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   BFH, 10.04.1997 - IV R 73/94   

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https://dejure.org/1997,1018
BFH, 10.04.1997 - IV R 73/94 (https://dejure.org/1997,1018)
BFH, Entscheidung vom 10.04.1997 - IV R 73/94 (https://dejure.org/1997,1018)
BFH, Entscheidung vom 10. April 1997 - IV R 73/94 (https://dejure.org/1997,1018)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a, AO 1977 § 179 Abs 2 S 2, GewStG § 5 Abs 1, EStG § 15 Abs 1 Nr 2
    Betriebsaufspaltung; Feststellung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 183, 127
  • NJW 1998, 1015 (Ls.)
  • BB 1997, 1670
  • DB 1997, 1900
  • BStBl II 1997, 569
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 12.11.1985 - VIII R 364/83

    Zur Steuerrechtsfähigkeit einer atypischen stillen Gesellschaft und zur Frage der

    Auszug aus BFH, 10.04.1997 - IV R 73/94
    Dieser Betrachtung steht nicht entgegen, daß bei einer atypisch stillen Gesellschaft lediglich der Inhaber des Handelsgeschäfts als Schuldner der Gewerbesteuer in Betracht kommt (BFH-Urteile vom 12. November 1985 VIII R 364/83, BFHE 145, 408, BStBl II 1986, 311; vom 14. September 1989 IV R 85/88, BFH/NV 1990, 591).

    Denn in Fällen der (atypisch) stillen Beteiligung scheitert die Schuldnerschaft des stillen Gesellschafters an dessen mangelnder Haftung für die Verbindlichkeiten des Gewerbebetriebes (BFH-Urteil in BFHE 145, 408, BStBl II 1986, 311) - ein Gesichtspunkt, der bei Bruchteilsgemeinschaften ohne Bedeutung ist.

  • BFH, 09.09.1993 - IV R 31/92

    Abgrenzung zwischen schlichter Bruchteilsgemeinschaft und einer Gesellschaft

    Auszug aus BFH, 10.04.1997 - IV R 73/94
    Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann jedoch ebensowenig wie eine Bruchteilsgemeinschaft oder eine Innengesellschaft ohne Gesamthandsvermögen Schuldnerin der Gewerbesteuer sein (vgl. Senatsurteil vom 9. September 1993 IV R 31/92, BFH/NV 1994, 266, m. w. N.).

    Die einzelnen Bruchteilseigentümer schulden die Gewerbesteuer als Gesamtschuldner (Senatsurteil in BFH/NV 1994, 266; Glanegger/Güroff, Gewerbesteuergesetz, § 5 Rdnr. 12; Gosch in Blümich, Gewerbesteuergesetz, § 5 Rdnr. 48).

  • BFH, 12.11.1985 - VIII R 240/81

    Zum Fortbestand des Rechtsinstituts der Betriebsaufspaltung und zur Frage der

    Auszug aus BFH, 10.04.1997 - IV R 73/94
    In einem solchen Fall können die von den jeweiligen Teilhabern vermieteten Grundstücke Sonderbetriebsvermögen bei der Besitzgemeinschaft sein (vgl. hierzu Senatsurteil vom 10. November 1994 IV R 15/93, BFHE 176, 535, BStBl II 1995, 452; zum Sonderbetriebsvermögen bei Bruchteilsgemeinschaften: BFH-Urteil vom 12. November 1985 VIII R 240/81, BFHE 145, 401, BStBl II 1986, 296).

    Ähnlich hat der BFH bereits zur Beherrschung von Bruchteilsgemeinschaften entschieden, bei denen ebenfalls die ordnungsgemäße Verwaltung durch Mehrheitsbeschluß erfolgt (§ 745 Abs. 1 BGB), wohingegen eine wesentliche Veränderung des gemeinschaftlichen Gegenstandes Einstimmigkeit erfordert (BFH-Urteil in BFHE 145, 401, BStBl II 1986, 296).

  • BFH, 10.11.1993 - I R 20/93

    Verwaltungsakt - Nichtigkeit - Unrichtige Rechtsauffassung - Zeitpunkt der

    Auszug aus BFH, 10.04.1997 - IV R 73/94
    Mit dieser Auslegung weicht der Senat nicht vom Urteil des I. Senats vom 10. November 1993 I R 20/93 (BFHE 173, 184, BStBl II 1994, 327) ab.
  • BFH, 13.05.1987 - II R 189/83

    Schenkungsteuer - Gesamtschuldner - Festsetzung - Fehlerhaftigkeit

    Auszug aus BFH, 10.04.1997 - IV R 73/94
    Dem FA steht grundsätzlich frei, an welchen Gesamtschuldner es sich halten will; es kann die geschuldete Leistung gemäß § 44 AO 1977 von jedem Gesamtschuldner ganz oder zum Teil fordern (BFH-Urteil vom 13. Mai 1987 II R 189/83, BFHE 149, 514, BStBl II 1988, 188; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 44 AO 1977, Tz. 13 ff.).
  • BFH, 14.09.1989 - IV R 85/88

    Nichtigkeit eines Gewerbesteuermeßbescheids

    Auszug aus BFH, 10.04.1997 - IV R 73/94
    Dieser Betrachtung steht nicht entgegen, daß bei einer atypisch stillen Gesellschaft lediglich der Inhaber des Handelsgeschäfts als Schuldner der Gewerbesteuer in Betracht kommt (BFH-Urteile vom 12. November 1985 VIII R 364/83, BFHE 145, 408, BStBl II 1986, 311; vom 14. September 1989 IV R 85/88, BFH/NV 1990, 591).
  • BFH, 08.11.1971 - GrS 2/71

    Völlige Personenidentität in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung

    Auszug aus BFH, 10.04.1997 - IV R 73/94
    Etwas anderes gilt jedoch unter bestimmten Voraussetzungen für Vermietungsbetriebe, die im Zuge einer sog. echten oder unechten Betriebsaufspaltung entstanden sind (s. zur näheren Begründung Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. November 1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63; zur Verfassungsmäßigkeit der ständigen Rechtsprechung vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 1969 1 BvR 136/62, BStBl II 1969, 389; vom 12. März 1985 1 BvR 571/81 u. a., BVerfGE 69, 188, 202 ff.).
  • BayObLG, 10.03.1988 - BReg. 2 Z 123/87

    Wohnungseigentum; Wohnungseigentümer; Teilungserklärung; Gemeinschaftsordnung;

    Auszug aus BFH, 10.04.1997 - IV R 73/94
    Des weiteren ist entschieden worden, daß sich aus der Gemeinschaftsordnung einer Ferienparkanlage die Verpflichtung der Wohnungseigentümer ergeben kann, ihre Wohnungen an die Betriebsgesellschaft zu verpachten (BayObLG-Beschluß vom 10. März 1988 BReg 2 Z 123/87, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1988, 1163).
  • BFH, 09.07.1987 - IV R 87/85

    Bauherrengemeinschaft - Werbungskosten - Entgelte - Betriebseinnahmen -

    Auszug aus BFH, 10.04.1997 - IV R 73/94
    Allerdings werden die Einkünfte aus der Vermietung der einzelnen Eigentumswohnungen im Normalfall nicht von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, sondern von dem jeweiligen Eigentümer allein erzielt (BFH-Entscheidungen vom 30. September 1986 IX B 47/86, BFHE 147, 482, BStBl II 1987, 10; vom 9. Juli 1987 IV R 87/85, BFHE 150, 345, BStBl II 1988, 342).
  • BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvR 571/81

    Verfassungsmäßigkeit richterlicher Rechtsfortbildung - Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BFH, 10.04.1997 - IV R 73/94
    Etwas anderes gilt jedoch unter bestimmten Voraussetzungen für Vermietungsbetriebe, die im Zuge einer sog. echten oder unechten Betriebsaufspaltung entstanden sind (s. zur näheren Begründung Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. November 1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63; zur Verfassungsmäßigkeit der ständigen Rechtsprechung vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 1969 1 BvR 136/62, BStBl II 1969, 389; vom 12. März 1985 1 BvR 571/81 u. a., BVerfGE 69, 188, 202 ff.).
  • BayObLG, 09.10.1981 - BReg. 2 Z 72/81

    (Zur Festlegung einer besonderen Nutzungsform durch die Gemeinschaftsordnung

  • BFH, 18.06.1980 - I R 77/77

    Betriebsaufspaltung - Verpachtung von Wirtschaftsgütern - GmbH - Einkünfte aus

  • BFH, 15.05.1975 - IV R 89/73

    Zur Frage des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens im Falle der

  • BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 136/62

    Verfassungsmäßigkeit der Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung im

  • BFH, 23.01.1991 - X R 47/87

    1. Zu den Voraussetzungen einer sachlichen Verflechtung im Rahmen einer

  • BFH, 28.01.1993 - IV R 39/92

    Feststellung der Einkünfte einer Grundstücksgemeinschaft - Vermietung von

  • BFH, 10.11.1994 - IV R 15/93

    Darlehen der Gesellschafter der Besitzgesellschaft im Rahmen einer

  • BFH, 30.09.1986 - IX B 47/86

    Ernstliche Zweifelhaftigkeit - Erwerbergemeinschaft - Gesonderte und einheitliche

  • BFH, 25.03.1993 - V R 42/89

    Unternehmereigenschaft bei Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums durch

  • BayObLG, 23.10.1991 - BReg. 2 Z 91/91
  • BFH, 20.09.2018 - IV R 6/16

    Betrieb eines Blockheizkraftwerks durch Wohnungseigentümergemeinschaft

    Denn das Gesetz verweise hinsichtlich der Zuordnung der gemeinsamen Einkünfte auf die für Bruchteilsgemeinschaften geltende Regelung (§ 16 Abs. 1 WoEigG, § 743 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--; BFH-Urteil vom 10. April 1997 IV R 73/94, BFHE 183, 127, BStBl II 1997, 569, unter 1.b, zur Wohnungseigentümergemeinschaft als Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung).
  • FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2015 - 4 K 1102/14

    Wohnungseigentümergemeinschaft als Betreiber eines Blockheizkraftwerks -

    Sie können auf diese Weise auch ihrem geschäftlichen Betätigungswillen in einer Betriebsgesellschaft Ausdruck verleihen (vgl. BFH-Urteil vom 10. April 1997 - IV R 73/94, BStBl. II 1997, 569) Die Besteuerungsgrundlagen beziehungsweise Einkünfte für die einzelnen Miteigentümer sind dann gesondert und einheitlich festzustellen (vgl. Wilhelmy, Die Nutzung von Sonnenenergie in der Wohnungseigentümergemeinschaft, NWB 2014, 452).

    Denn aus der Möglichkeit, Gebrauchsregeln i.S.d. § 15 WEG zu treffen, lässt sich herleiten, dass die Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft gemeinschaftlich unternehmerisch tätig sein können, ohne dass sie sich dazu zusätzlich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenschließen müssten, da sie auch auf diese Weise ihrem geschäftlichen Betätigungswillen in einer Betriebsgesellschaft Ausdruck verleihen (vgl. BFH-Urteil vom 10. April 1997 - IV R 73/94, a.a.O. und BFH-Beschluss vom 20. November 2008 - IV B 7/08, in juris).

  • BFH, 16.05.2013 - IV R 54/11

    Personelle Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung;

    Umgekehrt ist --wie das FG unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 10. April 1997 IV R 73/94 (BFHE 183, 127, BStBl II 1997, 569) zutreffend ausgeführt hat-- eine personelle Verflechtung gegeben, wenn die Personen, die an beiden Unternehmen zusammen mehrheitlich beteiligt sind und damit die Betriebs-GmbH beherrschen, auch im Besitzunternehmen über die Mehrheit der Stimmen verfügen und im Besitzunternehmen kraft Gesetzes oder vertraglich wenigstens für Geschäfte des täglichen Lebens das Mehrheitsprinzip maßgeblich ist.
  • FG Schleswig-Holstein, 25.08.2011 - 5 K 38/08

    Betriebsaufspaltung - Erzielung gewerblicher Mieteinnahmen - Wegfall der

    Dies ist der Fall, wenn es für den Betriebszweck erforderlich ist, das Grundstück zu nutzen und dieses besonderes Gewicht für die Betriebsführung besitzt (BFH, BStBl II 97, 569; BFH/NV 2003, 41).

    Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn gesetzlich oder gesellschaftsvertraglich wenigstens für Geschäfte des täglichen Lebens das Mehrheitsprinzip maßgebend ist und der Mehrheitsgesellschafter oder die Mehrheits-Personengruppe dadurch ihren Willen auch in der Besitzgesellschaft durchsetzen kann (vgl. BFH, Urt. vom 10. April 1997 IV R 73/94, BFHE 183, 127, BStBl II 1997, 569).

  • BFH, 01.12.2015 - VII R 34/14

    Keine Anwendung der Personengruppentheorie zur Begründung eines für die

    Die Einstufung als gewerbliche Betätigung und damit die Annahme entsprechender Einkünfte nach § 15 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird damit begründet, dass die hinter dem Besitz- und dem Betriebsunternehmen stehenden Personen --auch wenn sie in unterschiedlicher Höhe an den Gesellschaften beteiligt sind-- personell verflochten sind, d.h. einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben, der nicht nur auf eine bloße Vermögensverwaltung, sondern auf die Ausübung einer gewerblichen Betätigung gerichtet ist (BFH-Urteil vom 10. April 1997 IV R 73/94, BFHE 183, 127, BStBl II 1997, 569, m.w.N.).
  • BFH, 14.09.1999 - III R 47/98

    Gewinnausschüttung bei Betriebsaufspaltung

    Durch die Betriebsaufspaltung wird eine ihrer Art nach nicht gewerbliche Betätigung durch eine enge sachliche und personelle Verflechtung zwischen dem Besitzunternehmen des Klägers und der W-GmbH (Betriebsunternehmen) zum Gewerbebetrieb i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG umqualifiziert (s. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. April 1997 IV R 73/94, BFHE 183, 127, BStBl II 1997, 569, m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 23.06.2017 - 13 K 145/11

    Liebhaberei bei Sportanlage

    Eine personelle Verflechtung sei lediglich dann anzunehmen, wenn die Personen, die an beiden Unternehmen zusammen mehrheitlich beteiligt seien und damit die Betriebs-GmbH beherrschen, auch im Besitzunternehmen über die Mehrheit der Stimmen verfügten und im Besitzunternehmen kraft Gesetzes oder vertraglich wenigstens für die Geschäfte des täglichen Lebens das Mehrheitsprinzip maßgeblich sei (Urteil des BFH vom 10.4.1997 IV R 73/94).
  • FG Düsseldorf, 14.08.2003 - 11 K 3786/00

    Aufgabegewinn; Betriebsverpachtung; Betriebsaufspaltung; Identitätswahrende

    Dazu ist aber von den Gesellschaftern darzulegen und nachzuweisen, dass ein Gesellschafter allein seine eigenen, der Interessengemeinschaft zuwiderlaufenden Interessen verfolgt hat und es dadurch tatsächlich zu Konflikten gekommen ist (vgl. BFH-Urteile vom 15. Mai 1975 IV R 89/73, BFHE 116, 277, BStBl II 1975, 781; vom 5. September 1991 IV R 113/90, BFHE 165, 420, BStBl II 1992, 349, und vom 10. April 1997 IV R 73/94, BFHE 183, 127, BStBl II 1997, 569).
  • VG München, 13.01.2011 - M 10 K 10.4188

    Fremdenverkehrsbeitrag bei Personengesellschaft; Sondervergütungen als Teil des

    Insbesondere ist die bloße Vermietungstätigkeit auch bei umfangreichem Besitz grundsätzlich nur Vermögensverwaltung (BFH v. 10.4.1997 Az. IV R 73/94).

    Ein solches Besitzunternehmen kann auch eine WEG sein (BFH v. 10.4.1997 Az. IV R 73/94), da sie über eine Gebrauchsregelung nach § 15 WEG selbst einem geschäftlichen Betätigungswillen Ausdruck verleihen kann.

  • FG Nürnberg, 05.12.2001 - III 117/99

    Betriebsaufspaltung: Vorliegen eines einheitlichen Betätigungswillens als

    Es genügt zur Beherrschung die Herrschaft über die Geschäfte des täglichen Lebens (BFH-Urteil vom 10.4. 1997 IV R 73/94, BStBl II 1997, 569).
  • BFH, 20.11.2008 - IV B 7/08

    Abgrenzung Teilurteil - Zwischenurteil; mitunternehmerische Tätigkeit einer

  • BFH, 14.08.2001 - IV B 120/00

    Zulassung der Revision - Streitgegenstand - Gewerbesteuer- Messbescheid -

  • FG Schleswig-Holstein, 28.06.2000 - V 870/98

    Betriebsaufspaltung bei konträren Beteiligungsverhältnissen

  • FG Düsseldorf, 13.12.2007 - 14 K 2480/05

    Umqualfizierung einer grundsätzlich als Vermietung und Verpachtung anzusehenden

  • VG Gelsenkirchen, 16.09.2009 - 13 K 710/08

    Quotale Haftung greift nicht bei Benutzungsgebührenschulden

  • FG Brandenburg, 15.03.2000 - 6 K 288/99

    Mangelnde sachliche Verflechtung durch Verpachtung eines Grundstücks an eine

  • FG Köln, 30.09.1998 - 2 K 3077/94

    Sachliche Verflechtung bei Überlassung eines Bürogebäudes?

  • VG Gelsenkirchen, 16.09.2009 - 13 K 711/08

    Keine quotale Haftung bei Benutzungsgebührenschulden

  • VG Gelsenkirchen, 16.06.2008 - 13 L 578/08

    Gebühren, -pflicht, Miteigentum, Gesamtschuldner, Wohnungseigentum,

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