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   BFH, 18.06.1997 - II B 33/97   

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https://dejure.org/1997,304
BFH, 18.06.1997 - II B 33/97 (https://dejure.org/1997,304)
BFH, Entscheidung vom 18.06.1997 - II B 33/97 (https://dejure.org/1997,304)
BFH, Entscheidung vom 18. Juni 1997 - II B 33/97 (https://dejure.org/1997,304)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 182, 379
  • NJW 1997, 2007
  • NVwZ 1997, 1040 (Ls.)
  • BB 1997, 1458
  • DB 1997, 1377
  • BStBl II 1997, 515
  • BStBl II 1997, 525
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus BFH, 18.06.1997 - II B 33/97
    Sie vertraten die Auffassung, daß nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (BStBl II 1995, 655) die Festsetzung von Vermögensteuer nach dem 31. Dezember 1996 auch für vorangegangene Zeiträume rechtswidrig sei.

    Der Beschluß des BVerfG vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (BStBl II 1995, 655 ) steht einer nach dem 31. Dezember 1996 erfolgten Festsetzung von Vermögensteuer auf vor dem 31. Dezember 1996 liegende Veranlagungszeitpunkte nicht entgegen.

    Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vermögensteuerbescheids könnten nur daraus abgeleitet werden, daß die im Streitfall im Jahre 1997 erfolgte Vermögensteuerfestsetzung auf den 1. Januar 1995 nach dem Beschluß des BVerfG in BStBl II 1995, 655 , verfassungsrechtlich nicht (mehr) zulässig gewesen wäre.

    Der Tenor der Entscheidung des BVerfG in BStBl II 1995, 655 , der nach § 31 Abs. 2 i. V. m. § 13 Nr. 11 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) Gesetzeskraft hat (BGBl I 1995, 1191), lautet:.

    Die Kammer ist der Auffassung, das BVerfG habe zwar mit seinem Beschluß in BStBl II 1995, 655 entschieden, daß die unterschiedliche steuerliche Belastung von Grundbesitz und Vermögen mit dem Gleichheitssatz unvereinbar sei, indessen die Fortgeltung des bisherigen Rechts bis zum 31. Dezember 1996 für zulässig erachtet.

  • BVerfG, 01.03.1996 - 1 BvR 2415/95

    Kein Anspruch auf Billigkeitserlaß wegen unterschiedlicher Belastung in der

    Auszug aus BFH, 18.06.1997 - II B 33/97
    Von dieser Rechtsauffassung geht auch die 3. Kammer des 1. Senats des BVerfG in ihrem Beschluß vom 1. März 1996 1 BvR 2415/95 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1996, 433) aus.
  • BFH, 11.09.1996 - II B 32/96

    Verfassungsmäßigkeit der Vermögensteuer für 1995 und 1996

    Auszug aus BFH, 18.06.1997 - II B 33/97
    Auch der Senat ist bisher von einer Anordnung der befristeten Fortgeltung des VStG durch das BVerfG ausgegangen (vgl. Senatsbeschluß vom 11. September 1996 II B 32/96, BFH/NV 1997, 270).
  • FG Saarland, 18.04.1997 - 1 V 98/97

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts; Bestehen

    Auszug aus BFH, 18.06.1997 - II B 33/97
    Das FG hat den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit seiner in DStR 1997, 817 veröffentlichten Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen.
  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus BFH, 18.06.1997 - II B 33/97
    Einen Anwendungszeitraum habe das BVerfG z. B. in seinem Beschluß zur Verfassungswidrigkeit der Grundfreibeträge vom 25. September 1992 2 BvL 5, 8, 14/91, (BVerfGE 87, 153) definiert.
  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus BFH, 18.06.1997 - II B 33/97
    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts sind zu bejahen, wenn bei einer summarischen Überprüfung des Bescheids neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen, gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182 ).
  • BGH, 07.11.2001 - 5 StR 395/01

    Hinterziehung von Vermögensteuer; Beginn der Verfolgungsverjährung einer

    Würde nämlich das Vermögensteuergesetz ab dem Entscheidungszeitpunkt des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr angewendet werden können, hinge die endgültige steuerliche Belastung vom jeweiligen zufälligen Verfahrensstand zum Zeitpunkt des Ergehens der verfassungsgerichtlichen Entscheidung ab (vgl. BFH NJW 1997, 2007, 2008).

    Dabei bewirkt die vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich angeordnete Weitergeltung des Vermögensteuergesetzes, daß die Vermögensteuer für die Veranlagungszeiträume vor 1997 auch weiterhin zu erheben ist (vgl. BFH NJW 1997, 2007; 1998, 3592; BVerfG - 3. Kammer des Ersten Senats - NJW 1998, 1854) und die Steuerpflichtigen infolgedessen entsprechende Vermögensteuererklärungen abzugeben haben.

  • BVerfG, 30.03.1998 - 1 BvR 1831/97

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit einem nach dem 31. Dezember

    Zur Begründung seiner Entscheidung bezog sich das Finanzgericht ausdrücklich auf den BFH-Beschluß vom 18. Juni 1997 (II B 30/97), BStBl II 1997, S. 515 ff., in welchem der Bundesfinanzhof ausgeführt hat, das Vermögensteuergesetz sei auch nach dem 31. Dezember 1996 auf alle bis zu diesem Zeitpunkt verwirklichten Tatbestände weiterhin anwendbar.
  • FG Düsseldorf, 23.10.1997 - 14 K 7034/97

    Anordnung des Ruhens des finanzgerichtlichen Verfahrens; Abwarten einer

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