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   BFH, 27.08.1997 - X R 105/94   

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https://dejure.org/1997,1665
BFH, 27.08.1997 - X R 105/94 (https://dejure.org/1997,1665)
BFH, Entscheidung vom 27.08.1997 - X R 105/94 (https://dejure.org/1997,1665)
BFH, Entscheidung vom 27. August 1997 - X R 105/94 (https://dejure.org/1997,1665)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10e Abs 6
    Abfall; Heizung; Vorkosten; Wohneigentumsförderung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 184, 344
  • NZM 1998, 86
  • BB 1997, 2418
  • DB 1998, 113
  • BStBl II 1998, 18
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 08.06.1994 - X R 30/92

    Vorausbezahlte laufzeitbezogene Schuldzinsen als Vorkosten nach § 10 e Abs. 6

    Auszug aus BFH, 27.08.1997 - X R 105/94
    Nach der Rechtsprechung des Senats sind Aufwendungen nur dann vor Beginn der erstmaligen Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken entstanden, wenn sie wirtschaftlich dem Zeitraum vor Bezug der Wohnung zuzuordnen sind (z. B. Urteile vom 8. Juni 1994 X R 30/92, BFHE 174, 541, BStBl II 1994, 893, und vom 28. Februar 1996 X R 65/93, BFHE 180, 116, BStBl II 1996, 566).
  • BFH, 03.05.1994 - IX R 16/91

    Geltendmachung von Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und

    Auszug aus BFH, 27.08.1997 - X R 105/94
    Erhaltungsaufwendungen werden wirtschaftlich dem Zeitraum zugeordnet, in dem sie ausgeführt worden sind (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3. Mai 1994 IX R 16/91, BFH/NV 1994, 854, zu § 21a EStG a. F.).
  • BFH, 28.02.1996 - X R 65/93

    Kein Abzug von Erhaltungsaufwendungen als Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 EStG,

    Auszug aus BFH, 27.08.1997 - X R 105/94
    Nach der Rechtsprechung des Senats sind Aufwendungen nur dann vor Beginn der erstmaligen Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken entstanden, wenn sie wirtschaftlich dem Zeitraum vor Bezug der Wohnung zuzuordnen sind (z. B. Urteile vom 8. Juni 1994 X R 30/92, BFHE 174, 541, BStBl II 1994, 893, und vom 28. Februar 1996 X R 65/93, BFHE 180, 116, BStBl II 1996, 566).
  • BFH, 20.09.1995 - X R 94/92

    § 10 e Abs. 6 EStG bei einer auf fremdem Grund und Boden errichteten Wohnung.

    Auszug aus BFH, 27.08.1997 - X R 105/94
    Im Urteil vom 20. September 1995 X R 94/92 (BFHE 178, 429, BStBl II 1996, 186, unter 4. b) hat der Senat im Zusammenhang mit dem Vorkostenabzug von Schuldzinsen das Merkmal "unmittelbar" als "nicht mittelbar", d. h. ohne Zwischenstufe definiert.
  • BFH, 24.03.1993 - X R 25/91

    Abzug von Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG bei teilentgeltlichem Erwerb

    Auszug aus BFH, 27.08.1997 - X R 105/94
    Der Senat hat sich im Urteil vom 24. März 1993 X R 25/91 (BFHE 171, 202, BStBl II 1993, 704) der Auffassung der Finanzverwaltung angeschlossen, daß laufende Grundstückskosten, wie z. B. Grundsteuer und Gebäudeversicherungsprämien, als Vorkosten zu berücksichtigen sind soweit sie auf die Zeit entfallen, in der die Wohnung zwischen Herstellung oder Anschaffung und Nutzung zu eigenen Wohnzwecken weder vermietet noch vom Steuerpflichtigen unentgeltlich überlassen war.
  • BFH, 17.05.2000 - X R 13/97

    Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG bei vergeblichen Aufwendungen

    Selbst bei diesen Aufwendungen muss aber zu der zeitlichen Nähe ein unmittelbarer Bezug zum Gebäude oder zum Grundstück (vgl. BFH-Urteil vom 27. August 1997 X R 105/94, BFHE 184, 344, BStBl II 1998, 18, zu laufenden Grundstückskosten) oder zur Anschaffung hinzukommen.
  • BFH, 27.07.2000 - X R 91/97

    Wohneigentumsförderung und doppelte Haushaltsführung

    Die Finanzierungskosten sind in dem Veranlagungszeitraum "wie Sonderausgaben" zu berücksichtigen, in dem sie gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG abfließen (Senatsurteil vom 27. August 1997 X R 105/94, BFHE 184, 344, BStBl II 1998, 18, m.w.N.).
  • BFH, 17.05.2000 - X R 87/98

    Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG bei vergeblichen Aufwendungen

    Im Regelfall sind als Vorkosten zu beurteilende Aufwendungen wie andere absetzbare Ausgaben gemäß § 11 Abs. 2 EStG in dem Kalenderjahr wie Sonderausgaben abzuziehen, in dem sie geleistet worden sind (z.B. Senatsurteile vom 8. Juni 1994 X R 30/92, BFHE 174, 541, BStBl II 1994, 893, unter II. 3. a; vom 27. August 1997 X R 105/94, BFHE 184, 344, BStBl II 1998, 18, unter II. 2.).
  • BFH, 16.12.1998 - X R 90/95

    Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG

    Dabei hat er unmittelbar als "nicht mittelbar", d.h. ohne Zwischenstufe, definiert (Urteil vom 27. August 1997 X R 105/94, BFHE 184, 344, BStBl II 1998, 18, m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind laufende Grundstückskosten als Vorkosten zu berücksichtigen, soweit sie auf die Zeit entfallen, in der die Wohnung zwischen Anschaffung/Herstellung und Nutzung zu eigenen Wohnzwecken weder vermietet noch vom Steuerpflichtigen unentgeltlich überlassen war (Urteil in BFHE 184, 344, BStBl II 1998, 18, m.w.N.).

  • FG München, 29.01.2001 - 6 K 3922/00

    Zeitliche Zuordnung von Vorkosten gemäß § 10e Abs, 6 EStG

    Diese zeitliche Zuordnung gilt auch für die Sonderausgaben und auch für den Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. August 1997 X R 105/94, BStBl II 1998, 18 ).
  • FG Baden-Württemberg, 19.02.1998 - 14 K 233/96

    Damnum als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung

    Auch sofern das Damnum als laufzeitabhängiger Zins zu beurteilen sein würde, kommt es für den Werbungkostenabzug - im Unterschied etwa zu der Regelung in § 10e Abs. 6 EStG , die darauf abstellt, wann die Aufwendungen wirtschaftlich entstanden sind (vgl. BFH-Urteil vom 27. August 1997 - X R 105/94 -, BStBl II 1998, 18), - auf den Abflusszeitpunkt (Zeitpunkt der Zahlung oder Einbehaltung des Damnums) an.
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