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   BFH, 11.06.1997 - X R 74/95   

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BFH, 11.06.1997 - X R 74/95 (https://dejure.org/1997,362)
BFH, Entscheidung vom 11.06.1997 - X R 74/95 (https://dejure.org/1997,362)
BFH, Entscheidung vom 11. Juni 1997 - X R 74/95 (https://dejure.org/1997,362)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • meilicke-hoffmann.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Hindernislauf zum gesetzlichen Richter - Plädoyer für die Vollendung des Rechtsstaates im europäischen Gemeinschaftsrecht (RA Dr. Wienand Meilicke; BB 2000, 17-24)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 Nr 9, EGV Art 59
    Ausland; Europäische Gemeinschaft; Schulgeld

Papierfundstellen

  • BFHE 183, 436
  • BB 1997, 1060
  • BB 1997, 1990
  • DB 1997, 2582
  • BStBl II 1997, 617
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 27.09.1988 - 263/86

    Belgischer Staat / Humbel

    Auszug aus BFH, 11.06.1997 - X R 74/95
    Nach der Rechtsprechung des EuGH kann die Bedeutung des Begriffs "Entgelt" - selbst wenn in Art. 59 ff. EWGV/EGV nicht ausdrücklich definiert - aus Art. 60 Abs. 2 EWGV/EGV erschlossen werden: Wesensmerkmal des "Entgelts" ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH danach, daß es die wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Leistung darstellt, wobei die Gegenleistung in der Regel zwischen Erbringer und Empfänger der Leistung vereinbart wird (z. B. EuGH-Urteil vom 27. September 1988 Rs. 263/86, EuGHE 1988, 5365, 5388; Hakenberg in Lenz, Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, Kommentar, 1. Aufl., Art. 60 Rz. 15, m. w. N.); die Gegenleistung muß einen wirtschaftlich meßbaren Wert haben, der nicht völlig außer Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert der Dienstleistung steht (vgl. Hailbronner in Handkommentar zum EUV/EGV, Art. 60 Rz. 10, m. w. N.).

    Der EuGH betont dabei, daß "der Staat durch die Errichtung und Erhaltung seines staatlichen Bildungssystems keine gewinnbringende Tätigkeit aufnehmen" will, vielmehr seine Aufgaben auf sozialem, kulturellem und bildungspolitischem Gebiet erfüllt, und weiter, daß das staatliche Schulsystem in der Regel aus dem Staatshaushalt und nicht von den Schülern oder deren Eltern finanziert wird (vgl. EuGH-Urteile in EuGHE 1988, 5365, 5388, und vom 7. Dezember 1993 Rs. C-109/92, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht - EuZW - 1994, 93; vgl. ferner Anträge der Generalanwälte zu den EuGH-Urteilen in EuGHE 1985, 593, 597 ff.; vom 31. März 1992 Rs. C-19/92, EuGHE 1993, 1663, 1683).

    An der Natur dieser Tätigkeit ändert sich nach der Rechtsprechung des EuGH nichts dadurch, daß Schüler oder Eltern aus eigenen Mitteln Schulgeld bezahlen müssen, um in gewissem Umfang zu den Kosten beizutragen (EuGH-Urteil in EuGHE 1988, 5365, 5388).

    Vielmehr entspricht es der ständigen Rechtsprechung des EuGH, Dienstleistungen Privater, die nicht als Teil einer wirtschaftlichen Tätigkeit erbracht werden, nicht am Vertrag zu messen (z. B. EuGH-Urteil vom 12. Dezember 1974 Rs. 36/74, EuGHE 1974, 1405, 1418, und vom 4. Oktober 1991 Rs. C-159/90, EuGHE I 1991, 4685, 4740; Schlußantrag des Generalanwalts in EuGHE 1988, 5365, 5379, und in EuGHE 1985, 593, 609).

    Derartige Sonderfälle ändern an der Beurteilung nichts (vgl. EuGHE 1988, 5365, 5379, und EuGHE 1985, 593, 603).

    Abgesehen davon, daß in den Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbots grundsätzlich nur Regelungen fallen, die den Zugang zu einer Berufsausbildung betreffen (EuGH-Urteil in EuGHE 1985, 593, 611 ff.; EuGHE 1988, 5365, 5386, und vom 21. Juni 1988 Rs. 39/86, EuGHE 1988, 3161, 3194), ist schon nicht erkennbar, inwieweit eine versteckte Benachteiligung durch die Staatsangehörigkeit vorliegen könnte.

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84

    Privatschulfinanzierung I

    Auszug aus BFH, 11.06.1997 - X R 74/95
    Ergänzungsschulen sind inländische Schulen, die keine Ersatzschulen sind (vgl. BVerfG in BVerfGE 27, 195, 201, und Urteil vom 8. April 1987 1 BvL 8, 16/84, BVerfGE 75, 40, 62); sie bedürfen - im Gegensatz zu Ersatzschulen - keiner Genehmigung und müssen lediglich die Aufnahme des Betriebs anzeigen (vgl. z. B. Heckel/Avenarius, Schulrechtskunde, 6. Aufl. 1986, 155).

    Diese Anforderungen können sie nicht gleichzeitig und auf Dauer erfüllen, denn die Möglichkeit der Selbstfinanzierung durch Schulgelder ist den Ersatzschulen wegen des Verbots der "Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern" praktisch genommen (ausführlich BVerfG in BVerfGE 75, 40, und 90, 107, m. w. N.).

    Zum Ausgleich der durch Art. 7 Abs. 4 GG gestellten und durch die Gleichwertigkeitsbedingung sich ständig verschärfenden Anforderungen (vgl. z. B. BVerfG in BVerfGE 75, 40; Beschluß vom 9. März 1994 1 BvR 1369/90, BVerfGE 90, 128) besteht nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG eine staatliche Förderungspflicht für Ersatzschulen.

    Der Gesetzgeber hat jedoch einen weiten Gestaltungsspielraum, in welcher Weise er seiner Schutz- und Förderpflicht nachkommt (z. B. BVerfGE 75, 40 unter III.; BVerfGE 90, 107).

    Tatsächlich gewähren die Bundesländer den Ersatzschulen in der Regel Zuschüsse, die deren Finanzbedarf zu weit über die Hälfte decken (vgl. bereits BVerfG in BVerfGE 75, 40 unter C. II. 2. b).

    Zwar besteht eine verfassungsrechtliche Pflicht zur finanziellen Unterstützung nur für Ersatzschulen (vgl. BVerG in BVerfGE 75, 40, und BVerfGE 90, 107).

  • EuGH, 13.02.1985 - 293/83

    Gravier / Ville de Liège

    Auszug aus BFH, 11.06.1997 - X R 74/95
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH gehören die Organisation des Bildungswesens und die Bildungspolitik als solche nicht zu den Materien, die der Vertrag der Zuständigkeit der Gemeinschaftsorgane unterworfen hat; gleichwohl stehen der Zugang zum und die Teilnahme am Unterricht im Bildungswesen und in der Lehrlingsausbildung nicht außerhalb des Gemeinschaftsrechts (z. B. EuGH-Urteil vom 13. Februar 1985 Rs. 293/83, EuGHE 1985, 593, 612; vgl. Lenz, Internationale Wirtschaftsbriefe - IWB -, Beilage 1, 1990, 19).

    Der EuGH betont dabei, daß "der Staat durch die Errichtung und Erhaltung seines staatlichen Bildungssystems keine gewinnbringende Tätigkeit aufnehmen" will, vielmehr seine Aufgaben auf sozialem, kulturellem und bildungspolitischem Gebiet erfüllt, und weiter, daß das staatliche Schulsystem in der Regel aus dem Staatshaushalt und nicht von den Schülern oder deren Eltern finanziert wird (vgl. EuGH-Urteile in EuGHE 1988, 5365, 5388, und vom 7. Dezember 1993 Rs. C-109/92, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht - EuZW - 1994, 93; vgl. ferner Anträge der Generalanwälte zu den EuGH-Urteilen in EuGHE 1985, 593, 597 ff.; vom 31. März 1992 Rs. C-19/92, EuGHE 1993, 1663, 1683).

    Vielmehr entspricht es der ständigen Rechtsprechung des EuGH, Dienstleistungen Privater, die nicht als Teil einer wirtschaftlichen Tätigkeit erbracht werden, nicht am Vertrag zu messen (z. B. EuGH-Urteil vom 12. Dezember 1974 Rs. 36/74, EuGHE 1974, 1405, 1418, und vom 4. Oktober 1991 Rs. C-159/90, EuGHE I 1991, 4685, 4740; Schlußantrag des Generalanwalts in EuGHE 1988, 5365, 5379, und in EuGHE 1985, 593, 609).

    Derartige Sonderfälle ändern an der Beurteilung nichts (vgl. EuGHE 1988, 5365, 5379, und EuGHE 1985, 593, 603).

    Abgesehen davon, daß in den Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbots grundsätzlich nur Regelungen fallen, die den Zugang zu einer Berufsausbildung betreffen (EuGH-Urteil in EuGHE 1985, 593, 611 ff.; EuGHE 1988, 5365, 5386, und vom 21. Juni 1988 Rs. 39/86, EuGHE 1988, 3161, 3194), ist schon nicht erkennbar, inwieweit eine versteckte Benachteiligung durch die Staatsangehörigkeit vorliegen könnte.

  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 24/64

    Anerkannte Privatschulen

    Auszug aus BFH, 11.06.1997 - X R 74/95
    Ersatzschulen gemäß Art. 7 Abs. 4 GG sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) Schulen, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem jeweiligen Bundesland vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen sollen (BVerfG-Beschlüsse vom 14. November 1969 1 BvL 24/64, BVerfGE 27, 195; vom 9. März 1994 1 BvR 682, 712/88, BVerfGE 90, 107).

    Ergänzungsschulen sind inländische Schulen, die keine Ersatzschulen sind (vgl. BVerfG in BVerfGE 27, 195, 201, und Urteil vom 8. April 1987 1 BvL 8, 16/84, BVerfGE 75, 40, 62); sie bedürfen - im Gegensatz zu Ersatzschulen - keiner Genehmigung und müssen lediglich die Aufnahme des Betriebs anzeigen (vgl. z. B. Heckel/Avenarius, Schulrechtskunde, 6. Aufl. 1986, 155).

    Ein Anspruch auf Genehmigung besteht verfassungsrechtlich nur bei Vorliegen der in Art. 7 Abs. 4 und 5 GG aufgeführten Voraussetzungen (BVerfG-Beschluß in BVerfGE 27, 195).

    Die Anerkennung einer Schule hat zur Folge, daß diese mit "Außenwirkung" den Bildungsgrad ihrer Schüler feststellen bzw., öffentlich-rechtliche Zugangsberechtigungen oder die Befugnis zur Führung einer Berufsbezeichnung erteilen darf, mithin hoheitliche Funktionen ausübt, die ihr allein aus dem privatrechtlichen Status nicht zukommen, sondern von einem Hoheitsträger verliehen werden (vgl. BVerfG in BVerfGE 27, 195, 204; Heckel/Avenarius, a. a. O., 152).

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88

    Waldorfschule/Bayern

    Auszug aus BFH, 11.06.1997 - X R 74/95
    Ersatzschulen gemäß Art. 7 Abs. 4 GG sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) Schulen, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem jeweiligen Bundesland vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen sollen (BVerfG-Beschlüsse vom 14. November 1969 1 BvL 24/64, BVerfGE 27, 195; vom 9. März 1994 1 BvR 682, 712/88, BVerfGE 90, 107).

    Im Beschluß in BVerfGE 90, 107 betont das BVerfG, diesem Verbot sei nicht bereits durch einige wenige Freiplätze oder Stipendien genügt; eine Privatschule müsse vielmehr von allen Eltern und Schülern ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Lage in Anspruch genommen werden können; Beträge in der Größenordnung von 170 DM bis 190 DM/Monat für den Besuch einer eingeführten und etablierten Privatschule könnten nicht von allen Eltern bezahlt werden.

    Der Gesetzgeber hat jedoch einen weiten Gestaltungsspielraum, in welcher Weise er seiner Schutz- und Förderpflicht nachkommt (z. B. BVerfGE 75, 40 unter III.; BVerfGE 90, 107).

    Zwar besteht eine verfassungsrechtliche Pflicht zur finanziellen Unterstützung nur für Ersatzschulen (vgl. BVerG in BVerfGE 75, 40, und BVerfGE 90, 107).

  • EuGH, 07.12.1993 - C-109/92

    Wirth / Landeshauptstadt Hannover

    Auszug aus BFH, 11.06.1997 - X R 74/95
    Der EuGH betont dabei, daß "der Staat durch die Errichtung und Erhaltung seines staatlichen Bildungssystems keine gewinnbringende Tätigkeit aufnehmen" will, vielmehr seine Aufgaben auf sozialem, kulturellem und bildungspolitischem Gebiet erfüllt, und weiter, daß das staatliche Schulsystem in der Regel aus dem Staatshaushalt und nicht von den Schülern oder deren Eltern finanziert wird (vgl. EuGH-Urteile in EuGHE 1988, 5365, 5388, und vom 7. Dezember 1993 Rs. C-109/92, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht - EuZW - 1994, 93; vgl. ferner Anträge der Generalanwälte zu den EuGH-Urteilen in EuGHE 1985, 593, 597 ff.; vom 31. März 1992 Rs. C-19/92, EuGHE 1993, 1663, 1683).

    Nach dem Urteil des EuGH in EuZW 1994, 93 (unter 16) gelten die zum Schulgeld für den Besuch von staatlichen Schulen entwickelten Grundsätze auch für den Unterricht einer Schule, die im wesentlichen aus öffentlichen Mitteln finanziert wird.

    Wird eine Schule dagegen im wesentlichen aus privaten Mitteln finanziert und versucht sie einen Gewinn zu erzielen, ist ihr Unterrichtsangebot als Dienstleistung i. S. des Vertrages anzusehen (vgl. EuGH in EuZW 1994, 93 unter 17).

  • EuGH, 28.01.1992 - C-204/90

    Bachmann / Belgischer Staat

    Auszug aus BFH, 11.06.1997 - X R 74/95
    Der Empfänger einer Dienstleistung darf - auch steuerrechtlich (vgl. EuGH-Urteil vom 27. Juni 1996 Rs. C-107/94, Internationales Steuerrecht - IStR - 1996, 329, m. w. N.) - nicht deshalb benachteiligt werden, weil er eine Dienstleistung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nimmt (vgl. z. B. EuGH-Urteile vom 28. Januar 1992 Rs. C-204/90, EuGHE I 1992, 249; vom 11. August 1995 Rs. C-80/94, DB 1995, 2147).

    Ein Verstoß gegen Art. 59, 60 EWGV/EGV liegt vor, wenn die Inanspruchnahme einer vergleichbaren inländischen Dienstleistung begünstigt wird (vgl. z. B. EuGH-Urteil in EuGHE I 1992, 249, 284).

  • EuGH, 11.08.1995 - C-80/94

    Wielockx / Inspecteur der directe belastingen

    Auszug aus BFH, 11.06.1997 - X R 74/95
    Der Empfänger einer Dienstleistung darf - auch steuerrechtlich (vgl. EuGH-Urteil vom 27. Juni 1996 Rs. C-107/94, Internationales Steuerrecht - IStR - 1996, 329, m. w. N.) - nicht deshalb benachteiligt werden, weil er eine Dienstleistung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nimmt (vgl. z. B. EuGH-Urteile vom 28. Januar 1992 Rs. C-204/90, EuGHE I 1992, 249; vom 11. August 1995 Rs. C-80/94, DB 1995, 2147).
  • EuGH, 12.12.1974 - 36/74

    Walrave und Koch / Association Union Cycliste Internationale u.a.

    Auszug aus BFH, 11.06.1997 - X R 74/95
    Vielmehr entspricht es der ständigen Rechtsprechung des EuGH, Dienstleistungen Privater, die nicht als Teil einer wirtschaftlichen Tätigkeit erbracht werden, nicht am Vertrag zu messen (z. B. EuGH-Urteil vom 12. Dezember 1974 Rs. 36/74, EuGHE 1974, 1405, 1418, und vom 4. Oktober 1991 Rs. C-159/90, EuGHE I 1991, 4685, 4740; Schlußantrag des Generalanwalts in EuGHE 1988, 5365, 5379, und in EuGHE 1985, 593, 609).
  • EuGH, 21.06.1988 - 39/86

    Lair / Universität Hannover

    Auszug aus BFH, 11.06.1997 - X R 74/95
    Abgesehen davon, daß in den Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbots grundsätzlich nur Regelungen fallen, die den Zugang zu einer Berufsausbildung betreffen (EuGH-Urteil in EuGHE 1985, 593, 611 ff.; EuGHE 1988, 5365, 5386, und vom 21. Juni 1988 Rs. 39/86, EuGHE 1988, 3161, 3194), ist schon nicht erkennbar, inwieweit eine versteckte Benachteiligung durch die Staatsangehörigkeit vorliegen könnte.
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • EuGH, 31.01.1984 - 286/82

    Luisi und Carbone / Ministero dello Tesoro

  • EuGH, 04.10.1991 - C-159/90

    Society for the Protection of Unborn Children Ireland / Grogan u.a.

  • EuGH, 27.06.1996 - C-107/94

    Asscher / Staatssecretaris van Financiën

  • EuGH, 15.03.1994 - C-45/93

    Kommission / Spanien

  • BFH, 12.12.1990 - I R 43/89

    Zum Verbot der Körperschaftsteueranrechnung für gemeinnützige Stiftungen

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung der Privatschulförderung

  • BFH, 25.08.1987 - IX R 24/85

    Spende - Schulgeld - Zahlungen für Privatschule

  • BFH, 11.06.1997 - X R 144/95

    Schulgeld für den Besuch einer allgemeinbildenden Ergänzungsschule ist als

  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvR 243/86

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Veranlagung einer Hinterbliebenenrente zur

  • BFH, 17.05.1995 - X R 129/92

    Kleine Übergangsregelung (§ 52 Abs. 21 Satz 4 EStG) nicht für eine vor dem 1. 1.

  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvL 20/85

    Verfassungswidrigkeit von § 3b Abs. 2 Nr. 4 EStG für die Veranlagungszeiträume

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.03.1995 - 3 K 1046/94
  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87

    Ersatzlose Aufhebung des § 34 Abs. 4 EStG verfassungsgemäß

  • BFH, 21.01.2015 - X R 40/12

    Keine Korrektur eines rechtskräftigen Urteils durch Billigkeitserlass bei

    Die hiergegen gerichtete Revision wies der erkennende Senat mit Urteil vom 11. Juni 1997 X R 74/95 (BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617) zurück.

    Der Senat habe zudem mit seinem Urteil in BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617 offenkundig und qualifiziert gegen das Unionsrecht und seine Vorlagepflicht aus Art. 234 Abs. 3 EG (jetzt Art. 267 Abs. 3 AEUV) verstoßen.

    Sie wollen vielmehr auch die tatsächliche Rückgängigmachung einer ihnen gegenüber ergangenen letztinstanzlichen Entscheidung erreichen, da der Senat in seinem Urteil in BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617 das klageabweisende FG-Urteil bestätigt hat, so dass zwischen den Klägern und dem FA rechtskräftig entschieden ist, dass die Schulgeldzahlungen im Jahr 1992 nicht als Sonderausgaben abgezogen werden konnten.

    Nicht nur im Zeitpunkt des Senatsurteils in BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617, sondern bis zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Europäische Kommission Anfang Januar 2004 wurde die Begrenzung der Abziehbarkeit von Schulgeldzahlungen auf inländische Privatschulen von der Rechtsprechung --trotz einiger kritischer Stimmen im Schrifttum (vgl. z.B. Meilicke, Der Betrieb 1994, 1011; ders., DStZ 1996, 97)-- als mit dem Unionsrecht vereinbar angesehen (neben dem FG Rheinland-Pfalz in den die Kläger betreffenden Verfahren auch FG Köln, Urteil vom 28. Juni 2001  7 K 8690/99, EFG 2004, 1044, und FG Münster, Urteil vom 26. Februar 2003  1 K 1545/01 E, EFG 2003, 1084).

    (2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Senat in seinem Urteil in BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617 die einschlägige Rechtsprechung des EuGH nicht offenkundig verkannt.

    Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617, unter III.1.

    Er hat seine Entscheidung, das Verfahren in BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617 nicht dem EuGH vorzulegen, darauf gestützt, dass eine gesicherte Rechtsprechung des EuGH auch dann vorliege, wenn die streitigen Fragen nicht vollkommen mit den vom EuGH bereits entschiedenen Fragen identisch seien und insoweit das EuGH-Urteil C.I.L.F.I.T. in Slg. 1982, I-3415 angewendet.

  • BFH, 14.12.2004 - XI R 32/03

    Schulgeld für eine von der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder

    Der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG bezweckt die Förderung von Privatschulen unter gleichzeitiger Beschränkung des Abzugs auf den Besuch solcher Schulen, die in gewisser Weise in das öffentliche Schulwesen einbezogen sind (vgl. unten 4. b), bestimmte staatliche Anforderungen erfüllen müssen (vgl. unten 4. a) und deshalb typischerweise besonders förderungsbedürftig sowie förderungswürdig (vgl. unten 4. c) sind (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Juni 1997 X R 77/94, BFHE 183, 432, BStBl II 1997, 615; X R 74/95, BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617, und X R 144/95, BFHE 183, 445, BStBl II 1997, 621).

    a) Ersatzschulen gemäß Art. 7 Abs. 4 GG sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) private Schulen, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem jeweiligen Bundesland vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen sollen (vgl. Nachweise in BFH-Urteil in BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617).

    b) "Nach Landesrecht erlaubte" Ersatzschulen sind Schulen, welche die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 GG deswegen nicht erfüllen, weil eine vergleichbare Schule in dem jeweiligen Bundesland weder vorhanden noch vorgesehen ist, die aber dennoch nach dem Landesrecht als Ersatzschulen eigener Art genehmigt werden können (vgl. BFH in BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617).

    Das gilt sowohl hinsichtlich der Ersatzschulen als auch der Anerkennung von Ergänzungsschulen (BFH in BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617).

    Die Förderungsbedürftigkeit der Auslandsschulen ergibt sich aus der bereits im BFH-Urteil in BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617 unter Verweis auf die Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 75, 40, und 90, 107 dargestellten Unmöglichkeit, die in Art. 7 Abs. 4 GG genannten Voraussetzungen gleichzeitig und auf Dauer zu erfüllen, weil die Möglichkeit der Selbstfinanzierung durch Schulgelder den Ersatzschulen wegen des Verbots der "Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern" praktisch genommen ist.

    Der Gesetzgeber hat im Übrigen einen weiten Gestaltungsspielraum, in welcher Weise er seiner Schutz- und Förderpflicht nachkommt; zulässig ist danach auch, Privatschulen anstatt durch direkte Beihilfen durch die steuerliche Verbilligung des Schulgeldes zu unterstützen (BFH in BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617, m.w.N.).

    Dass sie diese hoheitlichen Funktionen letztlich nur mittelbar über die entsprechende Bindung der KMK ausübt, ist insofern von untergeordneter Bedeutung; sie unterscheidet sich damit wesentlich von anderen privaten Schulen, denen aus ihrem privatrechtlichen Status keine derartigen Funktionen zukommen (vgl. BFH in BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617, m.w.N.).

    Anders als im BFH-Urteil in BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617 können die im Ausland ansässigen, unbeschränkt steuerpflichtigen Kläger nicht darauf verwiesen werden, es stehe ihnen frei, ihre Kinder an einer öffentlichen (deutschen) Schule unterrichten zu lassen; im Gegenteil sind sie darauf angewiesen, ihre Kinder auf eine Schule in Spanien zu schicken.

  • BFH, 17.07.2008 - X R 62/04

    (Begrenzter) Abzug von Schulgeld für den Besuch eines englischen Internats

    Die entgegenstehende Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Juni 1997 X R 74/95 (BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617) betreffe einen früheren Veranlagungszeitraum und sei angesichts des fortgeschrittenen Integrationsprozesses in der Europäischen Gemeinschaft auf das Streitjahr nicht übertragbar.

    Der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG bezweckt die Förderung von Privatschulen unter gleichzeitiger Beschränkung des Abzugs auf den Besuch solcher Schulen, die in gewisser Weise in das öffentliche Schulwesen einbezogen sind, bestimmte staatliche Anforderungen erfüllen müssen und deshalb typischerweise besonders förderungsbedürftig sowie förderungswürdig sind (BFH-Urteile vom 11. Juni 1997 X R 77/94, BFHE 183, 432, BStBl II 1997, 615; in BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617, und X R 144/95, BFHE 183, 445, BStBl II 1997, 621).

  • FG Hamburg, 15.02.2000 - VI 69/98

    Aufwendungen für einen Schulbesuch im Ausland

    Schulgeld für den Besuch einer Ergänzungsschule ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nur abziehbar, wenn die Schule nach Landesschulrecht als allgemein bildende Ergänzungsschule förmlich anerkannt ist (vergl. BFH-Urteil vom 11.6.1997, X R 74/95, Bundessteuerblatt (BStBl) II 1997, 617 m.w.N.).

    Der Senat sieht keine Veranlassung für eine vom Wortlaut der Bestimmung abweichende Auslegung oder Rechtsfortbildung, weil er in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteile v. 11.6.1997, X R 74/95, BStBl II 1997, 617 ; v.11.6.1997, X R 77/94, BStBl II 1997, 615 ; v.23.7.1997, X R 49/96, nv) der Auffassung ist, dass eine dazu berechtigende Unklarheit oder Gesetzeslücke nicht vorhanden ist.

    § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG beschränkt den Schulgeldabzug auf den Besuch solcher Schulen, die in gewisser Weise in das öffentliche Schulwesen einbezogen sind, bestimmte staatliche Anforderungen erfüllen müssen und deshalb typischerweise besonders förderungsbedürftig sowie förderungswürdig sind (vgl. im Einzelnen BFH-Urteil v. 11.6.1997, X R 74/95 a. a. O.).

    Der Empfänger einer Dienstleistung darf - auch steuerrechtlich - nicht deshalb benachteiligt werden, weil er eine Dienstleistung in einem anderen Mitgliedsstaat in Anspruch nimmt (vergl. EuGH-Urteil v. 27.6.1996 Rs. C-107/94, IStR 1996, 329; Urteil v. 28.1.1992 Rs. C-204/90, EuGHE I 1992, 249; siehe auch BFH-Urteil v. 11.6.1997 X R 74/95 a.a.O.).

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 11.6.1997 X R 74/95, a.a.O.; Urteil v. 23.7.1997, X R 49/96) gegen vereinzelte Stimmen im Schrifttum (Meilicke/Weyde, DStZ 1996, 97; Gonnella, DB 1994, 1395; Herzig/Dautzenberg, DB 1997, 8 Fußnote 25) ist der Senat der Auffassung, dass § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nicht zu einer unzulässigen Diskriminierung führt.

    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind Schulgelder für die Teilnahme am Unterricht eines nationalen, staatlichen Bildungssystems kein Entgelt im Sinne dieser Bestimmung, weil der Staat durch die Errichtung und Erhaltung seines staatlichen Bildungssystems keine gewinnbringende Tätigkeit aufnehmen will, sondern seine Aufgaben auf sozialem, kulturellem und bildungspolitischem Gebiet erfüllt; dabei wird das staatliche Schulsystem in der Regel aus dem Staatshaushalt und nicht von den Schülern oder deren Eltern finanziert (vergl. EuGH-Urteil v. 7.12.1993 Rs. 109/92, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht - EuZW- 1994, 93; BFH-Urteil v. 11.6.1997, X R 74/95 a.a.O. ).

  • BFH, 11.03.2002 - XI B 125/00

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Es verwies auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (BFH-Urteile vom 11. Juni 1997 X R 144/95, BFHE 183, 445, BStBl II 1997, 621, und vom 16. Dezember 1998 X R 3/98, BFH/NV 1999, 918) und insbesondere das BFH-Urteil vom 11. Juni 1997 X R 74/95 (BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617), das zwischen den Beteiligten für den Veranlagungszeitraum 1992 ergangen ist.

    Der BFH hat mit Urteilen in BFH/NV 1999, 918, vom 11. Juni 1997 X R 77/94 (BFHE 183, 432, BStBl II 1997, 615), in BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617 und in BFHE 183, 445, BStBl II 1997, 621 entschieden, dass § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG erkennbar an schulrechtliche Begriffe anknüpft, die durch Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) vorgeprägt und in den Gesetzen der Bundesländer, welche die staatliche Schulaufsicht über Schulen in freier Trägerschaft regeln, konkretisiert sind, mit der Folge, dass Schulgeld als Sonderausgabe nur abziehbar ist, wenn eine Schule tatsächlich als Ersatzschule genehmigt oder nach Landesschulrecht als allgemeinbildende Ergänzungsschule förmlich anerkannt ist.

    Im Hinblick auf diese Entscheidungen, von denen das Urteil in BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617 im Übrigen zwischen den Beteiligten für den Veranlagungszeitraum 1992 ergangen ist, genügt die Beschwerde den dargestellten Darlegungsanforderungen nicht.

    Der bloße Hinweis darauf, das BFH-Urteil in BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617 sei in der Literatur auf Kritik gestoßen, ist unzureichend.

    Auch der Gesichtspunkt der doppelten Staatsangehörigkeit des Kindes wird bereits in der Entscheidung in BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617 angesprochen.

  • FG Baden-Württemberg, 09.09.2003 - 2 K 228/03

    Abzugsfähigkeit des für den Besuch einer ausländischen Schule entrichteten

    Die Qualifikation als genehmigte oder erlaubte Ersatzschule sowie als anerkannte Ergänzungsschule i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG kann nur von den Schulbehörden eines Bundeslandes in einem gesetzlich vorgesehenen Verfahren und -wegen der Beschränkung ihrer Hoheitsgewalt auf die Ländergrenzen - nur für eine im jeweiligen Bundesland ansässige Schule vorgenommen werden (Bundesfinanzhof (BFH) Urteil; vom 11. Juni 1997 X R 74/95, BStBl II 1997, 617).

    Wie der Bundesfinanzhof (BFH) in seinen Entscheidungen vom 11. Juni 1997 X R 144/95, BStBl II 1997, 621; X R 74/95 a.a.O., und vom 23. Juli 1997 X R 135/96 NV überzeugend ausführte, liegt kein Verstoß gegen Artikel 3 Grundgesetz darin, dass der Gesetzgeber in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nur die dort ausdrücklich aufgeführten Schultypen förderte und nicht auch andere Schulen, denen eine Genehmigung, Erlaubnis oder Anerkennung durch die Schulbehörde eines Bundeslandes fehlt.

    Der Bundesfinanzhof hat in der Entscheidung X R 135/96 und X R 74/95, a.a.O. ausgeführt, dass diese Beschränkung keine Diskriminierung i.S.d. Artikel 12 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ( EGV ) darstellt.

    7 Abs. 4 GG enthaltenen Wertentscheidung nur bejaht werden, wenn für den Besuch dieser Schulen ebenfalls nur ein Schulgeld verlangt wird, das so gut wie von jedermann aufgebracht werden kann (vgl. BFH in Urteil X R 74/95 und X R 135/96 a.a.O.).

    Es kam jedoch in gleicher Weise wie der BFH in seinen Entscheidungen X R 74/95 und X R 135/96 a.a.O. zum Ergebnis, dass wegen der Klarheit der Rechtslage eine derartige Vorlage nicht erforderlich ist.

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2011 - 1 K 1040/11

    Erlass wegen späterer EuGH-Rechtsprechung

    Die hiergegen gerichtete Revision wies der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 11. Juni 1997 (X R 74/95, BStBl II 1997, 617) zurück.

    Denn die für die Auslegung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG maßgebliche Grundsatzentscheidung vom 11. Juni 1997 (a.a.O.) habe den streitgegenständlichen Steuerbescheid für 1992 betroffen.

    Wie das Finanzamt zu Recht angenommen hat, waren die Steuerfestsetzungen für die Jahre 1992 bis 1999 nicht offensichtlich und eindeutig rechtswidrig, sondern sie entsprachen der früheren herrschenden Rechtsauffassung (vgl. BFH, Urteil vom 11. Juni 1997, X R 74/95, BStBl II 1997, 617).

  • BFH, 08.06.2011 - X B 176/10

    Kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf unbegrenzten Abzug von Schulgeld -

    Dieses Ergebnis ergebe sich inzidenter aus dem Beschluss des BVerfG vom 16. April 2004  2 BvR 88/03 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2004, 690) sowie den Senatsurteilen vom 11. Juni 1997 X R 74/95 (BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617) und X R 144/95, BFHE 183, 445, BStBl II 1997, 621), obwohl in den genannten Entscheidungen der in Frage stehende Einzelaspekt einer Abzugsfähigkeit des Schulgeldes über den 30 %-Anteil hinaus nicht ausdrücklich angesprochen worden sei.

    Bereits in seinem Urteil in BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617 hatte der angerufene Senat erkannt, dass eine verfassungsrechtliche Pflicht, den Besuch von Privatschulen jeder Art in gleicher Weise zu fördern, nicht bestehe.

    Dabei übersehen sie aber die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach dem Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt wird, den Besuch von Privatschulen zu fördern, und es im freien Ermessen von Eltern liegt, ob sie ihre Kinder an einer öffentlichen Schule, einer steuerlich begünstigten oder einer sonstigen Privatschule unterrichten lassen (vgl. BVerfG-Beschluss in HFR 2004, 690; BFH-Urteil in BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617, siehe auch oben unter 3.b bb).

  • BFH, 14.12.2004 - XI R 66/03

    An britisches College gezahltes Schulgeld nicht als Sonderausgabe abziehbar;

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Juni 1997 X R 74/95 (BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617) ab.

    Der BFH hat die Frage im Urteil in BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617 für den Besuch einer Schule im Ausland bejaht, während sie von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und teilweise im Schrifttum verneint wird (vgl. z.B. Meilicke/Weyde, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 1996, 97; derselbe in Betriebs-Berater --BB-- 2000, 17, 19 Fn. 29).

  • FG Hamburg, 13.11.2003 - V 213/00

    Einkommensteuer: Kein Sonderausgabenabzug von Schulgeld für ein noch nicht

    Dies hat zur Folge, dass Schulgeld als Sonderausgabe nur abziehbar ist, wenn eine Schule tatsächlich als Ersatzschule genehmigt oder nach Landesschulrecht als allgemeinbildende Ergänzungsschule förmlich anerkannt ist (BFH, Urteile vom 11.6.1997, X R 77/94, BFHE 183, 432 , BStBl II 1997, 615, X R 74/95, BFHE 183, 436 , BStBl II 1997, 617, und X R 144/95, BFHE 183, 445 , BStBl II 1997, 621, sowie Beschluss vom 11.3.2002, XI B 125/00, BFH/NV 2002, 1037 ).

    § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG beschränkt damit den Abzug von Schulgeld auf den Besuch solcher Schulen, die in gewisser Weise in das öffentliche Schulsystem einbezogen und bestimmte staatliche Anforderungen erfüllen müssen und deshalb typischerweise besonders förderungsbedürftig sowie förderungswürdig sind (BFH Urteil vom 11.06.1997 X R 74/95 a.a.O).

    Die Anerkennung einer allgemeinbildenden Ergänzungsschule hat zur Folge, dass die Schule mit Außenwirkung den Bildungsgrad ihrer Schüler feststellen, bzw. öffentlich-rechtliche Zugangsberechtigungen oder die Befugnis zur Führung einer Berufsbezeichnung erteilen darf (BFH, Urteile vom 11.06.1997, X R 74/95, a.a.O. unter 4. b) cc); vom 11.6.1997, X R 144/95, a.a.O. unter 3. a).

    Die Schule übt insoweit hoheitliche Funktionen aus, die ihr allein aus dem privatrechtlichen Status nicht zukommen, sondern vom Hoheitsträger verliehen werden (BFH, Urteile vom 11.06.1997, X R 74/95, a.a.O. unter 4. b) cc); vom 11.6.1997, X R 144/95, a.a.O. unter 3. a).

  • BFH, 05.04.2006 - XI R 1/04

    Abzug von an eine Europäische Schule geleistetes Schulgeld

  • BFH, 21.10.2008 - X R 15/08

    Abzug von Schulgeld für den Besuch eines schottischen Internats als Sonderausgabe

  • FG Düsseldorf, 23.11.2001 - 18 K 3771/00

    Sonderausgabenabzug; Schulgeld; Deutscher Versorgungsempfänger; Übersiedlung;

  • BFH, 16.12.1998 - X R 3/98

    SA; Schulgeld

  • BVerfG, 16.04.2004 - 2 BvR 88/03

    Keine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch Beschränkung der Anerkennung von

  • FG Köln, 27.01.2022 - 3 K 1835/20

    Steuermindernde Berücksichtigung von Schulgeldkosten für eine Internationale

  • BFH, 13.06.2013 - X B 232/12

    Sonderausgabenabzug von Schulgeldzahlungen für den Besuch einer Schule in den USA

  • BFH, 19.10.2011 - X R 48/09

    Schulgeld für nicht anerkannte Ergänzungsschulen vor 2008 nicht als Sonderausgabe

  • BFH, 16.11.2005 - XI R 79/03

    Sonderausgaben: Schulgeld

  • FG Münster, 26.02.2003 - 1 K 1545/01

    Schulgeld für ausländisches Internat

  • BFH, 19.10.2011 - X R 27/09

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 10. 2011 X R 48/09 -

  • FG Rheinland-Pfalz, 20.01.2010 - 1 K 1285/08

    Keine Änderung bestandskräftiger und festsetzungsverjährter

  • FG Köln, 27.01.2005 - 10 K 7404/01

    Europarechtskonformität der Begrenzung berücksichtigungsfähiger

  • BFH, 09.11.2011 - X R 12/10

    Schulgeldzahlungen an die deutsch-französische Schule Jean Renoir bis 2007 nur

  • BFH, 25.11.2002 - XI B 81/00

    SA, Schulgeld für volljähriges Kind

  • FG München, 29.05.2008 - 15 K 3058/05

    Kosten für den Besuch eines ausländischen Internats

  • FG Düsseldorf, 23.11.2001 - 18 K 9791/97

    Angehörigenmietverhältnis; Fremdvergleich; Nebenkostenpauschale;

  • FG München, 09.10.1997 - 6 K 3198/97
  • BFH, 16.12.1998 - X R 68/98

    Kinderbetreuungsaufwand; VZ vor Inkrafttreten des JStG 1997

  • BFH, 30.10.2007 - XI B 69/07

    Studiengebühren in Australien keine Sonderausgaben

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2006 - C-76/05

    Schwarz und Gootjes-Schwarz - Freier Dienstleistungsverkehr - Freizügigkeit -

  • FG Köln, 28.06.2001 - 7 K 8690/99

    Schulgeldzahlung

  • BFH, 18.07.2005 - XI B 50/04

    Schulgeld für britische Privatschule

  • FG Köln, 24.11.2008 - 5 K 6417/04

    Berücksichtigung von Aufwendungen aus einer Hochschullehrertätigkeit als

  • BFH, 14.10.2008 - X B 252/07

    Unbegrenzte Abzugsfähigkeit des Schulgelds für eine deutsche Privatschule

  • BFH, 11.07.2007 - XI R 40/04

    Schulgeld für eine US-amerikanische Schule auf deutschem Staatsgebiet als

  • BFH, 05.07.2005 - XI B 88/04

    Abzugsfähigkeit von Schulgeld für ausländische Schule

  • BFH, 17.09.1998 - X B 83/98

    Sonderausgabenabzug für Schulgeld an Ergänzungsschulen

  • FG Baden-Württemberg, 31.10.2002 - 6 K 332/00

    Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben; Eingliederung in das

  • FG Köln, 11.07.2002 - 7 K 8572/98

    Anrechnung von Quellensteuern aus anderen EU-Staaten

  • FG Köln, 29.11.2007 - 15 K 2532/06

    Schulgeldzahlung an eine englische Schule im Jahr 2003 als Sonderausgabe oder als

  • FG Düsseldorf, 15.01.1998 - 14 K 4498/94

    Erlaß aus sachlichen Billigkeitsgründen bei Schulgeldzahlungen

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