BFHE 103, 493, BStBl II 1972, 130, und VI R 207/68, BFHE 103, 472, BStBl II 1972, 137; ebenso zum unbeschränkten Betriebsausgabenabzug für Fahrten eines selbständig tätigen Lotsen zu wechselnden Tätigkeitsstätten: BFH-Urteil vom 31. Juli 1996 XI R 5/95, BFH/NV 1997, 279).

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