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   BFH, 15.09.1994 - V R 12/93   

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BFH, 15.09.1994 - V R 12/93 (https://dejure.org/1994,971)
BFH, Entscheidung vom 15.09.1994 - V R 12/93 (https://dejure.org/1994,971)
BFH, Entscheidung vom 15. September 1994 - V R 12/93 (https://dejure.org/1994,971)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1980 § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2; Richtlinie 67/227/EWG Art. 2 Abs. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2, Art. 20 Abs. 1 Buchst. b

  • Wolters Kluwer

    Leistungsbezüge bei Verlust - Beschädigung - Projektaufgabe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 176, 149
  • BB 1995, 1226
  • BB 1995, 85
  • DB 1995, 410
  • BStBl II 1995, 88
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 21.07.1988 - V R 87/83

    Vorsteuerabzug und Vorsteueraufteilung, wenn die mit Umsatzsteuer belasteten

    Auszug aus BFH, 15.09.1994 - V R 12/93
    Dabei ist nach der Rechtsprechung des Senats von einer Verwendung i. S. des § 15 Abs. 2 UStG 1980 auch dann auszugehen, wenn ein Vorbezug, der in keinen vom Unternehmer ausgeführten Umsatz Eingang findet und auch nicht sonstwie die Ausführung eines Umsatzes fördert (sog. Fehlmaßnahme), aufgrund von Kostenzurechnungsgesichtspunkten einem bestimmten Umsatz zugerechnet werden kann (vgl. Senatsurteile vom 21. Juli 1988 V R 87/83, BFHE 155, 177, BStBl II 1989, 60, unter II. A. 6. b) bis e); vom 30. November 1989 V R 85/84, BFHE 159, 272, BStBl II 1990, 345, unter II. 1. d).

    b) Eine Zurechnung nach Kostenzurechnungsgesichtspunkten kommt zum einen dann in Betracht, wenn an die Stelle des vorgesehenen Umsatzes (z. B. Grundstücksverpachtung) ein anderer Umsatz (z. B. Grundstückslieferung) getreten ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 155, 177, BStBl II 1989, 60, unter II. A. 6. d), cc); in BFHE 159, 272, BStBl II 1990, 345, unter II. 2.).

    Da es nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile in BFHE 155, 177, BStBl II 1989, 60; BFHE 159, 272, BStBl II 1990, 345; BFHE 173, 262, BStBl II 1994, 278) für die Anwendung des § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1980 nicht auf die beabsichtigte Verwendung der bezogenen Leistungen, sondern auf deren tatsächliche erstmalige Verwendung ankommt, stellt sich die - vom FG erörterte und von der Klägerin bejahte - Frage nicht, ob der Unternehmer einen nicht tatsächlich ausgeführten, sondern lediglich geplanten (Verpachtungs-) Umsatz gemäß § 9 UStG 1980 als steuerpflichtig behandeln kann.

  • BFH, 30.11.1989 - V R 85/84

    Kein Vorsteuerabzug aus vergeblichen Planungskosten eines Altersheimes

    Auszug aus BFH, 15.09.1994 - V R 12/93
    Dabei ist nach der Rechtsprechung des Senats von einer Verwendung i. S. des § 15 Abs. 2 UStG 1980 auch dann auszugehen, wenn ein Vorbezug, der in keinen vom Unternehmer ausgeführten Umsatz Eingang findet und auch nicht sonstwie die Ausführung eines Umsatzes fördert (sog. Fehlmaßnahme), aufgrund von Kostenzurechnungsgesichtspunkten einem bestimmten Umsatz zugerechnet werden kann (vgl. Senatsurteile vom 21. Juli 1988 V R 87/83, BFHE 155, 177, BStBl II 1989, 60, unter II. A. 6. b) bis e); vom 30. November 1989 V R 85/84, BFHE 159, 272, BStBl II 1990, 345, unter II. 1. d).

    b) Eine Zurechnung nach Kostenzurechnungsgesichtspunkten kommt zum einen dann in Betracht, wenn an die Stelle des vorgesehenen Umsatzes (z. B. Grundstücksverpachtung) ein anderer Umsatz (z. B. Grundstückslieferung) getreten ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 155, 177, BStBl II 1989, 60, unter II. A. 6. d), cc); in BFHE 159, 272, BStBl II 1990, 345, unter II. 2.).

    Da es nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile in BFHE 155, 177, BStBl II 1989, 60; BFHE 159, 272, BStBl II 1990, 345; BFHE 173, 262, BStBl II 1994, 278) für die Anwendung des § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1980 nicht auf die beabsichtigte Verwendung der bezogenen Leistungen, sondern auf deren tatsächliche erstmalige Verwendung ankommt, stellt sich die - vom FG erörterte und von der Klägerin bejahte - Frage nicht, ob der Unternehmer einen nicht tatsächlich ausgeführten, sondern lediglich geplanten (Verpachtungs-) Umsatz gemäß § 9 UStG 1980 als steuerpflichtig behandeln kann.

  • BFH, 16.12.1993 - V R 103/88

    Erfolglose Vorbereitungshandlungen für eine neue Tätigkeit sind der

    Auszug aus BFH, 15.09.1994 - V R 12/93
    Dieses Verständnis liegt dem Senatsurteil vom 16. Dezember 1993 V R 103/88 (BFHE 173, 262, BStBl II 1994, 278) zugrunde.

    Da es nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile in BFHE 155, 177, BStBl II 1989, 60; BFHE 159, 272, BStBl II 1990, 345; BFHE 173, 262, BStBl II 1994, 278) für die Anwendung des § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1980 nicht auf die beabsichtigte Verwendung der bezogenen Leistungen, sondern auf deren tatsächliche erstmalige Verwendung ankommt, stellt sich die - vom FG erörterte und von der Klägerin bejahte - Frage nicht, ob der Unternehmer einen nicht tatsächlich ausgeführten, sondern lediglich geplanten (Verpachtungs-) Umsatz gemäß § 9 UStG 1980 als steuerpflichtig behandeln kann.

  • BFH, 11.11.1993 - V R 52/91

    Ein PKW kann dem Unternehmen auch dann zugeordnet werden, wenn er nach der

    Auszug aus BFH, 15.09.1994 - V R 12/93
    Sie standen in einem objektiven und erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und sollten diese fördern (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. März 1988 V R 101/83, BFHE 153, 171, BStBl II 1988, 649; vom 11. November 1993 V R 52/91, BFHE 173, 239, BStBl II 1994, 335).
  • BFH, 25.03.1988 - V R 101/83

    Zur Frage der Zuordnung von Gegenständen (PKW) zum Unternehmen

    Auszug aus BFH, 15.09.1994 - V R 12/93
    Sie standen in einem objektiven und erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und sollten diese fördern (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. März 1988 V R 101/83, BFHE 153, 171, BStBl II 1988, 649; vom 11. November 1993 V R 52/91, BFHE 173, 239, BStBl II 1994, 335).
  • BFH, 16.09.1993 - V R 82/91

    Zur Aufteilung von Vorsteuern aus den Anschaffungskosten von Werbeartikeln, die

    Auszug aus BFH, 15.09.1994 - V R 12/93
    Daß derartige Fehlmaßnahmen den Ausgangsumsätzen des Unternehmers nach Kostenzurechnungsgesichtspunkten zugerechnet werden dürfen, ergibt sich - wie der Senat bereits dargelegt hat (vgl. Urteil vom 16. September 1993 V R 82/91, BFHE 173, 236, BStBl II 1994, 271, unter II. 2. b) - insbesondere aus Art. 2 Abs. 2 der Ersten Richtlinie des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer 67/227/EWG (ABlEG 1967, Nr. L 71, 1301).
  • BGH, 12.05.2011 - III ZR 59/10

    Qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht wegen Versagung des

    (2) Das Urteil in der Rechtssache Rompelman beeinflusste aus diesem Grund noch nicht die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum "erfolglosen" oder "umsatzlosen" Unternehmer, von dem zunächst erstattete Vorsteuerbeträge wegen fehlender Unternehmereigenschaft zurückgefordert werden konnten, wenn sich nachträglich herausstellte, dass die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit nicht aufgenommen wurde (vgl. BFH, Urteile vom 6. Mai 1993, BFHE 171, 138; vom 16. Dezember 1993, BFHE 173, 262; vom 15. September 1994, BFHE 176, 149).
  • BFH, 22.03.2001 - V R 46/00

    Vorsteuerabzug bei Fehlmaßnahmen

    Es meinte, der Vorsteuerabzug sei nicht nach § 15 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) ausgeschlossen, da die umstrittenen Vorbezüge --entsprechend den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. September 1994 V R 12/93 (BFHE 176, 149, BStBl II 1995, 88)-- nach Kostenzurechnungsgesichtspunkten den von der Klägerin tatsächlich ausgeführten Umsätzen zuzurechnen seien (vgl. Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2000, 971).

    Leistungsbezüge, die --z.B. wegen Verlusts, Beschädigung oder Projektaufgabe-- in keine Ausgangsumsätze gegenständlich eingehen (sog. Fehlmaßnahmen), sollten (endgültig) denjenigen Ausgangsumsätzen zugerechnet werden, zu denen sie nach Kostenzurechnungsgesichtspunkten gehörten (BFH in BFHE 176, 149, BStBl II 1995, 88).

  • BFH, 10.04.1997 - V R 26/96

    Ausschluß vom Vorsteuerabzug bei Vorsteuerbeträgen aus Leistungen, die der

    Die Rechtsprechung zu den sog. Fehlmaßnahmen (BFH-Urteil vom 15. September 1994 V R 12/93, BFHE 176, 149, BStBl II 1995, 88) sei hier nicht anwendbar, weil der Kläger als Zwangsverwalter selbst nach Beendigung der Zwangsverwaltung keine Umsätze mehr tätige bzw. tätigen könne, in die die Vorbezüge nach Kostenrechnungsgesichtspunkten eingehen könnten.
  • BFH, 19.09.2001 - V B 15/01

    Erbbaurecht - Baugenehmigung - Rücktrittsrecht - Versagung der Baugenehmigung -

    Mit der Beschwerde begehrt das FA die Zulassung der Revision wegen Abweichung der Vorentscheidung von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. September 1994 V R 12/93 (BFHE 176, 149, BStBl II 1995, 88) und wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.

    Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. wegen Abweichung der Vorentscheidung von dem BFH-Urteil in BFHE 176, 149, BStBl II 1985, 88 zuzulassen.

  • BFH, 14.05.1998 - V B 123/97

    Ausschluss von Steuern für Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der sich das FG anschließe, sei die Frage, ob und ggf. inwieweit für das Unternehmen bezogene Leistungen nach § 15 Abs. 2 UStG vorsteuerabzugsschädlich verwendet würden, nach der Zurechnung der betroffenen Vorbezüge zu den Umsätzen des Unternehmers zu beurteilen (Hinweis auf BFH-Urteil vom 15. September 1994 V R 12/93, BFHE 176, 149 [BFH 15.09.1994 - V R 12/93], BStBl II 1995, 88).

    Da es nach dem BFH-Urteil in BFHE 176, 149 [BFH 15.09.1994 - V R 12/93], BStBl II 1995, 88 auf die tatsächliche erstmalige Verwendung der bezogenen Leistungen ankomme, sei es unerheblich, ob die Klägerin damit gerechnet habe oder damit habe rechnen dürfen, daß die Vermögensbetreuung sich ertragreicher als die Vermittlungstätigkeit darstellen werde.

  • BFH, 30.06.1997 - V B 20/97

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes bei

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind Leistungsbezüge, die in keine Ausgangsumsätze gegenständlich eingehen (sog. Fehlmaßnahmen), denjenigen Ausgangsumsätzen zuzurechnen, zu denen sie nach Kostenrechnungsgesichtspunkten gehören (BFH-Urteil vom 15. September 1994 V R 12/93, BFHE 176, 149 [BFH 15.09.1994 - V R 12/93], BStBl II 1995, 88).

    Als solche kommen auch die laufenden (Ausgangs-)Umsätze in Betracht (vgl. BFH in BFHE 176, 149 [BFH 15.09.1994 - V R 12/93], BStBl II 1995, 88 unter II. 3. b).

  • FG Köln, 23.02.2000 - 10 K 2593/99

    Vorsteuerabzug auch bei erfolglosem Unternehmer mit objektiv

    Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 15.09.1994 V R 12/93 (BStBl II 1995, 88 ), das vor der oben zitierten EuGH-Rechtsprechung ergangen ist, die Frage dahinstehen lassen, ob der Unternehmer einen nicht tatsächlich ausgeführten, sondern lediglich geplanten (Verpachtungs-)Umsatz gemäß § 9 UStG als steuerpflichtig behandeln kann.
  • FG Köln, 23.03.2000 - 2 K 460/99

    Vorsteuerabzug bei Fehlmaßnahmen

    Dabei ist nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, von einer Verwendung im Sinne des § 15 Abs. 2 UStG auch dann auszugehen, wenn ein Vorbezug, der in keinen vom Unternehmer ausgeführten Umsatz Eingang findet und auch nicht sonst die Ausführung eines Umsatzes fördert (sogenannte Fehlmaßnahme), aufgrund von Kostenzurechnungsgesichtspunkten einem bestimmten Umsatz zugerechnet werden kann (BFH-Urteil vom 15.09.1994 V R 12/93, BStBl II 1995, 88, 89).
  • FG Niedersachsen, 30.11.2000 - 5 K 579/98

    Möglichkeit des Vorsteuerabzugs, bei Verzicht des Grundstückerwerbers auf die

    Dabei kommt es auf die tatsächliche erstmalige Verwendung, nicht auf die beabsichtigte Verwendung an (Urteile des EuGH vom 6. April 1995 in der Rs C-4/94, EuGHE 1995, I-983, 1001 ff, Rz. 19 und 24; vom BFH vom 15. September 1994 VR 12/93, BStBl II 1995, 88; vom 30. November 1989 V R 85/84, BStBl II 1990, 345; Wagner in Sölch/Ringleb/List, UStG, § 15 Rz. 249; Cissee in Bunjes/Geist, UStG, 6. Auflage, § 15 Rz. 63).
  • FG München, 22.11.2007 - 14 K 2253/05

    Möglichkeit einer Vorsteuerberichtigung im Zusammenhang mit einem Bauprojekt;

    Denn nach der Rechtsprechung des BFH sind Leistungsbezüge, die in keine Ausgangsumsätze gegenständlich eingehen (sog. Fehlmaßnahmen), denjenigen Ausgangsumsätzen zuzurechnen, zu denen sie nach Kostenrechnungsgesichtspunkten gehören (BFH-Beschluss vom 30.06.1997 B 20/97, BFH/NV 1997, 912, BFH-Urteil vom 15. September 1994 V R 12/93, BStBl II 1995, 88).
  • FG Köln, 19.01.2005 - 4 K 5815/03

    Berichtigung

  • FG Berlin, 16.01.2001 - 7 K 7477/98

    Vorsteuerabzug bei späterem Scheitern der beabsichtigten Verwendung zu

  • FG Sachsen-Anhalt, 22.03.2001 - 3 (1) K 463/98

    Vorsteuerabzug eines partiell erfolglosen Unternehmens

  • FG München, 14.06.1995 - 3 V 163/95

    Aussetzung der Vollziehung eines Umsatzsteuerbescheides; Zurechnung von

  • FG Berlin, 25.04.1996 - I 37/94

    Liebhaberei bei Unterhaltung einer Motoryacht mit Veranstaltungsbetrieb;

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