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   BFH, 05.06.1997 - III R 19/96   

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https://dejure.org/1997,2481
BFH, 05.06.1997 - III R 19/96 (https://dejure.org/1997,2481)
BFH, Entscheidung vom 05.06.1997 - III R 19/96 (https://dejure.org/1997,2481)
BFH, Entscheidung vom 05. Juni 1997 - III R 19/96 (https://dejure.org/1997,2481)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    EStG § 33c Abs. 1, 4

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EStG § 33c Abs. 1 und 4
    Kinderbetreuungskosten für Alleinstehende auch bei eheähnlicher Partnerschaft mit dem anderen Elternteil des Kinds

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33c Abs 4 S 3, EStG § 33c Abs 3 S 4, EStR Abschn 195 Abs 6 S 3
    Kind; Mindestpauschale; Nachweis; Pauschbetrag

Papierfundstellen

  • BFHE 183, 418
  • FamRZ 1998, 678
  • BB 1997, 2096
  • DB 1997, 2103
  • BStBl II 1998, 12
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

    Auszug aus BFH, 05.06.1997 - III R 19/96
    Diese tatbestandliche Beschränkung des Abzugs von nachgewiesenen Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastungen auf Alleinstehende, die erwerbstätig oder behindert sind oder im Veranlagungszeitraum längere Zeit krank waren, und die Gewährung eines Pauschbetrages nur für solche Steuerpflichtigen entsprechen dem § 33c Abs. 1 und Abs. 4 EStG gemeinsamen Zweck, den von einem Alleinstehenden - anders als im allgemeinen von Verheirateten (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 3. November 1982 1 BvR 620/78 u. a., BVerfGE 61, 319, BStBl II 1982, 717) - in der Regel selbst nicht zu befriedigenden Betreuungsbedarf und den dadurch hervorgerufenen, anderweit nicht ausgeglichenen zwangsläufigen Aufwand eines Alleinstehenden für die Kinderbetreuung einkommensteuerlich zu berücksichtigen.

    Nach dem BVerfG-Urteil in BVerfGE 61, 319, BStBl II 1982, 717, 727 ist es jedoch kein Verfassungsgebot, bei Eheleuten Kinderbetreuungskosten in gleichem Umfang und mit den gleichen gesetzlichen Maßgaben wie bei Alleinerziehenden einkommensteuerrechtlich besonders zu berücksichtigen, weil Ehepaaren ohnehin schon oftmals der Splittingvorteil zugute kommt und das typischerweise relativ hohe Familieneinkommen, über das Eheleute eher als Nichtverheiratete in einer Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 22. Juni 1979 VI R 85/76, BFHE 128, 236, BStBl II 1979, 660, und vom 28. November 1988 GrS 1/87, BFHE 154, 556, BStBl II 1989, 164) gemeinsam verfügen, diesen die Möglichkeit eröffnet, ihre Lebensverhältnisse so zu gestalten, daß typischerweise zusätzlicher Betreuungsaufwand für die Kinder entweder nicht anfällt oder leichter getragen werden kann als bei Alleinstehenden.

  • BFH, 28.11.1988 - GrS 1/87

    Unterhaltsleistungen eines Ehegatten an den von ihm dauernd getrennt lebenden,

    Auszug aus BFH, 05.06.1997 - III R 19/96
    Nach dem BVerfG-Urteil in BVerfGE 61, 319, BStBl II 1982, 717, 727 ist es jedoch kein Verfassungsgebot, bei Eheleuten Kinderbetreuungskosten in gleichem Umfang und mit den gleichen gesetzlichen Maßgaben wie bei Alleinerziehenden einkommensteuerrechtlich besonders zu berücksichtigen, weil Ehepaaren ohnehin schon oftmals der Splittingvorteil zugute kommt und das typischerweise relativ hohe Familieneinkommen, über das Eheleute eher als Nichtverheiratete in einer Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 22. Juni 1979 VI R 85/76, BFHE 128, 236, BStBl II 1979, 660, und vom 28. November 1988 GrS 1/87, BFHE 154, 556, BStBl II 1989, 164) gemeinsam verfügen, diesen die Möglichkeit eröffnet, ihre Lebensverhältnisse so zu gestalten, daß typischerweise zusätzlicher Betreuungsaufwand für die Kinder entweder nicht anfällt oder leichter getragen werden kann als bei Alleinstehenden.
  • BFH, 22.06.1979 - VI R 85/76

    Unterhaltsleistung eines Gastarbeiters - Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen

    Auszug aus BFH, 05.06.1997 - III R 19/96
    Nach dem BVerfG-Urteil in BVerfGE 61, 319, BStBl II 1982, 717, 727 ist es jedoch kein Verfassungsgebot, bei Eheleuten Kinderbetreuungskosten in gleichem Umfang und mit den gleichen gesetzlichen Maßgaben wie bei Alleinerziehenden einkommensteuerrechtlich besonders zu berücksichtigen, weil Ehepaaren ohnehin schon oftmals der Splittingvorteil zugute kommt und das typischerweise relativ hohe Familieneinkommen, über das Eheleute eher als Nichtverheiratete in einer Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 22. Juni 1979 VI R 85/76, BFHE 128, 236, BStBl II 1979, 660, und vom 28. November 1988 GrS 1/87, BFHE 154, 556, BStBl II 1989, 164) gemeinsam verfügen, diesen die Möglichkeit eröffnet, ihre Lebensverhältnisse so zu gestalten, daß typischerweise zusätzlicher Betreuungsaufwand für die Kinder entweder nicht anfällt oder leichter getragen werden kann als bei Alleinstehenden.
  • FG Düsseldorf, 15.06.1994 - 8 K 1318/93

    Einkommensteuer; Kinderbetreuungskosten

    Auszug aus BFH, 05.06.1997 - III R 19/96
    Bei Eheleuten verlangt das Gesetz zwar in § 33c Abs. 5 EStG sowohl für die Kinderbetreuungskosten nach § 33c Abs. 1 EStG wie auch für die Gewährung eines Pauschbetrages nach § 33c Abs. 4 EStG, daß beide Elternteile an der Betreuung ihrer Kinder gehindert sind, und zwar dadurch, daß beide krank oder behindert sind oder daß dies bei einem der Fall ist, der andere jedoch erwerbstätig ist; diese Lebenssituation der Eheleute muß dafür kausal sein, daß besonderer Kinderbetreuungsaufwand entsteht (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 15. Juni 1994 8 K 1318/93 E, EFG 1994, 1053; Niedersächsisches FG, Urteil vom 5. März 1991 I 362/88, EFG 1991, 539).
  • BFH, 15.03.1991 - III R 97/89

    Nichtberücksichtigung von Kinderbetreuungskosten beiderseits erwerbstätiger

    Auszug aus BFH, 05.06.1997 - III R 19/96
    Der erkennende Senat hat deshalb nicht beanstandet, daß § 33c EStG Alleinstehende schon insofern besserstellt als Eheleute, als diese sich bei einem durch beiderseitige Erwerbstätigkeit bedingten Kinderbetreuungsbedarf auf § 33c Abs. 1 und 4 EStG nicht berufen können, während bei dem Kind eines Alleinstehenden, dessen Eltern beide erwerbstätig sind, der Pauschbetrag - auch bei Aufnahme des Kindes in einen gemeinsamen Haushalt oder eine Lebensgemeinschaft - gewährt wird, und zwar beiden Eltern je zur Hälfte (Urteil vom 15. März 1991 III R 97/89, BFHE 164, 65, BStBl II 1991, 578).
  • BFH, 18.04.1990 - III R 102/87

    Unterhaltsleistungen an den Partner in eheähnlicher Lebensgemeinschaft unter

    Auszug aus BFH, 05.06.1997 - III R 19/96
    Der Pauschbetrag ist daher einem Alleinstehenden auch dann zu gewähren, wenn er mit dem anderen Elternteil seines Kindes in einem Haushalt zusammenlebt und der andere nicht erwerbstätig ist (vgl. Urteil des Senats vom 18. April 1990 III R 102/87, BFHE 160, 519, BStBl II 1990, 886).
  • FG Niedersachsen, 26.07.1995 - III 5/90

    Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Pauschalbeträgen bei

    Auszug aus BFH, 05.06.1997 - III R 19/96
    Hiergegen richtet sich die Klage, der das Finanzgericht (FG) mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 140 veröffentlichten Urteil stattgab.
  • FG Niedersachsen, 05.03.1991 - I 362/88
    Auszug aus BFH, 05.06.1997 - III R 19/96
    Bei Eheleuten verlangt das Gesetz zwar in § 33c Abs. 5 EStG sowohl für die Kinderbetreuungskosten nach § 33c Abs. 1 EStG wie auch für die Gewährung eines Pauschbetrages nach § 33c Abs. 4 EStG, daß beide Elternteile an der Betreuung ihrer Kinder gehindert sind, und zwar dadurch, daß beide krank oder behindert sind oder daß dies bei einem der Fall ist, der andere jedoch erwerbstätig ist; diese Lebenssituation der Eheleute muß dafür kausal sein, daß besonderer Kinderbetreuungsaufwand entsteht (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 15. Juni 1994 8 K 1318/93 E, EFG 1994, 1053; Niedersächsisches FG, Urteil vom 5. März 1991 I 362/88, EFG 1991, 539).
  • BFH, 17.08.2004 - III B 121/03

    Splitting-Verfahren

    Soweit die Klägerin die Höhe des im Streitjahr 1999 gewährten Pauschbetrages von 480 DM für jedes Kind pro Kalenderjahr ebenfalls verfassungsrechtlich in Frage stellt, berücksichtigt sie nicht, dass es sich insoweit lediglich um einen Mindestbetrag ohne den Nachweis konkreter Aufwendungen handelt (BFH-Urteil vom 5. Juni 1997 III R 19/96, BFHE 183, 418, BStBl II 1998, 12) und sie wahlweise bis zur Höhe der Höchstbeträge in § 33c Abs. 3 Satz 1 EStG a.F. höhere Einzelaufwendungen nachweisen kann (dazu auch BFH-Urteil vom 15. Juli 1999 III R 51/98, BFHE 190, 94, BStBl II 1999, 823; ferner BFH-Beschluss vom 5. Februar 2002 VIII B 191/01, BFH/NV 2002, 647).
  • BFH, 15.07.1999 - III R 51/98

    Kinderbetreuungskosten bei mehreren Kindern

    Anderenfalls würde überdies die Gefahr bestehen, daß ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden, weil für die Inanspruchnahme des Pauschbetrages überhaupt kein Aufwand nachgewiesen werden muß (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 5. Juni 1997 III R 19/96, BFHE 183, 418, BStBl II 1998, 12).
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