Rechtsprechung
   BFH, 09.05.1996 - IV R 64/93   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 4, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Darlehen einer KG an Kommanditisten - Steuerlich entscheidend: Vorgang durch Betrieb veranlaßt oder durch gesellschaftliche Beteiligung? - Fremdvergleich erforderlich - Bei unüblichen Bedingungen Darlehenshingabe als Entnahme aller Gesellschafter - Auswirkungen bei Uneinbringlichkeit der Darlehensforderung und Ausscheiden des Gesellschafters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Darlehen einer Personengesellschaft an Gesellschafter

  • Betriebs-Berater

    Zinsloses, ungesichertes Darlehen einer Personengesellschaft an Gesellschafter - notwendiges Privatvermögen?

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 183 Abs 2 S 1, FGO § 74, EStG § 5, EStG § 6
    Ausgleichsanspruch; Darlehen; Feststellungsbescheid; Mitunternehmer; Wirksamkeit

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 180, 380
  • NJW 1996, 3367 (Ls.)
  • BB 1996, 1926
  • BB 1996, 2021
  • DB 1996, 1955
  • BStBl II 1996, 642



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Wird zitiert von ... (44)  

  • FG Nürnberg, 28.01.2010 - 4 K 612/07  

    Fremdunübliche Darlehensgewährung einer KG an ihre Kommanditisten aufgrund

    Ohne die endfällige Tilgung aus den Kapitallebensversicherungen wäre der Finanzierungsplan der Klägerin unvollständig und nicht darstellbar (vgl. BFH-Urteil vom 09.05.1996, IV R 64/93, BStBl. II 1996, 642 unter 4 b).

    Für Darlehen aufgrund einer besonderen schuldrechtlicher Vereinbarung verweist der BFH auf den Fremdvergleich (vgl. BFH-Urteile vom 16.10.2008 a.a.O. in BStBl II 2009, 272; und 09.05.1996 IV R 64/93, BStBl II 1996, 642; Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 15 Rz. 63 "Darlehen der Personengesellschaft"; Wüllenkemper, BB 1991, 1904 (1906, 1912)).

    a) Gewährt die Gesellschaft dem Gesellschafter ein Darlehen, so bestimmen sich die steuerlichen Rechtsfolgen des Geschäfts nicht nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG, da diese Bestimmung nur den umgekehrten Fall eines Darlehens des Gesellschafters an die Gesellschaft regelt, sodass hier die allgemeinen Vorschriften über die Gewinnermittlung nach den §§ 4 ff EStG gelten (BFH-Urteil vom 09.05.1996 IV R 64/93, BStBl II 1996, 642; Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 15 Rz. 63 "Darlehen der Personengesellschaft"; Blümich/Stuhrmann, EStG, § 15 Rz. 510; Reiß in Kirchhof, EStG, § 15 Rz. 375).

    Eine gesellschaftliche statt einer betrieblichen Veranlassung ist im Allgemeinen anzunehmen, wenn nach Lage der Dinge ausgeschlossen werden kann, dass die Gesellschaft einem fremden Dritten Geld zu den Bedingungen, wie sie mit dem Gesellschafter vereinbart sind, zur Verfügung gestellt haben würde (vgl. BFH-Urteil vom 09.05.1996, a.a.O. in BStBl. II 1996, 642; Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 15 Rz. 63; von Beckerath in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 15 a Rz. B 454).

    Verträge mit einer Personengesellschaft, die von nahen Angehörigen beherrscht wird, sind nur dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn die Verträge zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind, inhaltlich dem zwischen fremden Dritten entsprechen und auch so durchgeführt werden (BFH-Urteil vom 09.05.1996, a.a.O. in BStBl. II 1996, 642).

    48 Zudem hätte ein fremder Dritter zu den Bedingungen, wie sie mit der Gesellschaft vereinbart wurden, den Gesellschaftern kein Geld zur Verfügung gestellt (BFH-Urteil vom 09.05.1996 IV R 64/93, BStBl II 1996, 642).

    Zwar kann ein nicht marktgerecht verzinstes und sogar ein zinsloses Darlehen fremdüblich sein, wenn es dem Betrieb anderweitige Vorteile verschafft, die den Nachteil der Ertragslosigkeit (oder geringeren Zinssatzes) ausgleichen oder den Verzicht auf eine ausreichende Sicherheit betrieblich veranlasst erscheinen lassen kann (BFH-Urteil vom 09.05.1996, BStBl. II 1996, 642, II. 4 a) der Entscheidungsgründe; ähnlich Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 15 Rz. 13 d und g).

  • FG Baden-Württemberg, 22.11.2005 - 8 K 400/97  

    Darlehenszinsen eines in USA ansässigen Kommanditisten im Inland steuerpflichtig

    Was die Behandlung des auf die GbR ausgelagerten Kapitalvermögens angehe, habe der Bekl in Verkennung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 9. Mai 1996 IV R 64/93 (BStBl II 1996, 642) das Vorliegen einer Entnahme zu Unrecht verneint.

    Dagegen komme es auf die Endgültigkeit nicht mehr an, zumal - abweichend vom Fall des BFH-Urteils IV R 64/93 - ein fester Tilgungsmodus für die Rückzahlungsverpflichtung bei der Klin fehle.

    Im Hinblick auf die Rechtsprechungsgrundsätze des BFH im Urteil vom 9. Mai 1996 IV R 64/93 (a.a.O.) bleibe auch für die Anwendung des § 42 AO kein Raum.

    Es könne kein Missbrauch vorliegen, wenn der vom Bekl angestellte Fremd vergleich - was das BFH-Urteil vom 9. Mai 1996 IV R 64/93 (a.a.O.) deutlich mache - nicht zu einer Versagung der Entnahme, sondern ganz im Gegenteil - zur Bejahung des Vorliegens einer Entnahme führe.

    Dass die Gesellschafter ausdrücklich in Nr. 1 des Beschlusses vom 28. September 1989 diesen Vorgang als Privatentnahme gesehen haben ("... entnehmen ..." "... steuerliches Privatvermögen der Gesellschafter ...") vermochte daran nichts zu ändern, da es bei Zahlungsvorgängen zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern nicht auf die von diesen gewählte Bezeichnung ankommt, sondern - worauf der Bekl zutreffend hingewiesen hat - auf den rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt des Geschäfts (BFH-Urteil vom 09. Mai 1996 IV R 64/93, BStBl II 1996, 643).

    Nach alldem kann es auch auf die Rechtsprechung des BFH zur Behandlung von Gesellschaftsdarlehen an einen Gesellschafter als Privatentnahme für die Beurteilung der Wirtschaftsgüter der GbR als Sonderbetriebsvermögen I nicht mehr an (vgl. BFH-Urteil vom 09. Mai 1996 IV R 64/93, BStBl II 1996, 642).

  • BFH, 18.04.2000 - VIII R 74/96  

    Steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen

    Wegen des fehlenden Interessengegensatzes bei nahen Angehörigen könne nur auf diese Weise sichergestellt werden, dass die Vertragsbeziehungen tatsächlich im betrieblichen und nicht im privaten Bereich (§ 12 EStG) wurzeln (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 27. November 1989 GrS 1/88, BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160, 162 f., unter C. II. 1. und III. 1.; BFH-Urteile vom 18. Dezember 1990 VIII R 290/82, BFHE 163, 423, BStBl II 1991, 391, 394; vom 9. Mai 1996 IV R 64/93, BFHE 180, 380, BStBl II 1996, 642, 644).

    b) Der BFH hat wiederholt darauf verwiesen, dass die gebotene Würdigung der Umstände des Einzelfalles dem FG als der Tatsacheninstanz obliege (vgl. Urteile in BFHE 180, 380, BStBl II 1996, 642, 644; in BFH/NV 1997, 182, 183; in BFHE 184, 482, BStBl II 1998, 573; in BFH/NV 1999, 616; Beschluss vom 20. Januar 1999 I B 23/98, BFH/NV 1999, 1214).

    An dessen Gesamtwürdigung sei er als Revisionsgericht gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden (vgl. z.B. BFH in BFHE 180, 380, BStBl II 1996, 642, 644), es sei denn, das FG habe bei seiner Würdigung gegen Erfahrungssätze oder die Denkgesetze verstoßen (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 182, 183).

    c) Die vorstehenden Grundsätze gelten auch für Verträge mit einer Personengesellschaft, die von nahen Angehörigen des anderen Vertragspartners beherrscht wird; hier ist ebenso wie bei unmittelbar zwischen nahen Angehörigen abgeschlossenen Verträgen sicherzustellen, dass die vertraglichen Beziehungen tatsächlich im betrieblichen (§ 4 EStG) und nicht im privaten Bereich (§ 12 EStG) wurzeln (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 180, 380, BStBl II 1996, 642, 644, unter 3. b der Gründe, m.w.N.).

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  • BFH, 06.03.2003 - IV R 21/01  

    PersG; Darlehen der Gesellschaft an teilweise beteiligungsidentische KapG

    Wird die Darlehensforderung später ganz oder teilweise uneinbringlich, so ist dem durch gewinnmindernden Ansatz der Forderung mit dem niedrigeren Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG) Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Mai 1996 IV R 64/93, BFHE 180, 380, BStBl II 1996, 642).

    Ebenso ist die betriebliche Veranlassung in den Fällen verneint worden, in denen eine Personengesellschaft einem Gesellschafter (BFH-Urteil in BFHE 180, 380, BStBl II 1996, 642), oder einer anderen Personengesellschaft, an der ihr Hauptgesellschafter zu 40 % beteiligt war (BFH-Urteil in BFHE 142, 42, BStBl II 1985, 6), ein Darlehen unter Bedingungen eingeräumt hatte, die es als ausgeschlossen erscheinen ließen, dass die Gesellschaft einem fremden Dritten Geld unter diesen Bedingungen zur Verfügung gestellt haben würde.

    Insoweit unterscheidet sich der Streitfall erheblich von den vom BFH entschiedenen Sachverhalten in den Urteilen in BFHE 142, 42, BStBl II 1985, 6, und in BFHE 180, 380, BStBl II 1996, 642, in denen die Darlehen nicht nur ohne Sicherheiten, sondern auch unverzinslich bzw. ohne entsprechende Zinsabrede gewährt worden sind.

    Das FG wird die fehlende Würdigung nachzuholen haben, denn es ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters zu beurteilen, ob eine betriebliche Veranlassung vorliegt (BFH-Urteile in BFHE 180, 380, BStBl II 1996, 642, und in BFH/NV 2001, 152).

  • BFH, 25.01.2000 - VIII R 50/97  

    Partiarisches Darlehen zwischen Angehörigen

    Hiervon ist der IV. Senat des BFH in seinem Urteil vom 9. Mai 1996 IV R 64/93 (BFHE 180, 380, BStBl II 1996, 642, unter Abschn. II. 4. b der Gründe) bereits wegen der Ungewissheit ausgegangen, ob und in welcher Höhe Gewinne und Gewinnanteile entstehen.
  • FG Nürnberg, 24.10.2008 - 7 K 318/07  

    Beurteilung eines aktivisch geführten Gesellschafterkontos als Kapitalkonto oder

    Sie ist in der Handelsbilanz der Gesellschaft auszuweisen (§ 246 Abs. 1 HGB; vgl. BFH-Urteil vom 09.05.1996 IV R 64/93, BStBl. II 1996, S. 642).

    Ist die Forderung privat veranlaßt, ist sie zwar weiterhin Gesamthandsvermögen der Gesellschaft, sie darf aber steuerlich nicht als Betriebsvermögen erfasst werden, der Forderungsbetrag ist als entnommen zu behandeln (vgl. BFH-Urteil vom 09.05.1996 a.a.O. m.w.N.).

    Die Zahlung von Geldbeträgen durch die Gesellschaft an einen Gesellschafter bei gleichzeitiger Begründung einer Rückzahlungsverpflichtung des Gesellschafters führt also nur dann zu einem betrieblichen Darlehensanspruch, wenn der Vorgang tatsächlich durch den Betrieb der Personengesellschaft und nicht durch die gesellschaftliche Beteiligung des Gesellschafters veranlaßt ist (vgl. auch BFH-Urteil vom 09.05.1996 a.a.O. und vom 19.07.1984 IV R 207/83, BStBl. II 1985, S. 6).

    b) Für die Beurteilung eines Rechtsgeschäfts als betrieblich oder privat veranlaßt, kommt es auf den rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt des Geschäfts an (BFH-Urteil vom 09.05.1996 a.a.O.).

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn nachteilige Regelungen eines Geschäfts durch vorteilhafte Aspekte wenigstens ausgeglichen werden (vgl. zum Abweichen von einer angemessenen Verzinsung auch BFH-Urteil vom 09.05.1996 a.a.O.).

  • BFH, 25.11.2004 - IV R 7/03  

     

    Wird die Darlehensforderung später ganz oder teilweise uneinbringlich, so ist dem durch gewinnmindernden Ansatz der Forderung mit dem niedrigeren Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG) Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Mai 1996 IV R 64/93, BFHE 180, 380, BStBl II 1996, 642).

    Ebenso ist die betriebliche Veranlassung in den Fällen verneint worden, in denen eine Personengesellschaft einem Gesellschafter (BFH-Urteil in BFHE 180, 380, BStBl II 1996, 642) oder einer anderen Personengesellschaft, an der ihr Hauptgesellschafter zu 40 v.H. beteiligt war (BFH-Urteil in BFHE 142, 42, BStBl II 1985, 6), ein Darlehen unter Bedingungen eingeräumt hatte, die es als ausgeschlossen erscheinen ließen, dass die Gesellschaft einem fremden Dritten Geld unter diesen Bedingungen zur Verfügung gestellt haben würde.

  • FG München, 29.04.2003 - 2 K 4309/01  

    Kontokorrentverhältnisse zwischen verbundenen Unternehmen

    Das Finanzamt habe die Grundsätze des BFH-Urteils vom 9.5.1996 IV R 64/93 angewandt, obwohl der Sachverhalt nicht vergleichbar sei.

    Im wesentlichen handelt es sich um die BFH, Urteile vom 18.12.1990 - VIII R 1/88, BStBl II 1991, 911 (Darlehensvereinbarungen unter Angehörigen); vom 15.12.1988 - IV R 29/86, BStBl II 1989, 500 (Fremdvergleich von Darlehensbedingungen nur bei Beherrschung); vom 29.07.1997 - VIII R 57/94, BStBl II 1998, 652 (verdeckte Einlage der Gesellschafter einer GmbH durch Forderungsverzicht einer personenidentischen KG); vom 19.07.1984 - IV R 207/83, BStBl II 1985, 6 (Teilwertabschreibung, wenn Darlehen im Hinblick auf die Beteiligung eines Gesellschafters an anderer Personenhandelsgesellschaft gewährt worden ist); BFH, Urteil vom 20.09.1990 - IV R 17/89, BFHE 162, 90 (Abtretung von Gesellschafterdarlehen an nahe Angehörige) und vom 09.05.1996 - IV R 64/93, BStBl II 1996, 642 (Unverzinsliches und ungesichertes Darlehen einer Personengesellschaft an ihren Gesellschafter).

    Zwar hat der BFH eine fehlende Sicherheit als Indiz für die außerbetriebliche Veranlassung des Darlehens nur bei langfristigen Darlehen gewertet, d.h. mit einer Laufzeit von mehr als 3 1/2 Jahren (vgl. BFH Urteil vom 09.05.1996 - IV R 64/93, BStBl II 1996, 642 mit weiteren Nachweisen).

    Da sie jedoch weiterhin zum Gesamthandsvermögen gehört, stellt sie sich im Falle eines Forderungsausfalls als Entnahme dar, die allen Gesellschaftern anteilig unter Minderung ihrer Kapitalkonten zuzurechnen ist (vgl. BFH Urteil vom 09.05.1996 - IV R 64/93, BStBl II 1996, 642 unter III).

  • BFH, 16.10.2008 - IV R 98/06  

    Verlustausgleichsbeschränkung nach § 15a EStG: Zusätzliche Einlage bei

    Zudem ist nicht auszuschließen, dass auch ein auf dem aktivischen Gesellschafterverrechnungskonto ausgewiesenes zinsloses und ungesichertes Darlehen mangels betrieblicher Veranlassung dem Privatvermögen der Gesellschaft zuzurechnen und somit beispielsweise einer Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG nicht zugänglich ist (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 1996 IV R 64/93, BFHE 180, 380, BStBl II 1996, 642).
  • BFH, 28.10.1999 - VIII R 42/98  

    Darlehenszinsen als Sonderbetriebsausgaben

    a) Nimmt man --wovon offenbar die Vorinstanz ausging-- an, daß die KG ihrem Kommanditisten (P) ein durch den Betrieb der Personengesellschaft veranlaßtes Darlehen (hier: Darlehen II) gewährt hat, so hätte der Rückgewähranspruch zwar in der Steuerbilanz der KG ausgewiesen werden müssen (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 9. Mai 1996 IV R 64/93, BFHE 180, 380, BStBl II 1996, 642; vom 11. Dezember 1997 IV R 92/96, BFH/NV 1998, 1222); beim Darlehensnehmer (hier: P) wäre jedoch die ertragsteuerrechtliche Zuordnung der Darlehensschuld sowie der hierauf entfallenden Zinsbelastung nach der Verwendung der Darlehensvaluta und damit danach zu bestimmen gewesen, ob er mit den erhaltenen Kreditmitteln private oder der Einkunftserzielung dienende Aufwendungen finanziert hat.

    Da das FG --mit Ausnahme der Zinskonditionen-- hierzu keine Feststellungen getroffen hat, verweist der erkennende Senat insoweit auf das BFH-Urteil in BFHE 180, 380, BStBl II 1996, 642.

  • BFH, 09.10.2001 - VIII R 5/01  
  • BFH, 23.01.2001 - VIII R 30/99  

    Tätigkeitsvergütungen bei Anwendung des § 15 a EStG

  • BFH, 14.10.2009 - X R 45/06  

    Teilwertabschreibung einer Forderung des Besitzunternehmens gegen die

  • BFH, 27.06.1996 - IV R 80/95  

    KG: Kapitalkonten

  • BFH, 11.12.1997 - IV R 92/96  

    Refinanzierungskredit bei Darlehen an Schwestergesellschaft

  • BFH, 09.01.2009 - IV B 25/08  

    Darlehensforderung einer Personengesellschaft an eine GmbH als steuerliches

  • BFH, 13.10.1998 - VIII R 61/96  

    Private oder betriebliche Spekulationsverluste?

  • FG Köln, 22.02.2007 - 10 K 4950/03  

    Gesellschaftsrechtliche Veranlassung der Hingabe eines Darlehens an eine GmbH;

  • BFH, 23.09.1998 - XI R 1/98  

    Nebenleistungen bei Arbeitsverhältnis zwischen Angehörigen

  • FG Hamburg, 23.02.2000 - VII 170/97  

    Aufwendungen einer Personengesellschaft für ein

  • BFH, 20.02.2001 - IV B 75/00  
  • BFH, 29.07.2003 - X B 32/03  

    Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG; Fremdvergleich

  • FG Niedersachsen, 14.04.2005 - 4 K 317/91  

    Gewerbesteuerpflicht von Gewerbebetrieben bzw. gewerblich geprägten

  • BFH, 14.06.2007 - IV B 4/06  

    Übernahme eines negativen Kapitalkontos

  • BFH, 30.11.2000 - IV B 47/00  

    Pflichtteilsanspruch - Zahlungen auf den Pflichtteil mindern nicht nachträglich

  • FG Hamburg, 23.05.2008 - 2 K 236/06  

    Einkommensteuer: Zur steuerlichen Behandlung von Aufwendungen eines geschlossenen

  • FG Düsseldorf, 15.07.1999 - 3 V 3741/98  

    Vollziehungsaussetzung; Benennung des Zahlungsempfängers; Zahlungsempfänger;

  • FG Hamburg, 04.12.2008 - 5 K 81/07  

    Forderungen als Betriebsvermögen i.S.d. § 4 Abs. 1 EStG

  • BFH, 21.04.1999 - VIII B 70/98  

    Berufsausbildungskosten/BA; grundsätzliche Bedeutung

  • FG Niedersachsen, 28.06.2005 - 13 K 327/04  

    Fremdvergleich bei Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen - Abgrenzung zum

  • FG Baden-Württemberg, 24.11.2004 - 13 K 75/04  

    Anerkennung eines zwischen Ehegatten geschlossenen Darlehensvertrags

  • FG Berlin-Brandenburg, 09.09.2008 - 6 K 2463/03  

    Verfahrensunterbrechung wegen Insolvenz der fehlerhaft notwendig beigeladenen

  • FG Niedersachsen, 02.03.2010 - 8 K 254/07  

    Abschreibungen auf Gesellschafterdarlehen unterliegen nicht dem Abzugsverbot des

  • FG Thüringen, 16.10.2003 - II 620/00  

    Novation eines Grundstückskaufpreises in ein steuerrechtlich nicht

  • FG Hamburg, 26.08.2010 - 2 K 260/08  

    Einkommensteuer: Angehörigendarlehen

  • FG Niedersachsen, 18.06.2012 - 15 K 417/10  

    Einkommensteuer 2009

  • FG Düsseldorf, 15.07.1999 - 3 V 3741/98 A (G  
  • FG München, 10.12.2002 - 2 K 2802/01  

    Darlehen zwischen Angehörigen

  • FG Baden-Württemberg, 30.07.1998 - 14 K 164/94  
  • FG Münster, 08.06.1999 - 6 K 4017/97  

    Darlehensgewährung durch Kinder der Gesellschafter

  • FG Hamburg, 23.02.2000 - VII 197/97  

    Zugehörigkeit einer Darlehensforderung zum Betriebsvermögen

  • FG München, 13.04.2000 - 11 K 3792/98  

    Betriebliche Veranlassung einer Darlehensvergabe durch eine Personengesellschaft;

  • FG Münster, 02.10.1997 - 11 K 6078/96  

    Darlehensforderungen einer KG als Betriebsvermögen

  • FG Köln, 14.12.2000 - 15 K 6451/93  
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