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   BFH, 24.01.1995 - VII R 144/92   

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BFH, 24.01.1995 - VII R 144/92 (https://dejure.org/1995,608)
BFH, Entscheidung vom 24.01.1995 - VII R 144/92 (https://dejure.org/1995,608)
BFH, Entscheidung vom 24. Januar 1995 - VII R 144/92 (https://dejure.org/1995,608)
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Volltextveröffentlichungen (4)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 177, 8
  • BB 1995, 1277
  • BB 1995, 970
  • BStBl II 1995, 862
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 29.11.1984 - V R 146/83

    Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid - Anfechtung

    Auszug aus BFH, 24.01.1995 - VII R 144/92
    Im übrigen bezieht sich das FG auf die Ausführungen des Bundesfinanzhofs (BFH) in dem Urteil vom 29. November 1984 V R 146/83 (BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370).

    a) Nach der Rechtsprechung des BFH erledigt sich die Steuerfestsetzung aufgrund einer Umsatzsteuervoranmeldung bzw. der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid mit der wirksamen Bekanntgabe des Jahresumsatzsteuerbescheids gemäß § 124 Abs. 2 AO 1977 "auf andere Weise" (BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370).

    Davon unabhängig bleiben aber - wie der V. Senat des BFH in BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370, 371 ausgeführt hat - die Rechtswirkungen, welche der Vorauszahlungsbescheid als solcher in der Vergangenheit ausgelöst hat.

    Denn der Schuldgrund (vgl. § 260 AO 1977) einer für den Vorauszahlungszeitraum nach materiellem Recht geschuldeten Umsatzsteuer ist nicht deshalb entfallen, weil der Vollstreckungstitel des Vorauszahlungsbescheids durch den sämtliche Vorauszahlungszeiträume des Besteuerungszeitraums umspannenden Vollstreckungstitel des Jahressteuerbescheids abgelöst worden ist (BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370, 371).

    Wenn - wie der V. Senat des BFH in BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370, 371 ausgeführt hat - auf den Vorauszahlungsbescheid gestützte Vollstreckungsmaßnahmen durch den nachfolgenden Erlaß des Jahressteuerbescheids nicht unwirksam werden, so muß dies für sämtliche Maßnahmen des Erhebungsverfahrens (vgl. § 218 Abs. 1 AO 1977) gelten; d. h. auch die Auszahlung der negativen Umsatzsteuer aufgrund des Vorauszahlungsbescheids bleibt in ihrer formellen Wirksamkeit durch die spätere Jahresveranlagung unberührt.

  • BFH, 12.04.1994 - VII B 278/93

    Rückforderung von Vorsteuerbeträgen (§ 37 AO )

    Auszug aus BFH, 24.01.1995 - VII R 144/92
    Da der Zessionar im Wege der Abtretung nur eine vermeintliche Forderung erworben hat und das FA in der fehlerhaften Annahme, die Forderung bestehe, bewußt und gewollt an ihn als den vermeintlichen Rechtsträger dieser Forderung geleistet hat, ist es gerechtfertigt, für den Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO 1977 allein den Zessionar - und nicht den Zedenten (Steuerpflichtigen, Unternehmer) - als Leistungsempfänger in Anspruch zu nehmen (Urteile des Senats vom 14. September 1993 VII R 3/93, BFH/NV 1994, 441; vom 22. Februar 1994 VII R 129/92, BFH/NV 1994, 447; Senatsbeschluß vom 12. April 1994 VII B 278/93, BFHE 174, 8).

    Der für das Kalenderjahr bzw. den einzelnen Voranmeldungszeitraum zunächst zu Unrecht festgesetzte und an den Zessionar ausgezahlte Vorsteuerüberschuß hatte in den Entscheidungsfällen eine formelle Änderung dadurch erfahren, daß die jeweiligen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide bzw. der als Erstattungsgrundlage dienende Jahressteuerbescheid entweder selbst aufgehoben (geändert) worden waren (so: BFHE 143, 412, BStBl II 1985, 488; BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223) oder - nach vorausgehender Festsetzung negativer Umsatzsteuer für einen Voranmeldungszeitraum - die Jahressteuer deshalb auf 0 DM festgesetzt worden war, weil keine Unternehmereigenschaft bzw. keine Vorsteuerabzugsberechtigung bestand (so: BFH/NV 1994, 441; BFH/NV 1994, 447; BFHE 174, 8; FG München, Urteil vom 15. März 1993 14 K 1347/91, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuerrecht 1993, 243; vgl. auch Urteil des Senats vom 22. Juli 1986 VII R 10/82, BFHE 147, 117, BStBl II 1986, 776).

    Diese Schlußfolgerung steht nicht in Widerspruch zu den Ausführungen des Senats in seinem Beschluß in BFHE 174, 8 (14), da sich dort nach dem Jahressteuerbescheid (Steuerfestsetzung auf 0 DM) der Vorsteuerabzug in den einzelnen Voranmeldungszeiträumen als ungerechtfertigt erwiesen hatte.

  • BFH, 06.12.1988 - VII R 206/83

    Bei einer Abtretung richtet sich ein etwaiger Rückforderungsanspruch des FA -

    Auszug aus BFH, 24.01.1995 - VII R 144/92
    Dieser wird als Leistungsempfänger i. S. des § 37 Abs. 2 AO 1977 angesehen, weil das FA willentlich an ihn geleistet hat, da er in die Rechtsstellung des Zedenten eingetreten ist und er folglich den ohne rechtlichen Grund ausgezahlten Betrag aus eigenem - erworbenen - Recht erhalten hat (Urteile vom 6. Dezember 1988 VII R 206/83, BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223, und vom 14. Februar 1989 VII R 55/86, BFH/NV 1989, 751, mit Hinweisen auf das Schrifttum und die vorangegangene Rechtsprechung).

    Mit der Zahlung des Erstattungs- oder Vergütungsbetrages ohne rechtlichen Grund an den Abtretungsempfänger entsteht somit gegen diesen ein in § 37 Abs. 2 AO 1977 geregelter, eigenständiger Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, der als solcher - wie der Senat entschieden hat (BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223, 224; BFH/NV 1989, 751, 752; Urteil vom 27. Oktober 1992 VII R 44/91, BFH/NV 1993, 344) - nicht identisch ist mit dem ursprünglichen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis zum Zedenten gemäß § 37 Abs. 1 AO 1977.

    Der für das Kalenderjahr bzw. den einzelnen Voranmeldungszeitraum zunächst zu Unrecht festgesetzte und an den Zessionar ausgezahlte Vorsteuerüberschuß hatte in den Entscheidungsfällen eine formelle Änderung dadurch erfahren, daß die jeweiligen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide bzw. der als Erstattungsgrundlage dienende Jahressteuerbescheid entweder selbst aufgehoben (geändert) worden waren (so: BFHE 143, 412, BStBl II 1985, 488; BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223) oder - nach vorausgehender Festsetzung negativer Umsatzsteuer für einen Voranmeldungszeitraum - die Jahressteuer deshalb auf 0 DM festgesetzt worden war, weil keine Unternehmereigenschaft bzw. keine Vorsteuerabzugsberechtigung bestand (so: BFH/NV 1994, 441; BFH/NV 1994, 447; BFHE 174, 8; FG München, Urteil vom 15. März 1993 14 K 1347/91, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuerrecht 1993, 243; vgl. auch Urteil des Senats vom 22. Juli 1986 VII R 10/82, BFHE 147, 117, BStBl II 1986, 776).

  • BFH, 05.10.1990 - V B 137/89

    Anforderungen an Anordnungsanspruch bei Antrag auf Erlass einern einstweiligen

    Auszug aus BFH, 24.01.1995 - VII R 144/92
    b) Der V. Senat des BFH hat es unentschieden gelassen, ob in einem Fall, in dem der abgetretene Vergütungsanspruch im Voranmeldungsverfahren durch Steuerbescheid festgesetzt worden ist (bzw. die Steueranmeldung einem Steuerbescheid gleichsteht), der Erlaß des Jahressteuerbescheids, mit dem die Steuer auf 0 DM festgesetzt worden ist, der formell bestehenden Forderung des Abtretungsempfängers den Boden entzieht (Beschluß vom 5. Oktober 1990 V B 137/89, BFH/NV 1991, 633).

    Diese Rechtsprechung muß aber - wie oben (vgl. 2. a) ausgeführt - auf die Fälle beschränkt bleiben, in denen der Vorauszahlungsbescheid und der Umsatzsteuerjahresbescheid dieselben Besteuerungsgrundlagen regeln, weil z. B. jeweils nur ein Vorbezug betroffen ist (so auch in dem vorstehenden Beschluß des V. Senats in BFH/NV 1991, 633, 634), oder wenn durch den Jahressteuerbescheid (Steuerfestsetzung auf 0 DM) festgestellt wird, daß mangels Unternehmereigenschaft bzw. Vorsteuerabzugsberechtigung ein abtretbarer Vorsteuerüberschuß von vornherein nicht bestand.

  • BFH, 14.02.1989 - VII R 55/86

    Rückforderung einer an einen Zessionar ausgezahlten Einkommenssteuererstattung -

    Auszug aus BFH, 24.01.1995 - VII R 144/92
    Dieser wird als Leistungsempfänger i. S. des § 37 Abs. 2 AO 1977 angesehen, weil das FA willentlich an ihn geleistet hat, da er in die Rechtsstellung des Zedenten eingetreten ist und er folglich den ohne rechtlichen Grund ausgezahlten Betrag aus eigenem - erworbenen - Recht erhalten hat (Urteile vom 6. Dezember 1988 VII R 206/83, BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223, und vom 14. Februar 1989 VII R 55/86, BFH/NV 1989, 751, mit Hinweisen auf das Schrifttum und die vorangegangene Rechtsprechung).

    Mit der Zahlung des Erstattungs- oder Vergütungsbetrages ohne rechtlichen Grund an den Abtretungsempfänger entsteht somit gegen diesen ein in § 37 Abs. 2 AO 1977 geregelter, eigenständiger Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, der als solcher - wie der Senat entschieden hat (BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223, 224; BFH/NV 1989, 751, 752; Urteil vom 27. Oktober 1992 VII R 44/91, BFH/NV 1993, 344) - nicht identisch ist mit dem ursprünglichen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis zum Zedenten gemäß § 37 Abs. 1 AO 1977.

  • BFH, 21.05.1985 - VII R 191/82

    Erstattungsanspruch - Vorsteuerüberschuß - Auszahlungen durch Finanzamt - GmbH -

    Auszug aus BFH, 24.01.1995 - VII R 144/92
    Als Rückforderungsanspruch im Sinne dieser Vorschrift sieht der Senat seit dem Urteil vom 21. Mai 1985 VII R 191/82 (BFHE 143, 412, BStBl II 1985, 488) auch den Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht ausgezahlter Vorsteuerüberschüsse an, da der Vorsteuerabzugsanspruch seinem Wesen nach - unbeschadet seiner verfahrensrechtlichen Unselbständigkeit - ein Vergütungsanspruch ist (vgl. das im Urteil zitierte Schrifttum, ferner: Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., § 37 AO 1977 Tz. 2).

    Der für das Kalenderjahr bzw. den einzelnen Voranmeldungszeitraum zunächst zu Unrecht festgesetzte und an den Zessionar ausgezahlte Vorsteuerüberschuß hatte in den Entscheidungsfällen eine formelle Änderung dadurch erfahren, daß die jeweiligen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide bzw. der als Erstattungsgrundlage dienende Jahressteuerbescheid entweder selbst aufgehoben (geändert) worden waren (so: BFHE 143, 412, BStBl II 1985, 488; BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223) oder - nach vorausgehender Festsetzung negativer Umsatzsteuer für einen Voranmeldungszeitraum - die Jahressteuer deshalb auf 0 DM festgesetzt worden war, weil keine Unternehmereigenschaft bzw. keine Vorsteuerabzugsberechtigung bestand (so: BFH/NV 1994, 441; BFH/NV 1994, 447; BFHE 174, 8; FG München, Urteil vom 15. März 1993 14 K 1347/91, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuerrecht 1993, 243; vgl. auch Urteil des Senats vom 22. Juli 1986 VII R 10/82, BFHE 147, 117, BStBl II 1986, 776).

  • BFH, 14.09.1993 - VII R 3/93

    Verzicht auf die Steuerbefreiung von durch Eigentumswohnungen erzielten

    Auszug aus BFH, 24.01.1995 - VII R 144/92
    Da der Zessionar im Wege der Abtretung nur eine vermeintliche Forderung erworben hat und das FA in der fehlerhaften Annahme, die Forderung bestehe, bewußt und gewollt an ihn als den vermeintlichen Rechtsträger dieser Forderung geleistet hat, ist es gerechtfertigt, für den Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO 1977 allein den Zessionar - und nicht den Zedenten (Steuerpflichtigen, Unternehmer) - als Leistungsempfänger in Anspruch zu nehmen (Urteile des Senats vom 14. September 1993 VII R 3/93, BFH/NV 1994, 441; vom 22. Februar 1994 VII R 129/92, BFH/NV 1994, 447; Senatsbeschluß vom 12. April 1994 VII B 278/93, BFHE 174, 8).

    Der für das Kalenderjahr bzw. den einzelnen Voranmeldungszeitraum zunächst zu Unrecht festgesetzte und an den Zessionar ausgezahlte Vorsteuerüberschuß hatte in den Entscheidungsfällen eine formelle Änderung dadurch erfahren, daß die jeweiligen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide bzw. der als Erstattungsgrundlage dienende Jahressteuerbescheid entweder selbst aufgehoben (geändert) worden waren (so: BFHE 143, 412, BStBl II 1985, 488; BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223) oder - nach vorausgehender Festsetzung negativer Umsatzsteuer für einen Voranmeldungszeitraum - die Jahressteuer deshalb auf 0 DM festgesetzt worden war, weil keine Unternehmereigenschaft bzw. keine Vorsteuerabzugsberechtigung bestand (so: BFH/NV 1994, 441; BFH/NV 1994, 447; BFHE 174, 8; FG München, Urteil vom 15. März 1993 14 K 1347/91, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuerrecht 1993, 243; vgl. auch Urteil des Senats vom 22. Juli 1986 VII R 10/82, BFHE 147, 117, BStBl II 1986, 776).

  • BFH, 27.10.1992 - VII R 44/91

    Bestehen eines Vorsteuerüberschusses aufgrund einer für entgültig erklärten

    Auszug aus BFH, 24.01.1995 - VII R 144/92
    Mit der Zahlung des Erstattungs- oder Vergütungsbetrages ohne rechtlichen Grund an den Abtretungsempfänger entsteht somit gegen diesen ein in § 37 Abs. 2 AO 1977 geregelter, eigenständiger Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, der als solcher - wie der Senat entschieden hat (BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223, 224; BFH/NV 1989, 751, 752; Urteil vom 27. Oktober 1992 VII R 44/91, BFH/NV 1993, 344) - nicht identisch ist mit dem ursprünglichen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis zum Zedenten gemäß § 37 Abs. 1 AO 1977.

    Im Falle des Senatsurteils in BFH/NV 1993, 344 stand ebenfalls fest, daß der ausgezahlte Vorsteuerüberschuß materiell-rechtlich nicht bestand; der ihn ausweisende Umsatzsteuerbescheid war zudem mangels Bekanntgabe nicht wirksam geworden.

  • BFH, 22.02.1994 - VII R 129/92
    Auszug aus BFH, 24.01.1995 - VII R 144/92
    Da der Zessionar im Wege der Abtretung nur eine vermeintliche Forderung erworben hat und das FA in der fehlerhaften Annahme, die Forderung bestehe, bewußt und gewollt an ihn als den vermeintlichen Rechtsträger dieser Forderung geleistet hat, ist es gerechtfertigt, für den Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO 1977 allein den Zessionar - und nicht den Zedenten (Steuerpflichtigen, Unternehmer) - als Leistungsempfänger in Anspruch zu nehmen (Urteile des Senats vom 14. September 1993 VII R 3/93, BFH/NV 1994, 441; vom 22. Februar 1994 VII R 129/92, BFH/NV 1994, 447; Senatsbeschluß vom 12. April 1994 VII B 278/93, BFHE 174, 8).

    Der für das Kalenderjahr bzw. den einzelnen Voranmeldungszeitraum zunächst zu Unrecht festgesetzte und an den Zessionar ausgezahlte Vorsteuerüberschuß hatte in den Entscheidungsfällen eine formelle Änderung dadurch erfahren, daß die jeweiligen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide bzw. der als Erstattungsgrundlage dienende Jahressteuerbescheid entweder selbst aufgehoben (geändert) worden waren (so: BFHE 143, 412, BStBl II 1985, 488; BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223) oder - nach vorausgehender Festsetzung negativer Umsatzsteuer für einen Voranmeldungszeitraum - die Jahressteuer deshalb auf 0 DM festgesetzt worden war, weil keine Unternehmereigenschaft bzw. keine Vorsteuerabzugsberechtigung bestand (so: BFH/NV 1994, 441; BFH/NV 1994, 447; BFHE 174, 8; FG München, Urteil vom 15. März 1993 14 K 1347/91, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuerrecht 1993, 243; vgl. auch Urteil des Senats vom 22. Juli 1986 VII R 10/82, BFHE 147, 117, BStBl II 1986, 776).

  • BFH, 25.04.1978 - VII R 2/75

    Nur der Anspruch auf Auszahlung des Ausfuhr-Erstattungsbetrages, nicht die

    Auszug aus BFH, 24.01.1995 - VII R 144/92
    Der Senat kann unentschieden lassen, ob sich diese Rechtsfolge bereits dadurch ergibt, daß der Zessionar lediglich den reinen Zahlungsanspruch, d. h. die Rechtsstellung des Zedenten im Erhebungsverfahren übertragen erhält, er also in die Rechtsposition, die ein Erstattungsberechtigter in seiner Eigenschaft als Steuerpflichtiger im Steuerfestsetzungsverfahren hat, nicht einrücken kann (BFH-Urteile vom 21. März 1975 VI R 238/71, BFHE 115, 413, BStBl II 1975, 669, und vom 25. April 1978 VII R 2/75, BFHE 125, 138, BStBl II 1978, 464), und schon deshalb die Festsetzung der Jahresumsatzsteuer gegenüber der R-GmbH keine Wirkung gegenüber der Klägerin hat.
  • BFH, 05.08.1986 - VII R 167/82

    Umsatzsteuervoranmeldung - Steuerrückstand - Verrechnungsvertrag - Umbuchung von

  • BFH, 21.03.1975 - VI R 238/71

    Keine Klagebedurfnis eines Vereins zur Hilfeleistung in Lohnsteuersachen bei

  • BFH, 21.02.1991 - V R 130/86

    Änderung des Verfahrensgegenstandes (§ 68 FGO) nach Ersetzung eines

  • BFH, 22.07.1986 - VII R 10/82

    Ein Abrechnungsbescheid kann nicht mit Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung

  • FG München, 15.03.1993 - 14 K 1347/91
  • BFH, 15.06.1999 - VII R 3/97

    Umsatzsteuer im Konkursverfahren

    Zu diesen "formellen" Rechtswirkungen des Vorauszahlungsbescheides, die in der Vergangenheit eingetreten sind und von der späteren Festsetzung der Jahressteuer unberührt blieben, gehörten z.B. auf den Vollstreckungstitel des Vorauszahlungsbescheides in der Vergangenheit gestützte Vollstreckungsmaßnahmen (BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370), festgesetzte Verspätungszuschläge (BFH-Urteil vom 16. Mai 1995 XI R 73/94, BFHE 177, 570, BStBl II 1996, 259) oder --bei negativer Steuer-- die Auszahlung des an einen Dritten abgetretenen Vorsteuerüberschusses (Senatsurteil vom 24. Januar 1995 VII R 144/92, BFHE 177, 8, BStBl II 1995, 862), ferner die Säumnis (BFH-Beschluß vom 31. Januar 1991 V B 135/90, BFH/NV 1991, 563).

    Auch die Fälligkeit von Vorauszahlungen und eine dadurch entstandene Aufrechnungslage werden durch den Jahressteuerbescheid nicht berührt (Senatsbeschluß vom 22. August 1995 VII B 107/95, BFHE 178, 532, BStBl II 1995, 916; vgl. Urteil des Senats in BFHE 177, 8, BStBl II 1995, 862).

    Der erkennende Senat hat insbesondere in dem Urteil in BFHE 177, 8, BStBl II 1995, 862 die Eigenständigkeit des Umsatzsteuervoranmeldungsverfahrens gegenüber der Festsetzung der Jahresumsatzsteuer betont.

  • BFH, 12.10.1999 - VII R 98/98

    Der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners steht der Erlass des

    Diese an die Tatbestandsverwirklichung im Besteuerungszeitraum anknüpfenden Umsatzsteuer-Vorauszahlungsansprüche des Voranmeldungszeitraums sind selbständig realisierbar; d.h. sie können z.B. im Falle des Vorsteuer-Überschusses ausgezahlt oder abgetreten (vgl. BFH-Urteil vom 24. Januar 1995 VII R 144/92, BFHE 177, 8, BStBl II 1995, 862, 866) oder einer Aufrechnung zugrunde gelegt werden (Senatsbeschluß vom 22. August 1995 VII B 107/95, BFHE 178, 532, BStBl II 1995, 916).

    So hat auch der erkennende Senat insbesondere in dem Urteil in BFHE 177, 8, BStBl II 1995, 862 die Eigenständigkeit der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen gegenüber der Festsetzung der Jahresumsatzsteuer betont.

  • BFH, 30.06.2004 - VII B 257/02

    Rückforderungsanspruch betr. USt-Erstattungsbetrag

    Nach der Auffassung des Senats können abgetretene und an den Zessionar ausgezahlte Vorsteuerüberschüsse eines Voranmeldungszeitraums zurückgefordert werden (§ 37 Abs. 2 AO 1977), wenn der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid, aus dem sich die Umsatzsteuervergütung ergeben hat, aufgehoben oder entsprechend geändert worden ist oder sich aus einem späteren Jahressteuerbescheid ergibt, dass der abgetretene Erstattungsanspruch des betreffenden Voranmeldungszeitraums nicht oder nur in geringerer Höhe bestanden hat (vgl. Senatsurteile vom 24. Januar 1995 VII R 144/92, BFHE 177, 8, BStBl II 1995, 862, und vom 2. Februar 1995 VII R 42/94, BFH/NV 1995, 853, sowie Senatsbeschluss vom 12. April 1994 VII B 278/93, BFHE 174, 8, BStBl II 1995, 817).

    Anspruchsbegründende oder -vernichtende Wirkung gegenüber dem Zessionar als Dritten entfaltet, sofern nicht einer der in den Senatsentscheidungen in BFHE 177, 8, BStBl II 1995, 862 und in BFH/NV 1995, 853 benannten Ausnahmefälle, wie z.B. eine Umsatzsteuerfestsetzung im Jahressteuerbescheid auf Null vorliegt, lediglich die Festsetzung, aus der sich der Anspruch bzw. der Rückforderungsanspruch selbst ergibt (vgl. Senatsurteil in BFHE 173, 1, BStBl II 1995, 846, und vom 14. September 1993 VII R 3/93, BFH/NV 1994, 441).

    In diesem Sinne ist --entgegen der Auffassung der Klägerin-- auch die Aussage des Senats in BFH/NV 1995, 853, 856 und in BFHE 177, 8, BStBl II 1995, 862 zu verstehen, wonach der Vorauszahlungsbescheid durch den Erlass des Jahressteuerbescheides seine Wirkung insoweit verliert, als er noch nicht vollzogen ist; denn der Senat führt weiter aus: "davon unabhängig bleiben die Rechtswirkungen, die der Vorauszahlungsbescheid als solcher in der Vergangenheit ausgelöst hat" (vgl. auch BFH-Urteil vom 29. November 1984 V R 146/83, BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370, 371), mithin auch die Rechtswirkung der rechtsgrundlosen Zahlung an den Abtretungsempfänger.

    Dass die Jahressteuerveranlagung den sich aus der rechtsgrundlosen Vorsteuererstattung ergebenden Rückforderungsanspruch gegenüber dem Zessionar, dessen Höhe lediglich formell mit dem geänderten Vorauszahlungsbescheid festgesetzt wird, nicht berührt, stimmt auch mit der Rechtsprechung des BFH überein, wonach der Zessionar nur den reinen Zahlungsanspruch erwirbt, d.h. nur in die Rechtsstellung des Zedenten im Erhebungsverfahren, nicht aber in die Rechtsstellung des Steuerpflichtigen im Steuerfestsetzungsverfahren eintritt (vgl. BFH-Urteile vom 21. März 1975 VI R 238/71, BFHE 115, 413, BStBl II 1975, 669; vom 25. April 1978 VII R 2/75, BFHE 125, 138, BStBl II 1978, 464; in BFHE 177, 8, BStBl II 1995, 862, sowie BFH-Beschluss vom 13. Juli 2000 V B 5/00, BFH/NV 2001, 5).

  • FG Sachsen-Anhalt, 09.10.2007 - 4 K 23/02

    Anwendbarkeit der sog. Drei-Tages-Fiktion aus § 122 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung

    Auch habe der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 24. Januar 1995 (BIII R 144/92 BStBl. II 1995, 862) die Möglichkeit der Rückforderung von im Voranmeldungsverfahren ausgezahlten Vorsteuerüberschüssen gegenüber dem Abtretungsempfänger auf Grund des Jahressteuerbescheides nicht nur auf die Fälle der fehlenden Unternehmereigenschaft oder Festsetzung der Jahressteuer auf 0, 00 DM beschränkt.

    (BFH Urteil vom 24. Januar 1995 - VII R 144/92 BStBl. II 1995, 862).

    In dieses Ergebnis der Jahresabrechnung gegenüber dem Steuerpflichtigen finden auch die für bestimmte Voranmeldungszeiträume an Dritte abgetretenen und ausgezahlten Umsatzsteuerüberschüsse Eingang unabhängig davon, ob sie in der zutreffenden Höhe vorangemeldet oder festgesetzt worden sind (BFH Urteil vom 24. Januar 1995 - VII R 144/92 -, a.a.O.).

    Diese Rechtsprechung ist aber - wie dargelegt - auf die Fälle beschränkt, in denen der Vorauszahlungsbescheid und der Umsatzsteuerjahresbescheid dieselben Besteuerungsgrundlagen regeln, weil z.B. jeweils nur ein Vorbezug betroffen ist, oder in denen durch den Jahressteuerbescheid (durch Steuerfestsetzung auf 0, 00 DM) festgestellt wird, dass mangels Unternehmereigenschaft bzw. Vorsteuerabzugsberechtigung ein abtretbarer Vorsteuerüberschuss von vornherein nicht bestand (BFH-Urteil vom 24. Januar 1995 - VII R 144/92 - a.a.O.).

  • BFH, 09.04.2002 - VII R 108/00

    Rückforderung eines abgetretenen Vorsteuerüberschusses

    Zu den Steuervergütungen gehören auch die von der GbR an den Kläger abgetretenen Vorsteueransprüche aus den Umsatzsteuer-Voranmeldungen der GbR für IV/1992 und I/1993, unbeschadet dessen, dass es sich dabei um verfahrensrechtlich unselbständige Besteuerungsgrundlagen handelt (BFH-Urteile vom 21. Mai 1985 VII R 191/82, BFHE 143, 412, BStBl II 1985, 488; vom 24. Januar 1995 VII R 144/92, BFHE 177, 8, BStBl II 1995, 862; Beschluss vom 13. Juli 2000 V B 5/00, BFH/NV 2001, 5).

    a) Dem steht die vom Senat in den Entscheidungen in BFHE 177, 8, BStBl II 1995, 862 und vom 2. Februar 1995 VII R 42/94 (BFH/NV 1995, 853) zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung nicht entgegen, wonach die Rückforderung abgetretener und ausgezahlter Vorsteuerüberschüsse eines Voranmeldungszeitraumes gemäß § 37 Abs. 2 AO 1977 nur dann erfolgen dürfe, wenn der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid aufgehoben oder geändert worden ist, oder sich aus dem späteren Umsatzsteuer-Jahresbescheid ergibt, dass der abgetretene Erstattungsanspruch des betreffenden Voranmeldungszeitraumes nicht oder nur in geringerer Höhe bestanden hat.

  • BFH, 18.12.2001 - VII R 56/99

    Zusammenveranlagung - Gesamtschuld - Teilschulden - Vollstreckung -

    bb) Ebenso hat der BFH für die im Vollstreckungsverfahren ähnliche Situation der Ersetzung von Umsatzsteuervorauszahlungsbescheiden durch den Umsatzsteuer-Jahresbescheid während der Vollstreckung wegen nicht getilgter Vorauszahlungsansprüche entschieden, dass die aufgrund der Vorauszahlungsbescheide ausgebrachten Vollstreckungsmaßnahmen nicht deshalb aufzuheben seien, weil die weitere Vollstreckbarkeit des ursprünglichen Vollstreckungstitels weggefallen sei, wenn der Schuldgrund weiterhin bestehe (vgl. BFH in BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370, 371, und BFH-Urteil vom 24. Januar 1995 VII R 144/92, BFHE 177, 8, BStBl II 1995, 862).
  • FG Niedersachsen, 23.06.2011 - 5 K 41/09

    Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheides; Wiederaufleben einer

    Der BFH habe in seinem Urteil BStBl II 1995, 862 die Eigenständigkeit des Umsatzsteuervoranmeldungsverfahrens gegenüber der Festsetzung der Jahresumsatzsteuer hervorgehoben.

    Der BFH begründet dies damit, dass die Abgabe von Steuererklärungen für den Besteuerungszeitraum die bereits abgegebenen Voranmeldungen bzw. Vorauszahlungen nicht berührt (vgl. z.B. BFH-Urt. v. 12.10.1999 - VII R 98/98, BStBl II 2000, 486; BFH-Urt. v. 24.01.1995 - VII R 144/92, BStBl II 1995, 862).

    Der Regelungsgehalt der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide bleibt danach jedenfalls dann von dem späteren Erlass eines Jahressteuerbescheids unberührt, wenn der Umsatzsteuerjahresbescheid keine Feststellungen darüber enthält, dass die Voranmeldung bzw. Festsetzungen der Umsatzsteuer für bestimmte Monate materiell fehlerhaft waren (vgl. BFH-Urteil vom 12.10.1999 - VII R 98/98, BStBl II 2000, 486, BFH-Urteil vom 24.01.1995 - VII R 144/92, BStBl II 1995, 862).

  • BFH, 22.05.2012 - VII R 47/11

    Kein Wiederaufleben der Vorauszahlungsfestsetzung nach Aufhebung der

    Es hebt die in der Rechtsprechung des BFH durch das Urteil des Senats vom 24. Januar 1995 VII R 144/92 (BFHE 177, 8, BStBl II 1995, 862) anerkannte Eigenständigkeit des Umsatzsteuervoranmeldungsverfahrens gegenüber der Festsetzung der Jahressteuer hervor und macht geltend, die durch die Voranmeldungen des Klägers bewirkten Steuerfestsetzungen seien vom FA nicht aufgehoben worden, da sie materiell-rechtlich nicht fehlerhaft gewesen seien.
  • FG Düsseldorf, 22.09.1999 - 5 K 6054/94

    Rückforderungsbescheid; Zessionar; Vorsteuererstattung; formelle Bescheidlage;

    Dies gilt nicht nur für vorgetäuschte (vermeintliche) Steuerschuldverhältnisse, sondern auch dann, wenn zwischen dem Finanzamt und dem abtretenden (vermeintlichen Erstattungsgläubiger) ein wirksames Steuerschuldverhältnis besteht, sowie unabhängig davon, ob die Abtretung formell (§ 46 AO ) und materiell wirksam ist (BFH, Urteile vom 6.12.1988 - VII R 206/83 -, BStBl II 1989, 223; vom 14.2.1989 - VII R 55/86 -, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1989, 751; vom 2.2.1995 - VII R 42/94 -, BFH/NV 1995, 853; vom 24.1.1995 - VII R 144/92 -, BStBl II 1995, 862).

    Dazu gehören sämtliche Maßnahmen des Erhebungsverfahrens (vgl. 218 Abs. 1 AO ); das heißt, auch die Auszahlung der negativen Umsatzsteuer aufgrund des Vorauszahlungsbescheides bzw. der vom Finanzamt anerkannten Voranmeldung bleibt in ihrer formellen Wirksamkeit durch die spätere Jahresveranlagung unberührt (BFH, Urteile vom 2.2.1995 - VII R 42/94 -, a.a.O.; vom 24.1.1995 - VII R 144/92 -, a.a.O.).

    Von daher und aus den vom BFH aufgestellten grundsätzlichen Erwägungen (vgl. Urteile vom 2.2.1995 - VII R 42/94 -, a.a.O.; vom 24.1.1995 - VII R 144/92, a.a.O.), auf die Bezug genommen wird, ist es auch angesichts der Besonderheiten des Streitfalls geboten, an der Maßgeblichkeit der formellen Bescheidlage festzuhalten, zumal der BFH in den vorzitierten Entscheidungen deutlich gemacht hat, daß er seine Rechtsprechung auf die dort genannten eindeutigen Fälle beschränkt wissen will.

  • BFH, 17.03.2009 - VII R 38/08

    Abtretung von Vorsteuerüberschüssen aus Umsatzsteuervoranmeldungen: Rückforderung

    Dem Umstand, dass in der Umsatzsteuerjahreserklärung bzw. -festsetzung niedrigere Vorsteuerbeträge ausgewiesen sind als in den Umsatzsteuervoranmeldungen geltend gemacht worden waren, hat er insoweit keine Bedeutung beigemessen (vgl. Senatsurteile vom 24. Januar 1995 VII R 144/92, BFHE 177, 8, BStBl II 1995, 862; vom 5. August 1986 VII R 167/82, BFHE 147, 398, BStBl II 1987, 8; vgl. auch BFH-Beschluss vom 5. Oktober 1990 V B 137/89, BFH/NV 1991, 633).
  • BFH, 22.08.1995 - VII B 107/95

    Kostenerstattungsanspruch - Kostenfestsetzungsverfahren - Aufrechnung -

  • FG Berlin-Brandenburg, 27.09.2007 - 6 K 5154/04

    Rückforderung eines abgetretenen Vorsteuervergütungsanspruch aus einer

  • BFH, 13.07.2007 - VII B 362/06

    USt: Verhältnis Vorauszahlungsbescheid, Jahressteuerbescheid

  • FG Baden-Württemberg, 14.10.1999 - 3 V 3/99

    Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung eines Rückforderungsbescheides; Pflicht

  • FG Köln, 06.08.2014 - 12 K 791/11

    Rückforderung einer Steuererstattung

  • BFH, 25.06.1999 - V B 107/98

    Sog. Strohmann; Null-Festsetzung wegen fehlender Unternehmereigenschaft, Beschwer

  • BFH, 22.05.2012 - VII R 46/11

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22. 5. 2012 VII R 47/11 - Kein Wiederaufleben

  • BFH, 31.08.2000 - VII B 298/99

    Rückforderungsanspruch

  • BFH, 31.08.2000 - VII B 297/99

    Rückforderungsanspruch

  • BFH, 13.07.2000 - V B 5/00

    Rückforderung abgetretener Vorsteuer

  • FG Berlin, 14.05.2004 - 3 K 3425/02

    Anfechtung der Abrechnungsverfügung als vorrangiges spezielles Verfahren;

  • FG Sachsen, 19.05.2009 - 2 K 863/07

    Abhängigkeit eines Umsatzsteuer-Rückforderungsbescheids gem. § 37 Abs. 2 AO von

  • FG Düsseldorf, 20.03.2002 - 4 K 8352/98

    Anwendbarkeit des § 37 Abs. 2 S. 3 Abgabenordnung (AO) auf Abtretungen, die

  • FG Niedersachsen, 30.06.1999 - XIII 487/97

    Gewährung von Kindergeld trotz Waisenrente; Ermittlung und Berücksichtigung von

  • FG Niedersachsen, 30.06.1999 - XIII 223/98
  • FG Hamburg, 31.07.2003 - V 261/02

    Rückforderungsbescheid bei Wegfall der Rechtsgrundlage für die Auszahlung des

  • FG Düsseldorf, 14.03.1997 - 18 K 3978/93

    Anspruch des Finanzamtes auf Rückerstattung der erstatteten Umsatzsteuer ;

  • FG Hamburg, 05.04.2005 - I 183/02

    Voraussetzungen für einen Rückforderungsbescheid

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