Rechtsprechung
   BFH, 23.01.1997 - IV R 36/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,993
BFH, 23.01.1997 - IV R 36/95 (https://dejure.org/1997,993)
BFH, Entscheidung vom 23.01.1997 - IV R 36/95 (https://dejure.org/1997,993)
BFH, Entscheidung vom 23. Januar 1997 - IV R 36/95 (https://dejure.org/1997,993)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,993) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • aerzteblatt.de (Pressemeldung)

    Verkauf eines Praxisanteils: Bedingungen für die Steuerbegünstigung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 18, EStG § 34
    Arzt; Tarif; Veräußerungsgewinn

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 182, 533
  • NJW 1997, 2480
  • BB 1997, 870
  • DB 1997, 1062
  • BStBl II 1997, 498
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 14.09.1994 - I R 12/94

    1. § 18 Abs. 3 EStG findet Anwendung bei Veräußerung eines "Teils" des

    Auszug aus BFH, 23.01.1997 - IV R 36/95
    Hierzu ist bei Veräußerung des gesamten Anteils an einer Praxis - im Gegensatz zur Veräußerung nur eines Teils des Praxisanteils - erforderlich, daß die freiberufliche Tätigkeit in dem bisher örtlich begrenzten Wirkungskreis für eine gewisse Zeit eingestellt wird (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 14. September 1994 I R 12/94, BFHE 176, 520, BStBl II 1995, 407).

    Mit dieser Beurteilung weicht der Senat nicht von der Entscheidung des I. Senats vom 14. September 1994 I R 12/94 (BFHE 176, 520, BStBl II 1995, 407) ab.

    Auch nach der Entscheidung des I. Senats in BFHE 176, 520, BStBl II 1995, 407 gehört zu den Voraussetzungen einer steuerbegünstigten Anteilsveräußerung bei einem Freiberufler die Übertragung des anteiligen Mandanten-/Patientenstammes als wesentliche Betriebsgrundlage.

  • BFH, 07.11.1985 - IV R 44/83

    Einkommensteuer - Tarifbegünstigung - Vermögensübertragung

    Auszug aus BFH, 23.01.1997 - IV R 36/95
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 7. November 1985 IV R 44/83, BFHE 145, 522, BStBl II 1986, 335) setzt die tarifbegünstigte Veräußerung eines Anteils am Vermögen i. S. der §§ 18 Abs. 3, 34 EStG voraus, daß alle wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen der freiberuflichen Tätigkeit auf den Praxiserwerber übertragen oder in das Privatvermögen überführt werden.
  • BFH, 12.06.1996 - XI R 56/95

    Aufgabe der bisher mit dem veräußerten Betriebsvermögen zusammenhängenden

    Auszug aus BFH, 23.01.1997 - IV R 36/95
    Die Interessenlage bei Änderung der Beteiligungsverhältnisse und bei Ausscheiden aus einer Sozietät ist indes nicht identisch (vgl. auch BFH-Urteil vom 12. Juni 1996 XI R 56, 57/95, BFHE 180, 436, BStBl II 1996, 527, zur Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit als Voraussetzung einer Betriebsveräußerung).
  • BFH, 08.03.1995 - II R 10/92

    Schuldenabzug bei DBA-Schachtelbeteiligungen

    Auszug aus BFH, 23.01.1997 - IV R 36/95
    Dieses Erfordernis ist auch im Schrifttum weitgehend unbestritten (vgl. insbesondere Pickert, Der Betrieb - DB - 1995, 2390, 2393 ff., m. w. N.; Richter/Richter, Betriebs-Berater 1995, 703, 704; Schmidt/Seeger, Einkommensteuergesetz, 15. Aufl., § 18 Rdnr. 226; Brandt in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 18 EStG Anm. 320; a. A. wohl Klaas, DB 1989, 948).
  • BFH, 29.05.2008 - VIII B 166/07

    Grundsätzliche Bedeutung - Gewinn aus Veräußerung eines Praxisanteils

    Die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Gewinn aus der Veräußerung eines Praxisanteils nicht als laufender, sondern als tarifbegünstigter Gewinn i.S. der §§ 18 Abs. 3, 16, 34 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzusehen ist, hat der BFH bereits mehrfach entschieden (vgl. BFH-Urteile vom 14. März 1975 IV R 78/71, BFHE 116, 8, BStBl II 1975, 661; vom 7. November 1985 IV R 44/83, BFHE 145, 522 , BStBl II 1986, 335; vom 23. Januar 1997 IV R 36/95, BFHE 182, 533, BStBl II 1997, 498, und vom 10. Juni 1999 IV R 11/99, BFH/NV 1999, 1594).

    Die vom Kläger gerügte Abweichung der Vorentscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere von den BFH-Urteilen in BFHE 116, 8, BStBl II 1975, 661, in BFHE 182, 533, BStBl II 1997, 498 ist nicht gegeben.

    Sowohl in der Entscheidung in BFHE 116, 8, BStBl II 1975, 661 als auch in den Urteilen in BFHE 145, 522, BStBl II 1986, 335, in BFHE 182, 533, BStBl II 1997, 498 sowie in BFH/NV 1999, 1594 macht der BFH deutlich, dass die freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlich begrenzten Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt werden muss.

    Wenn der BFH in seinem Urteil in BFHE 182, 533, BStBl II 1997, 498 formuliert, er halte an seiner Rechtsprechung fest, "wonach die Übertragung aller wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen der freiberuflichen Tätigkeit auf den Erwerber in der Regel nur dann gewährleistet ist, wenn die freiberufliche Tätigkeit ... wenigstens für eine gewisse Zeit aufgegeben wird", steht das den vorstehend genannten Grundsätzen nicht entgegen.

    Zum einen nimmt der BFH in der Entscheidung in BFH/NV 1999, 1594 ausdrücklich auf das in der Beschwerde genannte Urteil in BFHE 182, 533, BStBl II 1997, 498 Bezug, zum andern weist er unmissverständlich darauf hin, die freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlich begrenzten Wirkungskreis müsse wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt werden.

    Die BFH-Entscheidung in BFHE 182, 533, BStBl II 1997, 498 widerstreitet dem nicht, sondern lässt erkennen, dass der BFH an absolute Ausnahmefälle gedacht hat, in denen von dieser Mindestanforderung abgesehen werden könnte.

  • BFH, 10.06.1999 - IV R 11/99

    Praxisveräußerung; Einstellung der Berufstätigkeit

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt die Veräußerung oder Aufgabe der Praxis weiter voraus, daß die freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlich begrenzten Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt wird (zuletzt Urteil vom 23. Januar 1997 IV R 36/95, BFHE 182, 533, BStBl II 1997, 498; s. auch Urteil vom 7. November 1985 IV R 44/83, BFHE 145, 522, BStBl II 1986, 335, m.w.N.).

    Der für die Praxisveräußerung oder -aufgabe entscheidende Übergang aller wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen der freiberuflichen Tätigkeit auf den Praxiserwerber erfordert insbesondere die Übertragung der immateriellen Wirtschaftsgüter wie die Beziehungen des Praxisinhabers zu seinen bisherigen Mandanten und das durch den Praxisnamen bestimmte Wirkungsfeld als maßgebende Grundlage für die Möglichkeit, neue Mandanten zu gewinnen (BFH in BFHE 182, 533, BStBl II 1997, 498).

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil in BFHE 182, 533, BStBl II 1997, 498 eingehend begründet, daß die Grundsätze dieser zur Teilübertragung eines Gesellschaftsanteils ergangenen Entscheidung des I. Senats des BFH nicht auf die Veräußerung eines Praxisanteils anzuwenden ist.

    Der Senat verweist insoweit auf die Gründe seiner Entscheidung in BFHE 182, 533, BStBl II 1997, 498.

  • FG Köln, 03.12.2014 - 13 K 2231/12

    Steuerbegünstigungen nach §§ 16 , 34 EStG bei Wiederaufnahme der Tätigkeit

    Eine Veräußerung in diesem Sinne liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH vor, wenn der Steuerpflichtige die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit wesentlichen wirtschaftlichen Grundlagen entgeltlich auf einen anderen überträgt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 23. Januar 1997 IV R 36/95, BStBl II 1997, 498, vom 18. Mai 1994 I R 109/93, BStBl II 1994, 925, vom 29. November 1988 VIII R 316/82, BStBl II 1989, 602, und vom 7. November 1985 IV R 44/83, BStBl II 1986, 335, jeweils m.w.N.).

    Zu den wesentlichen wirtschaftlichen und vermögensmäßigen Grundlagen einer freiberuflichen Praxis gehören dabei insbesondere immaterielle Wirtschaftsgüter wie die Beziehungen des Praxisinhabers zu seinen bisherigen Mandanten (Mandantenstamm) und das durch den Praxisnamen bestimmte Wirkungsfeld, das die maßgebliche Basis für die Möglichkeit darstellt, neue Mandate zu erlangen (BFH-Urteile vom 23. Januar 1997 IV R 36/95, BStBl II 1997, 498, vom 18. Mai 1994 I R 109/93, BStBl II 1994, 925, und vom 14. März 1975 IV R 78/71, BStBl II 1975, 661, sowie BFH-Beschluss vom 29. Mai 2008 VIII B 166/07, m.w.N.).

    Nach der Vorstellung des BFH ist die Überleitung dieses Vertrauensverhältnisses auf den Erwerber nur sichergestellt, wenn der Veräußerer für eine "gewisse Zeit" nicht in Konkurrenz zu dem übertragenen Unternehmen bzw. der übertragenen Praxis oder Kanzlei tritt, indem er sein bisheriges, durch Kunden, Mandanten oder Patienten und Praxisnamen bedingtes Wirkungsfeld als maßgebliche Grundlage zukünftiger freiberuflicher Tätigkeit nutzt (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 14. März 1975 IV R 78/71, BStBl II 1975, 661, und vom 23. Januar 1997 IV R 36/95, mit Anm. Gosch, Die Steuerliche Betriebsprüfung - StBp - 1997, 134, 135, Siewert in Frotscher, EStG, Kommentar, § 18 Rz. 117, sowie Busse, BB 1989, 1951, 1952, m.w.N.).

  • BFH, 22.04.1998 - XI R 96/96

    Aufnahme eines Sozius als begünstigter Veräußerungsgewinn?

    Der IV. Senat selbst habe sie wiederholt bejaht (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 23. Januar 1997 IV R 36/95, BFHE 182, 533, BStBl II 1997, 498).

    Im übrigen ist der vorlegende Senat der Auffassung, daß die Einordnung der Teilveräußerung als Veräußerung eines Mitunternehmeranteils --in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des I. und des IV. Senats (vgl. Urteile in BFHE 176, 520, BStBl II 1995, 407, und in BFHE 182, 533, BStBl II 1997, 498)-- aus Gründen der Rechtssicherheit nicht in Zweifel gezogen werden kann.

  • BFH, 26.09.2023 - IX R 9/22

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei vorläufiger Steuerfestsetzung -

    Hat das FG die Klage als unbegründet abgewiesen, obwohl es sie richtigerweise --mangels Rechtsschutzbedürfnis-- als unzulässig hätte zurückweisen müssen, ist das FG-Urteil trotz dieses Rechtsfehlers nicht aufzuheben, weil der Tenor des FG-Urteils richtig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 23.01.1997 - IV R 36/95, BFHE 182, 533, BStBl II 1997, 498; vom 20.04.1988 - I R 67/84, BFHE 154, 5, BStBl II 1988, 927, unter II.1; kritisch dazu Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 126 Rz 8).
  • BFH, 08.11.2018 - IV R 38/16

    Freistellung von privater Verpflichtung als Abfindung

    sind nicht klagebefugt, da sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von dem Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits betroffen sein können (§ 40 Abs. 2 FGO, z.B. BFH-Urteile vom 23. Januar 1997 IV R 36/95, BFHE 182, 533, BStBl II 1997, 498, unter 2., und vom 19. Juli 2018 IV R 10/17, Rz 20).
  • FG Saarland, 30.03.2006 - 1 K 401/02

    Zur Steuerbegünstigung des Gewinnes aus der Veräußerung einer Allgemeinarztpraxis

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt die Veräußerung oder Aufgabe der Praxis weiter voraus, dass die freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlich begrenzten Wirkungskreis wenigstens für "eine gewisse Zeit" eingestellt wird (z.B. Urteil vom 23. Januar 1997 IV R 36/95, BStBl II 1997, 498 m.w.N.).

    R 36/95, BStBl II 1997, 498) oder.

  • FG München, 23.07.2019 - 1 V 1211/19

    Ausschlusses der Steuerbegünstigung im Falle der Hinzugewinnung neuer Mandanten

    Denn die Überleitung des Mandanten-/Patientenstammes ist nicht gesichert, wenn der Veräußerer mit seiner bisherigen Tätigkeit in räumlicher Nähe zu dem veräußerten Unternehmen freiberuflich tätig bleibt und damit mit dem Erwerber zumindest bezüglich der bisherigen Kunden in Konkurrenz tritt (vgl. BFH-Urteil vom 23. Januar 1997 IV R 36/95, BFHE 182, 533, BStBl II 1997, 498).
  • FG Hamburg, 05.04.2011 - 6 K 191/10

    Kein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn bei der "Praxisveräußerung" eines

    Denn die Überleitung des Mandanten-/ Patientenstammes ist nicht gesichert, wenn der Veräußerer in Konkurrenz zu dem übertragenen Unternehmen steht, insbesondere dadurch, dass er sein bisheriges, durch Mandanten/Patienten und Praxisnamen bedingtes Wirkungsfeld als maßgebliche Grundlage zukünftiger freiberuflicher Tätigkeit nutzt (BFH-Urteil vom 23.01.1997 IV R 36/95, BFHE 182, 533, BStBl II 1997, 498) und die Einstellung der bisherigen freiberuflichen Tätigkeit auch nach außen hin nicht einmal für eine gewisse Zeitspanne in Erscheinung tritt (BFH-Urteil vom 14.03.1975 IV R 78/71, BFHE 116, 8, BStBl II 1975, 661).

    Wesensverschiedene Tätigkeiten sind beispielsweise nicht anzunehmen bei einer allgemeinmedizinischen Praxis und einer Praxis für Naturheilkunde (Urteil des FG Saarland vom 30.03.2006 1 K 401/02, EFG 2006, 887), bei Allgemeinmedizin nach schulmedizinischen Methoden einerseits und unter Anwendung der Psychotherapie und der traditionellen chinesischen Medizin andererseits (Urteil des FG Münster vom 29.08.2001 8 K 6534/98 E, EFG 2002, 327), bei der Tätigkeit als Zahnarzt und als Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg (BFH-Urteil vom 23.01.1997 IV R 36/95, BFHE 182, 533, BStBl II 1997, 498) sowie bei einer Großtier- und Kleintierbehandlung durch einen Tierarzt (BFH-Urteil vom 29.10.1992 IV R 16/91, BFHE 169, 352).

  • BFH, 16.12.2004 - IV R 3/03

    Zahnarztpraxis: Dentallabor als wesentliche Betriebsgrundlage

    Das FG hat zutreffend erkannt, dass die Voraussetzungen einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe schon deswegen nicht erfüllt sind, weil der Kläger seine zahnärztliche Tätigkeit nicht eingestellt hat (Senatsurteil vom 23. Januar 1997 IV R 36/95, BFHE 182, 533, BStBl II 1997, 498).
  • BFH, 27.10.2000 - XI B 25/00

    Betriebsveräußerung nur bei Einstellung der Tätigkeit

  • BFH, 28.06.2000 - IV B 35/00

    Fortführung der Tätigkeit nach Praxisveräußerung

  • FG Köln, 11.10.2002 - 11 K 1111/96

    Überführung einer als Einzelunternehmen betriebenen Zahnarztpraxis unter

  • FG Niedersachsen, 20.10.1998 - XV 500/96

    Gewährung des steuerbegünstigten Veräußerungsgewinns; Freistellung der

  • FG Saarland, 24.09.2003 - 1 K 250/00

    Realteilung mit Spitzenausgleich trotz fortgeführter Gesellschaft des

  • FG Münster, 04.07.2014 - 4 K 2898/12

    Veräußerung eines Anteils eines Mitunternehmeranteils

  • BFH, 22.09.1999 - IV B 104/98

    Teilpraxisveräußerung ohne Übertragung des Mandanten-/Patientenstamms

  • FG Saarland, 05.10.2001 - 1 V 166/01

    Gründung einer Praxisgemeinschaft keine Praxisveräußerung

  • FG Baden-Württemberg, 09.01.1998 - 12 K 119/95

    Vorliegen einer steuerbegünstigten Teilbetriebsveräußerung ; Überlassung von

  • BFH, 22.09.1999 - IV B 194/98
  • FG Niedersachsen, 08.10.1997 - IX 738/91

    Beurteilung der Aufgabe einer Durchgangsarztpraxis; Voraussetzungen an die

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht