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   BFH, 12.12.1996 - IV R 78/95   

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https://dejure.org/1996,1047
BFH, 12.12.1996 - IV R 78/95 (https://dejure.org/1996,1047)
BFH, Entscheidung vom 12.12.1996 - IV R 78/95 (https://dejure.org/1996,1047)
BFH, Entscheidung vom 12. Dezember 1996 - IV R 78/95 (https://dejure.org/1996,1047)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 13 Abs. 2

  • Wolters Kluwer

    Begriff der Einkünfte aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft - Vorhandensein eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 13 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Land- und Forstwirtschaft
    Handelsgeschäft
    Ertragsteuerrechtliche Grundsätze
    Abgrenzungsregelungen
    Nebenbetriebe
    Be- oder Verarbeitung eigener Erzeugnisse
    Behandlung der Herstellung und des Vertriebs von Sekt oder Perlwein durch Weinbaubetriebe
    Umsatzsteuerrechtliche Regelung
    Vereinfachungsregelung zum Alkoholumsatz

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 13 Abs 2 Nr 1
    Gewerbebetrieb; Landwirtschaft; Nebenbetrieb

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 182, 155
  • BB 1997, 1079
  • DB 1997, 1496
  • BStBl II 1997, 427
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 29.07.1971 - V R 55/67
    Auszug aus BFH, 12.12.1996 - IV R 78/95
    Die abweichende Auffassung in der Literatur ist offenbar darauf zurückzuführen, daß umsatzsteuerrechtlich ursprünglich der ermäßigte Steuersatz für Lieferungen aus einem forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb voraussetzte, daß der gelieferte Gegenstand nach der Verkehrsauffassung als ein forstwirtschaftliches Erzeugnis anzusehen war (§ 55 Abs. 5 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz a. F.; BFH- Urteile vom 20. Januar 1955 V 120/54 U, BFHE 60, 239, BStBl III 1955, 93; in BFHE 66, 359, BStBl III 1958, 137; vom 18. Januar 1962 V 200/58 S, BFHE 75, 83, BStBl III 1962, 298, und vom 29. Juli 1971 V R 55/67, BFHE 103, 266).

    Für eine mehr als geringfügige Weiterverarbeitung spricht dagegen, wenn sich die Wertschöpfung für das Produkt außerhalb des durch das traditionelle Bild gegebenen Rahmens der Land- und Forstwirtschaft vollzieht und in einer für Gewerbe- und Handwerksbetriebe üblichen Produktionsweise erfolgt und daher mit diesen in Konkurrenz tritt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 103, 266).

  • BFH, 16.10.1970 - III R 25/69

    Brennerei - Landwirtschaftlicher Nebenbetrieb - Steuerliche Anerkennung

    Auszug aus BFH, 12.12.1996 - IV R 78/95
    Dies setzt jedoch voraus, daß der fragliche Betrieb dienende Funktion gegenüber einem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb hat, diesem aber untergeordnet ist und daß sich die gesamte Betätigung noch als ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft darstellt (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. Oktober 1970 III R 25/69, BFHE 101, 261, BStBl II 1971, 287).

    In diesem Fall muß sich die gesamte Betätigung als Betrieb der Landwirtschaft darstellen (BFH-Urteil in BFHE 101, 261, BStBl II 1971, 287).

  • BFH, 23.01.1958 - V 113/56 U

    Behandlung von in einem forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb hergestellten rohen

    Auszug aus BFH, 12.12.1996 - IV R 78/95
    Demgegenüber hatte man früher unter Bezug auf das BFH-Urteil vom 23. Januar 1958 V 113/56 U (BFHE 66, 359, BStBl III 1958, 137) geprüft, ob die Produkte nach der Verkehrsanschauung noch als land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse anzusehen seien.

    Die abweichende Auffassung in der Literatur ist offenbar darauf zurückzuführen, daß umsatzsteuerrechtlich ursprünglich der ermäßigte Steuersatz für Lieferungen aus einem forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb voraussetzte, daß der gelieferte Gegenstand nach der Verkehrsauffassung als ein forstwirtschaftliches Erzeugnis anzusehen war (§ 55 Abs. 5 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz a. F.; BFH- Urteile vom 20. Januar 1955 V 120/54 U, BFHE 60, 239, BStBl III 1955, 93; in BFHE 66, 359, BStBl III 1958, 137; vom 18. Januar 1962 V 200/58 S, BFHE 75, 83, BStBl III 1962, 298, und vom 29. Juli 1971 V R 55/67, BFHE 103, 266).

  • BayObLG, 06.08.1984 - 3 ObOWi 43/84
    Auszug aus BFH, 12.12.1996 - IV R 78/95
    Für diese Beurteilung spricht, daß auch die Handwerksordnung (HwO) Bagatellbetriebe von ihrem Regelungsbereich ausnimmt (vgl. § 2 Nr. 3, § 3 Nr. 1 und 2 HwO; Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 6. August 1984 3 OB OWi 43/84, Gewerbe-Archiv 1984, 383) und gewerbesteuerliche Vorteile im Hinblick auf die Freibeträge in § 11 und § 13 des Gewerbesteuergesetzes aus einer solchen Handhabung nicht entstehen, so daß sich die Besserstellung der land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebe auf die Fälle des § 13a Abs. 3 und Abs. 8 Nr. 1 EStG und des § 24 Abs. 2 Satz 2 UStG beschränkt.
  • BFH, 20.01.1955 - V 120/54 U

    Champignonkonserven als landwirtschaftliche Erzeugnisse - Einrichtungen zur

    Auszug aus BFH, 12.12.1996 - IV R 78/95
    Die abweichende Auffassung in der Literatur ist offenbar darauf zurückzuführen, daß umsatzsteuerrechtlich ursprünglich der ermäßigte Steuersatz für Lieferungen aus einem forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb voraussetzte, daß der gelieferte Gegenstand nach der Verkehrsauffassung als ein forstwirtschaftliches Erzeugnis anzusehen war (§ 55 Abs. 5 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz a. F.; BFH- Urteile vom 20. Januar 1955 V 120/54 U, BFHE 60, 239, BStBl III 1955, 93; in BFHE 66, 359, BStBl III 1958, 137; vom 18. Januar 1962 V 200/58 S, BFHE 75, 83, BStBl III 1962, 298, und vom 29. Juli 1971 V R 55/67, BFHE 103, 266).
  • BFH, 30.08.1960 - I 108/59 U

    Abgrenzung von Landwirtschaft und Gewerbebetrieb bei Umsetzung der eigenen und

    Auszug aus BFH, 12.12.1996 - IV R 78/95
    Demgemäß ist von einem Nebenbetrieb zu sprechen, wenn ein Landwirt einen Teil seiner landwirtschaftlichen Erzeugnisse in einem Ladengeschäft absetzt (BFH-Urteil vom 30. August 1960 I 108/59 U, BFHE 71, 561, BStBl III 1960, 460).
  • BFH, 12.01.1989 - V R 129/84

    Zur Frage eines einheitlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bei

    Auszug aus BFH, 12.12.1996 - IV R 78/95
    Unter diesen Voraussetzungen kann auch eine für sich gesehen gewerbliche Betätigung ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb sein (BFH-Urteile vom 16. August 1979 I R 165/77, nicht veröffentlicht - NV - vom 12. Januar 1989 V R 129/84, BFHE 156, 281, BStBl II 1989, 432; Schmidt, Einkommensteuergesetz, 15. Aufl., § 15 Rz. 111; Leingärtner/Zaisch, a. a. O., Rdnr. 293; Martens in Littmann/Bitz/Hellwig. Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., § 13 EStG Anm. 54; Blümich/Fischer, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Kommentar, 15. Aufl., § 13 EStG Anm. 194; Kleeberg in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 13 Anm. C 1; vgl. Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, 3. Aufl., A 321).
  • BFH, 18.01.1962 - V 200/58 S

    Einordnung von Schnittholz als in forstwirtschaftlichen Betrieben erzeugt bei

    Auszug aus BFH, 12.12.1996 - IV R 78/95
    Die abweichende Auffassung in der Literatur ist offenbar darauf zurückzuführen, daß umsatzsteuerrechtlich ursprünglich der ermäßigte Steuersatz für Lieferungen aus einem forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb voraussetzte, daß der gelieferte Gegenstand nach der Verkehrsauffassung als ein forstwirtschaftliches Erzeugnis anzusehen war (§ 55 Abs. 5 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz a. F.; BFH- Urteile vom 20. Januar 1955 V 120/54 U, BFHE 60, 239, BStBl III 1955, 93; in BFHE 66, 359, BStBl III 1958, 137; vom 18. Januar 1962 V 200/58 S, BFHE 75, 83, BStBl III 1962, 298, und vom 29. Juli 1971 V R 55/67, BFHE 103, 266).
  • FG Köln, 03.12.2001 - 11 K 4183/95

    Betrieb zur Herstellung von Sauerkraut als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb

    Ob ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 2 UStG vorliegt, richtet sich nach den gleichen Merkmalen, die nach dem Einkommensteuer- und Gewerbesteuerrecht (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 1 EStG) und nach dem Bewertungsrecht (vgl. § 42 BewG) entscheidend sind (vgl. BFH in BStBl II 1989, 432; BFH-Beschluß vom 15.10.1993, V B 72/93, BFH/NV 1994, 666; BFH-Urteil vom 12.12.1996 IV R 78/95, BStBl II 1997, 427).

    Stellt sich aber die gesamte Betätigung des Steuerpflichtigen als Betrieb der Landwirtschaft dar (vgl. BFH-Urteil vom 16.10.1970 III R 25/69, BStBl II 1971, 287), so kann auch eine für sich gesehen gewerbliche Betätigung ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb sein (vgl. BFH-Urteil vom 16.08.1979 I R 165/77, nicht veröffentlicht, vom Beklagten aber mit Schriftsatz vom 05.01.2001 in den Streitfall eingeführt; vom 12.01.1989 V R 129/84, BStBl II 1989, 432; in BStBl II 1997, 427, 428 m.w.N.).

    So sei für die von den Landwirten oder Winzern selbst hergestellten Produkte Butter, Quark, Käse, Forellenfilets, Sekt und Brandwein ungewiß, ob sie auf der sog. ersten oder der zweiten Bearbeitungsstufe gewonnen würden (vgl. BFH in BStBl II 1997, 427, 429).

    Auch könne das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebs nicht allein danach entschieden werden, ob es sich bei den hergestellten Erzeugnissen nach der Verkehrsauffassung noch um landwirtschaftliche Produkte handele; denn der Inhalt der Verkehrsauffassung sei zwangsläufig ungewiß (vgl. BFH in BStBl II 1997, 427, 429).

    Ausnahmsweise könne aber auch ein an sich gewerblicher Be- und Verarbeitungsbetrieb als land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 1 EStG anerkannt werden, wenn der in ihm erzielte Umsatz nicht mehr als 10 v.H. des Umsatzes im Hauptbetrieb ausmache und außerdem auch der für die Besteuerung der Kleinunternehmer in § 19 Abs. 1 UStG festgelegte Betrag nicht überschritten werde (vgl. BFH in BStBl II 1997, 427, 429).

    Diese Abgrenzung, die den Nebenbetrieb nicht auf die Ausmaße eines Klein- bzw. Kleinstbetriebs (Bagatellbetrieb) im Sinne der Entscheidung des IV. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH in BStBl II 1997, 427, 429) beschränkt, steht im Einklang mit der 6. Richtlinie des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG).

    Dies kann jedoch nach neuerer Rechtsprechung, durch die der Inhalt der Verkehrsauffassung als zwangsläufig ungewiß angesehen wurde (vgl. BFH in BStBl II 1997, 427, 429), nicht mehr als entscheidend betrachtet werden, zumal sich die Grenzen zwischen Landwirtschaft und Gewerbe im Rahmen der arbeitsteiligen Gesellschaft ständig verschoben haben.

    Ebenso ungeeignet ist für die Unterscheidung zwischen Landwirtschaft und Gewerbebetrieb, ob der Landwirt mit seinen be- oder verarbeiteten Produkten "in Konkurrenz" zu einem Handwerk (vgl. BFH in BStBl II 1997, 427, 429) oder Gewerbe tritt, weil es keine abgrenzten, in sich abgeschlossene Märkte gibt und internationale Verflechtungen die Marktsituation unübersichtlich gestaltet haben.

  • BFH, 25.03.2009 - IV R 21/06

    Hofladen als Gewerbebetrieb

    Soweit der Senat im Urteil vom 12. Dezember 1996 IV R 78/95 (BFHE 182, 155, BStBl II 1997, 427) eine andere Auffassung vertreten hat, hält er daran ebenfalls nicht mehr fest.
  • BFH, 08.05.2008 - VI R 76/04

    Schälen von Spargel ist keine typisch landwirtschaftliche und

    Die Be- und Verarbeitung von im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb erzeugten Rohstoffen vollzieht sich --sofern nicht bereits gewerblich betrieben-- im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebs i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 1 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 1996 IV R 78/95, BFHE 182, 155, BStBl II 1997, 427, unter 3. a).

    Bereits dies spricht dafür, dass schon Tätigkeiten bei der geringfügigen Weiterverarbeitung der eigenen land- und forstwirtschaftlichen Urerzeugnisse (vgl. BFH-Urteil in BFHE 182, 155, BStBl II 1997, 427, unter 4.) nicht mehr zu den Aushilfsarbeiten i.S. des § 40a Abs. 3 Satz 1 EStG zählen.

  • BFH, 14.09.2005 - VI R 89/98

    Pauschalierung der Lohnsteuer für Aushilfskräfte in Betrieben der Landwirtschaft

    Denn eine natürliche Person kann nebeneinander einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft sowie einen Gewerbebetrieb betreiben (vgl. BFH-Urteile vom 12. Dezember 1996 IV R 78/95, BFHE 182, 155, BStBl II 1997, 427; vom 11. Juli 1991 IV R 102/90, BFHE 166, 36, BStBl II 1992, 413, 415, und vom 9. August 1983 VIII R 92/83, BFHE 139, 380, BStBl II 1984, 129, 131, m.w.N.).
  • FG München, 25.08.2005 - 2 K 5007/03

    Einfüllen von Gurkenstücken in Gläser; Ende der landwirtschaftlichen

    Liegt die in § 13 Abs. 2 Nr. 1 EStG bezeichneten Verhältnisse vor, so sind die erzielten Einnahmen aus einer derartige Be- oder Verarbeitung und dem anschließende Verkauf des Produkts aber trotzdem solche aus Land- und Forstwirtschaft (vgl. BFH, Urteil vom 12. Dezember 1996 IV R 78/95, BStBl II 1997, 427 ).

    Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des BFH an, wonach entgegen der Verwaltungsmeinung weder auf die Verkehrsauffassung noch auf einzelne Bearbeitungsstufen abzustellen ist (BFH, Urteil vom 12.12.1996 IV R 78/95, BStBl II 1997, 427 , BFHE 182, 155 ).

  • BFH, 27.11.1997 - V R 78/93

    Brennerei als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb

    a) Ob ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb i.S. des § 24 Abs. 2 Satz 2 UStG 1980 vorliegt, ist nach den Grundsätzen zu entscheiden, die auch für die Einkommensteuer und Gewerbesteuer (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) und für das Bewertungsrecht (vgl. § 42 des Bewertungsgesetzes --BewG--) maßgebend sind (vgl. BFH-Urteil vom 12. Januar 1989 V R 129/84, BFHE 156, 281, BStBl II 1989, 432; BFH-Beschluß vom 15. Oktober 1993 V B 72/93, BFH/NV 1994, 666; BFH-Urteil vom 12. Dezember 1996 IV R 78/95, BFHE 182, 155, BStBl II 1997, 427).
  • FG Niedersachsen, 12.01.2006 - 11 K 11330/02

    Voraussetzungen für die Behandlung des Hofladen eines landwirtschaftlichen und

    Dabei kann allerdings nicht das BFH-Urteil vom 12. Dezember 1996 (IV R 78/95, BStBl II 1997, 427) herangezogen werden.
  • FG Berlin, 26.01.1998 - 8 K 8264/97
    Denn die Finanzverwaltung hat diese Rechtsfolge durch ihre eigene Untätigkeit verursacht; im übrigen ist das in der Praxis weithin verbreitete sogenannte Durchlaufspendenverfahren ohnehin sehr problematisch (vgl. BFH in BFHE 183, 427, BStBl II 1997, 427 [BFH 12.12.1996 - IV R 78/95] ).
  • FG Niedersachsen, 02.09.2004 - 11 K 117/02

    Definition des Merkmals der typisch landwirtschaftlichen und

    Zwar ist es möglich, dass eine derartige Be- oder Verarbeitung und der anschließende Verkauf des Produkts einer Einordnung der erzielten Einnahmen als solche aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 EStG nicht entgegensteht (dazu BFH, Urteil vom 12. Dezember 1996 IV R 78/95, BStBl II 1997, 427).
  • FG Niedersachsen, 04.05.2000 - 5 K 88/98

    Betrieb eines Hofladens als landwirtschaftliche Tätigkeit

    Nach der Rechtsprechung kann ein gewerblicher Be- und Verarbeitungsbetrieb (Metzgerei) der Land- und Forstwirtschaft dann zugeordnet werden, wenn der in ihm erzielte Umsatz nicht mehr als 10 v.H. des Umsatzes im landwirtschaftlichen Betrieb ausmacht und außerdem auch (kumulativ) der für die Besteuerung der Kleinunternehmer in § 19 Abs. 1 UStG festgelegte Betrag nicht überschritten wird (BFH, Urteil vom 12. Dezember 1996 IV R 78/96, BStBl II 1997, 427, 429).
  • BFH, 26.11.2004 - IV B 53/04

    Unterschied zwischen grundlegender Strukturänderung und allmählichem

  • FG Niedersachsen, 22.11.2006 - 2 K 414/01

    Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung einschließlich einer ersten

  • FG Hessen, 21.08.2000 - 13 K 5395/96

    Landwirtschaftlicher Nebenbetrieb; Land- und Forstwirtschaft; Erddeponie;

  • FG München, 25.01.2007 - 14 K 1312/04

    Anwendbarkeit des Steuersatzes für landwirtschaftliche Betriebe bei Lieferung von

  • FG Niedersachsen, 27.03.2001 - 15 K 486/98

    Vermarktung von Eiern als landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher

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