Rechtsprechung
| BFH, 22.10.1996 - III R 203/94 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Simons & Moll-Simons
EStG § 33
- DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Kfz-Kosten Schwerbehinderter als außergewöhnliche Belastung - Bemessung in den EStR und LStR im Regelfall angemessen
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Kfz-Kosten als außergewöhnliche Belastung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Begrenzung des Abzugs von Kraftfahrzeugkosten Körperbehinderter als außergewöhnliche Belastung durch Pauschsätze
- Betriebs-Berater
Kfz-Kosten Schwerbehinderter als außergewöhnliche Belastung
Kurzfassungen/Presse (3)
- financialmind.de (Kurzinformation)
Schwerbehinderung: Bei 52 Pfennigen pro Kilometer ist Schluß
- NWB SteuerXpert START (Leitsatz)
EStG § 33
Kfz-Kosten Schwerbehinderter als außergewöhnliche Belastung; Angemessenheit der Aufwendungen - finanztip.de (Kurzinformation)
Absetzung von Kfz-Kosten bei Behinderung
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Hessen, 18.10.1993 - 1 K 3687/89
- BFH, 22.10.1996 - III R 203/94
Zeitschriftenfundstellen
- BFHE 182, 44
- NJW 1997, 2136 (Ls.)
- BB 1997, 1088
- BB 1997, 1189
- DB 1997, 1112
- BStBl II 1997, 384
Wird zitiert von ... (34)
- BFH, 26.03.1997 - III R 71/96
KFZ-Kosten von Behinderten bei Steuererklärung geltend machen
Die Fahrleistung einer außergewöhnlich gehbehinderten Person von gut 8.000 km im Jahr ist kein außergewöhnlicher Umstand, der eine Überschreitung der bei der Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen durch Kfz-Kosten anzuwendenden Pauschsätze rechtfertigen könnte (Ergänzung des Urteils vom 22. Oktober 1996 III R 203/94, BFHE 182, 44).Nach dem Urteil des Senats vom 22. Oktober 1996 III R 203/94 (BFHE 182, 44) sind Kfz-Kosten eines Körperbehinderten nur insoweit als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, als sie nicht außerhalb des Rahmens des Angemessenen liegen.
Denn die AfA macht nur den kleineren Teil der durchschnittlichen Kosten eines PKW aus; zudem ist zu berücksichtigen, daß von ihr wiederum nur ein Teil auf den Wertverlust entfällt, den ein Auto unabhängig von seiner Fahrleistung mit der Zeit erleidet, so daß insgesamt die tatsächlichen PKW-Kosten pro Kilometer auch bei einer geringeren Fahrleistung - wie im Streitfall - nicht so erheblich über dem Pauschsatz liegen, daß deshalb außergewöhnliche Umstände i. S. des Urteils vom 22. Oktober 1996 III R 203/94 angenommen werden müßten.
Wie der Senat in seinem Urteil vom 22. Oktober 1996 III R 203/94 näher dargelegt hat, ergibt sich daraus jedoch vor allem deshalb kein durchgreifender Einwand gegen die Anwendung der durch Verwaltungsvorschrift typisierend festgesetzten Pauschsätze für den Kostenaufwand pro Kilometer bei der nach § 33 EStG erforderlichen Angemessenheitsprüfung, weil keine der denkbaren Ermittlungsmethoden den nach den jeweiligen persönlichen Verhältnissen jedes einzelnen körperbehinderten Steuerpflichtigen angemessenen Aufwand für die Unterhaltung eines Kfz pfenniggenau erfassen kann; der Steuerpflichtige muß sich daher mit einer pauschalierenden Schätzung des angemessenen Aufwandes zufriedengeben, zumal dadurch erst ein Vollzug des Steuergesetzes ohne unangemessenen Verwaltungsaufwand gewährleistet wird.
- BFH, 13.12.2001 - III R 6/99
Erhöhte Kfz-Kosten bei außergewöhnlich gehbehinderter Personen
Dazu gehören u.a. Kfz-Aufwendungen Schwerkörperbehinderter mit erheblicher Geh- und Stehbehinderung (Senatsurteil vom 22. Oktober 1996 III R 203/94, BFHE 182, 44, BStBl II 1997, 384, m.w.N.).aa) Bei Steuerpflichtigen mit erheblicher Geh- und Stehbehinderung, die sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Kfz bewegen können, sind grundsätzlich sämtliche Kfz-Kosten, soweit es sich nicht um Werbungskosten oder Betriebsausgaben handelt, als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, also nicht nur die unvermeidbaren Kosten zur Erledigung privater Angelegenheiten, sondern in angemessenem Rahmen auch die Kosten für Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten (Senatsurteil in BFHE 182, 44, BStBl II 1997, 384, m.w.N.).
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist eine jährliche Fahrleistung von mehr als 15 000 km im Hinblick auf die Fahrgewohnheiten der Autobesitzer in aller Regel nicht mehr als angemessen zu beurteilen (Urteil in BFHE 182, 44, BStBl II 1997, 384, m.w.N.).
- FG Münster, 22.10.1998 - 14 K 5340/95
Höhe der berücksichtigungsfähigen Kfz-Kosten neben dem …
Zwar begrenze der Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 22.10.1996 - III R 203/94 -, Bundessteuerblatt (BStBl.) II 1997, 384 die als agB geltend gemachten Kfz-Kosten Schwerbehinderter zu Recht in der Regel auf eine jährliche Gesamtfahrleistung von 15.000 km.Neben dem Körperbehinderten-Pauschbetrag nach § 33 b EStG , der als Vereinfachungsregelung einer Abgeltung laufender und typischer unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängender Kosten als agB ohne Einzelnachweis dient, hat der BFH in ständiger Rechtsprechung (in BStBl. II 1997, 384; Urteil vom 26.03.1993 - III R 9/92 -, BStBl. II 1993, 749; Urteil vom 02.10.1992 - III R 63/91 -, BStBl. II 1993, 286) unter bestimmten Voraussetzungen gewisse mit der Körperbehinderung zusammenhängende Aufwendungen nach § 33 EStG zum Abzug zugelassen.
Die Angemessenheitsprüfung nach § 33 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz EStG der Kfz-Kosten eines Körperbehinderten erstreckt sich nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (in BStBl. II 1997, 384) u. a. auf die Höhe der Fahrleistung unter Berücksichtigung von Art. und Charakter der durchgeführten Fahrten sowie auf die vom Steuerpflichtigen benutzte Wagenklasse.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 26.03.1997 - III R 71/96 -, BStBl. II 1997, 538; in BStBl. II 1997, 384) kann eine jährliche Fahrleistung von mehr als 15.000 km angesichts der Fahrgewohnheiten der Mehrheit der Autobesitzer in aller Regel nicht mehr als angemessen angesehen werden.
Es besteht daher in besonderem Maße die Gefahr ungerechtfertigter, mit der Steuergerechtigkeit nicht zu vereinbarender Vorteile, die dadurch entstehen können, daß einzelne Steuerpflichtige Aufwendungen - ohne auch im Hinblick auf deren Höhe einen hinreichenden, aufgrund ihrer Krankheit oder Behinderung nach Recht und Billigkeit anzunehmenden Grund zu haben - steuermindernd geltend machen können, während andere diese aus ihrem versteuerten Einkommen aufbringen müssen (BFH, in BStBl. II 1997, 384).
- BFH, 04.07.2002 - III R 58/98
Zusätzliche Steuervergünstigung für Behinderte
Im Streitfall handelt es sich jedoch nicht um eine Schätzung im Einzelfall, sondern um die Auslegung des § 33 Abs. 2 EStG, nach welchen Grundsätzen die Angemessenheit von Aufwendungen zu bestimmen ist (vgl. auch Senatsurteil vom 22. Oktober 1996 III R 203/94, BFHE 182, 44, BStBl II 1997, 384, unter 3. d). - BFH, 18.12.2003 - III R 31/03
Kfz-Kosten bei geringer Jahresfahrleistung
Angemessen sind nach der Rechtsprechung des Senats nur Aufwendungen für Fahrten bis zu 15 000 km im Jahr und nur bis zur Höhe der Kilometerpauschbeträge, die in den Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) und Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) für den Abzug von Kfz-Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben festgelegt sind --im Streitjahr 0, 58 DM-- (z.B. Senatsurteile vom 22. Oktober 1996 III R 203/94, BFHE 182, 44, BStBl II 1997, 384, und vom 13. Dezember 2001 III R 40/99, BFHE 197, 462, BStBl II 2002, 224).Im Urteil in BFHE 182, 44, BStBl II 1997, 384 hat der Senat die Begrenzung der zu berücksichtigenden Kfz-Kosten durch die in den EStR bzw. LStR enthaltenen Pauschsätze nicht nur für zulässig, sondern für grundsätzlich geboten erachtet.
- BFH, 03.12.1998 - III R 5/98
Außergewöhnliche Belastung bei einer Begleitperson
Rechtlich bestehen auch keine Bedenken gegen die Anwendung der pauschalierten Kilometersätze nach Abschn. 38 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 LStR (vgl. dazu BFH-Urteil vom 22. Oktober 1996 III R 203/94, BFHE 182, 44, BStBl II 1997, 384 unter Ziff. 3 b der Gründe, m.w.N.). - FG München, 26.11.1997 - 1 K 4037/96
Aufwendungen für Kfz-Umrüstung eines Schwerbehinderten
a) Bei Steuerpflichtigen, die so gehbehindert sind, dass sie sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Kfz fortbewegen können, sind nach ständiger Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, grundsätzlich alle Kfz-Kosten, soweit sie nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, also nicht nur die unvermeidbaren Kosten zur Erledigung privater Angelegenheiten, sondern in angemessenem Rahmen auch die Kosten für Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten (so zuletzt Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22.10.1996 - III R 203/94 -, BStBl II 1997, 384 m.w.N.).Die Angemessenheitsprüfung erstreckt sich nach BFH-Rechtsprechung auf die - im Streitfall nicht problematische - Anzahl der Fahrtkilometer sowie die vom Steuerpflichtigen benutzte Wagenklasse (BFH-Urteil in BStBl II 1997, 384).
In dem Fall, der dem BFH-Urteil in BStBl II 1997, 384 zugrunde lag, benutzte der Steuerpflichtige einen Mercedes 300 SEL.
Diese Frage hat der BFH in seinem Urteil - III R 203/94 - (BStBl II 1997, 384, unter 3 e) ausdrücklich offen gelassen.
- BFH, 09.07.2003 - I R 48/02
VGA bei Betrieben gewerblicher Art?
Solche (betreffend z.B. Kilometersätze, Verpflegungsmehraufwand) beruhen auf einer sachverständigen Beurteilung und Auswertung einer Vielzahl repräsentativer Einzeldaten, deren Ergebnis der Arbeitsvereinfachung aller Beteiligter und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung dient (BFH-Urteile vom 30. November 1979 VI R 129/78, BFHE 129, 354, BStBl II 1980, 141, vom 25. Oktober 1985 VI R 15/81, BFHE 145, 181, BStBl II 1986, 200, 206; vom 26. April 1995 XI R 81/93, BFHE 178, 4, BStBl II 1995, 754) und daher im allgemeinen auch von den Steuerpflichtigen selbst ihren steuerlichen Erklärungen zugrunde gelegt werden (BFH-Urteile vom 22. Oktober 1996 III R 203/94, BFHE 182, 44, BStBl II 1997, 384; vom 26. Januar 1994 VI R 118/89, BFHE 173, 174, BStBl II 1994, 529). - BFH, 14.10.1997 - III R 95/96
Kfz-Kosten als außergewöhnliche Belastung bei Behinderten
Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 22. Oktober 1996 III R 203/94 (BFHE 182, 44 , BStBl II 1997, 384 ) sind einzeln nachgewiesene Kfz-Kosten Schwerbehinderter in der Regel nur insoweit als angemessen anzuerkennen und folglich als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG zu berücksichtigen, als sie die in den Einkommensteuer-Richtlinien und in den LStR für die Berücksichtigung von Kfz-Kosten als Werbungskosten und Betriebsausgaben festgesetzten Pauschsätze nicht übersteigen.Allerdings hat der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 182, 44 , BStBl II 1997, 384 in Betracht gezogen, außergewöhnliche Umstände könnten möglicherweise eine Überschreitung der Pauschsätze bei der Berechnung der Höhe der außergewöhnlichen Belastung eines Schwerbehinderten gerechtfertigt erscheinen lassen; der Senat hat dies insbesondere für den Fall in Betracht gezogen, daß der-Behinderte wegen der Art seiner Behinderung auf ein besonderes Fahrzeug angewiesen sei, für das überdurchschnittlich hohe Aufwendungen erforderlich gewesen seien.
Vgl. im übrigen BFH vom 22.10.1996, BStBl II 1997, 384 sowie H 186 - 189 "Fahrtkosten Behinderter" EStH 1997.
- FG Nürnberg, 26.11.2009 - 4 K 688/09
Mehrkosten für Automatikgetriebe keine außergewöhnliche Belastung
23 2. Bei Steuerpflichtigen, die so gehbehindert sind, dass sie sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Kraftfahrzeugs fortbewegen können, sind nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich alle Kfz-Kosten, soweit sie nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, also nicht nur die unvermeidbaren Kosten für Fahrten zu Ärzten (Krankheitskosten) und zur Erledigung privater Angelegenheiten, sondern in angemessenem Rahmen auch die Kosten für Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten (BFH-Urteile vom 13.12.2001 III R 40/99, BStBl II 2002, 224; vom 22.10.1996 III R 203/94, BStBl II 1997, 384 m. w. N.).Zu dessen Bestimmung ist neben einer Begrenzung der in aller Regel höchstens noch als angemessen zu beurteilenden jährlichen Fahrleistungen von 15000 km grundsätzlich auf die in den Richtlinien bestimmten Pauschsätze zurückzugreifen (…vgl. BFH-Urteile vom 21.02.2008 III R 105/06, BFH/NV 2008, 1141; vom 19.05.2004 III R 16/02, BStBl II 2005, 23; BFH-Urteile a.a.O. in BStBl II 2002, 224 und in BStBl II 1997, 384, m.w.N.;… Schmidt/Loschelder, EStG, § 33 Rz. 35 "Fahrtkosten Behinderter"; vergleiche auch H 33.1 bis 33.4 EStR 2008, Fahrkosten behinderter Menschen).
Zwar hat der BFH in seinem Urteil vom 22.10.1996 (Az.: III R 203/94, BFHE 182, 44, BStBl II 1997, 384) in Betracht gezogen, außergewöhnliche Umstände könnten möglicherweise eine Überschreitung der Pauschsätze bei, der Berechnung der Höhe der außergewöhnlichen Belastung eines Schwerbehinderten gerechtfertigt erscheinen lassen.
- BFH, 21.09.1999 - III B 50/99
Fahrtkosten bei außergewöhnlich Gehbehinderten
- BFH, 23.10.2001 - IX R 65/99
- BFH, 26.10.2010 - VI B 52/10
Außergewöhnliche Belastungen: Fahrtkosten behinderter Menschen
- BFH, 21.02.2008 - III R 105/06
Fahrtkosten behinderter Menschen als außergewöhnliche Belastung
- FG München, 23.03.2009 - 1 K 2854/08
Aufwendungen Behinderter als außergewöhnliche Belastung
- FG Hessen, 28.02.2005 - 1 V 3898/04
Fahrtkosten mit behindertem Kind als außergewöhnliche Belastung nach § 33 …
- BFH, 15.06.2010 - VI B 11/10
Fahrtkosten bei außergewöhnlich gehbehinderten Steuerpflichtigen
- FG Saarland, 16.11.2005 - 1 K 372/01
Fahrtkosten Behinderter; Tatsächliche Kosten; Behindertengerechter Umbau eines …
- BFH, 17.09.1999 - III B 38/99
Verwaltungsprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen
- BFH, 21.12.2001 - III B 130/01
- BFH, 18.09.2008 - III B 70/07
Abgeltung von Krankheitskosten durch Pauschbetrag für behinderte Menschen - …
- BFH, 25.03.1999 - III B 125/98
Divergenz
- FG Niedersachsen, 09.02.2007 - 11 K 736/05
Außergewöhnliche Belastungen i.S.v. § 33 EStG wegen erhöhter Fahrtkosten …
- FG Baden-Württemberg, 22.10.2010 - 10 K 1768/10
Geltendmachung des für Landesbedienstete aus öffentlichen Kassen geltenden …
- FG München, 14.03.2002 - 15 K 4531/99
Aufwendungen für künstliche Befruchtung abziehbar
- FG Schleswig-Holstein, 19.05.2003 - 2 K 157/02
Geringe Jahresfahrleistung rechtfertigt höhere Pauschsätze für Kfz-Kosten von …
- FG Köln, 28.04.2009 - 8 K 4748/06
Berücksichtigung von Reparaturkosten für ein Kraftfahrzeug als außergewöhnliche …
- FG Baden-Württemberg, 02.11.1998 - 2 K 249/98
Höhe der als außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden Fahrtkosten eines stark …
- FG Sachsen, 28.01.2005 - 1 K 2610/02
Gebäudeverkauf in den neuen Ländern ohne notarielle Auflassungserklärung; …
- FG Berlin, 19.08.1999 - 4 K 4404/97
AfA-Bemessungsgrundlage bei Gebäuden im Beitrittsgebiet zum 1.7.1990
- FG Rheinland-Pfalz, 20.08.1999 - 3 K 1389/96
- FG Hessen, 17.07.2001 - 2 K 598/00
Außergewöhnliche Belastung; Behinderung; Fahrtkosten; Kfz-Kosten; Pauschbetrag; …
- FG München, 16.09.2002 - 13 K 4971/01
Zeitpunkt und Höhe des Abzugs von Ehescheidungskosten als außergewöhnliche …
- BFH, 22.10.1996 - III R 204/94
