Rechtsprechung
   BFH, 04.03.1997 - IX R 29/93   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Schuldzinsen einer (gekündigten) Bauherrengemeinschaft bis zu deren Beendigung als Werbungskosten abziehbar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Schuldzinsen zwischen Kündigung und Auseinandersetzung des Gesellschaftsvertrags einer Bauherrengemeinschaft als vergebliche Werbungskosten

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 Nr 1, EStG § 24 Nr 2
    Bauherrengemeinschaft; Schuldzinsen

Verfahrensgang

  • FG Düsseldorf, 16.12.1992 - 5 K 211/90
  • BFH, 04.03.1997 - IX R 29/93

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 183, 75
  • BB 1997, 1347
  • DB 1997, 1314
  • BStBl II 1997, 610



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Wird zitiert von ... (21)  

  • BFH, 05.11.2001 - IX B 92/01  

    Steuerrecht - Werbungskosten trotz geplatzten Mietwohnungserwerbs

    Die Entscheidung im Streitfall sei als Weiterführung des BFH-Urteils vom 4. März 1997 IX R 29/93 (BFHE 183, 75, BStBl II 1997, 610) zu betrachten.

    Auf das BFH-Urteil in BFHE 183, 75, BStBl II 1997, 610 lasse sich die Auffassung des FG nicht stützen.

    Von dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat indessen bereits mit seinem Urteil in BFHE 183, 75, BStBl II 1997, 610 gelöst.

    Die entstandenen Aufwendungen waren weiterhin durch die ursprünglich zur Erzielung von Einkünften begonnene Tätigkeit veranlasst (Urteil in BFHE 183, 75, 77, BStBl II 1997, 610, letzter Absatz).

    Auch hier haben die Kläger, nachdem sie das Scheitern des Bauprojekts erkannt hatten, sich --ähnlich wie die Steuerpflichtigen im Fall des Urteils in BFHE 183, 75, BStBl II 1997, 610-- aus der vertraglichen Bindung gelöst, um die Höhe der vergeblich aufgewandten Kosten zu begrenzen, hatten aber die zur Einkunftserzielung eingegangenen noch offenen Verpflichtungen zu erfüllen und versuchten --vergeblich-- die ihnen gegenüber dem Bauträger zustehenden Rechte durchzusetzen.

  • FG Brandenburg, 26.10.2005 - 4 K 787/02  

    In Zusammenhang mit der Aufhebung eines Vertrags über den Erwerb eines

    Aufwendungen können zudem auch unter dem Gesichtspunkt "vergebliche Werbungskosten" steuerlich abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige trotz bestehender Einkünfteerzielungsabsicht tatsächlich keine Einnahmen erzielt, zwischen den Aufwendungen und der beabsichtigten Einkunftsart aber ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang besteht (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 04. März 1997 IX R 29/93, BStBl. II 1997, 610, unter 2. der Gründe).

    Hatte der BFH in seiner früheren Rechtsprechung bereits jede Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht als ausreichend angesehen, um den Werbungskostenabzug zu versagen (BFH, Urteile vom 15. Dezember 1981 VIII R 107/79, BStBl. II 1982, 495; vom 29. November 1983 VIII R 160/82, BStBl. II 1984, 307; vom 01. August 1989 IX R 17/86, BFH/NV 1990, 94, unter 2. der Gründe), gilt dies nach seiner neueren Rechtsprechung dann nicht mehr, wenn der Steuerpflichtige nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht seine bisherige - einkünfterelevante - Tätigkeit fortführt (so BFH in BStBl. II 1997, 610, unter 2. der Gründe; BFH, Beschluss vom 05. November 2001 IX B 92/01, BStBl. II 2002, 144).

    Ausgeschlossen ist der Werbungskostenabzug jedoch auch nach der neueren BFH-Rechtsprechung (BFH in BStBl. II 1997, 610; in BStBl. II 2002, 144), wenn der Steuerpflichtige keine Verpflichtungen aus Verträgen erfüllt, die er vor der Aufgabe seiner Einkünfteerzielungsabsicht eingegangen ist, sondern nur solche Pflichten erfüllt, die er erst nach der Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht eingegangen ist.

    Würde man den Begriff "Fortführung der Tätigkeit", insbesondere die Erfüllung noch offener Verpflichtung und Wahrnehmung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Rechte, hingegen weiter fassen, so wären kaum Fälle denkbar, in denen eine Fortführung der Tätigkeit zu verneinen wäre; denn die jeweils streitige Aufwendung ließe sich zumindest entfernt stets als Erfüllung einer noch offenen Verpflichtung ansehen und würde damit als Fortführung der Tätigkeit im Sinne der oben genannten neueren BFH-Rechtsprechung (in BStBl. II 1997, 610; in BStBl. II 2002, 144) angesehen werden können.

    Wäre aber in der neueren Rechtsprechung des BFH (in BStBl. II 1997, 610; in BStBl. II 2002, 144) tatsächlich eine Aufgabe der früheren Rechtsprechung (in BStBl. II 1982, 495; in BStBl. II 1984, 307; in BFH/NV 1990, 94) zu sehen, würde dies nicht erklären, weshalb der BFH den Werbungskostenabzug im Fall der Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht nicht schon dann zulässt, wenn ein Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und einer Einkunftsart zumindest entfernt besteht, sondern für den Werbungskostenabzug fordert, dass der Steuerpflichtige seine zur Erzielung von Einkünften begonnene Tätigkeit fortführt (so BFH in BStBl. II 2002, 144).

  • BFH, 15.11.2005 - IX R 3/04  

    Steuerrecht - Vergleichszahlung wegen Rücktritt als Werbungskosten?

    Maßgebend ist, ob die vergeblichen Aufwendungen im Falle ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stünden (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. März 1997 IX R 29/93, BFHE 183, 75, BStBl II 1997, 610, m.w.N.).
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  • BFH, 25.09.2002 - IX B 4/02  

    VuV; WK nach Aufgabe der Vermietungsabsicht

    Zudem ist die Frage nach der Reichweite der BFH-Entscheidung vom 4. März 1997 IX R 29/93 (BFHE 183, 75, BStBl II 1997, 610) nicht klärungsfähig; denn sie stellt sich im Streitfall nicht, weil die Kläger --so die den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO)-- ihre Vermietungstätigkeit Anfang August 1998 bereits aufgegeben hatten.

    Das FG hat weder ausdrücklich noch konkludent einen vom BFH-Urteil in BFHE 183, 75, BStBl II 1997, 610 abweichenden Rechtssatz aufgestellt noch ist es in sonstiger Weise von dem Urteil abgewichen.

    Es hat vielmehr in Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze und unter Hinweis auf die abweichende Sachverhaltsgestaltung in BFHE 183, 75, BStBl II 1997, 610 den Streitfall dahin gehend gewürdigt, dass die Kläger sich seit Anfang August 1998 nicht mehr in einkommensteuerlich relevanter Weise betätigt hätten.

  • BFH, 11.03.2003 - IX R 16/99  

    VuV: Vermietereigenschaft bei Miteigentum; Aufwendungen vor Veräußerung nach

    Stellt der Steuerpflichtige seine auf Einkünfteerzielung gerichtete Tätigkeit ein, sind die bis zur Beendigung der Vermietungstätigkeit entstandenen Aufwendungen jedoch weiterhin durch die ursprünglich zur Erzielung von Einkünften begonnene und unverändert fortgeführte Tätigkeit veranlasst (vgl. BFH-Urteile vom 4. März 1997 IX R 29/93, BFHE 183, 75, BStBl II 1997, 610; vom 15. Mai 2002 X R 3/99, BFHE 199, 241, BStBl II 2002, 809, unter II. 5.).
  • BFH, 14.07.2004 - IX R 56/01  

    Steuerrecht - Wann sind Aufwendungen vorab entstandene Werbungskosten?

    Ein solcher Zusammenhang ist gegeben, wenn sich anhand objektiver Umstände feststellen lässt, dass der Steuerpflichtige den Entschluss, Einkünfte aus einer bestimmten Einkunftsart zu erzielen, endgültig gefasst hat (BFH-Urteile vom 4. März 1997 IX R 29/93, BFHE 183, 75, BStBl II 1997, 610 unter 2.; vom 4. November 2003 IX R 55/02, BFH/NV 2004, 484 unter II. 1.) und dieser Entschluss später nicht wieder weggefallen ist (BFH-Urteil vom 27. Januar 1993 IX R 64/88, BFH/NV 1993, 528; BFH-Beschluss vom 21. September 2000 IX B 75/00, BFH/NV 2001, 585, m.w.N.).
  • BFH, 04.11.2003 - IX R 55/02  

    Anlaufverluste bei Aufgabe der Vermietungsabsicht

    Voraussetzung für die Berücksichtigung vorab entstandener Werbungskosten ist, dass ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird (Großer Senat des Bundesfinanzhofs --BFH--, Beschluss vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830, unter C. III. 2. a; BFH-Urteil vom 4. März 1997 IX R 29/93, BFHE 183, 75, BStBl II 1997, 610).
  • BFH, 05.04.2005 - IX R 48/04  

    VuV; Aufwendungen für leer stehende Wohnung

    Insoweit unterscheidet sich der Streitfall vom Fall des BFH-Urteils vom 4. März 1997 IX R 29/93 (BFHE 183, 75, BStBl II 1997, 610), in dem die Kläger nach der Kündigung einer Bauherrengemeinschaft für die Zeit bis zur --von ihnen zeitlich nicht zu beeinflussenden-- Auseinandersetzung und Veräußerung des Grundstücks weiterhin Kosten zu tragen hatten.
  • BFH, 14.01.2003 - IX R 74/00  

    Steuerrecht - Leerstandzeiten einer Ferienimmobilie: Absetzung der Aufwendungen

    Wenn der Steuerpflichtige die Einkünfteerzielungsabsicht deshalb aufgibt, weil er das Scheitern seiner Investition erkannt hat und er sich aus der Investition zu lösen sucht, um die Höhe der vergeblich aufgewandten Kosten zu begrenzen, so bleiben vergeblich aufgewendete Werbungskosten abziehbar, solange er seine ursprünglich mit Einkünfteerzielungsabsicht begonnene Tätigkeit notgedrungen fortführt (vgl. BFH-Urteil vom 4. März 1997 IX R 29/93, BFHE 183, 75, BStBl II 1997, 610; BFH-Beschluss vom 5. November 2001 IX B 92/01, BFHE 197, 139, BStBl II 2002, 144).
  • BFH, 04.09.2000 - IX R 44/97  

    Anlage des Kaufpreises auf dem Notaranderkonto

    Denn die Kläger haben die zur Erzielung von Einkünften getätigte Investition bis zur Auflösung des Anderkontos fortgeführt (vgl. Senatsurteil vom 4. März 1997 IX R 29/93, BFHE 183, 75, BStBl II 1997, 610).
  • BFH, 16.03.2004 - IX R 58/02  

    VuV: keine gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften

  • BFH, 09.01.2001 - IX R 31/98  
  • BFH, 12.07.2006 - IX R 47/05  

    Erbbaurecht: Fremdfinanzierung, Aufgabe der Vermietungsabsicht

  • FG Saarland, 21.11.2001 - 1 K 230/98  

    Anerkennung (nachträglicher) Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.04.2010 - 4 K 2699/06  

    Strafverteidigungskosten als Werbungskosten

  • FG Saarland, 23.05.2006 - 1 K 443/02  

    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietungseinkünften trotz längerem Leerstand (§§

  • FG Münster, 21.12.2005 - 1 K 3108/02  

    Abzug von Rentenzahlungen als Sonderausgabe; Verluste aus zurück gestellter

  • FG Baden-Württemberg, 17.12.1997 - 2 K 200/96  
  • FG Nürnberg, 10.04.2001 - I 178/98  

    Fehlgeschlagener Erwerb einer zur Vermietung bestimmten Wohnung - vorab

  • FG Baden-Württemberg, 20.02.2003 - 11 K 52/99  

    Prozesskosten aus der Rückabwicklung eines Kaufvertrags über eine zu vermietende

  • FG München, 06.12.2001 - 1 K 4562/00  

    Ablösung der Vermietungsabsicht durch die Absicht zur Selbstnutzung;

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