Rechtsprechung
   BFH, 24.10.1996 - IV R 43/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,521
BFH, 24.10.1996 - IV R 43/95 (https://dejure.org/1996,521)
BFH, Entscheidung vom 24.10.1996 - IV R 43/95 (https://dejure.org/1996,521)
BFH, Entscheidung vom 24. Oktober 1996 - IV R 43/95 (https://dejure.org/1996,521)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,521) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 13, § 52 Abs. 15 Satz 8

  • Wolters Kluwer

    Zubehörflächen - Zulässige steuerfreie Entnahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Land- und Forstwirtschaft - Steuerfreie Entnahme von Grundstücken - Begriff des zur Wohnung dazugehörenden Grund und Bodens - Entnahme bebaubarer, selbständiger Grundstücke nicht begünstigt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 52 Abs 15 S 8 Nr 1
    Entnahme; Grundstück; Landwirtschaft; Wohnung

Papierfundstellen

  • BFHE 181, 333
  • BB 1997, 86
  • DB 1997, 206
  • BStBl II 1997, 50
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 02.08.1983 - VIII R 15/80

    Betriebsgrundstück - Schenkung - Entnahme

    Auszug aus BFH, 24.10.1996 - IV R 43/95
    Im Streitfall besteht Einigkeit darüber, daß die Übertragung der drei Flurstücke 176/4, 176/1 und 190/8 auf den Sohn im Wege der vorweggenommenen Erbfolge beim Kläger zu einer Entnahme gemäß § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG geführt hat (zur Entnahme durch Schenkung vgl. z. B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 2. August 1983 VIII R 15/80, BFHE 139, 79, BStBl II 1983, 736, und vom 26. November 1987 IV R 171/85, BFHE 152, 95, BStBl II 1988, 490).
  • BFH, 26.11.1987 - IV R 171/85

    1. Keine Grundstücksentnahme durch Bestellung eines entgeltlichen Erbbaurechts -

    Auszug aus BFH, 24.10.1996 - IV R 43/95
    Im Streitfall besteht Einigkeit darüber, daß die Übertragung der drei Flurstücke 176/4, 176/1 und 190/8 auf den Sohn im Wege der vorweggenommenen Erbfolge beim Kläger zu einer Entnahme gemäß § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG geführt hat (zur Entnahme durch Schenkung vgl. z. B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 2. August 1983 VIII R 15/80, BFHE 139, 79, BStBl II 1983, 736, und vom 26. November 1987 IV R 171/85, BFHE 152, 95, BStBl II 1988, 490).
  • BFH, 24.04.2008 - IV R 30/05

    Umfang der steuerfreien Entnahme des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens bei

    Auf eine zukünftige andere Zweckbestimmung nach diesem Zeitpunkt kommt es demgegenüber nicht an (Aufgabe der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 24. Oktober 1996 IV R 43/95, BFHE 181, 333, BStBl II 1997, 50).

    Das Finanzgericht (FG) stützte seine Entscheidung im Wesentlichen auf die Senatsentscheidung vom 24. Oktober 1996 IV R 43/95 (BFHE 181, 333, BStBl II 1997, 50) und führte aus, die streitige Fläche sei bereits vor dem Entnahmezeitpunkt wegen der verbindlichen Zweckbestimmung, der Nutzung und Bebauung durch den künftigen Mieter, nicht mehr als zur Wohnung gehörender Grund und Boden zu beurteilen.

    Zur Bestimmung des "dazugehörenden Grund und Bodens" hat der erkennende Senat auf den bis zur Abwahl der Nutzungswertbesteuerung bestehenden Nutzungs- und Funktionszusammenhang einer Fläche mit der begünstigten Wohnung abgestellt und den Umfang dieser Fläche auch nach der für die künftige Wohnungsnutzung vorgesehenen Zweckbestimmung bemessen (Senatsurteil in BFHE 181, 333, BStBl II 1997, 50).

    Da durch die von dem Steuerpflichtigen aktiv herbeigeführte Grundstücksteilung ein verkehrsfähiges und selbständig bebaubares Grundstück entstanden war und zudem der verbliebene Grundstücksteil noch der für Wohngebäude üblichen Größe entsprach, maß der Senat dem Umstand keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, dass das Grundstück sowohl vor als auch nach der Entnahme noch als Hausgarten genutzt worden war (Senatsurteil in BFHE 181, 333, BStBl II 1997, 50).

    d) Soweit der Senat zur Bestimmung des dazugehörenden Grund und Bodens auch auf die künftige für die Wohnnutzung vorgesehene Zweckbestimmung der Grundstücksflächen abgestellt hat (s. Senatsurteil in BFHE 181, 333, BStBl II 1997, 50), hält er daran nicht mehr fest.

    Zur Begründung hat der Senat sodann in Abgrenzung von der Entscheidung in BFHE 181, 333, BStBl II 1997, 50 auf den Zweck der Übergangsregelung in § 52 Abs. 15 EStG a.F. hingewiesen.

  • BFH, 06.11.2003 - IV R 41/02

    Rückwirkende Abwahl der Nutzungswertbesteuerung

    Mit seiner dagegen gerichteten, vom FG zugelassenen Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts und trägt im Wesentlichen vor: Die steuerfreie Entnahme des der Wohnung zugehörigen Grund und Bodens umfasse nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur die für die private Nutzung der Wohnung erforderlichen üblichen Flächen, wobei auch deren künftige Nutzung zu berücksichtigen sei (BFH-Urteil vom 24. Oktober 1996 IV R 43/95, BFHE 181, 333, BStBl II 1997, 50).

    Zur Bestimmung des "dazugehörenden Grund und Bodens" hat der erkennende Senat auf den bis zur Abwahl der Nutzungswertbesteuerung bestehenden Nutzungs- und Funktionszusammenhang einer Fläche mit der begünstigten Wohnung abgestellt und den Umfang dieser Fläche auch nach der für die künftige Wohnungsnutzung vorgesehenen Zweckbestimmung bemessen (Senatsurteile vom 26. September 2001 IV R 22/00, BFHE 196, 559, BStBl II 2001, 762, und in BFHE 181, 333, BStBl II 1997, 50).

    b) Soweit das FA unter Berufung auf die Ausführungen im Senatsurteil in BFHE 181, 333, BStBl II 1997, 50 die Auffassung vertreten hat, der Hausgarten sei im Streitfall für die künftige Nutzung der Altenteilerwohnung nicht erforderlich gewesen, weil ihm bereits zum Entnahmezeitpunkt Baulandqualität zugekommen sei, vermag ihm der Senat nicht zu folgen.

    Im Übrigen erfolgte die Parzellierung des Teilgrundstücks in dem dem Senatsurteil in BFHE 181, 333, BStBl II 1997, 50 zu Grunde liegenden Fall nicht nur vor Abwahl der Nutzungswertbesteuerung, sondern bereits im Jahre 1984, also vor In-Kraft-Treten der Übergangsregelung des § 52 Abs. 15 EStG a.F. Ungeachtet der weiteren Nutzung dieser abgetrennten Parzelle als Hausgarten war in jenem Fall der Nutzungs- und Funktionszusammenhang des Grund und Bodens mit der Wohnung nach Auffassung des Senats bereits vor der gesetzlichen Aufgabe der Nutzungswertbesteuerung entfallen.

    Auf den Streitfall lassen sich die Erwägungen im Senatsurteil in BFHE 181, 333, BStBl II 1997, 50 daher nicht übertragen.

  • FG München, 16.10.2003 - 5 K 4044/00

    Steuerfreie Entnahme eines Hausgartens im Zusammenhang mit Einkünften aus Land-

    Dafür spreche auch das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24.10.1996 (IV R 43/95, BFHE 181, 333, BStBI II 1997, 50).

    Auf einen derartigen Sachverhalt beziehe sich auch das Urteil des BFH vom 24.10.1996 (IV R 43/95, BFHE 181, 333, BStBI II 1997, 50).

    Insofern sei Tz. 5c des BFH-Urteils vom 24.10.1996 (IV R 43/95, BFHE 181, 333, BStBI II 1997, 50) anwendbar, weil damit diese Fläche nicht mehr durch die Kläger privat als Hausgarten genutzt werde und somit kein zur Wohnung gehörender Grund und Boden" im Sinne des § 52 Abs. 15 EStG mehr sei.

    Auf die geänderten Einkommensteuerbescheide 1992 und 1993 vom 17.03.1998 sei § 176 AO ebenfalls nicht anwendbar, weil bereits vor Ergehen des BFH-Urteils vom 24.10.1996 (IV R 43/95, BFHE 181, 333, BStBI II 1997, 50) im Rahmen der Übergangsregelung des § 52 Abs. 15 EStG eine zulässige steuerfreie Entnahme des zu einer Wohnung gehörenden Grund und Bodens nur die für die private Nutzung erforderlichen und üblichen Flächen umfasst habe.

    Der BFH hat den unbestimmten und daher auslegungsbedürftigen Rechtsbegriff des zur Wohnung dazugehörenden Grund und Bodens" in seiner Entscheidung vom 24.10.1996 (IV R 43/95 BFHE 181, 333, BStBI II 1997, 50) dahin gehend bestimmt, dass dieser Grund und Boden zwar nicht auf die bebaute Fläche beschränkt ist, andererseits aber auch kein Wahlrecht des Steuerpflichtigen besteht, dessen Umfang selbst zu bestimmen.

    In dem in BFHE 181, 333, BStBI II 1997, 50 entschiedenen Sonderfall hat es der BFH abgelehnt, einen vormaligen Hausgarten als dazugehörigen Grund und Boden zu beurteilen, weil dieser von dem eigentlichen Hausgrundstück abgetrennt worden war, so dass ein verkehrsfähiges und bebaubares Grundstück entstanden war.

  • BFH, 26.09.2001 - IV R 22/00

    Abwahl der Nutzungswertbesteuerung bei Landwirten

    Der erkennende Senat hat den unbestimmten und daher auslegungsbedürftigen Rechtsbegriff des zur Wohnung "dazugehörenden Grund und Bodens" in seiner Entscheidung vom 24. Oktober 1996 IV R 43/95 (BFHE 181, 333, BStBl II 1997, 50) dahin gehend bestimmt, dass dieser Grund und Boden zwar nicht auf die bebaute Fläche beschränkt ist, andererseits aber auch kein Wahlrecht des Steuerpflichtigen besteht, dessen Umfang selbst zu bestimmen.

    In dem in BFHE 181, 333, BStBl II 1997, 50 entschiedenen Sonderfall hat es der Senat abgelehnt, einen vormaligen Hausgarten als dazugehörigen Grund und Boden zu beurteilen, weil dieser von dem eigentlichen Hausgrundstück abgetrennt worden war, so dass ein verkehrsfähiges und bebaubares Grundstück entstanden war.

    Die beiläufige Bemerkung des Senats im Urteil in BFHE 181, 333, BStBl II 1997, 50, ein Grundstück von 1 099 qm entspreche durchaus der für Wohngebäude üblichen Größe oder überschreite diese gar, bezog sich allein auf den dort entschiedenen Ausnahmefall.

  • BFH, 20.08.1997 - X R 127/94

    § 10 e EStG : Hinzuerwerb von Grund und Boden

    Die Begünstigung der Anschaffungskosten (zur Hälfte) für den zur Wohnung i.S. des § 10e Abs. 1 EStG gehörenden Grund und Boden erstreckt sich nicht auf ein an das Wohngrundstück angrenzendes, nachträglich hinzuerworbenes Wiesengrundstück, das der Eigentümer als Garten nutzt, wenn es als selbständiges, verkehrsfähiges Grundstück bestehen bleibt und das Wohngrundstück mit 784 qm der für ein Wohngebäude erforderlichen und üblichen Größe entspricht (vgl. auch das zu § 52 Abs. 15 Satz 8 EStG ergangene BFH-Urteil vom 24. Oktober 1996 IV R 43/95, BFHE 181, 333, BStBl II 1997, 50).

    Es handelt sich um einen unbestimmten und daher auslegungsbedürftigen Rechtsbegriff (BFH-Urteil vom 24. Oktober 1996 IV R 43/95, BFHE 181, 333, BStBl II 1997, 50, zu § 52 Abs. 15 Satz 8 EStG).

    Maßgebend ist vielmehr, in welchem Umfang der Grund und Boden für die Wohnungsnutzung erforderlich und üblich ist (BFH in BFHE 181, 333, BStBl II 1997, 50).

    Trennt der Eigentümer eine unbebaute Teilfläche von dem ursprünglichen Wohngrundstück ab, so daß ein weiteres, verkehrsfähiges Grundstück entsteht, gehört das abgetrennte Grundstück nicht mehr zur Wohnung, auch wenn es weiterhin als Hausgarten genutzt wird (BFH in BFHE 181, 333, BStBl II 1997, 50; BMF in BStBl I 1997, 630).

  • BFH, 20.11.2003 - IV R 21/03

    Entnahme bei Wegfall der Nutzungswertbesteuerung

    Zur Bestimmung des "dazugehörenden Grund und Bodens" hat der erkennende Senat vielmehr auf den bis zur Abwahl der Nutzungswertbesteuerung bestehenden Nutzungs- und Funktionszusammenhang einer Fläche mit der begünstigten Wohnung abgestellt und den Umfang dieser Fläche auch nach der für die künftige Wohnungsnutzung vorgesehenen Zweckbestimmung bemessen (Senatsurteile vom 24. Oktober 1996 IV R 43/95, BFHE 181, 333, BStBl II 1997, 50, und vom 26. September 2001 IV R 22/00, BFHE 196, 559, BStBl II 2001, 762).

    Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt des Streitfalls auch von dem dem Senatsurteil in BFHE 181, 333, BStBl II 1997, 50 zu Grunde liegenden, nach dem die streitige Teilfläche nicht nur vor Abwahl der Nutzungswertbesteuerung, sondern bereits im Jahre 1984, also vor In-Kraft-Treten der Übergangsregelung des § 52 Abs. 15 EStG a.F. parzelliert worden war.

    Auf den Streitfall lassen sich die Erwägungen im Senatsurteil in BFHE 181, 333, BStBl II 1997, 50 daher nicht übertragen.

  • FG Köln, 09.11.2001 - 7 K 3441/99

    Festsetzung der Höhe von gesondert und einheitlich festzustellenden Einkünften

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BFH, 26.09.2001 - IV R 31/00

    Änderung eines Kindergeldablehnungsbescheides

    Es trägt vor, nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Oktober 1996 IV R 43/95 (BFHE 181, 333, BStBl II 1997, 50) bestimme sich der Umfang des zur steuerfrei entnommenen Wohnung dazugehörigen Grund und Bodens nicht ausschließlich nach dem vor der Entnahme bestehenden Nutzungs- und Funktionszusammenhang.

    Zu Unrecht hat das FG jedoch allein aus dem Umstand, dass sich der vom Kläger so bezeichnete Hausgarten in einer Entfernung von 400 m vom Hofgebäude befindet, geschlossen, es handele sich nicht um einen zur Wohnung gehörenden Grund und Boden i.S. des § 52 Abs. 15 Satz 6 und Satz 8 Nr. 1 EStG a.F. Dies lässt sich weder aus dem Gesetz oder den dazu ergangenen Verwaltungsanweisungen noch aus dem vom FG herangezogenen Senatsurteil in BFHE 181, 333, BStBl II 1997, 50 folgern.

    b) Der erkennende Senat hat den unbestimmten und daher auslegungsbedürftigen Rechtsbegriff des zur Wohnung "dazugehörenden Grund und Bodens" in seiner Entscheidung in BFHE 181, 333, BStBl II 1997, 50 dahin gehend bestimmt, dass dieser Grund und Boden zwar nicht auf die bebaute Fläche beschränkt ist, andererseits aber auch kein Wahlrecht des Steuerpflichtigen besteht, dessen Umfang selbst zu bestimmen.

  • FG München, 21.03.2017 - 2 K 2090/14

    Gewerbebetrieb

    In all diesen Fällen geht es um die Entnahme von Gebäuden, die steuerrechtlich gegenüber dem bebauten Grund und Boden selbständige Wirtschaftsgüter sind (vgl. BFH-Urteil vom 24. Oktober 1996 IV R 43/95 BStBl II 1997, 50, Rn. 10).

    Die Entnahme erstreckt sich nicht nur auf die Grundfläche des bebauten Teils von 47 m² (vgl. BFH in BStBl II 1997, 50, Rn. 11).

    Der Umfang des in das Privatvermögen entnommenen anteiligen Grund und Bodens bestimmt sich vielmehr nach den für die künftige Wohnungsnutzung erforderlichen und üblichen Zubehörflächen (vgl. BFH in BStBl II 1997, 50, Rz. 11 und Rz. 12 hinsichtlich der Gesetzesbegründung § 6 Abs. 1 Nr. 4 des WoBauFG vom 22. Dezember 1989; und BFH-Urteil vom 20. November 2003 IV R 21/03, BStBl II 2004, 272, Rz. 24, wonach sich die Fläche des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens nach dem für das künftige private Wohnbedürfnis bestimmt).

    Unter entsprechender Heranziehung der Rechtsprechung des BFH zum Umfang des dazugehörigen Grund und Bodens im Sinne des § 52 Abs. 15 EStG a.F. ergeben sich bei der vom FA angesetzten und geschätzten Grundfläche von nur 97 m² keine Bedenken, da der erforderliche und übliche Umfang auch danach keinesfalls überschritten worden ist (vgl. BFH in BStBl II 2004, 272, und in BStBl II 1997, 50; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 4. Juni 1997, BStBl I 1997, 630, insbesondere Tz. 1; OFD München vom 23. April 2004, juris).

  • BFH, 20.04.2005 - X R 53/04

    AfA-Bemessungsgrundlage im Fall der Einlage in das Betriebsvermögen innerhalb von

    Ohne Bedeutung ist eine Nutzungsänderung in der Zeit zwischen dem fiktiven Entnahmezeitpunkt und dem Zeitpunkt, zu dem die Nutzungswertbesteuerung abgewählt wird (BFH-Urteil in BFHE 204, 444, BStBl II 2004, 419, in Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 24. Oktober 1996 IV R 43/95, BFHE 181, 333, BStBl II 1997, 50; vgl. auch Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, Bd. 1, Teil A, Rz. 171 f.; von Schönberg, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2004, 431).
  • BFH, 12.09.2002 - IV R 66/00

    Einkommensteuer - Gewinn - Betriebsvermögen - Veräußerung - Entnahme - Verhältnis

  • FG Niedersachsen, 20.10.2004 - 4 K 69/02

    Steuerfreiheit der Entnahme bei einem bebaubaren Gartengrundstück auf der dem

  • FG Schleswig-Holstein, 21.02.2001 - II 1183/98

    Umfang des steuerfrei entnommenen Grund und Bodens bei Abwahl der

  • FG Köln, 11.05.1999 - 14 K 1080/99

    Steuerfreie Entnahme der Betriebswohnung

  • FG Schleswig-Holstein, 03.03.2010 - 5 K 42/09

    Veräußerung eines dem Wohngebäude unmittelbar angrenzenden Grundstücks

  • BFH, 18.05.2000 - IV R 84/99

    Steuerfreie Entnahmen von Grund und Boden

  • FG Niedersachsen, 05.10.1999 - 8 K 6/98

    Umfang des steuerfrei entnommenen Grund und Bodens bei Abwahl der

  • FG Niedersachsen, 12.07.2023 - 3 K 14/23

    Begünstigung; bewertungsrechtlicher Grundstücksbegriff; Familienheim; Flurstück;

  • FG München, 29.07.2003 - 13 K 5360/99

    Zur Wohnung gehörender Grund und Boden bei Abwahl der Nutzungswertbesteuerung;

  • FG Baden-Württemberg, 30.07.1998 - 6 K 343/97

    Streit über die Höhe des Entnahmegewinns bei erfolgter Aufgabe eines

  • FG München, 24.10.2001 - 1 K 2903/00

    Entnahme eines vom selbstgenutzten Wohnhaus eines Landwirts abgetrennten Obst-

  • FG Baden-Württemberg, 19.02.2001 - 4 K 156/00

    Umfang des steuerfrei zu entnehmenden Grund und Bodens bei Aufgabe der

  • BFH, 26.02.2002 - X R 4/00

    Postulationsfähigkeit des Behördenvertreters; Wohneigentumsförderung nach § 10 e

  • FG München, 05.10.1999 - 13 K 3367/93

    Grund und Boden als notwendiges Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen

  • FG Baden-Württemberg, 20.03.2003 - 6 K 281/02

    Keine zwangsweise Entnahme des nicht zur Wohnung dazugehörenden Grund und Bodens

  • FG Düsseldorf, 13.04.1999 - 8 K 2294/98

    Landwirtschaft; Entnahme; Betriebsvermögen; Vorweggenommene Erbfolge; Rheinische

  • FG Schleswig-Holstein, 19.04.2005 - 3 K 114/02

    Abänderung eines Einkommensteuerbescheids; Zu eigenen Wohnzwecken genutzte

  • FG Niedersachsen, 15.06.1999 - VIII 562/98

    Ausdehnung einer steuerfreien Entnahme von zu einer Wohnung gehörendem Grund und

  • FG Düsseldorf, 14.10.2004 - 16 K 6066/01

    Qualifizierung der unentgeltlichen Übertragung eines Grundstücks dem Grunde nach

  • FG München, 12.02.2004 - 13 V 4351/03

    Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung; Einkommensteuer 2001

  • FG München, 22.11.2000 - 13 K 2630/95

    Keine Zwangsentnahme durch Nutzung landwirtschaftlicher Flächen als Haus- und

  • FG Niedersachsen, 24.03.1998 - XI 188/93

    Haftung für Lohnsteuern und Säumniszuschläge einer GmbH (Gesellschaft mit

  • FG München, 08.04.2002 - 13 K 5249/00

    Nebenberufliche Schriftstellertätigkeit als "Liebhaberei"; Totalgewinnperiode;

  • FG München, 29.08.2000 - 13 V 2062/00

    Voraussetzungen einer Betriebsaufgabeerklärung in der Land- und Forstwirtschaft:

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht