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   BFH, 26.03.1997 - III R 71/96   

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BFH, 26.03.1997 - III R 71/96 (https://dejure.org/1997,900)
BFH, Entscheidung vom 26.03.1997 - III R 71/96 (https://dejure.org/1997,900)
BFH, Entscheidung vom 26. März 1997 - III R 71/96 (https://dejure.org/1997,900)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33, EStG § 33 b
    Körperbehinderter; Kraftfahrzeug; Pauschbetrag; Verwaltungsanweisung

Papierfundstellen

  • BFHE 183, 98
  • NJW 1997, 3120
  • BB 1997, 1574
  • DB 1997, 1545
  • BStBl II 1997, 538
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 22.10.1996 - III R 203/94

    Kfz-Kosten Schwerbehinderter als außergewöhnliche Belastung; Angemessenheit der

    Auszug aus BFH, 26.03.1997 - III R 71/96
    Die Fahrleistung einer außergewöhnlich gehbehinderten Person von gut 8.000 km im Jahr ist kein außergewöhnlicher Umstand, der eine Überschreitung der bei der Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen durch Kfz-Kosten anzuwendenden Pauschsätze rechtfertigen könnte (Ergänzung des Urteils vom 22. Oktober 1996 III R 203/94, BFHE 182, 44).

    Nach dem Urteil des Senats vom 22. Oktober 1996 III R 203/94 (BFHE 182, 44) sind Kfz-Kosten eines Körperbehinderten nur insoweit als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, als sie nicht außerhalb des Rahmens des Angemessenen liegen.

    Denn die AfA macht nur den kleineren Teil der durchschnittlichen Kosten eines PKW aus; zudem ist zu berücksichtigen, daß von ihr wiederum nur ein Teil auf den Wertverlust entfällt, den ein Auto unabhängig von seiner Fahrleistung mit der Zeit erleidet, so daß insgesamt die tatsächlichen PKW-Kosten pro Kilometer auch bei einer geringeren Fahrleistung - wie im Streitfall - nicht so erheblich über dem Pauschsatz liegen, daß deshalb außergewöhnliche Umstände i. S. des Urteils vom 22. Oktober 1996 III R 203/94 angenommen werden müßten.

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 22. Oktober 1996 III R 203/94 näher dargelegt hat, ergibt sich daraus jedoch vor allem deshalb kein durchgreifender Einwand gegen die Anwendung der durch Verwaltungsvorschrift typisierend festgesetzten Pauschsätze für den Kostenaufwand pro Kilometer bei der nach § 33 EStG erforderlichen Angemessenheitsprüfung, weil keine der denkbaren Ermittlungsmethoden den nach den jeweiligen persönlichen Verhältnissen jedes einzelnen körperbehinderten Steuerpflichtigen angemessenen Aufwand für die Unterhaltung eines Kfz pfenniggenau erfassen kann; der Steuerpflichtige muß sich daher mit einer pauschalierenden Schätzung des angemessenen Aufwandes zufriedengeben, zumal dadurch erst ein Vollzug des Steuergesetzes ohne unangemessenen Verwaltungsaufwand gewährleistet wird.

  • BFH, 02.10.1992 - III R 63/91

    KfZ-Kosten bei stark Gehbehinderten sind außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus BFH, 26.03.1997 - III R 71/96
    Die Abweichung beträgt hier jedoch weniger als 50 % bezogen auf die Fahrleistung, die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im allgemeinen mit Rücksicht auf die Fahrgewohnheiten der Mehrheit der Autobesitzer höchstens als angemessen steuerlich anzuerkennen ist (15.000 km; Urteil des Senats vom 2. Oktober 1992 III R 63/91, BFHE 169, 427, BStBl II 1993, 286).
  • BFH, 26.07.1991 - VI R 82/89

    PKW - Anschaffungskosten - Nutzungsdauer - Jahresfahrleistung

    Auszug aus BFH, 26.03.1997 - III R 71/96
    Eine solche Fahrleistung liegt zwar niedriger als die durchschnittliche Fahrleistung aller PKW in Deutschland, auf welcher der fragliche Pauschsatz beruht, wenn auch nach einer 1987/88 durchgeführten Untersuchung immerhin über ein Drittel aller Fahrzeuge nur eine Jahresleistung von unter 10.000 km aufwiesen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. Juli 1991 VI R 82/89, BFHE 165, 378, BStBl II 1992, 1000, mit Nachweisen).
  • BFH, 18.12.2003 - III R 31/03

    Fahrtkosten bei Behinderten als außergewöhnliche Belastung

    In den Entscheidungen vom 26. März 1997 III R 71/96 (BFHE 183, 98, BStBl II 1997, 538) und in BFHE 197, 462, BStBl II 2002, 224 hat der Senat offen gelassen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein solcher Ausnahmefall anzunehmen ist.

    Abgesehen davon, dass derartige Einschränkungen in der Einzelfallgerechtigkeit im Interesse der mit der Typisierung verfolgten Praktikabilität der Normanwendung hinzunehmen sind (vgl. Senatsurteil in BFHE 183, 98, BStBl II 1997, 538), werden die von der Behinderung stärker Beeinträchtigten aber nicht gesetzwidrig benachteiligt.

  • BFH, 19.05.2004 - III R 16/02

    Kraftfahrzeugkosten schwer gehbehinderter und stehbehinderter Steuerpflichtiger

    Das FG-Urteil stehe in Einklang mit dem Urteil des BFH vom 26. März 1997 III R 71/96 (BFHE 183, 98, BStBl II 1997, 538), da jenem Urteil eine Fahrleistung von 8 400 km, mithin mehr als das Doppelte des Streitfalles, zugrunde liege.
  • BFH, 23.10.2001 - IX R 65/99

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - Umfinanzierung - Umschuldung -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH erstreckt sich die nach dieser Vorschrift notwendige Angemessenheitsprüfung auf die geltend gemachten Kfz-Kosten, die in der Regel nur insoweit als angemessen anzuerkennen sind, als sie die in den Einkommensteuer-Richtlinien und Lohnsteuer-Richtlinien für die Berücksichtigung von Kfz-Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben festgesetzten Pauschsätze nicht übersteigen (vgl. BFH-Urteil vom 22. Oktober 1996 III R 203/94, BFHE 182, 44, BStBl II 1997, 384, 386, 3. a der Gründe; ferner BFH-Urteil vom 26. März 1997 III R 71/96, BFHE 183, 98, BStBl II 1997, 538, und BFH-Beschluss vom 21. September 1999 III B 50/99, BFH/NV 2000, 425).

    Eine Abweichung von den Pauschsätzen erwägt der BFH (in BFHE 183, 98, BStBl II 1997, 538) nur dann, wenn diese zu offensichtlich unzutreffenden steuerlichen Ergebnissen führt.

  • FG Hessen, 17.07.2001 - 2 K 598/00

    Außergewöhnliche Belastung; Behinderung; Fahrtkosten; Kfz-Kosten; Pauschbetrag;

    Der Bundesfinanzhof habe in seinem Urteil vom 26.03.1977 (III R 71/96) nicht ausgeschlossen, dass z. B. eine geringe Fahrleistung ein außergewöhnlicher Umstand sei, der eine Überschreitung des Pauschbetrages rechtfertigen könnte.

    Der Bundesfinanzhof hat jedoch in seinen Urteilen vom 22. Oktober 1996 ( III R 203/94, Bundessteuerblatt II 1997, 384 ff.) und vom 26. März 1997 ( III R 71/96, Bundessteuerblatt II 1997, 538) Umstände nicht ausgeschlossen, die eine Überschreitung der Pauschsätze im Einzelfall rechtfertigen können.

    Dieses Urteil steht im Übrigen im Einklang mit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 26. März 1997 III R 71/96, a.a.O., den dem vom BFH entschieden Fall lag eine jährliche Fahrleistung von 8.400 Kilometer zugrunde, mithin mehr als das Doppelte des vorliegenden Falls.

  • BFH, 13.12.2001 - III R 40/99

    Kfz-Kosten bei Behinderten mit geringer Fahrleistung

    Ein derartiger Ausnahmefall ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil die jährliche Fahrleistung (im Streitfall 6 960 km) weniger als die Hälfte der den Pauschsätzen zugrunde liegenden Jahresfahrleistung von 15 000 km beträgt oder ein mit einer Automatik ausgestatteter üblicher Mittelklassewagen benutzt wird (Ergänzung des BFH-Urteils vom 26. März 1997 III R 71/96, BFHE 183, 98, BStBl II 1997, 538).
  • FG Rheinland-Pfalz, 20.08.1999 - 3 K 1389/96

    Berücksichtigung von Kfz-Aufwendungen für Privatfahrten für Körperbehinderte als

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  • FG Düsseldorf, 18.01.2001 - 16 K 3182/97

    Architekturbüro als Liebhaberei bei objektiver Unmöglichkeit, Totalgewinn zu

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  • FG Düsseldorf, 18.01.2001 - 16 K 3576/97

    Architekturbüro als Liebhaberei bei objektiver Unmöglichkeit, Totalgewinn zu

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  • FG Düsseldorf, 18.01.2001 - 16 K 3577/97

    Architekturbüro als Liebhaberei bei objektiver Unmöglichkeit, Totalgewinn zu

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  • BFH, 14.10.1997 - III R 95/96

    Kfz-Kosten als außergewöhnliche Belastung bei Behinderten

    Insbesondere ist die Auffassung des Klägers offenkundig unzutreffend, in den vorgenannten Pauschsätzen sei AfA nicht enthalten (vgl. hierzu auch das Urteil des erkennenden Senats vom 26. März 1997 III R 71/96, BFHE 183, 98, BStBl II 1997, 538, [BFH 26.03.1997 - III R 71/96] auf dessen Gründe ebenfalls Bezug genommen wird).
  • BFH, 17.09.1999 - III B 38/99

    Verwaltungsprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • FG Schleswig-Holstein, 19.05.2003 - 2 K 157/02

    Geringe Jahresfahrleistung rechtfertigt höhere Pauschsätze für Kfz-Kosten von

  • FG Saarland, 16.11.2005 - 1 K 372/01

    Fahrtkosten Behinderter; Tatsächliche Kosten; Behindertengerechter Umbau eines

  • BFH, 21.12.2001 - III B 130/01

    Nichtzulassungsbeschwerde - Zulassungsgründe - Grundsätzliche Bedeutung -

  • BFH, 21.09.1999 - III B 50/99

    Fahrtkosten bei außergewöhnlich Gehbehinderten

  • FG Münster, 22.10.1998 - 14 K 5340/95

    Höhe der berücksichtigungsfähigen Kfz-Kosten neben dem

  • FG Saarland, 13.05.2005 - 1 K 243/01

    Fahrtkosten von Behinderten als außergewöhnliche Belastung (§§ 33, 33a, 33b EStG)

  • FG Baden-Württemberg, 02.11.1998 - 2 K 249/98

    Höhe der als außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden Fahrtkosten eines stark

  • FG München, 26.11.1997 - 1 K 4037/96

    Aufwendungen für Kfz-Umrüstung eines Schwerbehinderten

  • FG Köln, 23.07.1997 - 12 K 3881/94

    Privatschulbesuch eines behinderten Kindes

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