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   BFH, 22.10.1996 - III R 203/94   

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BFH, 22.10.1996 - III R 203/94 (https://dejure.org/1996,311)
BFH, Entscheidung vom 22.10.1996 - III R 203/94 (https://dejure.org/1996,311)
BFH, Entscheidung vom 22. Oktober 1996 - III R 203/94 (https://dejure.org/1996,311)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Außergewöhnliche Belastungen
    Der Grundtatbestand des § 33 EStG
    Die einzelnen Merkmale der Zwangsläufigkeit
    Weitere Voraussetzungen
    Menschen mit Behinderung
    Besonderheiten
    Kfz-Kosten neben dem Behindertenpauschbetrag
    Verwaltungsregelung bis 31.12.2020

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33, EStR Abschn 119 Abs 2
    Behinderter; Kraftfahrzeug; Krankheitskosten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 182, 44
  • NJW 1997, 2136 (Ls.)
  • BB 1997, 1088
  • BB 1997, 1189
  • DB 1997, 1112
  • BStBl II 1997, 384
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 02.10.1992 - III R 63/91

    KfZ-Kosten bei stark Gehbehinderten sind außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus BFH, 22.10.1996 - III R 203/94
    Auch der BFH habe in seinem Urteil vom 2. Oktober 1992 III R 63/91 (BFHE 169, 427, BStBl II 1993, 286) Durchschnittswerte zur Obergrenze der Angemessenheit in bezug auf die jährliche Fahrleistung bestimmt; seine Überlegungen seien auf den Bereich der Kilometersätze übertragbar.

    Bei Steuerpflichtigen, die so gehbehindert sind, daß sie sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Kfz bewegen können, hat der BFH dabei seit dem Urteil vom 1. August 1975 VI R 158/72 (BFHE 116, 378, BStBl II 1975, 825) grundsätzlich alle Kfz-Kosten, soweit sie nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, als außergewöhnliche Belastung anerkannt, also nicht nur die unvermeidbaren Kosten zur Erledigung privater Angelegenheiten, sondern in angemessenem Rahmen auch die Kosten für Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten (vgl. zuletzt u. a. die Senatsurteile in BFHE 169, 427, BStBl II 1993, 286, und vom 26. März 1993 III R 9/92, BFHE 171, 428, BStBl II 1993, 749, 751).

    Die Angemessenheitsprüfung erstreckt sich nach der eben angeführten Rechtsprechung des BFH u. a. auf die Höhe der Fahrleistung unter Berücksichtigung von Art und Charakter der durchgeführten Fahrten sowie auf die vom Steuerpflichtigen benutzte Wagenklasse (Urteile des Senats vom 15. November 1991 III R 30/88, BFHE 166, 159, BStBl II 1992, 179, und in BFHE 169, 427, BStBl II 1993, 286).

    Der Senat ist dabei davon ausgegangen, daß jedenfalls eine jährliche Fahrleistung von mehr als 15.000 km angesichts der Fahrgewohnheiten der Mehrheit der Autobesitzer in aller Regel nicht mehr als angemessen angesehen werden kann (BFH-Urteil in BFHE 169, 427, BStBl II 1993, 286).

    Es besteht daher in besonderem Maße die Gefahr ungerechtfertigter, mit der Steuergerechtigkeit nicht zu vereinbarender Vorteile, die dadurch entstehen können, daß einzelne Steuerpflichtige Aufwendungen - ohne auch im Hinblick auf deren Höhe einen hinreichenden, aufgrund ihrer Krankheit oder Behinderung nach Recht und Billigkeit anzuerkennenden Grund zu haben - steuermindernd geltend machen können, während andere diese aus ihrem versteuerten Einkommen aufbringen müssen (vgl. auch Senatsurteil vom 2. Oktober 1992 III R 63/91, BFHE 169, 427, BStBl II 1993, 286).

    Der erkennende Senat hat deshalb in dem Urteil in BFHE 169, 427, BStBl II 1993, 286 Bedenken erhoben, die nachgewiesenen tatsächlichen Kfz-Kosten pro Kilometer ohne weiteres als außergewöhnliche Belastung anzusetzen, weil eine solche Vorgehensweise nicht geeignet ist, eine gleichmäßige Besteuerung zu gewährleisten.

    Das hat der Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 169, 427, BStBl II 1993, 286 als nicht mehr im Rahmen des Angemessenen liegend bezeichnet.

  • BFH, 15.11.1991 - III R 30/88

    Berücksichtigung von Kfz-Kosten als außergewöhnliche Belastung bei

    Auszug aus BFH, 22.10.1996 - III R 203/94
    Die Angemessenheitsprüfung erstreckt sich nach der eben angeführten Rechtsprechung des BFH u. a. auf die Höhe der Fahrleistung unter Berücksichtigung von Art und Charakter der durchgeführten Fahrten sowie auf die vom Steuerpflichtigen benutzte Wagenklasse (Urteile des Senats vom 15. November 1991 III R 30/88, BFHE 166, 159, BStBl II 1992, 179, und in BFHE 169, 427, BStBl II 1993, 286).

    Auch das spricht für die von dem erkennenden Senat schon in dem Urteil in BFHE 166, 159, BStBl II 1992, 179 im Hinblick auf außergewöhnliche Belastungen in Erwägung gezogene Bindung auch der rechtsprechenden Gewalt an die Richtlinienregelung über Kfz-Kosten als einer im Interesse der Besteuerungsgleichheit verbindlichen Tatbestandsermittlung (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 1986 VI R 195/82, BFHE 147, 247, BStBl II 1986, 824).

    b) Die von dem erkennenden Senat in dem Urteil in BFHE 166, 159, BStBl II 1992, 179 zur Maßgeblichkeit der Regelungen in den EStR als verbindliche Tatsachenermittlung angestellten Erwägungen bedürfen indes keiner abschließenden Erörterung.

    Denn es läßt sich kein überzeugender Grund dafür finden, warum seine zwangsläufigen Aufwendungen höher sein sollten als die der großen Mehrzahl der Steuerpflichtigen im Durchschnitt tatsächlich entstehenden Kosten und warum der Rahmen des (steuerlich) Angemessenen ihm einen höheren Aufwand gestattet als er von der Mehrzahl der Steuerpflichtigen bei Kfz-Kosten betrieben wird, die sich in steuerlicher Hinsicht mit den durch Verwaltungsvorschrift festgelegten Pauschsätzen zufrieden geben (vgl. hierzu auch das Senatsurteil in BFHE 166, 159, BStBl II 1992, 179).

  • BFH, 25.10.1994 - VIII R 79/91

    1. Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse (sog.

    Auszug aus BFH, 22.10.1996 - III R 203/94
    Dieses Urteil und z. B. die BFH-Urteile vom 27. Juni 1980 VI R 147/77 (BFHE 131, 53, BStBl II 1980, 651) und vom 25. Oktober 1994 VIII R 79/91 (BFHE 175, 439, BStBl II 1995, 121) betreffen allerdings Fallgestaltungen, in denen von dem Körperbehinderten die tatsächlichen Aufwendungen nicht einzeln nachgewiesen worden waren und daher von vornherein nur eine Berechnung der außergewöhnlichen Belastung nach geschätzten Durchschnittssätzen in Betracht kam.

    Sie gelten sämtliche normalen, mit der Benutzung eines Kfz regelmäßig verbundenen Aufwendungen ab, einschließlich AfA (vgl. u. a. BFH-Urteile vom 17. Oktober 1973 VI R 26/73, BFHE 111, 69, BStBl II 1974, 186; vom 30. November 1979 VI R 83/77, BFHE 129, 346, BStBl II 1980, 138; vom 26. Juli 1991 VI R 114/88, BFHE 165, 374, BStBl II 1992, 105, und vom 25. Oktober 1994 VIII R 79/91, BFHE 175, 439, BStBl II 1995, 121).

  • BFH, 27.06.1980 - VI R 147/77

    Km-Pauschsätze der EStR und LStR für die steuerliche Berücksichtigung nicht

    Auszug aus BFH, 22.10.1996 - III R 203/94
    Dieses Urteil und z. B. die BFH-Urteile vom 27. Juni 1980 VI R 147/77 (BFHE 131, 53, BStBl II 1980, 651) und vom 25. Oktober 1994 VIII R 79/91 (BFHE 175, 439, BStBl II 1995, 121) betreffen allerdings Fallgestaltungen, in denen von dem Körperbehinderten die tatsächlichen Aufwendungen nicht einzeln nachgewiesen worden waren und daher von vornherein nur eine Berechnung der außergewöhnlichen Belastung nach geschätzten Durchschnittssätzen in Betracht kam.

    Der Senat hat ferner bereits in seinem Urteil in BFHE 131, 53, BStBl II 1980, 651 darauf hingewiesen, daß es bei Unterhaltung und Benutzung eines Kfz unmöglich ist, alle einzelnen Kostenfaktoren bis ins letzte Detail zutreffend zu berücksichtigen.

  • BFH, 10.10.1986 - VI R 12/83

    Voraussetzungen für die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen - Unvollständigkeit

    Auszug aus BFH, 22.10.1996 - III R 203/94
    Der BFH hat unbeschadet der Befugnis des FG zur Tatsachenermittlung und damit auch zur Wahl unter mehreren geeigneten Schätzungsmethoden (BFH-Urteil vom 10. Oktober 1986 VI R 12/83, BFH/NV 1987, 698) die vorgenannten Mängel der vom FG durchgeführten Prüfung bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, weil sie einen Verstoß gegen § 33 Abs. 2 EStG zur Folge haben.
  • BFH, 30.11.1979 - VI R 129/78

    Kredit - Zinsen - Fahrkosten - Dienstreise - Pauschbeträge der

    Auszug aus BFH, 22.10.1996 - III R 203/94
    Sie haben den Zweck und erfüllen objektiv die Funktion, der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu dienen (BFH-Urteile vom 30. November 1979 VI R 129/78, BFHE 129, 354, BStBl II 1980, 141, und vom 25. Oktober 1985 VI R 15/81, BFHE 145, 181, BStBl II 1986, 200, 206), und werden im allgemeinen von den Steuerpflichtigen ihren steuerlichen Erklärungen zugrunde gelegt.
  • BFH, 17.12.1965 - VI 297/65 U

    Geltendmachung von anteiligen Kraftfahrzeugkosten als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 22.10.1996 - III R 203/94
    Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nach der ständigen, u. a. bereits durch das Urteil des BFH vom 17. Dezember 1965 VI 297/65 U (BFHE 84, 574, BStBl III 1966, 208) eingeleiteten Rechtsprechung bei schwer Körperbehinderten, die in ihrer Geh- und Stehfähigkeit erheblich beschränkt sind, vor, so daß diese Kfz-Aufwendungen für Privatfahrten neben den Pauschbeträgen für Körperbehinderte als außergewöhnliche Belastung geltend machen können.
  • BFH, 17.10.1973 - VI R 26/73

    Aufwendungen für einen Austauschmotor

    Auszug aus BFH, 22.10.1996 - III R 203/94
    Sie gelten sämtliche normalen, mit der Benutzung eines Kfz regelmäßig verbundenen Aufwendungen ab, einschließlich AfA (vgl. u. a. BFH-Urteile vom 17. Oktober 1973 VI R 26/73, BFHE 111, 69, BStBl II 1974, 186; vom 30. November 1979 VI R 83/77, BFHE 129, 346, BStBl II 1980, 138; vom 26. Juli 1991 VI R 114/88, BFHE 165, 374, BStBl II 1992, 105, und vom 25. Oktober 1994 VIII R 79/91, BFHE 175, 439, BStBl II 1995, 121).
  • BFH, 09.11.1982 - VIII R 198/81

    Aufwendungen berufstätiger Eheleute für die Beschäftigung einer Kinderpflegerin

    Auszug aus BFH, 22.10.1996 - III R 203/94
    Das würde den strengen Erfordernissen der Angemessenheitsprüfung nicht gerecht, die bei außergewöhnlichen Belastungen notwendig ist; denn außergewöhnliche Belastungen betreffen ihrer Natur nach Aufwendungen der privaten Lebensführung (BFH-Urteile vom 14. April 1993 I R 29/92, BFHE 170, 454, BStBl II 1994, 27, und vom 9. November 1982 VIII R 198/81, BFHE 137, 304, BStBl II 1983, 297).
  • BFH, 26.03.1993 - III R 9/92

    Führerscheinkosten für ein schwer steh- und gehbehindertes Kind sind neben dem

    Auszug aus BFH, 22.10.1996 - III R 203/94
    Bei Steuerpflichtigen, die so gehbehindert sind, daß sie sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Kfz bewegen können, hat der BFH dabei seit dem Urteil vom 1. August 1975 VI R 158/72 (BFHE 116, 378, BStBl II 1975, 825) grundsätzlich alle Kfz-Kosten, soweit sie nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, als außergewöhnliche Belastung anerkannt, also nicht nur die unvermeidbaren Kosten zur Erledigung privater Angelegenheiten, sondern in angemessenem Rahmen auch die Kosten für Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten (vgl. zuletzt u. a. die Senatsurteile in BFHE 169, 427, BStBl II 1993, 286, und vom 26. März 1993 III R 9/92, BFHE 171, 428, BStBl II 1993, 749, 751).
  • BFH, 01.08.1975 - VI R 158/72

    Grundsätze über Berücksichtigung von Kfz-Aufwendungen bei Geh- und

  • BFH, 14.04.1993 - I R 29/92

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Vereinbarkeit der Regelungen der

  • BFH, 16.02.1970 - VI R 325/67

    Körperbehinderte - Private Kraftfahrzeugkosten - Außergewöhnliche Belastung -

  • BFH, 25.10.1985 - VI R 15/81

    Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand und Kilometersätze der LStR bei

  • BFH, 23.02.1968 - VI R 260/67

    Mehraufwendungen durch Kraftfahrzeugbenutzung - Geh- und Stehbehinderte -

  • BFH, 26.07.1991 - VI R 114/88

    Pkw - Jahresfahrleistung - Ansatz des Pauschbetrages - Dienstreisen - Kfz-Kosten

  • BFH, 08.08.1986 - VI R 195/82

    Pauschbetragsregelung für Verpflegungsmehraufwand von Berufskraftfahrten

  • BFH, 30.11.1979 - VI R 83/77

    Die auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Kreditzinsen für

  • BFH, 04.07.2002 - III R 58/98

    Aufwendungen eines Schwerbehinderten für Urlaubsbegleitung

    Im Streitfall handelt es sich jedoch nicht um eine Schätzung im Einzelfall, sondern um die Auslegung des § 33 Abs. 2 EStG, nach welchen Grundsätzen die Angemessenheit von Aufwendungen zu bestimmen ist (vgl. auch Senatsurteil vom 22. Oktober 1996 III R 203/94, BFHE 182, 44, BStBl II 1997, 384, unter 3. d).
  • FG Hessen, 23.06.2016 - 6 K 2397/12

    § 33 EStG, § 11 EStG

    Angemessen sind aber nur Aufwendungen für Fahrten bis zu 15.000 km im Jahr und nur bis zur Höhe der Kilometerpauschbeträge, die in den Einkommensteuer-Richtlinien und Lohnsteuer-Richtlinien für den Abzug von Kraftfahrzeug-Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben festgelegt sind (Urteile des BFH vom 22.10.1996 III R 203/94, BFHE 182, 44, BStBl II 1997, 384 [BFH 22.10.1996 - III R 203/94] ; vom 18.12.2003 III R 31/03, BFHE 205, 74, BStBl II 2004, 453 [BFH 18.12.2003 - III R 31/03] und vom 19.05.2004 III R 16/02, BFHE 206, 525, BStBl II 2005, 23 [BFH 19.05.2004 - III R 16/02] ; Beschluss des BFH vom 26.10.2010 VI B 52/10, BFH/NV 2011, 253).

    Derartige außergewöhnlichen Umstände, die eine Überschreitung der Pauschsätze im Einzelfall rechtfertigen, können nach der Rechtsprechung des BFH u.a. dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger wegen der Art seiner Behinderung auf ein besonderes Fahrzeug angewiesen ist, für das überdurchschnittlich hohe Aufwendungen erforderlich sind (Urteile des BFH vom 22.10.1996 III R 203/94, BFHE 182, 44, BStBl II 1997, 384 [BFH 22.10.1996 - III R 203/94] und vom 14.10.1997 III R 95/96, BFH/NV 1998, 1072).

    Außergewöhnliche Umstände rechtfertigen hier eine steuerliche Behandlung abweichend von der wohl überwiegenden Zahl der durch eine Behinderung eingeschränkten Personen, bei der es mit der Rechtsprechung des BFH an einem überzeugenden Grund fehlt, warum die zwangsläufigen Aufwendungen für die Benutzung eines PKW höher sein sollen als die der großen Mehrzahl der Steuerpflichtigen im Durchschnitt tatsächlich entstehenden Kosten und warum der Rahmen des (steuerlich) Angemessenen ihr einen höheren Aufwand gestattet als er von der Mehrzahl der Steuerpflichtigen bei Kfz-Kosten betrieben wird, die sich in steuerlicher Hinsicht aber mit den Pauschsätzen zufrieden geben (vgl. Urteile des BFH vom 02.10.1992 III R 63/91, BFHE 169, 427, BStBl II 1993, 286 [BFH 02.10.1992 - III R 63/91] ; vom 22.10.1996 III R 203/94 in BFHE 182, 44, BStBl II 1997, 384 [BFH 22.10.1996 - III R 203/94] und vom 13.12.2001 III R 40/99, BFHE 197, 462, BStBl II 2002, 224 [BFH 13.12.2001 - III R 40/99] ).

  • BFH, 03.12.1998 - III R 5/98

    Außergewöhnliche Belastung bei einer Begleitperson

    Rechtlich bestehen auch keine Bedenken gegen die Anwendung der pauschalierten Kilometersätze nach Abschn. 38 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 LStR (vgl. dazu BFH-Urteil vom 22. Oktober 1996 III R 203/94, BFHE 182, 44, BStBl II 1997, 384 unter Ziff. 3 b der Gründe, m.w.N.).
  • BFH, 21.11.2018 - VI R 28/16

    Kein Abzug von Kfz-Aufwendungen eines Schwerbehinderten als außergewöhnliche

    Angemessen i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG sind Aufwendungen für Fahrten bis zu 15 000 km im Jahr bis zur Höhe der Kilometerpauschbeträge, die in den Einkommensteuer-Richtlinien und Lohnsteuer-Richtlinien für den Abzug von Kfz-Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben festgelegt sind (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Oktober 1996 III R 203/94, BFHE 182, 44, BStBl II 1997, 384; vom 13. Dezember 2001 III R 40/99, BFHE 197, 462, BStBl II 2002, 224; vom 18. Dezember 2003 III R 31/03, BFHE 205, 74, BStBl II 2004, 453, und vom 21. Februar 2008 III R 105/06, BFH/NV 2008, 1141; Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 2010 VI B 52/10, BFH/NV 2011, 253, und vom 19. Januar 2017 VI R 60/14, BFH/NV 2017, 571).

    So wird in sog. "krassen Ausnahmefällen" (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 2001 III R 6/99, BFHE 197, 455, BStBl II 2002, 198; Senatsbeschluss in BFH/NV 2017, 571) ein höherer Abzug erwogen, beispielsweise wenn der Behinderte wegen der Art seiner Behinderung auf ein besonderes Fahrzeug angewiesen ist, für das überdurchschnittlich hohe Aufwendungen anfallen, oder er sein Fahrzeug in außergewöhnlich geringem Umfang nutzt, so dass er pro gefahrenem Kilometer relativ hohe Aufwendungen zu tragen hat (BFH-Urteile in BFHE 182, 44, BStBl II 1997, 384; vom 14. Oktober 1997 III R 95/96, BFH/NV 1998, 1072; in BFHE 205, 74, BStBl II 2004, 453, und in BFHE 197, 462, BStBl II 2002, 224; Senatsbeschluss in BFH/NV 2017, 571).

  • BFH, 18.12.2003 - III R 31/03

    Fahrtkosten bei Behinderten als außergewöhnliche Belastung

    Angemessen sind nach der Rechtsprechung des Senats nur Aufwendungen für Fahrten bis zu 15 000 km im Jahr und nur bis zur Höhe der Kilometerpauschbeträge, die in den Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) und Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) für den Abzug von Kfz-Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben festgelegt sind --im Streitjahr 0, 58 DM-- (z.B. Senatsurteile vom 22. Oktober 1996 III R 203/94, BFHE 182, 44, BStBl II 1997, 384, und vom 13. Dezember 2001 III R 40/99, BFHE 197, 462, BStBl II 2002, 224).

    Im Urteil in BFHE 182, 44, BStBl II 1997, 384 hat der Senat die Begrenzung der zu berücksichtigenden Kfz-Kosten durch die in den EStR bzw. LStR enthaltenen Pauschsätze nicht nur für zulässig, sondern für grundsätzlich geboten erachtet.

  • FG Münster, 22.10.1998 - 14 K 5340/95

    Höhe der berücksichtigungsfähigen Kfz-Kosten neben dem

    Zwar begrenze der Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 22.10.1996 - III R 203/94 -, Bundessteuerblatt (BStBl.) II 1997, 384 die als agB geltend gemachten Kfz-Kosten Schwerbehinderter zu Recht in der Regel auf eine jährliche Gesamtfahrleistung von 15.000 km.

    Neben dem Körperbehinderten-Pauschbetrag nach § 33 b EStG , der als Vereinfachungsregelung einer Abgeltung laufender und typischer unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängender Kosten als agB ohne Einzelnachweis dient, hat der BFH in ständiger Rechtsprechung (in BStBl. II 1997, 384; Urteil vom 26.03.1993 - III R 9/92 -, BStBl. II 1993, 749; Urteil vom 02.10.1992 - III R 63/91 -, BStBl. II 1993, 286) unter bestimmten Voraussetzungen gewisse mit der Körperbehinderung zusammenhängende Aufwendungen nach § 33 EStG zum Abzug zugelassen.

    Die Angemessenheitsprüfung nach § 33 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz EStG der Kfz-Kosten eines Körperbehinderten erstreckt sich nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (in BStBl. II 1997, 384) u. a. auf die Höhe der Fahrleistung unter Berücksichtigung von Art. und Charakter der durchgeführten Fahrten sowie auf die vom Steuerpflichtigen benutzte Wagenklasse.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 26.03.1997 - III R 71/96 -, BStBl. II 1997, 538; in BStBl. II 1997, 384) kann eine jährliche Fahrleistung von mehr als 15.000 km angesichts der Fahrgewohnheiten der Mehrheit der Autobesitzer in aller Regel nicht mehr als angemessen angesehen werden.

    Es besteht daher in besonderem Maße die Gefahr ungerechtfertigter, mit der Steuergerechtigkeit nicht zu vereinbarender Vorteile, die dadurch entstehen können, daß einzelne Steuerpflichtige Aufwendungen - ohne auch im Hinblick auf deren Höhe einen hinreichenden, aufgrund ihrer Krankheit oder Behinderung nach Recht und Billigkeit anzunehmenden Grund zu haben - steuermindernd geltend machen können, während andere diese aus ihrem versteuerten Einkommen aufbringen müssen (BFH, in BStBl. II 1997, 384).

  • BFH, 26.10.2010 - VI B 52/10

    Außergewöhnliche Belastungen: Fahrtkosten behinderter Menschen

    Das FG stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Oktober 1996 III R 203/94 (BFHE 182, 44, BStBl II 1997, 384), vom 13. Dezember 2001 III R 40/99 (BFHE 197, 462, BStBl II 2002, 224) sowie vom 21. Februar 2008 III R 105/06 (BFH/NV 2008, 1141), wonach die Kosten des Kraftfahrzeugs für Fahrten bis zu 15.000 km im Jahr und nur bis zur Höhe der Kilometerpauschbeträge nach den Richtlinien als angemessen anzusehen seien.

    Angemessen sind jedoch nur Aufwendungen für Fahrten bis zu 15.000 km im Jahr und nur bis zur Höhe der Kilometerpauschbeträge, die in den Einkommensteuer-Richtlinien und Lohnsteuer-Richtlinien für den Abzug von Kraftfahrzeug-Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben festgelegt sind (BFH-Urteile in BFHE 182, 44, BStBl II 1997, 384; in BFHE 197, 462, BStBl II 2002, 224; vom 18. Dezember 2003 III R 31/03, BFHE 205, 74, BStBl II 2004, 453; vom 19. Mai 2004 III R 16/02, BFHE 206, 525, BStBl II 2005, 23, und in BFH/NV 2008, 1141; vgl. auch H 33.1 bis 33.4 des Einkommensteuer-Handbuchs 2008, Fahrtkosten behinderter Menschen).

  • BFH, 26.03.1997 - III R 71/96

    Kfz-Kosten einer außergewöhnlich gehbehinderten Person als außergewöhnliche

    Die Fahrleistung einer außergewöhnlich gehbehinderten Person von gut 8.000 km im Jahr ist kein außergewöhnlicher Umstand, der eine Überschreitung der bei der Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen durch Kfz-Kosten anzuwendenden Pauschsätze rechtfertigen könnte (Ergänzung des Urteils vom 22. Oktober 1996 III R 203/94, BFHE 182, 44).

    Nach dem Urteil des Senats vom 22. Oktober 1996 III R 203/94 (BFHE 182, 44) sind Kfz-Kosten eines Körperbehinderten nur insoweit als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, als sie nicht außerhalb des Rahmens des Angemessenen liegen.

    Denn die AfA macht nur den kleineren Teil der durchschnittlichen Kosten eines PKW aus; zudem ist zu berücksichtigen, daß von ihr wiederum nur ein Teil auf den Wertverlust entfällt, den ein Auto unabhängig von seiner Fahrleistung mit der Zeit erleidet, so daß insgesamt die tatsächlichen PKW-Kosten pro Kilometer auch bei einer geringeren Fahrleistung - wie im Streitfall - nicht so erheblich über dem Pauschsatz liegen, daß deshalb außergewöhnliche Umstände i. S. des Urteils vom 22. Oktober 1996 III R 203/94 angenommen werden müßten.

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 22. Oktober 1996 III R 203/94 näher dargelegt hat, ergibt sich daraus jedoch vor allem deshalb kein durchgreifender Einwand gegen die Anwendung der durch Verwaltungsvorschrift typisierend festgesetzten Pauschsätze für den Kostenaufwand pro Kilometer bei der nach § 33 EStG erforderlichen Angemessenheitsprüfung, weil keine der denkbaren Ermittlungsmethoden den nach den jeweiligen persönlichen Verhältnissen jedes einzelnen körperbehinderten Steuerpflichtigen angemessenen Aufwand für die Unterhaltung eines Kfz pfenniggenau erfassen kann; der Steuerpflichtige muß sich daher mit einer pauschalierenden Schätzung des angemessenen Aufwandes zufriedengeben, zumal dadurch erst ein Vollzug des Steuergesetzes ohne unangemessenen Verwaltungsaufwand gewährleistet wird.

  • BFH, 13.12.2001 - III R 6/99

    Berücksichtigung einer Fahrleistung von mehr als 15 000 km als außergewöhnliche

    Dazu gehören u.a. Kfz-Aufwendungen Schwerkörperbehinderter mit erheblicher Geh- und Stehbehinderung (Senatsurteil vom 22. Oktober 1996 III R 203/94, BFHE 182, 44, BStBl II 1997, 384, m.w.N.).

    aa) Bei Steuerpflichtigen mit erheblicher Geh- und Stehbehinderung, die sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Kfz bewegen können, sind grundsätzlich sämtliche Kfz-Kosten, soweit es sich nicht um Werbungskosten oder Betriebsausgaben handelt, als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, also nicht nur die unvermeidbaren Kosten zur Erledigung privater Angelegenheiten, sondern in angemessenem Rahmen auch die Kosten für Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten (Senatsurteil in BFHE 182, 44, BStBl II 1997, 384, m.w.N.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist eine jährliche Fahrleistung von mehr als 15 000 km im Hinblick auf die Fahrgewohnheiten der Autobesitzer in aller Regel nicht mehr als angemessen zu beurteilen (Urteil in BFHE 182, 44, BStBl II 1997, 384, m.w.N.).

  • FG München, 26.11.1997 - 1 K 4037/96

    Aufwendungen für Kfz-Umrüstung eines Schwerbehinderten

    a) Bei Steuerpflichtigen, die so gehbehindert sind, dass sie sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Kfz fortbewegen können, sind nach ständiger Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, grundsätzlich alle Kfz-Kosten, soweit sie nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, also nicht nur die unvermeidbaren Kosten zur Erledigung privater Angelegenheiten, sondern in angemessenem Rahmen auch die Kosten für Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten (so zuletzt Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22.10.1996 - III R 203/94 -, BStBl II 1997, 384 m.w.N.).

    Die Angemessenheitsprüfung erstreckt sich nach BFH-Rechtsprechung auf die - im Streitfall nicht problematische - Anzahl der Fahrtkilometer sowie die vom Steuerpflichtigen benutzte Wagenklasse (BFH-Urteil in BStBl II 1997, 384).

    In dem Fall, der dem BFH-Urteil in BStBl II 1997, 384 zugrunde lag, benutzte der Steuerpflichtige einen Mercedes 300 SEL.

    Diese Frage hat der BFH in seinem Urteil - III R 203/94 - (BStBl II 1997, 384, unter 3 e) ausdrücklich offen gelassen.

  • BFH, 19.01.2017 - VI R 60/14

    Kein Abzug von Aufwendungen für Kfz-Motorschaden eines Behinderten als

  • FG Hessen, 28.02.2005 - 1 V 3898/04

    Fahrtkosten mit behindertem Kind als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG

  • BFH, 15.06.2010 - VI B 11/10

    Fahrtkosten bei außergewöhnlich gehbehinderten Steuerpflichtigen

  • BFH, 09.07.2003 - I R 48/02

    VGA bei Betrieben gewerblicher Art?

  • FG Schleswig-Holstein, 19.05.2003 - 2 K 157/02

    Geringe Jahresfahrleistung rechtfertigt höhere Pauschsätze für Kfz-Kosten von

  • FG Nürnberg, 26.11.2009 - 4 K 688/09

    Mehrkosten für Automatikgetriebe keine außergewöhnliche Belastung

  • FG Niedersachsen, 14.12.2021 - 6 K 20/21

    Steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für medizinische Behandlungen als

  • BFH, 21.02.2008 - III R 105/06

    Fahrtkosten behinderter Menschen als außergewöhnliche Belastung

  • BFH, 14.10.1997 - III R 95/96

    Kfz-Kosten als außergewöhnliche Belastung bei Behinderten

  • FG Berlin-Brandenburg, 08.11.2021 - 7 K 7157/20

    Anerkennung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als

  • FG Baden-Württemberg, 22.10.2010 - 10 K 1768/10

    Geltendmachung des für Landesbedienstete aus öffentlichen Kassen geltenden

  • BFH, 13.12.2001 - X R 42/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Postausgangsbuch unter Einsatz eines PC

  • FG München, 23.03.2009 - 1 K 2854/08

    Aufwendungen Behinderter als außergewöhnliche Belastung

  • BFH, 23.10.2001 - IX R 65/99

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - Umfinanzierung - Umschuldung -

  • FG Saarland, 16.11.2005 - 1 K 372/01

    Fahrtkosten Behinderter; Tatsächliche Kosten; Behindertengerechter Umbau eines

  • BFH, 21.09.1999 - III B 50/99

    Fahrtkosten bei außergewöhnlich Gehbehinderten

  • FG München, 14.03.2002 - 15 K 4531/99

    Kosten der Kryokonservierung in Zusammenhang mit einer künstlichen Befruchtung

  • BFH, 03.08.2005 - IX B 26/05

    Wiedereinsetzung; Postausgangsbuch

  • FG Baden-Württemberg, 19.12.2013 - 1 K 703/11

    Kein Sofortabzug der Anschaffungskosten (Leasingsonderzahlung) für einen

  • FG Niedersachsen, 17.07.2014 - 10 K 323/13

    Abzugsfähigkeit der Reparatur eines Pkw-Motors als außergewöhnliche Belastung in

  • BFH, 17.12.2003 - XI R 28/03

    Nachweis des fristgerechten Schriftsatzeingangs beim FG

  • BFH, 18.09.2008 - III B 70/07

    Abgeltung von Krankheitskosten durch Pauschbetrag für behinderte Menschen -

  • BFH, 17.09.1999 - III B 38/99

    Verwaltungsprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • FG Rheinland-Pfalz, 20.08.1999 - 3 K 1389/96

    Berücksichtigung von Kfz-Aufwendungen für Privatfahrten für Körperbehinderte als

  • FG Hessen, 28.10.1999 - 13 K 851/99

    Streit i.R.d. Anspruches auf eine Steuerbegünstigung und steuerliche

  • FG München, 04.06.2019 - 12 K 1944/17

    Kindergeldanspruch für ein behindertes Kind

  • FG Niedersachsen, 09.02.2007 - 11 K 736/05

    Berücksichtigung der Kosten für einen behindertengerechten Umbau eines Kfz in

  • BFH, 21.12.2001 - III B 130/01

    Nichtzulassungsbeschwerde - Zulassungsgründe - Grundsätzliche Bedeutung -

  • FG Hessen, 17.07.2001 - 2 K 598/00

    Außergewöhnliche Belastung; Behinderung; Fahrtkosten; Kfz-Kosten; Pauschbetrag;

  • BFH, 25.03.1999 - III B 125/98

    Divergenz

  • FG Baden-Württemberg, 02.11.1998 - 2 K 249/98

    Höhe der als außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden Fahrtkosten eines stark

  • FG Köln, 28.04.2009 - 8 K 4748/06

    Berücksichtigung von Reparaturkosten für ein Kraftfahrzeug als außergewöhnliche

  • FG Sachsen, 28.01.2005 - 1 K 2610/02

    Gebäudeverkauf in den neuen Ländern ohne notarielle Auflassungserklärung;

  • FG Berlin, 19.08.1999 - 4 K 4404/97

    AfA-Bemessungsgrundlage bei Gebäuden im Beitrittsgebiet zum 1.7.1990

  • FG München, 16.09.2002 - 13 K 4971/01

    Zeitpunkt und Höhe des Abzugs von Ehescheidungskosten als außergewöhnliche

  • FG Thüringen, 17.09.1997 - III 253/96

    Abzugsfähigkeit von Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten bei Vermietung und

  • BFH, 22.10.1996 - III R 204/94
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