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   BFH, 17.05.1995 - X R 64/92   

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BFH, 17.05.1995 - X R 64/92 (https://dejure.org/1995,530)
BFH, Entscheidung vom 17.05.1995 - X R 64/92 (https://dejure.org/1995,530)
BFH, Entscheidung vom 17. Mai 1995 - X R 64/92 (https://dejure.org/1995,530)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1987 § 22 Nr. 3

  • Wolters Kluwer

    Enteignung - Entschädigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1987) § 22 Nr. e

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten eines Stromversorgungsunternehmens - Voraussetzungen für die Zurechnung der Entschädigung zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder zu Entgelten für sonstige Leistungen - Notwendige einheitliche Feststellung bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 177, 478
  • NJW 1995, 3142 (Ls.)
  • BB 1995, 1682
  • BB 1995, 2042
  • DB 1995, 2145
  • BStBl II 1995, 640
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (25)

  • BFH, 12.11.1985 - IX R 85/82

    Gesonderte und einheitliche Feststellung - Erforderlichkeit - Vorliegen von

    Auszug aus BFH, 17.05.1995 - X R 64/92
    Eine gesonderte und einheitliche Feststellung ist nach diesen Vorschriften schon dann erforderlich, wenn zweifelhaft ist, ob einkommensteuerpflichtige Einkünfte vorliegen, an denen mehrere Personen beteiligt bzw. ob sie mehreren Personen zuzurechnen sind (BFH-Urteil vom 12. November 1985 IX R 85/82, BFHE 145, 308, BStBl II 1986, 239).

    Ein Fall von geringer Bedeutung ist nur anzunehmen, wenn es sich um einen leicht überschaubaren Sachverhalt handelt, die Ermittlung der Einkünfte hinsichtlich Höhe und Zurechnung einfach ist und die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nahezu ausgeschlossen ist (BFH in BFHE 145, 308, BStBl II 1986, 239).

    Der Verstoß hiergegen berührt die Grundordnung des Verfahrens; er stellt einen wesentlichen auch ohne entsprechende Rüge im Revisionsverfahren zu beachtenden Verfahrensmangel dar (BFH in BFHE 145, 308, BStBl II 1986, 239, m. w. N.).

    Diese Fallgestaltung liegt hier nicht vor, denn das FA hat hinsichtlich der streitigen Einkünfte keine vorläufige Maßnahme treffen wollen, sondern ist davon ausgegangen, daß es eines Verfahrens zur Feststellung der umstrittenen Einkünfte nicht bedurfte (vgl. BFH in BFHE 145, 308, 311, BStBl II 1986, 239).

  • BFH, 12.09.1985 - VIII R 306/81

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung einer Entschädigung für eine faktische

    Auszug aus BFH, 17.05.1995 - X R 64/92
    Wirkt der Steuerpflichtige daran mit, eine dem Ergebnis eines Enteignungsverfahrens entsprechende Beschränkung seines Eigentums gegen Entschädigung hinzunehmen, liegt darin keine sonstige Leistung i. S. des § 22 Nr. 3 EStG (Fortführung des BFH-Urteils vom 12. September 1985 VIII R 306/81, BFHE 145, 320, BStBl II 1986, 252).

    Die Hinnahme einer Gebrauchsminderung des Grundstücks, ohne daß einem Dritten eine Nutzung eingeräumt wird, kann nicht als Vermietung und Verpachtung i. S. des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG qualifiziert werden (vgl. auch BFH-Urteil vom 12. September 1985 VIII R 306/81, BFHE 145, 320, BStBl II 1986, 252).

    Hierzu führt der BFH in BFHE 145, 320, 325, BStBl II 1986, 252 im Zusammenhang mit der Entschädigung für eine faktische Bausperre aus, in diesen Fällen habe ein vertraglich vereinbartes Dulden vorgelegen.

    Sie sondert vielmehr Nutzungsvergütungen, die bereits nach § 2 Abs. 1, §§ 13 bis 23 EStG der Besteuerung unterliegen, für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 3 EStG aus (BFH in BFHE 145, 320, 325, BStBl II 1986, 252).

  • BFH, 09.12.1993 - IV R 130/91

    Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens, falls sich für zeitlich nicht

    Auszug aus BFH, 17.05.1995 - X R 64/92
    Hat eine solche Belastung keinen endgültigen Rechtsverlust (Eigentumsverlust) zur Folge, kann das Entgelt hierfür als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu beurteilen sein, wenn es sich nach seinem wirtschaftlichen Gehalt als Gegenleistung für die Nutzung eines Grundstücks des Privatvermögens darstellt (BFH-Urteil vom 19. April 1994 IX R 19/90, BFHE 174, 342, BStBl II 1994, 640 für die befristete Einräumung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; vgl. auch BFH-Urteile vom 14. Oktober 1982 IV R 19/79, BFHE 137, 255, BStBl II 1983, 203; vom 9. Dezember 1993 IV R 130/91, BFHE 173, 393, BStBl II 1995, 202).

    Aus den Entscheidungen des IV. Senats vom 24. März 1982 IV R 96/78 (BFHE 135, 483, BStBl II 1982, 643 betreffend die entgeltliche Einräumung einer Dienstbarkeit für eine Ferngasleitung) und in BFHE 173, 393 (betreffend die entgeltliche Einräumung einer Dienstbarkeit für eine Stromleitung) ergibt sich nichts anderes.

    Die Entscheidung in BFHE 173, 393 betrifft die Frage, ob für eine zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zählende Entschädigung ein Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden darf.

  • BFH, 19.04.1994 - IX R 19/90

    Die Steuervergünstigung des § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 EStG gilt nur für

    Auszug aus BFH, 17.05.1995 - X R 64/92
    Hat eine solche Belastung keinen endgültigen Rechtsverlust (Eigentumsverlust) zur Folge, kann das Entgelt hierfür als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu beurteilen sein, wenn es sich nach seinem wirtschaftlichen Gehalt als Gegenleistung für die Nutzung eines Grundstücks des Privatvermögens darstellt (BFH-Urteil vom 19. April 1994 IX R 19/90, BFHE 174, 342, BStBl II 1994, 640 für die befristete Einräumung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; vgl. auch BFH-Urteile vom 14. Oktober 1982 IV R 19/79, BFHE 137, 255, BStBl II 1983, 203; vom 9. Dezember 1993 IV R 130/91, BFHE 173, 393, BStBl II 1995, 202).

    Der Senat weicht nicht von der Entscheidung des IX. Senats in BFHE 174, 342, BStBl II 1994, 640 ab.

    Gegenteiliges ergibt sich entgegen der Auffassung des FA nicht aus dem Urteil des IX. Senats in BFHE 174, 342, BStBl II 1994, 640.

  • BFH, 24.03.1982 - IV R 96/78

    Landwirtschaftlich genutztes Betriebsgrundstück - Verlegung von Ferngasleitung -

    Auszug aus BFH, 17.05.1995 - X R 64/92
    Aus den Entscheidungen des IV. Senats vom 24. März 1982 IV R 96/78 (BFHE 135, 483, BStBl II 1982, 643 betreffend die entgeltliche Einräumung einer Dienstbarkeit für eine Ferngasleitung) und in BFHE 173, 393 (betreffend die entgeltliche Einräumung einer Dienstbarkeit für eine Stromleitung) ergibt sich nichts anderes.

    Die Entscheidung in BFHE 135, 483, BStBl II 1982, 643 betrifft allein die Frage, ob ein landwirtschaftlich genutztes Betriebsgrundstück, in dem unter dem Mutterboden eine Ferngasleitung verlegt wird, einkommensteuerrechtlich ein einheitliches Wirtschaftsgut bleibt und die Entschädigung für die Einräumung der Dienstbarkeit deshalb zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zählt.

  • BFH, 13.12.1985 - III R 214/81

    Verfahrensmäßige Trennung zwischen der Veranlagung zur Einkommensteuer und der

    Auszug aus BFH, 17.05.1995 - X R 64/92
    Daß die Beteiligten Eheleute sind, die zusammen veranlagt werden, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme eines Falles von geringer Bedeutung (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1985 III R 214/81, BFH/NV 1986, 505, m. w. N.; bereits BFH-Beschluß vom 11. Mai 1976 VIII B 54/75, BFHE 119, 22, BStBl II 1976, 596 zu § 215 Abs. 4 Satz 2 der Reichsabgabenordnung).

    Daß - wie im Streitfall - nach Ablauf des Feststellungszeitraumes ein Feststellungsbeteiligter verstirbt, macht deshalb eine gesonderte und einheitliche Feststellung nicht entbehrlich (BFH in BFH/NV 1986, 505; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 180 AO 1977 Rz. 29, m. w. N.).

  • BFH, 11.05.1976 - VIII B 54/75

    Vollziehung eines angefochtenen Einkommensteuerbescheids - Erlaß eines positiven

    Auszug aus BFH, 17.05.1995 - X R 64/92
    Daß die Beteiligten Eheleute sind, die zusammen veranlagt werden, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme eines Falles von geringer Bedeutung (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1985 III R 214/81, BFH/NV 1986, 505, m. w. N.; bereits BFH-Beschluß vom 11. Mai 1976 VIII B 54/75, BFHE 119, 22, BStBl II 1976, 596 zu § 215 Abs. 4 Satz 2 der Reichsabgabenordnung).
  • BFH, 31.10.1991 - X B 69/91

    Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung auf Grund von Zweifeln

    Auszug aus BFH, 17.05.1995 - X R 64/92
    Eine gesonderte und einheitliche Feststellung ist jedenfalls dann durchzuführen, wenn ein für die Besteuerung erhebliches Merkmal streitig ist, so auch wenn - wie hier - zweifelhaft ist, ob einkommensteuerpflichtige Einkünfte vorliegen, an denen - ggf. - die Eheleute beteiligt sind (z. B. BFH-Beschluß vom 31. Oktober 1991 X B 69/91, BFH/NV 1992, 289).
  • BFH, 11.12.1987 - III R 228/84

    Zuständigkeit des Finanzamtes - Einkommensteuer - Veranlagung - Aufgabe eines

    Auszug aus BFH, 17.05.1995 - X R 64/92
    Überholt ist deshalb die zu der früheren Fassung des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO 1977 ergangene Rechtsprechung (z. B. BFH-Urteil vom 11. Dezember 1987 III R 228/84, BFHE 152, 27, BStBl II 1988, 230), die auf die Zuständigkeit im Zeitpunkt der Veranlagung abgestellt hatte und auf die sich das FG Baden-Württemberg für seine abweichende Auffassung berufen hat (Urteil vom 18. August 1988 VI K 168/85, Entscheidungen der Finanzgerichte 1989, 268).
  • BFH, 21.04.1966 - VI 366/65

    Tarifvergünstigung für den Teil nachgezahlter Nutzungsvergütungen und Zinsen, der

    Auszug aus BFH, 17.05.1995 - X R 64/92
    Diese Vorschrift erweitert die Steuerpflicht nicht (BFH-Urteil vom 21. April 1966 VI 366/65, BFHE 85, 448, BStBl III 1966, 460).
  • BFH, 10.08.1994 - X R 45/91

    Einkommensteuerpflichtigkeit von Entschädigungen des Eigentümers bei Veräußerung

  • BGH, 19.12.1975 - V ZR 38/74

    Duldung von Niederspannungsleitungen

  • BGH, 20.12.1963 - III ZR 60/63
  • FG Baden-Württemberg, 18.08.1988 - VI K 168/85
  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

  • BFH, 26.05.1993 - X R 108/91

    Sonstige Einkünfte - Gesellschafterbeitrag

  • BFH, 26.08.1975 - VIII R 167/71

    Zur einkommensteuerlichen Behandlung des Entgelts für die Übernahme einer Baulast

  • BFH, 03.05.1983 - VIII R 100/81

    Kein passiver Rechnungsabgrenzungsposten und keine Rückstellung wegen Übernahme

  • BFH, 14.11.1978 - VIII R 72/76

    Abtretung des Rückkaufsanspruchs ist Veräußerungsgewinn, der nicht der

  • BFH, 14.10.1982 - IV R 19/79

    Pauschalentschädigung - Landwirt - Erdölunternehmen - Einkünfte aus Vermietung -

  • BVerfG, 07.06.1993 - 2 BvR 1148/92

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Abstellens auf ein Tätigwerden bei der

  • BFH, 07.11.1991 - IV R 17/90

    EDV-Beratung im Bereich der Systemtechnik durch Autodidakten kann

  • BFH, 26.10.1982 - VIII R 83/79

    Entgelt für Vereinbarung über Verpflichtung des Zahlungsempfängers zur Duldung

  • BFH, 21.09.1982 - VIII R 73/79

    Leistung i. S. des § 22 Nr. 3 EStG auch dann, wenn nachträglich gezahltes Entgelt

  • BVerfG, 13.08.1986 - 1 BvR 587/86
  • BFH, 02.07.2018 - IX R 31/16

    Entschädigung für Überspannung eines Grundstücks mit Stromleitung nicht steuerbar

    Hat eine solche Belastung keinen endgültigen Rechtsverlust (Eigentumsverlust) zur Folge, kann das Entgelt hierfür als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu beurteilen sein, wenn es sich nach seinem wirtschaftlichen Gehalt als Gegenleistung für die Nutzung eines Grundstücks des Privatvermögens darstellt (z.B. BFH-Urteil vom 17. Mai 1995 X R 64/92, BFHE 177, 478, BStBl II 1995, 640, unter I.1.a, m.w.N.).

    Das empfangene Entgelt muss sich aber nach seinem wirtschaftlichen Gehalt als Gegenleistung für die Nutzung eines Grundstücks des Privatvermögens darstellen (z.B. BFH-Urteil in BFHE 177, 478, BStBl II 1995, 640, unter I.1.a, m.w.N.).

    Eine Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG liegt zudem nicht darin, dass der Steuerpflichtige alleine zur Vermeidung einer sonst rechtlich zulässigen förmlichen Enteignung daran mitwirkt, durch vertragliche Vereinbarung lediglich eine dem Ergebnis eines möglichen Enteignungsverfahrens entsprechende Beschränkung seines Eigentums (gegen Entschädigung) hinzunehmen bzw. vorwegzunehmen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 177, 478, BStBl II 1995, 640, unter I.2.c, m.w.N.).

  • BFH, 06.02.2020 - IV R 6/17

    Einkünfte aus Photovoltaikanlage bei Ehegatten regelmäßig ohne gesonderte

    Dies wird angenommen, wenn für die Gewinnfeststellung gegenüber der Personengesellschaft und die Ertragsbesteuerung der Gesellschafter dieselbe Behörde zuständig ist, es sich um einen kurzfristigen und leicht überschaubaren Vorgang handelt und zudem die festzustellenden Besteuerungsgrundlagen nach Art und Höhe unstreitig sind (vgl. BFH-Urteile vom 31.07.1990 - I R 3/90, BFH/NV 1991, 285, unter II.3.b [Rz 16]; vom 17.05.1995 - X R 64/92, BFHE 177, 478, BStBl II 1995, 640, unter II.2.

    Alleine der Umstand, dass es sich bei den potentiellen Feststellungsbeteiligten um Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner handelt, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, soll allerdings noch nicht zur Annahme eines Falles von geringer Bedeutung führen (vgl. BFH-Urteile vom 25.06.1970 - IV 190/65, BFHE 99, 513, BStBl II 1970, 730; vom 20.01.1976 - VIII R 253/71, BFHE 117, 437, BStBl II 1976, 305, unter 3.a [Rz 13]; in BFHE 177, 478, BStBl II 1995, 640, unter II.2.

  • FG Düsseldorf, 20.09.2016 - 10 K 2412/13

    Einkommensteuerbarkeit einer anlässlich der Überspannung eines Grundstücks

    Die Kläger verweisen zur Untermauerung ihrer Rechtsauffassung auf das Urteil des BFH vom 17.05.1995 - X R 64/92.

    Das von den Klägern zitierte BFH-Urteil X R 64/92 sei nicht einschlägig, da das Grundstück im dortigen Fall im Wesentlichen nicht überspannt worden sei, sondern lediglich im sog. Schutzstreifen gelegen habe und deshalb der Verbotsinhalt der dortigen Dienstbarkeit im Vordergrund gestanden habe.

    Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige zur Vermeidung einer förmlichen Enteignung daran mitwirkt, eine dem Ergebnis eines Enteignungsverfahrens entsprechende Beschränkung seines Eigentums gegen Entschädigung hinzunehmen (BFH, Urteil vom 17.05.1995 - X R 64/92, BStBl II 1995, 640; BFH, Urteil vom 10.08.1994 - X R 45/91, BFH/NV 1995, 387).

    Hat eine solche Belastung keinen endgültigen Rechtsverlust (Eigentumsverlust) zur Folge, kann das Entgelt hierfür als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu beurteilen sein, wenn es sich nach seinem wirtschaftlichen Gehalt als Gegenleistung für die Nutzung eines Grundstücks des Privatvermögens darstellt (vgl. BFH, Urteil vom 17.05.1995 - X R 64/92, BStBl II 1995, 640 m.w.N.).

    Anders als in dem Verfahren X R 64/92, auf das sich die Kläger berufen, wurde die Entschädigung im hiesigen Streitfall auch nicht für Unterlassungen des Klägers gezahlt.

    In dem Verfahren X R 64/92 hat der BFH den Schwerpunkt in dem Unterlassen gesehen.

  • BFH, 14.09.1999 - IX R 88/95

    Keine Einkünfte bei häuslicher Pflege

    Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und um des Entgelts willen erbracht wird; ausgenommen sind Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Mai 1995 X R 64/92, BFHE 177, 479, BStBl II 1995, 640, m.w.N., ständige Rechtsprechung, vgl. bereits Urteil vom 23. Juni 1964 GrS 1/64 S, BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500).
  • FG Niedersachsen, 22.02.2017 - 9 K 230/16

    Rechtsstreit um die einheitliche oder gesonderte Feststellung der Einkünfte von

    Ein Fall von geringer Bedeutung ist nach ständiger Rechtsprechung nur anzunehmen, wenn es sich um einen leicht überschaubaren Sachverhalt handelt, die Ermittlung der Einkünfte hinsichtlich Höhe und Zurechnung einfach ist und die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nahezu ausgeschlossen ist (z. B. BFH, Urteil vom 17. Mai 1995 X R 64/92, BFHE 177, 478, BStBl II 1995, 640; vom 12. November 1985 IX R 85/82, 308, BFHE 145, 308, BStBl II 1986, 239).

    Dass die Kläger Eheleute sind, die zusammen veranlagt werden, rechtfertigt für sich allein jedoch noch nicht die Annahme eines Falls von geringer Bedeutung (BFH, Urteil vom 17. Mai 1995 X R 64/92, BFHE 177, 478, BStBl II 1995, 640).

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.11.2016 - 1 K 2434/14

    Entschädigungszahlungen des Landes im Zusammenhang mit Hochwasserschutz für die

    Dies bestätige auch die Entscheidung des BFH vom 17. Mai 1995 (X R 64/92, ebenfalls zu Überspannungsrechten).

    Liege das Gepräge, wie im Fall X R 64/92, hingegen nicht wesentlich in der Nutzungsüberlassung, komme allenfalls eine Wertminderung in Betracht.

    Dabei handelt es sich nach Rechtsprechung des BFH um eine dem Ergebnis eines Enteignungsverfahrens entsprechende Beschränkung des Eigentums (vgl. u.a. BFH Urteil vom 17. Mai 1995 X R 64/92, BFHE 177, 478, BStBl II 1995, 640 m.w.N.).

    Anders als bei den vom BFH bislang entschiedenen Fällen (zu Hochspannungsleitungen vgl. Urteile vom 19. April 1994 IX R 19/90, BFHE 174, 342, BStBl I 1994, 640 und vom 17. Mai 1995 X R 64/92, BFHE 177, 478, BStBl II 1995, 640 m.w.N., beide ergingen zur Frage, ob das Entgelt für die zeitlich begrenzte Belastung eines Grundstücks mit einer Dienstbarkeit als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG oder als sonstige Leistung i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG zu beurteilen ist; zu Gasfern- bzw. Wassertransportleitungen vgl. Urteile vom 24. März 1982 IV R 96/78 a.a.O. und vom 10. August 1978 IV R 181/77 a.a.O.) erfolgt bei dem streitigen Flutungsrecht keine dauerhafte Nutzung der Flächen durch das Land.

  • FG Niedersachsen, 19.09.2018 - 9 K 325/17

    Steuerliche Behandlung von Leistungen für ein durch eine beschränkt persönliche

    Hat eine solche Belastung keinen endgültigen Rechtsverlust (Eigentumsverlust) zur Folge, kann das Entgelt hierfür als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung zu beurteilen sein, wenn es sich nach seinem wirtschaftlichen Gehalt als Gegenleistung für die Nutzung eines Grundstücks des Privatvermögens darstellt (BFH-Urteil vom 17. Mai 1995 X R 64/92, BFHE 177, 478, BStBl. II 1995, 640 m. w. N.).

    Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG sind Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu den anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 6 EStG) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören (ständige Rechtsprechung, vergleiche BFH-Urteil vom 17. Mai 1995, X R 64/92, BFHE 177, 478, BStBl II 1995, 640).

    Eine Leistung in diesem Sinne ist nur dann nicht anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige lediglich zur Vermeidung einer förmlichen Enteignung daran mitwirkt, eine dem Ergebnis eines Enteignungsverfahrens entsprechende Beschränkung seines Eigentums gegen Entschädigung hinzunehmen (BFH, Urteil vom 17. Mai 1995 X R 64/92, a. a. O.); bei hoheitlichen Eingriffen ist § 22 Nr. 3 EStG unanwendbar.

  • BFH, 20.10.1999 - X R 132/95

    Verzicht auf Erb- und Pflichtteil

    Veräußerungsvorgänge --Veräußerungen eines Wirtschaftsgutes i.S. von § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 EStG (BFH-Urteil vom 14. November 1978 VIII R 72/76, BFHE 127, 9, BStBl II 1979, 298)-- oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich, bei denen ein Entgelt dafür bezahlt wird, daß ein Vermögensgegenstand in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird (z.B. BFH-Urteile vom 21. September 1982 VIII R 73/79, BFHE 137, 251, BStBl II 1983, 201; vom 17. Mai 1995 X R 64/92, BFHE 177, 479, BStBl II 1995, 640, m.w.N.), führen zu keinen Einkünften aus Leistungen i.S. des § 22 Nr. 3 EStG.
  • FG Münster, 27.10.2008 - 6 K 4721/04

    Ausgleichszahlung für Umwidmung von Grundbesitz in naturschutzrechtliches

    Diese Rechtsprechung habe der BFH im Urteil v. 17.05.1995 (X R 64/92, BStBl. II 1995, 640) bestätigt und tendenziell insofern erweitert, als es auch in solchen Fällen an einem Tun, Dulden oder Unterlassen i.S. des § 22 Nr. 3 EStG fehle, in denen der Steuerpflichtige zur Vermeidung einer förmlichen Enteignung an dem Ergebnis einer dem Enteignungsverfahren entsprechenden Beschränkung seines Eigentums gegen Entschädigung vertraglich mitwirke.

    Sowohl in den Fällen der förmlichen Enteignung als auch beim Handeln eines Steuerpflichtigen zur Vermeidung eines solchen hoheitlichen Eingriffs sei eine freiwillige und damit steuerbare Leistung nicht anzunehmen (Verweis auf BFH, Urteile v. 09.04.1965, VI 82/63 U, BStBl. III 1965, 361; v. 26.08.1975, VIII R 167/71, BStBl. II 1976, 62; v. 17.05.1995, X R 64/92, BStBl. II 1995, 640).

    Solche Fälle eines hoheitlichen Eingriffs hat die Rechtsprechung wegen des entschädigenden Charakters stets aus dem Anwendungsbereich des § 22 Nr. 3 EStG ausgeschlossen (vgl. BFH, Urteil v. 12.09.1985, VIII R 306/81, BStBl. II 1986, 252; Urteil v. 17.05.1995, X R 64/92, BStBl. II 1995, 640; FG München, Urteil v. 03.03.2004, 9 K 2400/03, EFG 2004, 1120; s.a. Weber-Grellet , in Schmidt27, München 2008, § 22 EStG Rz. 133).

  • BFH, 19.12.2000 - IX R 96/97

    Keine sonstigen Einkünfte bei Aufgabe eines dinglichen Rechts

    Die Aufgabe dieser einen eigenständigen Vermögenswert bildenden Rechtsposition war endgültig (vgl. zur Bedeutung der Abänderbarkeit oder Aufhebbarkeit einer Rechtsänderung BFH-Urteil in BFHE 184, 540, BStBl II 1998, 133; zur Einräumung einer unbefristeten Dienstbarkeit BFH-Urteil vom 17. Mai 1995 X R 64/92, BFHE 177, 479, BStBl II 1995, 640).
  • FG Köln, 11.06.2015 - 13 K 3023/13

    "Räuberischer Aktionär" erzielt umsatzsteuerpflichtige sonstige Einkünfte

  • BFH, 16.03.2004 - IX R 58/02

    VuV: keine gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften

  • BFH, 02.03.2004 - IX R 43/03

    Vermietungseinkünfte auch bei Grundstücksinanspruchnahme

  • FG Berlin-Brandenburg, 02.07.2014 - 3 K 3338/10

    Entschädigung für Deichbau - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

  • BFH, 02.03.2006 - II R 57/04

    ErbSt: Tod des Erblassers durch Brandunfall, Wertermittlung

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.08.2001 - 4 K 1267/00

    Anforderungen an die Aufgabe des Bekanntgabewillens bei versehentlicher Absendung

  • BFH, 25.02.2009 - IX R 33/07

    Prozesskostenzuschuss als sonstige Leistung - Tatbestand des § 22 Nr. 3 EStG -

  • BFH, 26.02.2014 - III B 123/13

    Zuständigkeit zum Erlass einer Prüfungsanordnung vor Wohnsitzwegverlegung vom

  • BFH, 21.11.1997 - X R 124/94

    Entgelt für Duldung eines Spielsalons

  • BFH, 04.04.2008 - IV R 91/06

    Zulässigkeit der Revision - Beschwer - Verhältnis von Feststellungsbescheiden -

  • FG Baden-Württemberg, 17.01.2017 - 11 K 1669/13

    Änderung der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags § 52 Abs. 25 Satz 5

  • FG Baden-Württemberg, 16.12.2019 - 1 K 135/19

    Aufgabe eines landwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs - Voraussetzungen der

  • BFH, 22.08.2013 - X B 16/13

    Aussetzung des Verfahrens - Klärung der Notwendigkeit eines

  • BFH, 04.07.2018 - IX B 114/17

    Fortbildung des Rechts - Verfahrensfehler wegen unterlassener Aussetzung nach §

  • BFH, 08.01.2013 - X B 203/12

    Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids hinsichtlich der Höhe eines

  • BFH, 06.03.2013 - X B 14/13

    Aussetzung eines gegen einen Folgebescheid gerichteten Klageverfahrens - Anspruch

  • FG Köln, 27.01.2016 - 4 K 253/11

    Geltendmachung eines beim verstorbenen Vater entstandenen und nicht ausgenutzten

  • FG Nürnberg, 21.07.2006 - VII 307/02

    Tarifliche Behandlung ausländischer Einkünfte im Rahmen des

  • FG Düsseldorf, 13.12.2007 - 14 K 2480/05

    Umqualfizierung einer grundsätzlich als Vermietung und Verpachtung anzusehenden

  • FG Köln, 28.02.2002 - 15 K 4557/99

    Umzugskosten: Fahrzeitersparnis bei Ehegatten

  • FG Nürnberg, 18.07.2013 - 6 K 612/12

    Steuerbarkeit der Provision aus der Verpfändung von GmbH-Anteilen

  • FG Hamburg, 12.09.2003 - III 286/01

    Finanzgerichtsordnung: Notwendige Klageverbindung

  • FG Hamburg, 11.11.2010 - 1 K 219/09

    Einkommensteuer: Verzicht auf behauptete Ansprüche kann eine sonstige Leistung

  • BFH, 04.09.1996 - XI R 20/96

    Vermietungseinkünfte bei Baulast

  • FG München, 15.03.2021 - 7 K 2114/18

    Änderung der gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen

  • FG Hamburg, 10.11.2003 - III 325/01

    VwZG : Zustellung per Rückschein

  • FG Baden-Württemberg, 06.05.2003 - 4 K 80/00

    Entschädigung für baubedingte Grundstücksnutzung als Einnahmen i.S. des § 22 Nr.

  • FG Köln, 01.10.2002 - 5 K 665/02

    Keine einheitliche und gesonderte Feststellung bei geringer Bedeutung des Falles

  • FG München, 27.06.2007 - 1 K 4055/04

    Einkommensteuerrechtliche Steuerbarkeit von Entschädigungszahlungen;

  • FG Hamburg, 22.06.2016 - 2 K 250/14

    Verzicht auf eine gesonderte Feststellung

  • FG München, 08.10.2018 - 7 K 519/14

    Feststellung von nach DBA steuerfreien Progressionseinkünften bei stillen

  • FG Niedersachsen, 15.05.1997 - XI 258/91

    Steuerliche Behandlung von entrichteten Vorfälligkeitsentschädigungen; Umfang der

  • FG München, 27.06.2003 - 13 K 1554/02

    Entschädigung für die Duldung der Verlegung und Unterhaltung; eines

  • FG Hessen, 29.03.2001 - 8 K 3512/97

    Gewinnfeststellung; einheitliche und gesonderte Feststellung; Werbegemeinschaft;

  • FG München, 05.09.2000 - 1 K 203/01

    Abzugsfähigkeit einer durch einen Dritten veruntreuten Gesellschaftereinlage als

  • FG Nürnberg, 07.05.1998 - IV 113/97
  • BFH, 22.08.2013 - X B 17/13

    Aussetzung des Verfahrens - Klärung der Notwendigkeit eines

  • FG Sachsen, 14.10.2014 - 3 K 1566/10

    Gesonderte und einheitliche Feststellung des Veräußerungsgewinns einer

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