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   BFH, 18.12.1996 - XI R 63/96   

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https://dejure.org/1996,734
BFH, 18.12.1996 - XI R 63/96 (https://dejure.org/1996,734)
BFH, Entscheidung vom 18.12.1996 - XI R 63/96 (https://dejure.org/1996,734)
BFH, Entscheidung vom 18. Dezember 1996 - XI R 63/96 (https://dejure.org/1996,734)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 2 Abs 1, GewStG § 7
    Ende; Gewerbesteuerpflicht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 182, 369
  • BB 1997, 1350
  • BB 1997, 1572
  • DB 1997, 1500
  • BStBl II 1997, 573
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 12.01.1983 - IV R 177/80

    Zum Erfordernis der Unternehmensidentität beim Verlustabzug nach § 10 a GewStG

    Auszug aus BFH, 18.12.1996 - XI R 63/96
    Kriterien hierfür sind die Art der gewerblichen Betätigung, der Kunden- und Lieferantenkreis, die Geschäftsleitung, die Arbeitnehmerschaft, die Betriebsstätte, die Zusammensetzung und Finanzierung des Aktivvermögens sowie die Gleichartigkeit der Betätigung (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. Januar 1983 IV R 177/80, BFHE 138, 90, BStBl II 1983, 425; vom 25. April 1989 VIII R 294/84, BFH/NV 1990, 261; vom 9. August 1989 X R 130/87, BFHE 158, 80, BStBl II 1989, 901; Abschn. 19 Abs. 2 der Gewerbesteuer-Richtlinien - GewStR -).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist einheitlicher Beurteilungsmaßstab der sachliche, namentlich wirtschaftliche oder finanzielle oder organisatorische Zusammenhang zwischen den verschiedenen gleichzeitig oder nacheinander ausgeübten gewerblichen Betätigungen nach Maßgabe des Gesamtbilds der Verhältnisse im Einzelfall und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung (BFH-Urteil in BFHE 138, 90, BStBl II 1983, 425).

  • BFH, 07.11.1991 - IV R 14/90

    Keine Neupatienten mehr nach Praxisverkauf

    Auszug aus BFH, 18.12.1996 - XI R 63/96
    In vergleichbarer Weise steht nach dem Urteil vom 7. November 1991 IV R 14/90 (BFHE 166, 527, BStBl II 1992, 457) einer tarifbegünstigten Praxisveräußerung nicht entgegen, daß eine Nebentätigkeit (als Betriebsarzt und Truppenarzt) nur in geringem Umfang (weniger als 10 %) ausgeübt wird.
  • BFH, 19.02.1987 - IV R 72/83

    Ausgleichszahlungen an Kommissionsagenten als laufender Gewinn

    Auszug aus BFH, 18.12.1996 - XI R 63/96
    In dem Fall des BFH-Urteils vom 19. Februar 1987 IV R 72/83 (BFHE 149, 188, BStBl II 1987, 570) wurde die Tätigkeit - im Unterschied zum Streitfall - nur um ein Drittel gekürzt.
  • BFH, 09.08.1989 - X R 130/87

    1. Mehrheit von Gewerbebetrieben bei einer natürlichen Person - 2. Kriterien für

    Auszug aus BFH, 18.12.1996 - XI R 63/96
    Kriterien hierfür sind die Art der gewerblichen Betätigung, der Kunden- und Lieferantenkreis, die Geschäftsleitung, die Arbeitnehmerschaft, die Betriebsstätte, die Zusammensetzung und Finanzierung des Aktivvermögens sowie die Gleichartigkeit der Betätigung (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. Januar 1983 IV R 177/80, BFHE 138, 90, BStBl II 1983, 425; vom 25. April 1989 VIII R 294/84, BFH/NV 1990, 261; vom 9. August 1989 X R 130/87, BFHE 158, 80, BStBl II 1989, 901; Abschn. 19 Abs. 2 der Gewerbesteuer-Richtlinien - GewStR -).
  • BFH, 20.03.1990 - VIII R 47/86

    Ende der Gewerbesteuerpflicht bei Personengesellschaften mit der tatsächlichen

    Auszug aus BFH, 18.12.1996 - XI R 63/96
    Der Betrieb endet, wenn jede werbende Tätigkeit aufgegeben wird; der Zeitpunkt der Einstellung ist unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (BFH-Urteil vom 20. März 1990 VIII R 47/86, BFH/NV 1990, 799).
  • BFH, 17.08.1995 - XI B 73/95

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage der Zurechnung des Ausgleichsanspruchs des

    Auszug aus BFH, 18.12.1996 - XI R 63/96
    Im Unterschied zum Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB, der nach ständiger Rechtsprechung noch dem laufenden Gewinn zuzuordnen ist (vgl. BFH-Beschluß vom 17. August 1995 XI B 73/95, BFH/NV 1996, 169; Schmidt, Einkommensteuergesetz, 15. Aufl. 1996, § 16 Rz. 325), gehört die Provisionsrente nicht zum laufenden Ertrag des werbenden Betriebs; sie hat keinen Vergütungscharakter, sondern dient der Altersversorgung (BFH-Urteil vom 31. März 1977 IV R 111/76, BFHE 122, 139, BStBl II 1977, 618; vgl. auch von Twickel, in Blümich, Gewerbesteuergesetz, Stand: Januar 1996, § 7 Tz. 154; Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 29. Aufl. 1995, § 89b Rn. 93; Brüggemann, Handelsgesetzbuch, Großkommentar, 4. Aufl. 1995, § 89b Rn. 137).
  • BFH, 31.03.1977 - IV R 111/76

    Witwe eines selbständigen Versicherungsvertreters - Gewerbeertrag - Eingestellter

    Auszug aus BFH, 18.12.1996 - XI R 63/96
    Im Unterschied zum Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB, der nach ständiger Rechtsprechung noch dem laufenden Gewinn zuzuordnen ist (vgl. BFH-Beschluß vom 17. August 1995 XI B 73/95, BFH/NV 1996, 169; Schmidt, Einkommensteuergesetz, 15. Aufl. 1996, § 16 Rz. 325), gehört die Provisionsrente nicht zum laufenden Ertrag des werbenden Betriebs; sie hat keinen Vergütungscharakter, sondern dient der Altersversorgung (BFH-Urteil vom 31. März 1977 IV R 111/76, BFHE 122, 139, BStBl II 1977, 618; vgl. auch von Twickel, in Blümich, Gewerbesteuergesetz, Stand: Januar 1996, § 7 Tz. 154; Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 29. Aufl. 1995, § 89b Rn. 93; Brüggemann, Handelsgesetzbuch, Großkommentar, 4. Aufl. 1995, § 89b Rn. 137).
  • BFH, 03.02.1994 - III R 23/89

    Veräußert und verpachtet ein Einzelunternehmer die wesentlichen

    Auszug aus BFH, 18.12.1996 - XI R 63/96
    Der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs unterliegt nicht der Gewerbesteuer (st. Rspr.; vgl. z. B. BFH-Urteile vom 2. Mai 1990 VIII R 204/85, BFH/NV 1990, 801; vom 3. Februar 1994 III R 23/89, BFHE 174, 372, BStBl II 1994, 709).
  • BFH, 25.04.1989 - VIII R 294/84

    Besonderheiten bei der Erhebung der Gewerbesteuer - Beschäftigung der Ehefrau im

    Auszug aus BFH, 18.12.1996 - XI R 63/96
    Kriterien hierfür sind die Art der gewerblichen Betätigung, der Kunden- und Lieferantenkreis, die Geschäftsleitung, die Arbeitnehmerschaft, die Betriebsstätte, die Zusammensetzung und Finanzierung des Aktivvermögens sowie die Gleichartigkeit der Betätigung (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. Januar 1983 IV R 177/80, BFHE 138, 90, BStBl II 1983, 425; vom 25. April 1989 VIII R 294/84, BFH/NV 1990, 261; vom 9. August 1989 X R 130/87, BFHE 158, 80, BStBl II 1989, 901; Abschn. 19 Abs. 2 der Gewerbesteuer-Richtlinien - GewStR -).
  • BFH, 02.05.1990 - VIII R 204/85

    Minderung eines Gewerbeertrags durch ein Beratungshonorar für die Veräußerung

    Auszug aus BFH, 18.12.1996 - XI R 63/96
    Der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs unterliegt nicht der Gewerbesteuer (st. Rspr.; vgl. z. B. BFH-Urteile vom 2. Mai 1990 VIII R 204/85, BFH/NV 1990, 801; vom 3. Februar 1994 III R 23/89, BFHE 174, 372, BStBl II 1994, 709).
  • BFH, 17.06.2020 - X R 15/18

    Einheitlicher Steuergegenstand der Gewerbesteuer bei mehreren Betätigungen

    Ein wirtschaftlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die beiden Betätigungen einander stützen und ergänzen (BFH-Urteile in BFH/NV 1990, 261, unter 2.b, und vom 18.12.1996 - XI R 63/96, BFHE 182, 369, BStBl II 1997, 573, unter II.1.).

    Kriterien für einen organisatorischen Zusammenhang sind etwa die Benutzung derselben Räume und Einrichtungen, die Tätigkeit derselben Mitarbeiter in beiden Bereichen sowie ein (teilweise) gemeinsamer Einkauf (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 83, 438, BStBl III 1965, 656; in BFHE 137, 200, BStBl II 1983, 278, unter 1.; in BFH/NV 1990, 261, unter 2.b, und in BFHE 182, 369, BStBl II 1997, 573, unter II.1.).

    Für einen finanziellen Zusammenhang spricht die Führung gemeinsamer Kassen, Aufzeichnungen oder Bankkonten sowie eine einheitliche Gewinnermittlung (BFH-Urteil in BFHE 182, 369, BStBl II 1997, 573, unter II.1.), ferner die einheitliche Kostentragung für beide Bereiche sowie der Ausgleich von Verlusten der einen Betätigung durch Gewinne der anderen Betätigung (BFH-Urteil in BFHE 83, 438, BStBl III 1965, 656).

  • BFH, 31.01.2006 - III B 29/05

    NZB: Divergenz, einheitlicher Gewerbebetrieb

    Das FG weiche mit seiner Formulierung, dass "die Betätigungen des Klägers ungleichartig, nämlich verschiedenen Gewerbezweigen zuzuordnen" seien, von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und der FG ab, namentlich von den BFH-Urteilen vom 19. November 1985 VIII R 310/83 (BStBl II 1986, 719), vom 9. August 1989 X R 130/87 (BFHE 158, 80, BStBl II 1989, 901), vom 18. Dezember 1996 XI R 63/96 (BFHE 182, 369, BStBl II 1997, 573) und vom 1. Februar 2001 III R 11/98, III R 12/98 (BFH/NV 2001, 899) sowie von den Urteilen des FG Baden-Württemberg vom 25. März 1998 14 K 374/94 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1998, 1082) und des Niedersächsischen FG vom 13. März 1996 XIII 135/91 (nicht veröffentlicht, juris, aufgehoben durch BFH-Urteil vom 12. Juni 2002 XI R 21/99, BFH/NV 2002, 1554).

    Mit dieser Rechtsauffassung weiche das FG nicht nur von den Rechtssätzen der BFH-Urteile in BFHE 158, 80, BStBl II 1989, 901, in BFHE 182, 369, BStBl II 1997, 573, und in BFH/NV 2001, 899 ab, sondern durchbreche auch die Einheit der Rechtsordnung.

    Auch der vom FG aufgestellte Rechtssatz, die Einheitlichkeit des Gewerbebetriebs sei abzulehnen, weil es an der "Gleichheit" des Wareneinkaufs fehle, widerspreche dem Urteil des BFH in BFHE 182, 369, BStBl II 1997, 573, nach dem es maßgeblich auf den gemeinsamen Einkauf und die gemeinsame Bezahlung von Waren und Betriebsmitteln ankomme.

    Nach den vom Kläger zitierten BFH-Urteilen kommt es für die Annahme eines einzigen gewerbesteuerlich zu erfassenden Gewerbebetriebs bei mehreren vom Steuerpflichtigen durchgeführten Betätigungen maßgeblich auf das Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung an (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 182, 369, BStBl II 1997, 573, m.w.N.).

  • FG Hamburg, 19.09.2003 - III 440/01

    Gewerbesteuer: Einheitlicher Gewerbebetrieb bei Vermietung und Grundstückshandel:

    Lässt sich hingegen ein organisatorischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Zusammenhang nicht feststellen, handelt es sich folglich um mehrere Betriebe, die jeder für sich steuerlich zu erfassen sind (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1996 XI R 63/96, BStBl II 1997, 573 ).

    Ein wirtschaftlicher Zusammenhang liegt insbesondere vor, wenn die verschiedenen Betätigungen demselben Gewerbezweig zuzurechnen sind oder wenn eine enge wechselseitige gegenständliche oder technisch-wirtschaftliche Verflechtung besteht (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1996 XI R 63/96, BFHE 182, 369 , BStBl II 1997, 573 ; BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2000 X B 111/00, BFH/NV 2001, 816 ; Hessisches FG Urteil vom 06. November 2000 4 K 1984/00, EFG 2001, 591).

    Für einen "organisatorischen Zusammenhang" ist beispielsweise kennzeichnend, dass die Unternehmensbereiche in einem Geschäftslokal untergebracht sind, dass die Tätigkeiten unter Einsatz derselben Arbeitskräfte ausgeübt oder dass die Waren, Betriebsmittel oder Dienstleistungen gemeinsam eingekauft und bezahlt werden (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1996 XI R 63/96, BStBl II 1997, 573 ).

    Ein "finanzieller Zusammenhang" ist anzunehmen, wenn gemeinsame Aufzeichnungen geführt oder gemeinsame Bankverbindungen unterhalten oder gemeinsame Kassenabrechnungen vorgenommen oder gemeinsame Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Bilanzen erstellt werden (BFH-Urteile vom 18. Dezember 1996 XI R 63/96, BFHE 182, 369 , BStBl II 1997, 573 ; vom 25. April 1989 VIII R 294/84, BFH/NV 1990, 261).

  • FG Düsseldorf, 23.06.2020 - 10 K 197/17

    Zwei Tankstellen = ein Gewerbebetrieb

    Mehrere Betriebe ein und desselben Steuerpflichtigen begründen umgekehrt eine wirtschaftliche Einheit, d. h. einen Gewerbebetrieb i. S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG, wenn sie als gleichartig anzusehen sind, d. h. wenn sie sachlich, insbesondere finanziell, organisatorisch oder wirtschaftlich zusammenhängen (vgl. dazu Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 21. Dezember 1938 VI 730/38, Reichssteuerblatt - RStBl - 1939, 372; ferner BFH-Urteile vom 25. April 1989 VIII R 294/84, BFH/NV 1990, 261, und vom 18. Dezember 1996 XI R 63/96, BStBl II 1997, 573).

    Ein organisatorischer Zusammenhang ist anzunehmen, wenn die Unternehmensbereiche in einem Geschäftslokal untergebracht sind, unter Einsatz derselben Arbeitskräfte ausgeübt oder die Waren oder Betriebsmittel gemeinsam eingekauft und bezahlt werden (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1996 XI R 63/96, BStBl II 1997, 573).

    Ein wirtschaftlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Betätigungen gleichartig sind oder sich - bei ungleichartigen Betätigungen - gegenseitig stützen oder ergänzen (vgl. BFH-Urteile vom 18. Dezember 1996 XI R 63/96, BStBl II 1997, 573; vom 24. Oktober 2012 X R 36/10, BFH/NV 2013, 252, und vom 20. März 2013 X R 38/11, BFH/NV 2013, 1125).

  • FG Schleswig-Holstein, 22.09.2010 - 2 K 282/07

    Photovoltaikanlage als eigenständiger Gewerbebetrieb

    Die Annahme eines selbstständigen/eigenständigen Gewerbebetriebes erfordere eine vollkommene Eigenständigkeit (Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 9. August 1989, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1989, 901 und vom 18. Dezember 1996, BStBl II 1997, 573).

    Kriterien hierfür seien die Art der gewerblichen Betätigung, der Kunden- und Lieferantenkreis, die Geschäftsleitung, die Arbeitnehmerschaft, die Betriebsstätte, die Zusammensetzung und Finanzierung des Aktivvermögens sowie die Gleichartigkeit der Betätigung (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1996, a.a.O.).

    Nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Beschluss vom 28. Dezember 2009 III B 266/08; BFH/NV 2010, 642 und BFH-Urteil vom 18. Dezember 1996 XI R 63/96, BStBl II 1997, 573 m. w. N.) können mehrere Betriebe eines Steuerpflichtigen eine wirtschaftliche Einheit bilden, sofern sie sachlich, insbesondere organisatorisch, wirtschaftlich oder finanziell zusammenhängen.

  • FG Münster, 16.02.2012 - 3 K 2194/09

    Vorliegen eines einheitlichen Gewerbebetriebs bei Bestehen eines Bowlingcenters

    Bei unterschiedlichen, also ungleichartigen gewerblichen Tätigkeiten eines Einzelunternehmers kann ein einheitlicher Gewerbebetrieb nur dann angenommen werden, wenn die unterschiedlichen Betätigungen finanziell, organisatorisch und wirtschaftlich zusammenhängen, wobei im Einzelfall das Gesamtbild unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung maßgeblich ist (vgl. BFH, Beschluss vom 16.06.1999 II B 57/98, BFH/NV 1999, 1455; BFH, Urteil vom 18.12.1996 XI R 63/96, BFHE 182, 369, BStBl II 1997, 573 jeweils m. w. N.).

    Ein wirtschaftlicher Zusammenhang liegt insbesondere vor, wenn die verschiedenen Betätigungen demselben Gewerbezweig zuzurechnen sind oder wenn eine enge wechselseitige gegenständliche oder technisch-wirtschaftliche Verflechtung besteht (vgl. BFH, Urteil vom 18.12.1996 XI R 63/96 a. a. O.) Für einen organisatorischen Zusammenhang ist beispielsweise kennzeichnend, dass die Unternehmensbereiche in einem Geschäftslokal untergebracht sind, dass die Tätigkeiten unter Einsatz derselben Arbeitskräfte ausgeübt oder dass die Waren, Betriebsmittel oder Dienstleistungen gemeinsamt eingekauft und bezahlt werden (BFH, Urteil vom 18.12.1996 XI R 63/96 a. a. O.).

    Ein finanzieller Zusammenhang ist anzunehmen, wenn gemeinsame Aufzeichnungen geführt oder gemeinsame Bankverbindungen unterhalten oder gemeinsame Kassenabrechnungen oder gemeinsame Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Bilanzen erstellt werden (vgl. BFH, Urteil vom 18.12.1996 XI R 63/96 a. a. O.; BFH, Urteil vom 25.04.1989 VIII R 294/84, BFH/NV 1990, 261).

    Bei einer solch umfangreichen Trennung der Aufzeichnungen, Bankverbindungen und Gewinnermittlungen kann nicht von einem finanziellen Zusammenhang ausgegangen werden (vgl. BFH, Urteil vom 18.12.1996 XI R 63/96, BFHE 182, 369, BStBl II 1997, 573).

  • FG Sachsen, 09.12.2004 - 2 K 1329/02

    Gewährung einer Ansparabschreibung nach § 7g EStG für den Betrieb einer

    Sofern er eine sachliche Verflechtung zwischen ihnen hergestellt hat, bilden sie einen einheitlichen Betrieb (vgl. z.B. BFH, Urteile vom 19. November 1985, VIII R 310/83, BFH/NV 1986, 363; vom 18. Dezember 1996, XI R 63/96, BStBl. II 1997, 573).

    Kennzeichnend für einen organisatorischen Zusammenhang ist im vorliegenden Fall, dass die Unternehmensbereiche in einem Geschäftslokal untergebracht sind, unter Einsatz derselben Arbeitskräfte ausgeübt oder dass die Waren oder Betriebsmittel gemeinsam eingekauft werden (BFH, Urteil vom 18. Dezember 1996, XI R 63/96, BStBl. II 1997, 573).

    Ein finanzieller Zusammenhang ist zu bejahen, wenn für beide Tätigkeiten gemeinsame Aufzeichnungen geführt werden, ein gemeinsames Bankkonto unterhalten und der Gewinn einheitlich ermittelt wird (BFH, Urteile vom 19. November 1985, VIII R 310/83, BFH/NV 1986, 363; vom 18. Dezember 1996, XI R 63/96, BStBl. II 1997, 573).

  • BFH, 21.01.2005 - XI B 23/04

    Franchise-Betriebe; wirtschaftliche Einheit

    Nach der Rechtsprechung des BFH müsste ein wirtschaftlicher, finanzieller und organisatorischer Zusammenhang bestehen; fehle eines dieser Kriterien, könne nicht von einem einheitlichen Betrieb ausgegangen werden (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1996 XI R 63/96, BFHE 182, 369, BStBl II 1997, 573).

    Lässt sich ein organisatorischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Zusammenhang nicht feststellen, handelt es sich um mehrere Betriebe, die jeder für sich steuerlich zu erfassen sind (BFH-Urteil in BFHE 182, 369, BStBl II 1997, 573).

    Und schließlich ist der Kläger offenbar der irrtümlichen Auffassung, dass ein wirtschaftlicher, finanzieller und organisatorischer Zusammenhang kumulativ bestehen müsse; das ist nicht der Fall (BFH-Urteil in BFHE 182, 369, BStBl II 1997, 573).

  • FG Hamburg, 20.11.2014 - 3 K 99/14

    Gewerbesteuer: Zwei Bahnhofskioske als einheitlicher Gewerbebetrieb - Keine

    a) aa) Für die Entscheidung der Frage, ob mehrere gewerbliche Betätigungen, die ein und derselbe Unternehmer ausübt, zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb zusammenzufassen sind, kommt es darauf an, ob diese Betätigungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse sachlich, insbesondere organisatorisch, wirtschaftlich oder finanziell zusammenhängen (BFH-Urteil vom 18.12.1996 XI R 63/96, BFHE 182, 369, BStBl II 1997, 573).

    bb) Zu den Merkmalen eines Gewerbebetriebs, die nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu gewichten sind, gehören insbesondere die Art der Betätigung, der Kunden- und Lieferantenkreis, die Arbeitnehmerschaft, die Geschäftsleitung, die Betriebsstätten, die Organisation und Finanzierung sowie Umfang und Zusammensetzung des Aktivvermögens (BFH-Urteile vom 24.10.2012 X R 36/10, BFH/NV 2013, 252; vom 18.12.1996 XI R 63/96, BFHE 182, 369, BStBl II 1997, 573).

    Ein finanzieller Zusammenhang fehlt, wenn getrennte Aufzeichnungen geführt, jeweils eigene Bankkonten unterhalten, getrennte Kassenabrechnungen vorgenommen und für jeden Betrieb gesonderte Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Bilanzen erstellt werden (BFH-Urteil vom 18.12.1996 XI R 63/96, BFHE 182, 369, BStBl II 1997, 573).

  • FG Münster, 10.10.2017 - 7 K 3662/14

    Eiscafé und Imbiss gelten nicht als einheitlicher Gewerbebetrieb

    Ein finanzieller Zusammenhang zeigt sich in einer einheitlichen Buch- und Kassenführung, in gemeinsamen Bankkonten und Rechnungsformularen bis hin zur einheitlichen Bilanzierung sowie Gewinn- und Verlustrechnung (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1996 XI R 63/96, BFHE 182, 369).
  • FG Nürnberg, 07.10.2015 - 3 K 1631/14

    Elektrobetrieb und Betrieb einer Windkraftanlage kein einheitlicher

  • BFH, 28.12.2009 - III B 266/08

    Mehrzahl gewerblicher Betätigungen als wirtschaftliche Einheit

  • BFH, 01.02.2001 - III R 11/98

    Tontechniker - Steuererklärung - Einnahme-Überschuss-Rechnung -

  • BFH, 19.02.2004 - III R 1/03

    Abgrenzung Betriebsaufgabe - Fortführung

  • FG Berlin-Brandenburg, 11.03.2010 - 13 K 324/06

    Mehrere Betriebe eines Steuerpflichtigen als wirtschaftliche Einheit

  • FG Nürnberg, 07.11.2008 - 7 K 377/07

    Einheitlicher Betrieb i.S. des § 7g Abs. 3 EStG bei Busunternehmen mit zwei

  • BFH, 01.02.2001 - III R 12/98

    Einheitlicher Gewerbebetrieb einer natürlichen Person

  • FG München, 29.08.2001 - 1 K 3343/99

    Einheitswertfeststellung für ein Besitzunternehmen; Einheitsbewertung des

  • FG Nürnberg, 01.07.2015 - 5 K 842/14

    Keine Gewährung eines Investitionsabzugsbetrages für die Anschaffung einer

  • BFH, 25.07.2000 - XI B 41/00

    Nichtgeltung der Geprägetheorie bei Einzelunternehmen

  • BFH, 04.07.2007 - VIII B 246/05

    Einmalige Vermittlungsleistung als gewerbliche Tätigkeit

  • FG München, 24.10.2011 - 5 V 491/11

    Annahme mehrerer Gewerbebetriebe - Absetzung für Abnutzung (AfA) für einen 12

  • BFH, 28.10.2002 - III B 142/01

    Rechtliches Gehör - Rüge fehlerhafter Beweiswürdigung - Beratungsgeheimnis -

  • FG Düsseldorf, 23.03.2006 - 8 K 3816/03

    Gewerbesteuerpflicht für eine Ausgleichszahlung an einen Handelsvertreter;

  • FG Nürnberg, 13.10.2016 - 4 K 146/15

    Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) im Rahmen eines Gewerbebetriebs für

  • FG Hessen, 06.11.2000 - 4 K 1984/00

    Zusammenfassung mehrerer Betriebe gewerblicher Art einer Stadt zu einem

  • FG Köln, 18.11.2003 - 1 K 7539/00

    Mehrere Filialen als einheitlicher Gewerbebetrieb

  • FG Thüringen, 22.09.2011 - 4 K 255/10

    Zulässigkeit einer Zuständigkeitsvereinbarung im Falle von gesonderten

  • FG München, 29.05.2001 - 6 K 1934/97

    Bausparkasservertreter als scheinselbständige Tätigeit

  • FG Nürnberg, 20.09.2000 - III 122/99

    Zwei Einkaufsmärkte in verschiedenen

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