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   BFH, 09.08.1996 - VI R 88/93   

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BFH, 09.08.1996 - VI R 88/93 (https://dejure.org/1996,658)
BFH, Entscheidung vom 09.08.1996 - VI R 88/93 (https://dejure.org/1996,658)
BFH, Entscheidung vom 09. August 1996 - VI R 88/93 (https://dejure.org/1996,658)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 19 Abs 1 Nr 1, EStG § 12 Nr 1, EStG § 9 Abs 1 S 1
    Auslandsreise; berufliche Veranlassung; Dienstreise; Lebensführung

Papierfundstellen

  • BFHE 181, 76
  • NJW 1997, 1032 (Ls.)
  • BB 1996, 2344
  • BB 1997, 79
  • DB 1996, 2264
  • BStBl II 1997, 97
  • NZA-RR 1997, 490 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 04.08.1994 - VI R 24/94

    Dienstleistungen, die der Arbeitnehmer auf einer vom Arbeitgeber unentgeltlich

    Auszug aus BFH, 09.08.1996 - VI R 88/93
    Eine Aufteilung dahingehend, daß nur ein Teil als Arbeitslohn zu werten ist, kommt daher im Regelfall nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 4. August 1994 VI R 24/94, BFHE 175, 280, BStBl II 1994, 954 unter 2; Thomas, Steuerberater-Jahrbuch - StbJb - 1990/1991, 183, 190).
  • BFH, 04.06.1993 - VI R 95/92

    Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen

    Auszug aus BFH, 09.08.1996 - VI R 88/93
    Ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen zu schließen, daß der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, deshalb vernachlässigt werden kann, so wird dieses Ergebnis zusammenfassend dahin umschrieben, daß der Vorteil im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt sei (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. Juni 1993 VI R 95/92, BFHE 171, 74, 79, BStBl II 1993, 687, 689, m. w. N., und vom 5. Mai 1994 VI R 55 - 56/92, BFHE 174, 425, BStBl II 1994, 771).
  • BFH, 23.04.1992 - IV R 27/91

    Betriebsausgabenabzug von Fortbildungsveranstaltungskosten

    Auszug aus BFH, 09.08.1996 - VI R 88/93
    Der BFH hat allerdings im Hinblick auf die steuerliche Abziehbarkeit von sogenannten gemischten Aufwendungen entschieden, daß der dort ebenfalls geltende Grundsatz der Einheitsbetrachtung den Abzug eindeutig abgrenzbarer betrieblich veranlaßter Aufwendungen nicht ausschließt (BFH-Urteil vom 23. April 1992 IV R 27/91, BFHE 168, 254, BStBl II 1992, 898, unter 2 b).
  • BFH, 15.11.1991 - VI R 36/89

    Zur steuerlichen Abziehbarkeit von Maklerkosten bei einem beruflich veranlaßten

    Auszug aus BFH, 09.08.1996 - VI R 88/93
    Nach der hierfür allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 3 Nr. 16 EStG sind nur solche Reisekosten steuerfrei, die im Falle der Zahlung durch den Arbeitnehmer selbst bei diesem als Werbungskosten abziehbar sind (vgl. BFH-Urteil vom 15. November 1991 VI R 36/89, BFHE 166, 456, BStBl II 1992, 492).
  • BFH, 02.02.1990 - VI R 15/86

    Weitergabe eines Preisnachlasses kann Arbeitslohn sein

    Auszug aus BFH, 09.08.1996 - VI R 88/93
    Dann aber liegt die Gewährung des Vorteils nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Arbeitgeberin (vgl. BFH-Urteil vom 2. Februar 1990 VI R 15/86, BFHE 159, 513, BStBl II 1990, 472).
  • FG Rheinland-Pfalz, 10.09.1993 - 3 K 2571/92

    Lohnsteuer; vom Arbeitgeber bezahlte Auslandsreise als Arbeitslohn

    Auszug aus BFH, 09.08.1996 - VI R 88/93
    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1994, 245 veröffentlicht.
  • BFH, 18.08.2005 - VI R 32/03

    Eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse

    a) Nach bisheriger Rechtsprechung des Senats war die Zuwendung einer Reise im Rahmen der durchzuführenden Gesamtwürdigung grundsätzlich einheitlich in dem Sinne zu beurteilen, dass die Zuwendung entweder Arbeitslohn darstellte oder im betrieblichen Eigeninteresse erfolgte (BFH-Urteile vom 4. August 1994 VI R 24/94, BFHE 175, 280, BStBl II 1994, 954; vom 9. August 1996 VI R 88/93, BFHE 181, 76, BStBl II 1997, 97, und vom 7. Februar 1997 VI R 34/96, BFH/NV 1997, 401).

    Bei der Beurteilung einer vom Arbeitgeber bezahlten Reise wurde eine Aufteilung nur ausnahmsweise zugelassen, wenn die Kosten rein betriebsfunktionaler Elemente sich leicht und eindeutig von sonstigen Aufwendungen mit Entlohnungscharakter abgrenzen ließen (BFH-Urteile in BFHE 181, 76, BStBl II 1997, 97, und in BFH/NV 1997, 401).

    Die Kosten rein betriebsfunktionaler Reise-Bestandteile (z.B. für die Zurverfügungstellung von Tagungsräumen nebst Ausstattung, Tagungsunterlagen und Referenten) kommen von vornherein nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn in Betracht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 181, 76, BStBl II 1997, 97, und in BFH/NV 1997, 401).

    So hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 181, 76, BStBl II 1997, 97 eine Aufteilung zwischen Arbeitslohn und Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse --wenn auch nur eingeschränkt-- für möglich gehalten.

  • FG Baden-Württemberg, 06.03.2007 - 4 K 280/06

    Zum Werbungskostenabzug bzw. Betriebsausgabenabzug bei abgekürztem Vertragsweg

    Zwar ist beim Kl aufgrund der ihm von der F-GmbH gewährten Outplacementberatung im Grundsatz ein geldwerter Vorteil in Höhe des Werts der Outplacementberatung abzüglich des Freibetrags nach § 3 Nr. 9 EStG anzusetzen, da entgegen dem Vortrag der Kl nicht davon ausgegangen werden kann, dass dem Kl die Outplacementberatung aus ganz überwiegendem eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers - der F-GmbH - gewährt wurde und damit keine Gegenleistung für die geleisteten Dienste des Kl darstellt (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 4. Juni 1993 VI R 95/92, BFHE 171, 74, 79; BStBl II 1993, 687, 689; vom 5. Mai 1994 VI R 55-56/92, BFHE 174, 425; BStBl II 1994, 771 und vom 9. August 1996 VI R 88/93, BFHE 181, 76; BStBl II 1997, 97).
  • BFH, 07.12.2004 - VIII R 70/02

    Bonusaktien als Einnahmen aus Kapitalvermögen

    Die Regelung des § 12 EStG ist hingegen keinem Umkehrschluss zugänglich und nimmt deshalb insbesondere keinen Einfluss auf den Ansatz von Einnahmen mit der Folge, dass deren Zuordnung zu einer Einkunftsart des EStG (§ 2 Abs. 1 EStG) nicht daran gebunden ist, dass ihr auslösendes Moment ausschließlich oder so gut wie ausschließlich in der Erwerbssphäre liegt (zu Betriebseinnahmen vgl. BFH-Urteil vom 6. September 1990 IV R 125/89, BFHE 161, 552, BStBl II 1990, 1028 a.E.; zu Arbeitslohn sowie allgemein zu Einnahmen BFH-Urteile vom 9. August 1996 VI R 88/93, BFHE 181, 76, BStBl II 1997, 97; vom 28. Januar 2003 VI R 48/99, BFHE 201, 283, BStBl II 2003, 724).
  • BFH, 28.01.2003 - VI R 48/99

    Fest des Arbeitgebers aus Anlass eines Arbeitnehmergeburtstags

    § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG findet jedoch seinem Wortlaut und seiner Stellung im Gesetz nach (II. Abschnitt, Nr. 7. Nicht abzugsfähige Ausgaben) ausschließlich auf der Ausgabenseite Anwendung und somit nicht auf die als Arbeitslohn erzielten Einnahmen i.S. des § 8 EStG (BFH-Urteil vom 9. August 1996 VI R 88/93, BFHE 181, 76, BStBl II 1997, 97).
  • FG Schleswig-Holstein, 25.06.2014 - 2 K 78/13

    Geldwerter Vorteil durch Mitversicherung von Ärzten in der

    Hierbei sei nach ständiger Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 12. Februar 2009 VI R 32/08, vom 11. April 2006 VI R 60/02 und vom 9. August 1996 VI R 88/93) allein ausschlaggebend, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber anlässlich des Dienstverhältnisses zugewandter (geldwerter) Vorteil Entlohnungscharakter für die zu Verfügung gestellte Arbeitskraft haben müsse, um als Arbeitslohn angesehen zu werden.

    Überwiege - wie im Streitfall - das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers, könne ein damit möglicherweise einhergehendes, eigenes Interesse des Arbeitnehmers, das auf die Erlangung eines Vorteils gerichtet sei, vernachlässigt werden (BFH-Urteil vom 9. August 1996 VI R 88/93).

    Dem Tatbestandsmerkmal "für" ist nach ständiger Rechtsprechung zu entnehmen, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft haben muss, um als Arbeitslohn angesehen zu werden (BFH-Urteil vom 12. Februar 2009 VI R 32/08, BStBl. II 2009, 462; vom 11. April 2006 VI R 60/02, BStBl. II 2006, 691; und vom 9. August 1996 VI R 88/93, BStBl. II 1997, 97).

  • BFH, 06.10.2004 - X R 36/03

    Teilnahme an einer Incentive-Reise, Unterbeteiligung als BV

    Dabei kann der Senat offen lassen, ob er sich der bisherigen Rechtsprechung des VI. Senats anschließen könnte, wonach das Ergebnis der durchzuführenden Gesamtwürdigung auch auf der Einnahmenseite "regelmäßig" ein einheitliches ist (vgl. dazu --für eine Reise, bei der einige Tage vollständig mit beruflichen Veranstaltungen ausgefüllt und andere Tage rein privat veranlasst waren-- BFH-Urteil vom 9. August 1996 VI R 88/93, BFHE 181, 76, BStBl II 1997, 97, unter 1.).
  • FG Köln, 10.11.2004 - 14 K 459/02

    Lohnsteuerpflicht aus einer übernommenen Geldbuße nach § 153a StPO

    Zwischen dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und dem Ausmaß der Bereicherung des Arbeitnehmers besteht eine Wechselwirkung dergestalt, dass das aus der Sicht des Arbeitgebers vorhandene eigenbetriebliche Interesse um so geringer zählt, je höher aus der Sicht des Arbeitnehmers die Bereicherung anzusetzen ist (BFH-Urteil vom 2.2.1990 VI R 15/86, BStBl II 1990, 472; Urteil vom 9.8.1996 VI R 88/93, BStBl II 1997, 97).

    Eine Aufteilung, dass nur ein Teil der Zuwendung als Arbeitslohn gewertet wird, kommt nur in Betracht, wenn ein objektiver Maßstab für die quantitative Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und Nicht-Arbeitslohn vorhanden ist, weil sich die Aufwendungen für rein betriebsfunktionle Elemente leicht und eindeutig von sonstigen Zuwendungen mit Entlohnungscharakter abgrenzen lassen (BFH-Urteil vom 9.8.1996 VI R 88/93, BStBl II 1997, 97).

  • FG Hamburg, 26.02.2001 - II 718/99

    Häusliches Arbeitszimmer: Kostenzuschuss des Arbeitgebers

    Das Ergebnis der Gesamtwürdigung ist regelmäßig in dem Sinne einheitlich, dass die Zuwendung entweder Arbeitslohn darstellt oder im betrieblichen Eigeninteresse erfolgt (vgl. BFH-Urteil vom 9. August 1996 VI R 88/93, BFHE 181, 76, BStBl II 1997, 97).
  • FG Rheinland-Pfalz, 24.09.2007 - 5 K 1484/07

    Die zusätzlich zu einer Bardividende von einer ausländischen Aktiengesellschaft

    Die Regelung des § 12 EStG ist hingegen keinem Umkehrschluss zugänglich und nimmt deshalb insbesondere keinen Einfluss auf den Ansatz von Einnahmen mit der Folge, dass deren Zuordnung zu einer Einkunftsart des EStG (§ 2 Abs. 1 EStG) nicht daran gebunden ist, dass ihr auslösendes Moment ausschließlich oder so gut wie ausschließlich in der Erwerbssphäre liegt (zu Betriebseinnahmen vgl. BFH-Urteil vom 6. September 1990 IV R 125/89, BStBl II 1990, 1028 a.E.; zu Arbeitslohn sowie allgemein zu Einnahmen BFH-Urteile vom 9. August 1996 VI R 88/93, BStBl II 1997, 97 undvom 28. Januar 2003 VI R 48/99, BStBl II 2003, 724).
  • FG Bremen, 06.10.2005 - 1 K 55/03

    Übernahme von gegen den Arbeitnehmer festgesetztem Bußgeld und Geldauflage durch

    Zwischen dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und dem Ausmaß der Bereicherung des Arbeitnehmers besteht eine Wechselwirkung dergestalt, dass das aus der Sicht des Arbeitgebers vorhandene eigenbetriebliche Interesse um so geringer zählt, je höher aus der Sicht des Arbeitnehmers die Bereicherung anzusetzen ist (vgl. BFH-Urteile vom 2. Februar 1990 VI R 15/86, BFHE 159, 513, BStBl. II 1990, 472; vom 9. August 1996 VI R 88/93, BFHE 181, 76, BStBl. II 1997, 97).
  • FG Hessen, 14.07.1998 - 9 K 1949/97

    Erwerb der Fahrerlaubnis als geldwerter Vorteil; Vorteile, die für eine

  • BFH, 07.02.1997 - VI R 34/96

    Abgrenzung zwischen Dienstreise und Incentivereise

  • FG Rheinland-Pfalz, 13.05.1998 - 1 K 2058/97

    Lohnsteuer; Zuwendung einer Reise zu einer Messe in die USA als Arbeitslohn

  • FG Schleswig-Holstein, 10.07.2007 - 5 K 369/02

    Übernahme der Kosten einer sog. Regenerationskur für Fluglotsen durch den

  • BFH, 19.05.2005 - VI B 189/04

    Zuwendung einer Reise als Arbeitslohn?

  • FG Baden-Württemberg, 28.03.2003 - 3 K 218/99

    Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers; Geldwerter Vorteil einer Mitarbeiterreise

  • FG Düsseldorf, 05.05.1999 - 9 K 3412/97

    Händler-Incentive-Reise; Incentivereise; Vertriebspersonal-Betreuung;

  • FG Hamburg, 13.09.2002 - VI 189/00

    Erstattung von Schulungskosten Arbeitslohn?

  • FG Münster, 28.09.2000 - 5 K 6653/97

    Teilnahme eines Arbeitnehmers an einer von seinem Arbeitgeber durchgeführten

  • FG Düsseldorf, 12.12.2000 - 17 K 4509/95

    Gestellung von Dienstkleidung als Arbeitslohn; Haftung des Arbeitgebers für

  • FG Baden-Württemberg, 10.09.1998 - 6 V 45/97

    Abgrenzung Arbeitslohn zu Zuwendungen aus eigenbetrieblichem Interesse;

  • FG Köln, 19.07.2000 - 14 K 6947/99

    Vom Arbeitgeber erstattete Ausbildungskosten eines Verkehrsflugzeugführers als

  • FG Baden-Württemberg, 18.07.2001 - 3 K 189/00

    Aufwendungen für eine Japanreise des Gesellschaftergeschäftsführers einer GmbH

  • FG Hessen, 13.01.2000 - 10 K 2685/98

    Städtepartnerschaft; Arbeitslohn; Reisekosten; Übernahme; Delegation - Übernahme

  • FG München, 08.05.2000 - 13 K 470/95

    Vom Auftraggeber getragene Kosten einer Auslandsreise als Betriebseinnahmen eines

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.12.1996 - 1 K 3063/94
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