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   BVerfG, 03.05.1995 - 1 BvR 1176/88   

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BVerfG, 03.05.1995 - 1 BvR 1176/88 (https://dejure.org/1995,676)
BVerfG, Entscheidung vom 03.05.1995 - 1 BvR 1176/88 (https://dejure.org/1995,676)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Mai 1995 - 1 BvR 1176/88 (https://dejure.org/1995,676)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    § 32 b Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 EStG ist mit dem Grundgesetz vereinbar

  • Wolters Kluwer

    Progressionsvorbehalt - Vereinbarkeit mit GG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des § 32b Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 EStG i.d.F. des Zweiten Haushaltsstrukturgesetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 b, GG Art 3
    Progressionsvorbehalt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BStBl II 1995, 758
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87

    Ersatzlose Aufhebung des § 34 Abs. 4 EStG verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 03.05.1995 - 1 BvR 1176/88
    Der Steuergesetzgeber hat weitgehende Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Erschließung von Steuerquellen (vgl. BVerfGE 81, 108 [117]).

    Dieses Grundrecht schützt grundsätzlich nicht gegen die Auferlegung von Geldleistungspflichten (BVerfGE 78, 214 [230]), insbesondere nicht gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Einkommensteuer, es sei denn, sie belaste den Betroffenen übermäßig und beeinträchtige ihn grundlegend in seinen Vermögensverhältnissen (BVerfGE 81, 108 [122] 6).

  • BVerfG, 09.03.1971 - 2 BvR 326/69

    Absicherungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 03.05.1995 - 1 BvR 1176/88
    Insoweit kommt dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum zur Einschätzung der Lage und der zukünftigen Entwicklung sowie der Zwecktauglichkeit des Mittels zu (vgl. BVerfGE 30, 250 [262 f.]) m. w. N.; 50, 57 [102]); 55, 28 [30]).
  • BVerfG, 13.03.1979 - 2 BvR 72/76

    Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für private Schuldzinsen

    Auszug aus BVerfG, 03.05.1995 - 1 BvR 1176/88
    Will er eine bestimmte Steuerquelle erschließen, andere hingegen nicht, dann ist der allgemeine Gleichheitssatz solange nicht verletzt, als die Differenzierung auf sachgerechten Erwägungen, beispielsweise finanzpolitischer, volkswirtschaftlicher, sozialpolitischer oder steuertechnischer Natur, beruht (BVerfGE 49, 343 [360]; 50, 386 [392]); 65, 325 [354]).
  • BVerfG, 12.10.1978 - 2 BvR 154/74

    Abgaben wegen Änderung der Gemeindeverhältnisse

    Auszug aus BVerfG, 03.05.1995 - 1 BvR 1176/88
    Will er eine bestimmte Steuerquelle erschließen, andere hingegen nicht, dann ist der allgemeine Gleichheitssatz solange nicht verletzt, als die Differenzierung auf sachgerechten Erwägungen, beispielsweise finanzpolitischer, volkswirtschaftlicher, sozialpolitischer oder steuertechnischer Natur, beruht (BVerfGE 49, 343 [360]; 50, 386 [392]); 65, 325 [354]).
  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83

    Unterhaltsleistung ins Ausland

    Auszug aus BVerfG, 03.05.1995 - 1 BvR 1176/88
    Dieses Grundrecht schützt grundsätzlich nicht gegen die Auferlegung von Geldleistungspflichten (BVerfGE 78, 214 [230]), insbesondere nicht gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Einkommensteuer, es sei denn, sie belaste den Betroffenen übermäßig und beeinträchtige ihn grundlegend in seinen Vermögensverhältnissen (BVerfGE 81, 108 [122] 6).
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BVerfG, 03.05.1995 - 1 BvR 1176/88
    Im einzelnen hängt die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers von Faktoren vielfältiger Art ab, im besonderen von der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs (vgl. BVerfGE 50, 290 [332 f.]).
  • BFH, 11.10.2023 - I R 53/20

    Folgewirkungen (Progressionsvorbehalt, Kinderfreibeträge) bei abkommensrechtlich

    Es entspricht daher ständiger Rechtsprechung, dass der Progressionsvorbehalt "als solcher" nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstößt (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 03.05.1995 - 1 BvR 1176/88, BStBl II 1995, 758; Senatsurteile vom 04.08.1976 - I R 152, 153/74, BFHE 119, 470, BStBl II 1976, 662; vom 15.05.2002 - I R 40/01, BFHE 199, 224, BStBl II 2002, 660; vom 12.01.2011 - I R 35/10, BFHE 232, 432, BStBl II 2011, 494; vom 25.11.2014 - I R 84/13, BFH/NV 2015, 664; vom 13.04.2021 - I R 19/19, BFH/NV 2021, 1357).
  • FG Hamburg, 29.02.2012 - 1 K 138/10

    Verfassungswidrigkeit des Gewerbesteuergesetzes ?

    Bei der Erschließung von Steuerquellen können sachgerechte Erwägungen auch beispielsweise finanzpolitischer, volkswirtschaftlicher, sozialpolitischer oder steuertechnischer Natur sein (BVerfG-Beschluss vom 03.05.1995, 1 BvR 1176/88, BStBl II 1995, 758 m. w. N.; Osterloh, in Sachs, GG, 6. Auflage 2011, Art. 3 Rz. 135; Kannengießer, in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 12. Auflage 2011, Art. 3 Rz. 28, 33).
  • BFH, 26.11.2008 - X R 53/06

    Krankengeld kann in den Progressionsvorbehalt einbezogen werden

    Aufgrund der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. September 1996 VI B 86/95 (BFH/NV 1997, 22) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 3. Mai 1995 1 BvR 1176/88 (BStBl II 1995, 758) sei geklärt, dass die Anwendung des Progressionsvorbehaltes auf Krankengeldleistungen an freiwillig versicherte Selbständige verfassungsrechtlich unbedenklich sei.

    Die Einbeziehung des aufgrund des SGB V gezahlten Krankengeldes in den Progressionsvorbehalt wird mit der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gerechtfertigt (siehe oben unter II.1.a), während das arbeitsmarktpolitische Argument, den Versicherten zu einer schnelleren Arbeitsaufnahme zu motivieren, Grund für die vorherige Einbeziehung des Arbeitslosengeldes und anderer Lohnersatzleistungen in den Progressionsvorbehalt durch das Zweite Haushaltsstrukturgesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I 1981, 1523) war; diese Regelung wurde vom BVerfG im Kammerbeschluss in BStBl II 1995, 758 als verfassungsgemäß bestätigt.

  • BFH, 16.10.1991 - I R 95/90

    Treffen einer Sachentscheidung durch das Finanzgericht trotz Verpflichtung zur

    Der Verfahrensfehler liegt darin, daß das FG am 23. Februar 1990 Sachentscheidungen traf, obwohl es verpflichtet war, die Klageverfahren bis zur Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1176/88 auszusetzen.

    Die Entscheidung des BVerfG über eine Verfassungsbeschwerde hat jedenfalls dann Gesetzeskraft, wenn das BVerfG - wie in dem Verfahren 1 BvR 1176/88 angestrebt - ein Gesetz als mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt (§ 31 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 13 Nr. 8 Buchst. a des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht - BVerfGG -).

    In diesem Sinne betrifft die vom BVerfG in dem Verfahren 1 BvR 1176/88 zu treffende Entscheidung auch das Rechtsverhältnis, über das im Streitfall zu entscheiden ist.

    Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1176/88 wird als Musterprozeß geführt.

    Dies ist jedoch nicht der Fall, weil eine Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1176/88 bis heute nicht bekanntgeworden ist.

  • FG Niedersachsen, 21.04.2004 - 4 K 317/91

    Vereinbarkeit der Gewerbeertragsteuer und der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr.

    · Einen weitgehenden Gestaltungsspielraum hat er dagegen für den gesamten Bereich des Steuerrechts - soweit die bisher nicht ausdrücklich aufgegebene ältere Rechtsprechung nicht als überholt betrachtet wird (vgl. etwa die Entscheidung der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Mai 1995 - 1 BvR 1176/88 - BStBl II 1995, 758, 759; dort nahm die Kammer die gleichheitsrechtliche Prüfung der Einführung des Progressionsvorbehalts für Lohnersatzleistungen allein an Hand des Willkürverbots vor, obwohl es sich bei der überprüften Norm zwar um eine steuerbegründende Vorschrift, jedoch nicht um die grundlegende Auswahl einer Steuerquelle handelte) - und im Übrigen bei der Auswahl (Erschließung) von Steuerquellen, insbesondere wenn die Steuer in Abschnitt X. des Grundgesetzes erwähnt ist, sowie bei der Schaffung von generalisierenden, typisierenden und pauschalierenden Regelungen.
  • BFH, 08.05.1991 - I B 132/90

    Verstoß gegen Grundordnung des Verfahrens bei Nichtaussetzung des Verfahrens (§

    Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) stützen ihre Rüge, dem FG sei ein Verfahrensfehler unterlaufen, auf das Vorbringen, das FG habe die Klagen am 23. Februar 1990 nicht abweisen dürfen, sondern habe die Sachentscheidungen über die Verfassungsmäßigkeit des § 32 b Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1176/88 offenhalten müssen.

    Die Entscheidung des BVerfG über eine Verfassungsbeschwerde hat jedenfalls dann Gesetzeskraft, wenn das BVerfG - wie in dem Verfahren 1 BvR 1176/88 angestrebt - ein Gesetz als mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt (§ 31 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 13 Nr. 8 Buchst. a des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht - BVerfGG -).

    In diesem Sinne betrifft die vom BVerfG in dem Verfahren 1 BvR 1176/88 zu treffende Entscheidung auch das Rechtsverhältnis, über das im Streitfall zu entscheiden ist.

    Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1176/88 wird als Musterprozeß geführt.

  • BFH, 17.01.2008 - VI R 44/07

    Steuerberechnung beim Zusammentreffen von Tarifermäßigung und

    Steuerpflichtige, die neben steuerpflichtigen Einkünften steuerfreie Lohnersatzleistungen bezogen haben, können daher bei gleichem zvE zu einer höheren Einkommensteuer herangezogen werden als Steuerpflichtige, die keine derartigen Leistungen bezogen haben (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Mai 1995 1 BvR 1176/88, BStBl II 1995, 758; vom 24. April 1995 1 BvR 231/89, HFR 1995, 600).
  • BFH, 09.08.2001 - III R 50/00

    Progressionsvorbehalt und Grundfreibetrag

    Der Steuergesetzgeber ist von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht gehindert, Einkommenssurrogate in die Besteuerung oder auch nur in den Tarif einzubeziehen, sofern hierbei die Grundsätze der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beachtet werden (BVerfG-Beschlüsse vom 3. Mai 1995 1 BvR 1176/88, BStBl II 1995, 758, und vom 24. April 1995 1 BvR 231/89, Betriebs-Berater --BB-- 1995, 1624).

    Es ist daher verfassungsrechtlich unbedenklich, dass Steuerpflichtige, die neben steuerpflichtigen Einkünften Lohnersatzleistungen bezogen haben, bei gleichem zu versteuernden Einkommen eine höhere Einkommensteuer zu leisten haben als Steuerpflichtige, die keine derartigen Leistungen bezogen haben (BVerfG-Beschlüsse in BStBl II 1995, 758, und in BB 1995, 1624).

  • FG Niedersachsen, 23.07.1997 - IV 317/91

    Verfassungswidrigkeit der Gewerbeertragsteuer und der unterschiedlichen

    Einen weitgehenden Gestaltungsspielraum hat er dagegen für den gesamten Bereich des Steuerrechts, soweit die bisher nicht ausdrücklich aufgegebene ältere Rechtsprechung nicht als überholt betrachtet wird (vgl. etwa die Entscheidung der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Mai 1995 - 1 BvR 1176/88 - BStBl II 1995, 758, 759; dort nahm die Kammer die gleichheitsrechtliche Prüfung der Einführung des Progressionsvorbehalts für Lohnersatzleistungen allein an Hand des Willkürverbots vor, obwohl es sich bei der überprüften Norm zwar um eine steuerbegründende Vorschrift, jedoch nicht um die grundlegende Auswahl einer Steuerquelle handelte) und im übrigen bei der Auswahl (Erschließung) von Steuerquellen, insbesondere wenn die Steuer in Abschnitt X des Grundgesetzes erwähnt ist, sowie bei der Schaffung von generalisierenden, typisierenden und pauschalierenden Regelungen.
  • BFH, 08.05.1991 - I B 134/90

    Grundordnung des Verfahrens - Sachentscheidung - Aussetzung des Klageverfahrens -

    Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) stützen ihre Rüge, dem FG sei ein Verfahrensfehler unterlaufen, auf das Vorbringen, das FG habe die Klagen am 23. Februar 1990 nicht abweisen dürfen, sondern habe die Sachentscheidungen über die Verfassungsmäßigkeit des § 32b Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1176/88 offenhalten müssen.

    Die Entscheidung des BVerfG über eine Verfassungsbeschwerde hat jedenfalls dann Gesetzeskraft, wenn das BVerfG - wie in dem Verfahren 1 BvR 1176/88 angestrebt - ein Gesetz als mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt (§ 31 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 13 Nr. 8 Buchst. a des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht - BVerfGG -).

    In diesem Sinne betrifft die vom BVerfG in dem Verfahren 1 BvR 1176/88 zu treffende Entscheidung auch das Rechtsverhältnis, über das im Streitfall zu entscheiden ist.

    Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1176/88 wird als Musterprozeß geführt.

  • BFH, 26.11.2008 - X R 59/06

    Progressionsvorbehalt bei Krankengeld einer gesetzlichen Krankenversicherung

  • FG Hamburg, 19.02.2001 - II 189/00

    Berechnung des Progressionsvorbehalts bei verspätetem Zufluss von

  • FG Düsseldorf, 09.10.2006 - 11 K 5157/04

    Progressionsvorbehalt; Krankengeld; Freiwillig versichert; Selbstständiger;

  • BFH, 29.07.2005 - VI B 199/04

    Lohnersatzleistungen - Progressionsvorbehalt verfassungsgemäß

  • FG Hamburg, 06.02.2014 - 2 K 73/13

    Berücksichtigung ausländischer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Rahmen

  • BFH, 26.06.2002 - IV R 39/01

    Existenzgründerzuschüsse nach dem ESF

  • BFH, 18.07.1990 - I R 12/90

    Mündliche Verhandlung - Absichtserklärung des Klägers - Bestimmung des

  • FG Hamburg, 29.02.2012 - 1 K 48/12

    Verfassungsmäßigkeit der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer

  • FG Saarland, 17.07.2008 - 2 K 2194/05

    Einkommensteuer; keine Berücksichtigung ausländischer Sozialversicherungsbeiträge

  • BFH, 09.10.1996 - XI R 35/96

    Existenzgründer-Zuschüsse nach dem Sofortprogramm "Qualifizierung und Arbeit für

  • FG Niedersachsen, 20.03.2014 - 1 K 130/13

    Durchführung der Vergleichsberechnung ohne steuerfreie Lohnersatzleistungen;

  • FG Brandenburg, 30.11.1995 - 2 K 1/95

    Einbeziehung von Lohnersatzleistungen in den Progressionsvorbehalt; Prinzip der

  • FG Baden-Württemberg, 21.07.2009 - 11 K 378/07

    Sonderausgabenabzug von Beiträgen zur Schweizer Altersversicherung und

  • FG Brandenburg, 30.11.1995 - 2 K 2/95

    Einkommensteuer; Verfassungsmäßigkeit des § 32d EStG

  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 24/09

    Kein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung, falls sich im

  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 4/09

    Berechtigtes Interesse an der isolierten Aufhebung einer Einspruchsentscheidung

  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 25/09

    Berechtigtes Interesse an der isolierten Aufhebung einer Einspruchsentscheidung

  • FG Baden-Württemberg, 23.11.2022 - 12 K 623/22

    Grenzgänger nach Art. 15a DBA CHE: Anwendbarkeit und Auslegung der seit

  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 8/09

    Kein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung, falls sich im

  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 23/09

    Kein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung, falls sich im

  • BFH, 12.12.2003 - II B 33/02

    Existenzminimum - Verfassungswidrigkeit der VSt-Zahlung

  • FG Köln, 26.05.2009 - 1 K 3199/07

    Behandlung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen zur Krankenversicherung bei

  • BFH, 13.11.2003 - XI B 106/03

    Aufwendungen für hauswirtschaftliche Leistungen

  • FG Köln, 22.11.2012 - 6 K 3506/10

    Einbeziehung des Krankengeldes lediglich gesetzlicher Krankenkassen

  • FG Schleswig-Holstein, 10.06.2005 - 1 K 303/01

    Steuererklärung - Steuerliche Behandlung von Krankengeld an Selbstständige

  • VGH Bayern, 21.12.2018 - 14 ZB 18.1000

    Aussetzung des Verfahrens wegen Verfassungsbeschwerde - Verfassungskonformität

  • BFH, 10.07.2000 - XI B 27/00

    Progressiver Verlauf der Einkommensteuer nicht verfassungswidrig

  • FG Sachsen, 14.02.2002 - 2 K 2084/00

    Berücksichtigung von dem Progressionsvorbehalt unterliegenden steuerfreien

  • BFH, 09.09.1996 - VI B 86/96

    Verfassungskonformität des Progressionsvorbehaltes auf das Krankengeld

  • BFH, 18.07.1990 - I R 10/90

    Anforderungen an Vertretung eines Beteiligten vor dem Finanzgericht

  • FG Nürnberg, 25.04.1996 - IV 136/95
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