Rechtsprechung
   BFH, 13.11.1997 - V R 11/97   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 12 Buchst. c

  • Alpmann Schmidt

    UStG (1980) c § 1 Abs. 1 Nr. 1,§ 4 Nr. 12 lit.

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Bau einer Tiefgarage - Vereinbarung mit der Stadt, Stellplätze gegen Zahlung eines Geldbetrags zur Verfügung zu stellen - Leistungsaustausch mit der Stadt - Keine Steuerfreiheit

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Öffentlicher Zuschuß zum Bau einer Tiefgarage

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Zurverfügungstellung von Tiefgaragenstellplätzen für die Allgemeinheit

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 1 Abs 1 Nr 1 S 1 J: 1980, UStG § 10 Abs 1 J: 1980, UStG § 4 Nr 12 Buchst c J: 1980
    Gegenleistung; Leistungsaustausch; Nutzungsrecht; Parkplatz; Zuschuß

Verfahrensgang

  • FG Münster, 05.12.1996 - 5 K 2425/94
  • BFH, 13.11.1997 - V R 11/97

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 184, 137
  • BB 1998, 204
  • DB 1998, 244
  • BStBl II 1998, 169



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Wird zitiert von ... (56)  

  • FG Düsseldorf, 28.04.2004 - 5 K 7697/00  

    Umsatzsteuerpflichtiges Leistungsentgelt; Errichtung einer Tiefgarage;

    Das seitens des Beklagten zitierte Urteil des BFH vom 13.11.1997 - V R 11/97, Bundessteuerblatt (BStBl) II 1998, 169 - treffe den vorliegenden Sachverhalt nicht.

    Sofern das Finanzgericht in seinem Hinweis vom 18.01.2001 (vgl. Blatt 40 f der Gerichtsakte -GA-) offenbar davon ausgehe, dass das BFH-Urteil vom 13.11.1997 (a.a.O.) auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden sei, sei anzumerken, dass dieses Urteil der Rechtsprechung des EuGH widerspreche.

    Wenn der BFH in seinem Urteil vom 13.11.1997 (a.a.O.) davon ausgehe, dass die Stadt R durch die Leistung der Kreissparkasse, zusätzliche Tiefgaragen-Stellplätze zu schaffen, einen eigenen Vorteil erhalten habe, da es zu ihren Aufgaben gehöre, ausreichenden öffentlichen Parkraum zu schaffen, berücksichtige er nicht, dass der EuGH einen Vorteil nur dann annehme, wenn dieser auf Grund einer Dienstleistung zur eigenen Verwendung erworben werde.

    Im Übrigen habe der BFH in seinem Urteil vom 13.11.1997 (a. a. O.) nicht beachtet, dass der Stadt R auch keine Kosten entstanden seien, weil sie ihre Verpflichtung zur Schaffung von öffentlichem Parkraum mit den Geldern erfüllt habe, die diejenigen entrichtet hätten, die auf die Herstellung notwendiger Stellplätze verzichtet hätten.

    Der Beklagte verweist im Einzelnen auf seine Einspruchsentscheidung vom 24.11.2000 und trägt ergänzend vor, dass weder das BFH-Urteil vom 13.11.1997 (a. a. O.) noch die bisherige Rechtsauffassung des Beklagten der durch die Klägerin zitierten EuGH-Rechtsprechung widerspreche.

    Dass die Gegenleistung für die Errichtung der Stellplätze im Interesse der Stadt als Zuschuss und entgegen dem dem Urteil des BFH vom 13.11.1997 (a. a. O.) zugrunde liegenden Sachverhalt nicht als "Entgelt" bezeichnet wird, ist unerheblich.

    Ohne einer Entscheidung in der Einkommensteuersache vorgreifen zu wollen, wäre dort sicherlich zu prüfen, ob nicht die Zuwendung der Stadt "E-Stadt" zu einer Minderung der Herstellungskosten der Tiefgarage und damit eben nicht zu einer steuerpflichtigen Einnahme führt (Hinweis auf BFH, Urteil vom 13.11.1997, V R 11/97, a. a. O.; Urteil vom 23.05.1995, IV R 58/94, BStBl II 1995, 702).

  • FG Baden-Württemberg, 27.03.1998 - 9 K 142/94  
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  • BGH, 14.03.2007 - VIII ZR 68/06  

    Leasingrecht - Schadensersatzleistung mit Umsatzsteuer zu berechnen

    Dem haben sich der Bundesfinanzhof (BFHE 182, 413, 415; 184, 137, 139; UR 2002, 217, 218, m.w.N.; BFH DStRE 2003, 681, 682, m.w.N.) und der Bundesgerichtshof (Urteil vom 3. November 2005 - IX ZR 140/04, WM 2005, 2399 = NJW-RR 2006, 189, unter II 1 b) angeschlossen.
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