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   BFH, 15.10.1996 - IX R 2/93   

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https://dejure.org/1996,1079
BFH, 15.10.1996 - IX R 2/93 (https://dejure.org/1996,1079)
BFH, Entscheidung vom 15.10.1996 - IX R 2/93 (https://dejure.org/1996,1079)
BFH, Entscheidung vom 15. Oktober 1996 - IX R 2/93 (https://dejure.org/1996,1079)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 7 Abs. 1 letzter Satz, § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7

  • Wolters Kluwer

    Abzug der Gebäude AfaA als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Umbau; Totalabriß; Neubau; Abbruchkosten; Restwert; Gebäuderestwert; Werbungskosten; Herstellungskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 7 Abs 1
    Umbau

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 182, 41
  • BB 1997, 1395
  • BB 1997, 721
  • DB 1997, 810
  • BStBl II 1997, 325
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 04.12.1984 - IX R 5/79

    Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung und Sofortabzug von Abbruchkosten sind

    Auszug aus BFH, 15.10.1996 - IX R 2/93
    Demgegenüber wird bei einer bereits beim Erwerb des Gebäudes bestehenden Abbruchabsicht das weiterreichende Ziel, nämlich die Herstellung eines neuen Wirtschaftsguts, verfolgt, so daß der Restwert des Gebäudes und die Abbruchkosten den Herstellungskosten des neuen Gebäudes zuzurechnen sind (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 1984 IX R 5/79, BFHE 142, 477, BStBl II 1985, 208; vom 20. April 1993 IX R 122/88, BFHE 171, 234, BStBl II 1993, 504; in BFHE 175, 55, BStBl II 1994, 902, und BFH-Urteil vom 6. Dezember 1995 X R 116/91, BFHE 179, 331, BStBl II 1996, 358).

    Denn auch hier besteht ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Aufgabe der wesentlichen Bausubstanz des erworbenen Gebäudes als Voraussetzung für die Errichtung des neuen Gebäudes (Senatsurteil in BFHE 142, 477, 479, BStBl II 1985, 208).

    Eine Abbruchabsicht in diesem Sinne ist auch dann zu bejahen, wenn der Erwerber beim Erwerb des Gebäudes den schlechten baulichen Zustand kannte und für den Fall der Undurchführbarkeit des geplanten Umbaus den Abbruch des Gebäudes billigend in Kauf genommen hatte (vgl. BFH-Urteil vom 18. März 1965 IV 61/62 U, BFHE 82, 207, BStBl III 1965, 320, und Senatsurteil in BFHE 142, 477, 480, BStBl II 1985, 208).

    Im Gegensatz zum Sachverhalt des Senatsurteils in BFHE 142, 477, BStBl II 1985, 208 war der von den Klägern geplante Umbau nicht darauf gerichtet, das Gebäude unter nahezu völliger Aufgabe der vorhandenen Bausubstanz umzugestalten, so daß diese Veränderungen einem Totalabriß gleichzusetzen wären.

  • BFH, 20.04.1993 - IX R 122/88

    Abschreibungen bei Teilabbruchabsicht eines Gebäudes

    Auszug aus BFH, 15.10.1996 - IX R 2/93
    Demgegenüber wird bei einer bereits beim Erwerb des Gebäudes bestehenden Abbruchabsicht das weiterreichende Ziel, nämlich die Herstellung eines neuen Wirtschaftsguts, verfolgt, so daß der Restwert des Gebäudes und die Abbruchkosten den Herstellungskosten des neuen Gebäudes zuzurechnen sind (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 1984 IX R 5/79, BFHE 142, 477, BStBl II 1985, 208; vom 20. April 1993 IX R 122/88, BFHE 171, 234, BStBl II 1993, 504; in BFHE 175, 55, BStBl II 1994, 902, und BFH-Urteil vom 6. Dezember 1995 X R 116/91, BFHE 179, 331, BStBl II 1996, 358).

    Wird ein Gebäude in der Absicht erworben, es teilweise abzubrechen und anschließend grundlegend umzubauen, sind der anteilige Restwert der abgebrochenen Gebäudeteile und die Abbruchkosten keine sofort abziehbaren Werbungskosten, sondern Teil der Herstellungskosten des neu gestalteten (umgebauten) Gebäudes (Senatsurteil in BFHE 171, 234, BStBl II 1993, 504).

    b) Nach den Grundsätzen der Senatsurteile in BFHE 171, 234, BStBl II 1993, 504 und in BFHE 175, 55, BStBl II 1994, 902 gehören vielmehr die Abbruchkosten und der Restwert des abgerissenen Gebäudes nur insoweit zu den Herstellungskosten des neuen Gebäudes, als sie auf Gebäudeteile entfallen, die bei Durchführung des im Erwerbszeitpunkt geplanten Umbaus ohnehin hätten entfernt werden sollen.

  • BFH, 10.05.1994 - IX R 26/89

    Steuerfestsetzung - Nachprüfung - Umbau - AfA - Erwerb

    Auszug aus BFH, 15.10.1996 - IX R 2/93
    Wird ein Gebäude nach dem Erwerb teilweise abgebrochen und umgebaut, so kommen dementsprechend AfaA für Gebäudeteile in Betracht, die anläßlich des Umbaus entfernt werden, sofern beim Erwerb keine Umbauabsicht bestand, diese Teile einen abgrenzbaren Niederschlag in den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gefunden haben und ihr Wert nicht von ganz untergeordneter Bedeutung ist; dabei entspricht der Wert eines entfernten Gebäudeteils dem auf ihn entfallenden Anteil an der AfaA-Bemessungsgrundlage (Senatsurteil vom 10. Mai 1994 IX R 26/89, BFHE 175, 55, BStBl II 1994, 902).

    Demgegenüber wird bei einer bereits beim Erwerb des Gebäudes bestehenden Abbruchabsicht das weiterreichende Ziel, nämlich die Herstellung eines neuen Wirtschaftsguts, verfolgt, so daß der Restwert des Gebäudes und die Abbruchkosten den Herstellungskosten des neuen Gebäudes zuzurechnen sind (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 1984 IX R 5/79, BFHE 142, 477, BStBl II 1985, 208; vom 20. April 1993 IX R 122/88, BFHE 171, 234, BStBl II 1993, 504; in BFHE 175, 55, BStBl II 1994, 902, und BFH-Urteil vom 6. Dezember 1995 X R 116/91, BFHE 179, 331, BStBl II 1996, 358).

    b) Nach den Grundsätzen der Senatsurteile in BFHE 171, 234, BStBl II 1993, 504 und in BFHE 175, 55, BStBl II 1994, 902 gehören vielmehr die Abbruchkosten und der Restwert des abgerissenen Gebäudes nur insoweit zu den Herstellungskosten des neuen Gebäudes, als sie auf Gebäudeteile entfallen, die bei Durchführung des im Erwerbszeitpunkt geplanten Umbaus ohnehin hätten entfernt werden sollen.

  • BFH, 12.06.1978 - GrS 1/77

    Steuerrechtliche Behandlung von Restbuchwert und Abbruchkosten bei Abbruch eines

    Auszug aus BFH, 15.10.1996 - IX R 2/93
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) seit dem Beschluß des Großen Senats des BFH vom 12. Juni 1978 GrS 1/77 (BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620) sind beim Abbruch eines im Zeitpunkt des Erwerbs technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchten Gebäudes die Voraussetzungen einer AfaA in Höhe des Restwerts des Gebäudes und des Abzugs der Abbruchkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung allerdings nur dann erfüllt, wenn das Gebäude ohne Abbruchabsicht erworben worden ist.

    a) Mit der Erwägung, das von den Klägern bei Erwerb des Grundstücks beabsichtigte Bauvorhaben habe sich schließlich nur durch einen Abriß und einen anschließenden Neubau verwirklichen lassen, der Abbruch sei Voraussetzung der geplanten Neugestaltung geworden, stellt das FG im Gegensatz zu den vom Großen Senat in BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620 aufgestellten Grundsätzen nicht auf die Absicht im Zeitpunkt des Erwerbs ab.

  • BFH, 18.03.1965 - IV 61/62 U

    Beiträge für Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen als Sonderausgaben bei

    Auszug aus BFH, 15.10.1996 - IX R 2/93
    Eine Abbruchabsicht in diesem Sinne ist auch dann zu bejahen, wenn der Erwerber beim Erwerb des Gebäudes den schlechten baulichen Zustand kannte und für den Fall der Undurchführbarkeit des geplanten Umbaus den Abbruch des Gebäudes billigend in Kauf genommen hatte (vgl. BFH-Urteil vom 18. März 1965 IV 61/62 U, BFHE 82, 207, BStBl III 1965, 320, und Senatsurteil in BFHE 142, 477, 480, BStBl II 1985, 208).
  • BFH, 06.12.1995 - X R 116/91

    Restwert eines alten Gebäudes und Abbruchkosten als Vorkosten nach § 10e Abs. 6

    Auszug aus BFH, 15.10.1996 - IX R 2/93
    Demgegenüber wird bei einer bereits beim Erwerb des Gebäudes bestehenden Abbruchabsicht das weiterreichende Ziel, nämlich die Herstellung eines neuen Wirtschaftsguts, verfolgt, so daß der Restwert des Gebäudes und die Abbruchkosten den Herstellungskosten des neuen Gebäudes zuzurechnen sind (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 1984 IX R 5/79, BFHE 142, 477, BStBl II 1985, 208; vom 20. April 1993 IX R 122/88, BFHE 171, 234, BStBl II 1993, 504; in BFHE 175, 55, BStBl II 1994, 902, und BFH-Urteil vom 6. Dezember 1995 X R 116/91, BFHE 179, 331, BStBl II 1996, 358).
  • BFH, 04.02.2004 - X R 24/02

    Gebäudeerwerb in Abbruchabsicht - Beweis des ersten Anscheins

    Das FG wird zu beachten haben, dass nach der Rechtsprechung des BFH eine Abbruchabsicht beim Erwerb eines Gebäudes auch dann zu bejahen ist, wenn der Erwerber den schlechten baulichen Zustand des Gebäudes kannte und für den Fall der Undurchführbarkeit des geplanten Umbaus den Abbruch des Gebäudes billigend in Kauf genommen hatte (BFH-Urteile vom 4. Dezember 1984 IX R 5/79, BFHE 142, 477, BStBl II 1985, 208, und vom 15. Oktober 1996 IX R 2/93, BFHE 182, 41, BStBl II 1997, 325).

    Liegt diese Voraussetzung vor, scheidet der Abzug einer AfaA als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG aus (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 182, 41, BStBl II 1997, 325).

    Soweit die Abbruchkosten und der --ggf. vorhandene-- anteilige Restwert des abgebrochenen Gebäudes auf Gebäudeteile entfallen, die bei Durchführung des geplanten Umbaus ohnehin hätten entfernt werden sollen, liegen in jedem Fall Herstellungskosten des neuen Gebäudes vor (BFH-Urteile vom 20. April 1993 IX R 122/88, BFHE 171, 234, BStBl II 1993, 504; vom 10. Mai 1994 IX R 26/89, BFHE 175, 55, BStBl II 1994, 902, und in BFHE 182, 41, BStBl II 1997, 325).

  • BFH, 13.04.2010 - IX R 16/09

    Bedingte Abbruchabsicht

    Seit dem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Juni 1978 GrS 1/77 (BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620) kann der Erwerber eines objektiv technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchten Gebäudes, wenn er dieses nach dem Erwerb abreißt, AfaA vornehmen und die Abbruchkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, sofern er das Gebäude ohne Abbruchabsicht erworben hat (BFH-Beschluss vom 3. März 2009 IX B 120/08, BFH/NV 2009, 964; BFH-Urteil vom 15. Oktober 1996 IX R 2/93, BFHE 182, 41, BStBl II 1997, 325).

    Eine Abbruchabsicht in diesem Sinn ist auch dann zu bejahen, wenn der Erwerber beim Erwerb des Gebäudes für den Fall der Undurchführbarkeit des geplanten Umbaus den Abbruch des Gebäudes billigend in Kauf genommen hat (BFH-Urteile vom 4. Februar 2004 X R 24/02, BFH/NV 2004, 787; in BFHE 182, 41, BStBl II 1997, 325, m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung).

  • FG Niedersachsen, 26.03.2009 - 14 K 12588/06

    Abzug von Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

    Geschieht dies --wie im Streitfall-- nur teilweise, so kommen neben dem Abzug von Abbruchkosten als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) AfaA nur für Gebäudeteile in Betracht, die anlässlich des Umbaus entfernt werden, sofern beim Erwerb keine Umbauabsicht bestand, diese Teile einen --ggf. im Wege der Schätzung zu ermittelnden-- abgrenzbaren Niederschlag in den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gefunden haben und ihr Wert nicht von ganz untergeordneter Bedeutung ist; dabei entspricht der Wert eines entfernten Gebäudeteils dem auf ihn entfallenden Anteil an der AfaA-Bemessungsgrundlage (BFH-Urteile vom 13. Januar 1998 IX R 58/95, BFH/NV 1998, 1080, und vom 15. Oktober 1996 IX R 2/93, BFHE 182, 41, BStBl II 1997, 325, m.w.N.).

    Wird ein Gebäude hingegen bereits in der Absicht erworben, es ganz (oder teilweise) abzubrechen und anschließend grundlegend umzubauen, gehören der anteilige Restwert der entfernten Gebäudeteile und die Abbruchkosten zu den Herstellungskosten des neu gestalteten (umgebauten) Gebäudes (BFH-Urteil in BFHE 182, 41, BStBl II 1997, 325, m.w.N.).

    Eine Abbruchabsicht in diesem Sinne ist auch dann zu bejahen, wenn der Erwerber beim Erwerb des Gebäudes den schlechten baulichen Zustand kannte und für den Fall der Undurchführbarkeit des geplanten Umbaus den Abbruch des Gebäudes billigend in Kauf genommen hatte (vgl. BFH-Urteile vom 18. März 1965 IV 61/62 U, BFHE 82, 207, BStBl III 1965, 320; vom 4. Dezember 1984 IX R 5/79, BFHE 142, 477, 480, BStBl II 1985, 208, und in BFHE 182, 41, BStBl II 1997, 325).

  • FG Düsseldorf, 13.04.2018 - 1 K 419/16

    Anerkennung von Abbruchkosten und des Restwerts des Gebäudes als abzugsfähige

    Wird ein Gebäude in der Absicht erworben, es teilweise abzubrechen und anschließend grundlegend umzubauen, sind der anteilige Restwert der abgebrochenen Gebäudeteile und die Abbruchkosten keine sofort abziehbaren Werbungskosten, sondern Teil der Herstellungskosten des neu gestalteten (umgebauten) Gebäudes (BFH-Urteil vom 15. Oktober 1996 IX R 2/93, BStBl II 1997, 325 m.w.N.).

    Denn auch ein Umbau kann aufgrund wirtschaftlicher Betrachtungsweise einem Neubau gleichstehen, wenn das vorhandene Gebäude durch die Baumaßnahmen in seiner wesentlichen Substanz beeinträchtigt wird (BFH-Urteile vom 4. Dezember 1984 IX R 5/79, BStBl II 1985, 208 und in BStBl II 1997, 325).

    Eine Abbruchabsicht in diesem Sinne ist auch dann zu bejahen, wenn der Erwerber beim Erwerb des Gebäudes den schlechten baulichen Zustand kannte und für den Fall der Undurchführbarkeit des geplanten Umbaus den Abbruch des Gebäudes billigend in Kauf genommen hatte (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1997, 325 m.w.N.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.08.1999 - 4 K 2234/97

    Gebäude: Abbruchkosten/Restbuchwert Werbungskosten?

    Voraussetzung für einen solchen Werbungskostenabzug ist nach der Rechtsprechung freilich, dass der Steuerpflichtige das alte Gebäude in der Absicht erworben hat, es zur Einkünfteerzielung zu nutzen (vgl. BFH-Urteile vom 20. April 1993 - IX R 122/88 -, BStBl II 1993, 504 ; vom 10. Mai 1994 - IX R 26/89 -, BStBl II 1994, 902 ; vom 15. Oktober 1996 - IX R 2/93 -, BStBl II 1997, 325 ) .

    Ebenso wie der Abbruch eines Gebäudes innerhalb von 3 Jahren nach dessen Anschaffung den Beweis des ersten Anscheins für einen Erwerb in Abbruchabsicht begründet (vgl. BFH, BStBl II 1994, 602; BStBl II 1997, 325 ) , muss dem Steuerpflichtigen umgekehrt ein ähnlicher Zeitraum zugebilligt werden, um seine Dispositionsentscheidung zu treffen und umzusetzen, wenn die bisherige, langjährige Vermietung endet, die Vermietung zu den bisherigen Zwecken nicht mehr fortgesetzt werden kann oder soll und der Abbruch der alten Bausubstanz sowie die Errichtung eines Neubaus zur Vermietung in Betracht kommt.

  • FG Münster, 03.11.2021 - 13 K 1116/18

    Einstufung von Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung - AfaA - und für

    Seit dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12.6.1978 GrS 1/77 (Entscheidungen des BFH - BFHE - 125, 516, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1978, 620) kann der Erwerber eines objektiv technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchten Gebäudes, wenn er dieses nach dem Erwerb abreißt, AfaA vornehmen und die Abbruchkosten als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehen, sofern er das Gebäude ohne Abbruchabsicht erworben hat (BFH-Urteile vom 15.10.1996 IX R 2/93, BFHE 182, 41, BStBl II 1997, 325, Rz. 9; vom 13.4.2010 IX R 16/09, BFH/NV 2010, 1799, Rz. 16; BFH-Beschluss vom 3.3.2009 IX B 120/08, Sammlung amtlich nicht veröffentlichte Entscheidung des BFH - BFH/NV - 2009, 964).

    Eine Abbruchabsicht in diesem Sinn ist auch dann zu bejahen, wenn der Erwerber beim Erwerb des Gebäudes für den Fall der Undurchführbarkeit des geplanten Umbaus den Abbruch des Gebäudes billigend in Kauf genommen hat (BFH-Urteile vom 15.10.1996 IX R 2/93, BFHE 182, 41, BStBl II 1997, 325, Rz. 11; vom 4.2.2004 X R 24/02, BFH/NV 2004, 787, Rz. 17; vom 13.4.2010 IX R 16/09, BFH/NV 2010, 1799, Rz. 16).

  • BFH, 13.01.1998 - IX R 58/95

    Werbungskosten bei der Gebäude AfaA eines Gebäudes das ohne Abbruchsabsicht

    Geschieht dies -- wie im Streitfall -- nur teilweise, so kommen neben dem Abzug von Abbruchkosten als Werbungskosten AfaA nur für Gebäudeteile in Betracht, die anläßlich des Umbaus entfernt werden, sofern beim Erwerb keine Umbauabsicht bestand, diese Teile einen abgrenzbaren Niederschlag in den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gefunden haben und ihr Wert nicht von ganz untergeordneter Bedeutung ist; dabei entspricht der Wert eines entfernten Gebäudeteils dem auf ihn entfallenden Anteil an der AfaA-Bemessungsgrundlage (Senatsurteil vom 15. Oktober 1996 IX R 2/93, BFHE 182, 41, BStBl II 1997, 325, m. w. N.).
  • BFH, 05.09.2005 - IX B 156/04

    Grundstückserwerb - Abbruch des Gebäudes

    Dabei wird eine Abbruchabsicht auch dann bejaht, wenn der Erwerber den schlechten baulichen Zustand des Gebäudes kannte und für den Fall der Undurchführbarkeit des geplanten Umbaus den Abbruch des Gebäudes billigend in Kauf genommen hat (BFH-Urteile vom 4. Dezember 1984 IX R 5/79, BFHE 142, 477, BStBl II 1985, 208, und vom 15. Oktober 1996 IX R 2/93, BFHE 182, 41, BStBl II 1997, 325; vom 4. Februar 2004 X R 24/02, BFH/NV 2004, 787).
  • FG Hamburg, 19.03.1998 - VI 157/97

    Abzugsfähigkeit der Abbruchkosten und des Restbuchwertes eines Gebäudes als

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  • FG München, 18.08.2006 - 10 K 1832/05

    Kosten des Abbruchs eines eigengenutzten Gebäudes sind Herstellungskosten des an

    Nichts anderes ergibt sich insoweit aus dem vom Kl in Bezug genommenen BFH-Urteil vom 15. Oktober 1996 ( IX R 2/93, BFHE 182, 41 , BStBl II 1997, 325 ).
  • FG München, 25.09.2006 - 10 K 1832/05

    Abbruchkosten für vom Steuerpflichtigen erst künftig zur Vermietung genutztes

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