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   BFH, 18.02.1997 - VIII R 33/95   

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BFH, 18.02.1997 - VIII R 33/95 (https://dejure.org/1997,82)
BFH, Entscheidung vom 18.02.1997 - VIII R 33/95 (https://dejure.org/1997,82)
BFH, Entscheidung vom 18. Februar 1997 - VIII R 33/95 (https://dejure.org/1997,82)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    GG Art. 3 Abs. 1; AO 1977 § 30a, § 93 Abs. 1, § 194 Abs. 3, § 208 Abs. 1; EStG 1993 § 20 Abs. 1 Nr. 7

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer zulässigen steuerlichen Erfassung von Zinseinkünften - Rechtliche Bedeutung und Wirkungen des Gleichheitssatzes für die Steuergesetzgebung - Voraussetzungen eines Steuererhebungsdefizits hinsichtlich der steuerlichen Erfassung von Zinseinkünften - ...

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Betriebsprüfung - Anforderung von Kontrollmaterial ohne Bezug zur Betriebsprüfung

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung; Zinsabschlagsgesetz; Schutz von Bank-kunden

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 20
    Kapitalvermögen; Verfassungsmäßigkeit; Zinsabschlag

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 183, 45
  • NJW 1997, 2067
  • NVwZ 1997, 1040 (Ls.)
  • WM 1997, 1233
  • BB 1997, 1350
  • BB 1997, 1509
  • DB 1997, 1257
  • BStBl II 1997, 499
 
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Wird zitiert von ... (104)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus BFH, 18.02.1997 - VIII R 33/95
    Aufgrund des ihm zukommenden Prognose- und Einschätzungsspielraums durfte der Gesetzgeber des "Zinsabschlaggesetzes" vom 9. November 1992 (BGBl I 1992, 1853, BStBl I 1992, 682) jedenfalls zunächst einmal die Erwartung hegen, daß die von ihm getroffenen "Nachbesserungsmaßnahmen" zur Beseitigung des vom BVerfG (vgl. Urteil vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654) für frühere Veranlagungszeiträume beanstandeten Steuererhebungsdefizits geeignet und ausreichend erscheinen würden.

    Die Neuregelung der Zinsbesteuerung durch das "Zinsabschlaggesetz" vom 9. November 1992 (BGBl I 1992, 1853, BStBl I 1992, 682) entspreche nicht den Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89 (BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654).

    Infolgedessen bestünden die vom BVerfG in BVerfGE 84, 239 beanstandeten Mängel bei der Durchsetzung der Zinsbesteuerung in den Veranlagungszeiträumen ab 1993 fort.

    Das BMF vertritt die Auffassung, daß der Gesetzgeber den ihm durch das BVerfG in BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654 erteilten Auftrag, die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen unter Beachtung der vom BVerfG entwickelten Grundsätze neu zu regeln, durch das "Zinsabschlaggesetz" erfüllt habe.

    Zu der Frage, ob das für die Jahre vor 1993 vom BVerfG im "Zinsurteil" (BVerfGE 84, 239) konstatierte Erhebungsdefizit bei der Zinsbesteuerung auch für Veranlagungszeiträume ab 1993 fortbestehe, hat die BBk ausgeführt, daß sie dieserhalb mangels Vorliegens von (detaillierten) Einkommensteuer-Statistiken über keine gesicherten Erkenntnisse verfüge.

    In seinem Urteil in BVerfGE 84, 239 hat das BVerfG ausgeführt, der Gleichheitssatz verlange für das Steuerrecht, daß die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet würden (BVerfGE 84, 239, 268).

    Daraus folge, daß das materielle Steuergesetz (hier: § 2 Abs. 1 Nr. 5 und § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG 1993) in ein normatives Umfeld eingebettet sein müsse, welches die Gleichheit der Belastung auch hinsichtlich des tatsächlichen Erfolges prinzipiell gewährleiste (BVerfGE 84, 239, 271).

    Wirke sich eine Erhebungsregelung gegenüber einem Besteuerungstatbestand in der Weise strukturell gegenläufig aus, daß der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden könne, und sei dieses Ergebnis dem Gesetzgeber zuzurechnen, so führe die dadurch bewirkte Gleichheitswidrigkeit zur Verfassungswidrigkeit auch der materiellen Norm (BVerfGE 84, 239, 272).

    Aufgrund eingehender Ermittlungen kam das BVerfG zu dem Ergebnis, daß jedenfalls die Hälfte der von den Steuerpflichtigen im Untersuchungszeitraum (vor 1991) erzielten Kapitalerträge nicht der (Einkommens-) Besteuerung unterworfen wurde (BVerfGE 84, 239, 275 unten f.).

    Die wesentliche Ursache für dieses Erhebungsdefizit sah das BVerfG im sog. Bankenerlaß 1979 (BStBl I 1979, 590), der eine wirksame Ermittlung und Kontrolle der Einkünfte aus Kapitalvermögen verhindert und damit ein - vom Gesetzgeber zu vertretendes - strukturelles Vollzugshindernis gebildet habe (BVerfGE 84, 239, 278 - 282, 272).

    Sie würde dann als Rechtsgrundlage für eine steuerliche Heranziehung entfallen (BVerfGE 84, 239, 284 f.).

    Das Verbot (schirme) Konten der Bankkunden und damit einen wesentlichen Bereich ... vor Ermittlungen der Steuerbehörden ab und (enthebe) dadurch die Bezieher von Kapitalerträgen weitgehend des Risikos, bei der Steuerverkürzung entdeckt zu werden" (BVerfGE 84, 239, 278).

    (...) Diese Verbürgung darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weitergehen, als zum Schutz öffentlicher Interessen unerläßlich ist '(BVerfG in BVerfGE 84, 239, 279 f.).

    § 194 Abs. 3 AO 1977 genügt diesen Anforderungen im allgemeinen, wenn man berücksichtigt, daß der erweiterte Informationszugriff nicht nur im fiskalischen Interesse, sondern auch im Gebot einer gleichmäßigen Lastenverteilung auf die Steuerpflichtigen begründet ist (BVerfGE 84, 239, 279 ff.).

    Urteil in BVerfGE 84, 239 im Rahmen der ihm verbliebenen Gestaltungsfreiheit gehalten.

    Er konnte aus seiner für das Streitjahr 1993 maßgeblichen Sicht des Jahres 1992 aufgrund des ihm zustehenden Prognose- und Einschätzungsspielraums erwarten, daß aufgrund der nunmehr gegebenen Erhebungsmöglichkeiten das bis dahin bestehende gleichheitswidrige prinzipielle Erhebungsdefizit (vgl. BVerfGE 84, 239, 276 ff.) bei von inländischen Zahlstellen bezogenen Kapitalerträgen künftig im wesentlichen abgebaut und eine Gleichheit im Belastungserfolg grundsätzlich erreichbar sein werde.

    Der Gesetzgeber konnte für die künftige Auslegung und Anwendung der Erhebungsbefugnisse der Finanzbehörden davon ausgehen, daß die die Entscheidung in BVerfGE 84, 239 tragenden Grundsätze zur Auslegung der Verfassung nach § 31 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gerichte und Behörden binden (vgl. hierzu BVerfG-Beschluß vom 10. Juni 1975 2 BvR 1018/74, BVerfGE 40, 88, 93).

    Aufgrund dessen durfte der Gesetzgeber bei seiner Prognose erwarten, daß künftig nicht nur die Gerichte bezüglich der Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden die in § 30a AO 1977 getroffenen Regelungen einschränkend auslegen würden, sondern daß auch die Finanzverwaltung ihre bei der Ermittlung von Kapitalerträgen bis dahin geübte Zurückhaltung aufgeben werde, von der das BVerfG in seiner Entscheidung in BVerfGE 84, 239 noch als Faktum ausgegangen war.

    Demgegenüber hat das BVerfG in BVerfGE 84, 239, 279 steuerliche Auskunftspflichten und Kontrollmitteilungen mit den Grundrechten der Banken und ihrer Kunden als vereinbar und zur Gewährleistung der Gleichheit im Belastungserfolg als geboten angesehen.

  • BFH, 23.10.1990 - VIII R 1/86

    Zur Frage der Zulässigkeit eines Auskunftsersuchens an eine Sparkasse bei hohen

    Auszug aus BFH, 18.02.1997 - VIII R 33/95
    Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 23. Oktober 1990 VIII R 1/86 (BFHE 162, 539, BStBl II 1991, 277, unter 2. b der Gründe) hervorgehoben hat, ist das Auskunftsrecht der Finanzbehörden nach § 93 Abs. 1 AO 1977 grundsätzlich nicht auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen bereits konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, daß wahrscheinlich eine Steuerschuld entstanden ist und die betreffenden Steuern verkürzt worden sind.

    Keine Rechtsgrundlage bietet § 93 Abs. 1 AO 1977 daher lediglich für Auskunftsverlangen im Rahmen sog. Rasterfahndungen oder ähnlicher Ermittlungen "ins Blaue hinein" (Senatsurteil in BFHE 162, 539, BStBl II 1991, 277, unter 2. b der Gründe, m. w. N.).

    Allerdings unterliegt das Auskunftsverlangen der Finanzbehörden nach § 93 Abs. 1 AO 1977 den allgemeinen rechtsstaatlichen Grenzen (Senatsurteil in BFHE 162, 539, BStBl II 1991, 277, unter 2. b der Gründe, m. w. N.).

    Diese Grenzen sind eingehalten, wenn das Auskunftsverlangen zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und gemessen an der Bedeutung der Angelegenheit notwendig und verhältnismäßig erscheint sowie dem Adressaten des Ersuchens die Erteilung der Auskunft möglich und zumutbar ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 148, 108 (BStBl II 1988, 359, unter II. 4.; in BFHE 149, 404, BStBl II 1987, 484, unter 2.; in BFHE 158, 502, BStBl II 1990, 198, unter II. 4.; vom 7. August 1990 VII R 106/89, BFHE 161, 423, BStBl II 1990, 1010, unter II. 3.; in BFHE 162, 539, BStBl II 1991, 277, unter 2. d; in BFH/NV 1992, 791, unter 2. b, cc; Helsper in Koch/Scholtz, a. a. O., § 93 AO 1977 Rdnr. 4).

    Das rechtfertigt es, die willkürliche Fertigung von Kontrollmitteilungen im Zuge der Außenprüfung von Kreditinstituten zu versagen, wenn sie nach Art und Umfang die Grundlage für eine unzulässige Rasterfahndung bilden könnten, bei der durch' Ausfiltern 'bestimmter Personen aus einer großen Gruppe von Bankkunden nach bestimmten Rastermerkmalen erst ein möglicher Anlaß für weitere Ermittlungsmaßnahmen gefunden werden soll (zur Rasterfahndung als unzulässige Ermittlungsmethode vgl. z. B. Senatsurteil in BFHE 162, 539, BStBl II 1991, 277, unter 2. b der Gründe, m. w. N. aus der Rechtsprechung des BFH).

  • BFH, 24.03.1987 - VII R 30/86

    Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung an ein Kreditinstitut über

    Auszug aus BFH, 18.02.1997 - VIII R 33/95
    Die Finanzbehörden können vielmehr gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 von den Beteiligten und anderen Personen schon dann Auskünfte einholen, wenn sie im Rahmen ihrer - sei es "aufgrund konkreter Momente oder aufgrund allgemeiner Erfahrung" (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH vom 13. Februar 1968 GrS 5/67, BFHE 91, 351, 360, BStBl II 1968, 365, 369) getroffenen - Prognoseentscheidung im Wege vorweggenommener Beweiswürdigung nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. § 92 AO 1977) zu dem Ergebnis gelangen, daß die Auskünfte zur Aufdeckung steuererheblicher Tatsachen führen können (vgl. BFH-Urteile vom 29. Oktober 1986 VII R 82/85, BFHE 148, 108, BStBl II 19881 359, unter II. 3. a der Gründe; vom 24. März 1987 VII R 30/86, BFHE 149, 404, BStBl II 1987, 484, unter 1. a und c der Gründe; vom 24. Oktober 1989 VII R 1/87, BFHE 158, 502, BStBl II 1990, 198, unter II. 1. und 2. a der Gründe; vom 17. März 1992 VII R 122/91, BFH/NV 1992, 791, unter 2. b, aa der Gründe).

    Diese Grenzen sind eingehalten, wenn das Auskunftsverlangen zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und gemessen an der Bedeutung der Angelegenheit notwendig und verhältnismäßig erscheint sowie dem Adressaten des Ersuchens die Erteilung der Auskunft möglich und zumutbar ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 148, 108 (BStBl II 1988, 359, unter II. 4.; in BFHE 149, 404, BStBl II 1987, 484, unter 2.; in BFHE 158, 502, BStBl II 1990, 198, unter II. 4.; vom 7. August 1990 VII R 106/89, BFHE 161, 423, BStBl II 1990, 1010, unter II. 3.; in BFHE 162, 539, BStBl II 1991, 277, unter 2. d; in BFH/NV 1992, 791, unter 2. b, cc; Helsper in Koch/Scholtz, a. a. O., § 93 AO 1977 Rdnr. 4).

  • BFH, 29.10.1986 - VII R 82/85

    Auskunft - Steuerfahndung - Anforderungen - Rechtsweg - Objektive

    Auszug aus BFH, 18.02.1997 - VIII R 33/95
    Die Finanzbehörden können vielmehr gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 von den Beteiligten und anderen Personen schon dann Auskünfte einholen, wenn sie im Rahmen ihrer - sei es "aufgrund konkreter Momente oder aufgrund allgemeiner Erfahrung" (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH vom 13. Februar 1968 GrS 5/67, BFHE 91, 351, 360, BStBl II 1968, 365, 369) getroffenen - Prognoseentscheidung im Wege vorweggenommener Beweiswürdigung nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. § 92 AO 1977) zu dem Ergebnis gelangen, daß die Auskünfte zur Aufdeckung steuererheblicher Tatsachen führen können (vgl. BFH-Urteile vom 29. Oktober 1986 VII R 82/85, BFHE 148, 108, BStBl II 19881 359, unter II. 3. a der Gründe; vom 24. März 1987 VII R 30/86, BFHE 149, 404, BStBl II 1987, 484, unter 1. a und c der Gründe; vom 24. Oktober 1989 VII R 1/87, BFHE 158, 502, BStBl II 1990, 198, unter II. 1. und 2. a der Gründe; vom 17. März 1992 VII R 122/91, BFH/NV 1992, 791, unter 2. b, aa der Gründe).

    Diese Grenzen sind eingehalten, wenn das Auskunftsverlangen zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und gemessen an der Bedeutung der Angelegenheit notwendig und verhältnismäßig erscheint sowie dem Adressaten des Ersuchens die Erteilung der Auskunft möglich und zumutbar ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 148, 108 (BStBl II 1988, 359, unter II. 4.; in BFHE 149, 404, BStBl II 1987, 484, unter 2.; in BFHE 158, 502, BStBl II 1990, 198, unter II. 4.; vom 7. August 1990 VII R 106/89, BFHE 161, 423, BStBl II 1990, 1010, unter II. 3.; in BFHE 162, 539, BStBl II 1991, 277, unter 2. d; in BFH/NV 1992, 791, unter 2. b, cc; Helsper in Koch/Scholtz, a. a. O., § 93 AO 1977 Rdnr. 4).

  • BFH, 24.10.1989 - VII R 1/87

    Zur Zulässigkeit von Sammelauskunftsersuchen an Kreditinstitute im Hinblick auf

    Auszug aus BFH, 18.02.1997 - VIII R 33/95
    Die Finanzbehörden können vielmehr gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 von den Beteiligten und anderen Personen schon dann Auskünfte einholen, wenn sie im Rahmen ihrer - sei es "aufgrund konkreter Momente oder aufgrund allgemeiner Erfahrung" (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH vom 13. Februar 1968 GrS 5/67, BFHE 91, 351, 360, BStBl II 1968, 365, 369) getroffenen - Prognoseentscheidung im Wege vorweggenommener Beweiswürdigung nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. § 92 AO 1977) zu dem Ergebnis gelangen, daß die Auskünfte zur Aufdeckung steuererheblicher Tatsachen führen können (vgl. BFH-Urteile vom 29. Oktober 1986 VII R 82/85, BFHE 148, 108, BStBl II 19881 359, unter II. 3. a der Gründe; vom 24. März 1987 VII R 30/86, BFHE 149, 404, BStBl II 1987, 484, unter 1. a und c der Gründe; vom 24. Oktober 1989 VII R 1/87, BFHE 158, 502, BStBl II 1990, 198, unter II. 1. und 2. a der Gründe; vom 17. März 1992 VII R 122/91, BFH/NV 1992, 791, unter 2. b, aa der Gründe).

    Diese Grenzen sind eingehalten, wenn das Auskunftsverlangen zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und gemessen an der Bedeutung der Angelegenheit notwendig und verhältnismäßig erscheint sowie dem Adressaten des Ersuchens die Erteilung der Auskunft möglich und zumutbar ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 148, 108 (BStBl II 1988, 359, unter II. 4.; in BFHE 149, 404, BStBl II 1987, 484, unter 2.; in BFHE 158, 502, BStBl II 1990, 198, unter II. 4.; vom 7. August 1990 VII R 106/89, BFHE 161, 423, BStBl II 1990, 1010, unter II. 3.; in BFHE 162, 539, BStBl II 1991, 277, unter 2. d; in BFH/NV 1992, 791, unter 2. b, cc; Helsper in Koch/Scholtz, a. a. O., § 93 AO 1977 Rdnr. 4).

  • BFH, 17.03.1992 - VII R 122/91

    Vorliegen der Voraussetzungen für ein Auskunftsersuchen des Finanzamts -

    Auszug aus BFH, 18.02.1997 - VIII R 33/95
    Die Finanzbehörden können vielmehr gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 von den Beteiligten und anderen Personen schon dann Auskünfte einholen, wenn sie im Rahmen ihrer - sei es "aufgrund konkreter Momente oder aufgrund allgemeiner Erfahrung" (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH vom 13. Februar 1968 GrS 5/67, BFHE 91, 351, 360, BStBl II 1968, 365, 369) getroffenen - Prognoseentscheidung im Wege vorweggenommener Beweiswürdigung nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. § 92 AO 1977) zu dem Ergebnis gelangen, daß die Auskünfte zur Aufdeckung steuererheblicher Tatsachen führen können (vgl. BFH-Urteile vom 29. Oktober 1986 VII R 82/85, BFHE 148, 108, BStBl II 19881 359, unter II. 3. a der Gründe; vom 24. März 1987 VII R 30/86, BFHE 149, 404, BStBl II 1987, 484, unter 1. a und c der Gründe; vom 24. Oktober 1989 VII R 1/87, BFHE 158, 502, BStBl II 1990, 198, unter II. 1. und 2. a der Gründe; vom 17. März 1992 VII R 122/91, BFH/NV 1992, 791, unter 2. b, aa der Gründe).

    Diese Grenzen sind eingehalten, wenn das Auskunftsverlangen zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und gemessen an der Bedeutung der Angelegenheit notwendig und verhältnismäßig erscheint sowie dem Adressaten des Ersuchens die Erteilung der Auskunft möglich und zumutbar ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 148, 108 (BStBl II 1988, 359, unter II. 4.; in BFHE 149, 404, BStBl II 1987, 484, unter 2.; in BFHE 158, 502, BStBl II 1990, 198, unter II. 4.; vom 7. August 1990 VII R 106/89, BFHE 161, 423, BStBl II 1990, 1010, unter II. 3.; in BFHE 162, 539, BStBl II 1991, 277, unter 2. d; in BFH/NV 1992, 791, unter 2. b, cc; Helsper in Koch/Scholtz, a. a. O., § 93 AO 1977 Rdnr. 4).

  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74

    Führerschein

    Auszug aus BFH, 18.02.1997 - VIII R 33/95
    Der Gesetzgeber konnte für die künftige Auslegung und Anwendung der Erhebungsbefugnisse der Finanzbehörden davon ausgehen, daß die die Entscheidung in BVerfGE 84, 239 tragenden Grundsätze zur Auslegung der Verfassung nach § 31 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gerichte und Behörden binden (vgl. hierzu BVerfG-Beschluß vom 10. Juni 1975 2 BvR 1018/74, BVerfGE 40, 88, 93).
  • BVerfG, 13.12.1994 - 2 BvR 894/94

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Beschlagnahme bei einer Bank im Zusammenhang

    Auszug aus BFH, 18.02.1997 - VIII R 33/95
    Dies wird auch beispielsweise durch Ermittlungsmaßnahmen der Steuerfahndung gegen Banken wegen Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Verschleierung von Geldüberweisungen an verschwiegene Luxemburger Konten bestätigt (vgl. BVerfG-Beschluß vom 23. März 1994 2 BvR 396/94, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1994, 2079, und vom 13. Dezember 1994 2 BvR 894/94, NJW 1995, 2839).
  • BFH, 07.08.1990 - VII R 106/89

    Auskunftsersuchen an eine Zeitung bezüglich einer Chiffreanzeige zur Durchführung

    Auszug aus BFH, 18.02.1997 - VIII R 33/95
    Diese Grenzen sind eingehalten, wenn das Auskunftsverlangen zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und gemessen an der Bedeutung der Angelegenheit notwendig und verhältnismäßig erscheint sowie dem Adressaten des Ersuchens die Erteilung der Auskunft möglich und zumutbar ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 148, 108 (BStBl II 1988, 359, unter II. 4.; in BFHE 149, 404, BStBl II 1987, 484, unter 2.; in BFHE 158, 502, BStBl II 1990, 198, unter II. 4.; vom 7. August 1990 VII R 106/89, BFHE 161, 423, BStBl II 1990, 1010, unter II. 3.; in BFHE 162, 539, BStBl II 1991, 277, unter 2. d; in BFH/NV 1992, 791, unter 2. b, cc; Helsper in Koch/Scholtz, a. a. O., § 93 AO 1977 Rdnr. 4).
  • BVerfG, 23.03.1994 - 2 BvR 396/94

    Durchsuchung von Banken wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung

    Auszug aus BFH, 18.02.1997 - VIII R 33/95
    Dies wird auch beispielsweise durch Ermittlungsmaßnahmen der Steuerfahndung gegen Banken wegen Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Verschleierung von Geldüberweisungen an verschwiegene Luxemburger Konten bestätigt (vgl. BVerfG-Beschluß vom 23. März 1994 2 BvR 396/94, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1994, 2079, und vom 13. Dezember 1994 2 BvR 894/94, NJW 1995, 2839).
  • BFH, 13.02.1968 - GrS 5/67

    Vorstand - Aufsichtsrat - Protokolle über Sitzungen - AG - Betriebsprüfung -

  • FG München, 30.03.1995 - 6 K 2765/94
  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Ebenso könne die vom VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 18. Februar 1997 - VIII R 33/95 -, BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499) vorgenommene verfassungskonforme Auslegung des § 30a AO nicht weiterhelfen.

    Zudem lege der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 18. Februar 1997 - VIII R 33/95 -, a.a.O.) § 30a AO verfassungskonform dahin aus, dass Abs. 3 der Vorschrift nicht die Fertigung und Auswertung von Kontrollmitteilungen anlässlich einer Außenprüfung bei Kreditinstituten hindere, wenn hierfür ein hinreichend begründeter Anlass bestehe.

    Daran ändert nur wenig, dass nach der Rechtsprechung des VII. und VIII. Senats des Bundesfinanzhofs (vgl. Beschluss vom 28. Oktober 1997 - VII B 40/97 -, BFH/NV 1998, 424, unter II 2 d cc; Urteil vom 18. Februar 1997 - VIII R 33/95 -, BFHE 183, 45, BStBl II 1997, S. 499, unter B III 4 a ee ccc) Zufallserkenntnisse, die den Verdacht einer Steuerverkürzung im Einzelfall begründen, auch hinsichtlich legitimationsgeprüfter Konten mitgeteilt werden dürfen - auf die Gewinnung von Prüfmaterial für den Regelfall der Veranlagung ist diese Einschränkung des § 30a Abs. 3 AO nicht angelegt.

    Soweit der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (vgl. Urteil - VIII R 33/95 -, a.a.O., unter B III 4 a ee ddd; zu der Entscheidung z.B. Streck/Peschges, Die Fertigung von Kontrollmitteilungen bei Außenprüfungen in Banken, DStR 1997, S. 1993 ; Bilsdorfer, Der BFH und die Zinsbesteuerung - ein bemerkenswerter Eiertanz, NJW 1997, S. 2368 ; Eckhoff, Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung?, DStR 1997, S. 1071 ; Leist, Verfassungsrechtliche Schranken des steuerlichen Auskunfts- und Informationsverkehrs, 2000, S. 321 ff.; Tipke, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung § 30a AO, Rn. 17 f. und § 194 AO, Rn. 31) § 30a Abs. 3 AO dahin auslegt, dass Kontrollmitteilungen durch den Außenprüfer auch bei hinreichendem Anlass gefertigt und ausgeschrieben werden dürfen, stehen dem die kritischen Äußerungen des VII. Senats des Bundesfinanzhofs (- VII B 40/97 -, a.a.O., unter II 2 f) gegenüber, wonach - im Gegensatz zur Ansicht des VIII. Senats - § 30a Abs. 3 AO eine bewusste und zielgerichtete Einschränkung des § 194 Abs. 3 AO durch den Gesetzgeber für Prüfungen im Bankenbereich darstelle.

    Auch wenn danach das Auskunftsrecht der Finanzbehörden nach § 93 Abs. 1 AO grundsätzlich nicht auf diejenigen Fälle beschränkt ist, in denen bereits konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass wahrscheinlich eine Steuerschuld entstanden ist und die betreffenden Steuern verkürzt worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 18. Februar 1997 - VIII R 33/95 -, BFHE 183, 45, BStBl II 1997, S. 499, unter B III 4 a dd m.w.N.; siehe ergänzend Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. April 1989 - 1 BvR 33/87 -, HFR 1989, S. 440 ), kann nicht festgestellt werden, dass Auskunftsersuchen wegen Spekulationsgewinnen in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 den Regelfall des Besteuerungsverfahrens gekennzeichnet haben.

  • FG Baden-Württemberg, 11.06.2021 - 5 K 1996/19

    Steuerpflicht nach § 23 EStG für Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen

    Dies vermag der deutsche Gesetzgeber nicht zu verändern; es kann ihm deswegen auch nicht als Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichmäßigkeit der Steuererhebung angelastet werden (BFH-Urteil vom 18.02.1997 VIII R 33/95, BStBl II 1997, 499).
  • FG Baden-Württemberg, 21.07.2000 - 3 K 59/98

    Zulässigkeit der Erstellung von Kontrollmitteilungen anlässlich der Außenprüfung

    § 30 a Abs. 3 AO sei nicht mit dem VIII. Senat des BFH in seinem Urteil vom 18. Februar 1997 VIII R 33/95 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 1997, 499) im Wege verfassungskonformer Auslegung einschränkend dahin auszulegen, dass das Kontrollmitteilungsverbot nicht gelte, wenn ein "hinreichend begründeter Anlass" für die Erteilung von Kontrollmitteilungen bestehe.

    Sei gleichwohl davon auszugehen, dass § 30 a Abs. 3 AO auch von der Steufa beachtet werden müsse, so sei mit dem VIII. Senat des BFH (Urteil in BStBl II 1997, 499 ) anzunehmen, dass die Vorschrift - wenn sie nicht verfassungskonform einschränkend ausgelegt werde - verfassungswidrig sei.

    c) Ebenso wie Auskunftsersuchen nach § 93 AO oder die Durchführung einer (steuerverfahrensrechtlichen) Steufa nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO verlangt auch die Ausstellung von Kontrollmitteilungen - den Wortlaut des § 194 Abs. 3 AO einschränkend - das Bestehen eines "hinreichenden Anlasses" (vgl. das BFH-Urteil in BStBl II 1997, 499, 507 mit Nachweisen: hierfür "sprechen beachtliche Gründe". Vgl. insoweit zustimmend auch den BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 424, 431).

    Ein "hinreichender Anlass" in diesem Sinne liegt vor, wenn dem Prüfer bestimmte von ihm festgestellte Verhältnisse Dritter aufgrund seiner Erfahrung zur Aufdeckung steuererheblicher Tatsachen kontrollbedürftig erscheinen, selbst wenn sie nicht nahelegen, dass eine Steuerschuld wahrscheinlich entstanden und die betreffenden Steuern verkürzt worden sind (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1997, 499, 506: "hinreichender Anlass" nicht erst dann, wenn der Prüfer Zufallserkenntnisse gewinne, die den Verdacht einer Steuerverkürzung im Einzelfall begründeten, sondern schon dann, wenn der Prüfer im Rahmen einer aufgrund allgemeiner Erfahrung getroffenen Prognoseentscheidung im Wege vorweggenommener Beweiswürdigung zu dem Ergebnis komme, dass eine Kontrollmitteilung zur Aufdeckung steuererheblicher Tatsachen zu führen vermöge. Vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 424, 428: "hinreichender Anlass", wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte - z. B. wegen der Besonderheit des Objektes oder der Höhe des Wertes - oder aufgrund allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit [!] einer Steuerverkürzung in Betracht komme und daher eine Anordnung bestimmter Art. angezeigt sei).

    Diese Vorschriften schränken § 194 Abs. 3 AO ein (BFH-Urteil in BStBl II 1997, 499, 506; BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 424, 429).

    Das Vertrauensverhältnis zwischen Bank und ihrem Kunden, welches § 30 a AO schützen will, verdient dann keinen Schutz, selbst wenn bei Einrichtung der betroffenen Guthabenkonten oder Depots eine Legitimationsprüfung stattgefunden hat (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 424, 430; BFH-Urteil in BStBl II 1997, 499, 506).

    Der VIII. Senat des BFH hält die Vorschrift in seinem Urteil in BStBl II 1997, 499 bei verfassungskonformer Auslegung für verfassungsgemäß.

    Dass einerseits Kontrollmitteilungen zu diesem Zweck unter allen Umständen und in jedem Fall unterbunden werden sollen, also selbst dann, wenn ein - einfacher oder begründeter - Verdacht oder gar Beweis einer Steuerverkürzung im Einzelfall besteht, ist nicht anzunehmen (vgl. das BFH-Urteil in BStBl II 1997, 499, 506 m.w.N.).

    Die Formulierung des § 30 a Abs. 3 AO ist nicht nur ein "Lapsus" (so Tipke Kruse, a.a.O., Tz. 15 zu § 30 a AO ), sondern insgesamt unklar (vgl. einerseits BFH-Urteil in BStBl II 1997, 499, 506 und BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 424, 430 jeweils m.w.N.: insgesamt gebundenes Ermessen, und andererseits Hellwig a.a.O., Rz. 28 zu § 30 a AO : absolutes Verbot).

    Bei dieser Sachlage erscheint es dem Senat im Hinblick auf das Zinsbesteuerungsurteil des BVerfG geboten, der Rechtsprechung des VIII. Senats des BFH (in BStBl II 1997, 499 und in BStBl II 1999, 198) zu folgen und § 30 a Abs. 3 AO verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Erteilung von Kontrollmitteilungen nur dann verboten ist, wenn ihr anlasslose Kontrollen (Ermittlungen "ins Blaue hinein", Rasterfahndungen, Stichprobenermittlungen oder dergleichen) zugrunde liegen, dass Kontrollmitteilungen hingegen erteilt werden dürfen, wenn für die Erteilung ein "hinreichender Anlass" oder gar ein Verdacht auf Steuerverkürzung besteht.

    Soweit nämlich steuerverfahrensrechtliche Maßnahmen der Prüfungsdienste einschließlich Kontrollmitteilungen überhaupt geeignet sind, die Kapitalerträge zu erfassen (im Inland anfallende Kapitalerträge, allenfalls eingeschränkt die im Ausland verbleibenden Kapitalerträge aus bereits im Ausland befindlichen Kapitalanlagen, vgl. Tipke/Kruse, a.a.O., Tz. 27, 30 und 37 zu § 30 a Abs. 3 AO ; vgl. auch BFH-Urteil in BStBl II 1997, 499, 503), wirken sie der Kapital- und damit Steuerflucht ins Ausland wegen Erhöhung des Entdeckungsrisikos entgegen (Tipke/Kruse a.a.O., Tz. 27 zu § 30 a Abs. 3 AO ), steigern damit die Erklärungsbereitschaft der Steuerpflichtigen und fördern so die Steuererhebungsgerechtigkeit.

    Die Einengung des § 30 a Abs. 3 AO auf anlasslose Kontrollen wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass § 30 a Abs. 3 AO damit im Ergebnis keinen anderen Anwendungsbereich mehr hat, als § 194 Abs. 3 AO in der Auslegung durch die Rechtsprechung (vgl. das BFH-Urteil in BStBl II 1997, 499, 507).

    Dieser "Gleichklang" (vgl. den BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 424, 431) stellt die Geltung der Vorschrift im "Restbereich" (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1997, 499, 407) der Ermittlungen "ins Blaue hinein" nicht in Frage.

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