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   BFH, 05.05.1998 - VII R 104/97   

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BFH, 05.05.1998 - VII R 104/97 (https://dejure.org/1998,158)
BFH, Entscheidung vom 05.05.1998 - VII R 104/97 (https://dejure.org/1998,158)
BFH, Entscheidung vom 05. Mai 1998 - VII R 104/97 (https://dejure.org/1998,158)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 185, 515
  • BB 1998, 1461
  • DB 1999, 368
  • BStBl II 1998, 489
 
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Wird zitiert von ... (94)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 29.04.1997 - VII R 1/97

    Steuerbescheide, in denen in Lkw umgebaute Pkw als Lkw besteuert werden, können

    Auszug aus BFH, 05.05.1998 - VII R 104/97
    Kraftfahrzeuge, die keine PKW sind, sind hingegen "andere", gewichtsbesteuerte Fahrzeuge i.S. von § 8 Nr. 2 KraftStG; dazu gehören insbesondere LKW, d.h. Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind (Urteil des Senats vom 29. April 1997 VII R 1/97, BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627).

    Dabei hat der Senat bei der Bewertung, ob Umbauten die Fahrzeugart verändert haben, der ursprünglichen Konzeption des Herstellers eine wichtige Rolle beigemessen (Senatsurteile in BFHE 183, 272, BStBl II, 1997, 627, und vom 26. November 1991 VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414) und darauf hingewiesen, daß das Erscheinungsbild eines Fahrzeuges --ungeachtet der Schwierigkeiten, die sich bei der Feststellung des Erscheinungsbildes aufgrund subjektiv unterschiedlicher Betrachtung und bei der Ermittlung einer in diesem Zusammenhang ggf. zu berücksichtigenden Verkehrsanschauung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Februar 1991 III R 11/90, BFH/NV 1991, 838) ergeben könnten-- zu seiner beurteilungserheblichen objektiven Beschaffenheit gehöre (Urteil vom 26. Juni 1997 VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810).

    Der Senat hat für eine von der Herstellerkonzeption abweichende Fahrzeugart Umbauten verlangt, die auf Dauer angelegt das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeuges wesentlich verändern (Senatsurteil in BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627).

    Der Senat hat im übrigen betont, über die Zuordnung sei unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden; eine revisionsgerichtliche Überprüfung der Entscheidung des Tatrichters sei nur in begrenztem Umfang möglich (Urteile in BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627).

  • BFH, 26.06.1997 - VII R 12/97

    Anforderungen an die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Fahrzeugs -

    Auszug aus BFH, 05.05.1998 - VII R 104/97
    Dabei hat der Senat bei der Bewertung, ob Umbauten die Fahrzeugart verändert haben, der ursprünglichen Konzeption des Herstellers eine wichtige Rolle beigemessen (Senatsurteile in BFHE 183, 272, BStBl II, 1997, 627, und vom 26. November 1991 VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414) und darauf hingewiesen, daß das Erscheinungsbild eines Fahrzeuges --ungeachtet der Schwierigkeiten, die sich bei der Feststellung des Erscheinungsbildes aufgrund subjektiv unterschiedlicher Betrachtung und bei der Ermittlung einer in diesem Zusammenhang ggf. zu berücksichtigenden Verkehrsanschauung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Februar 1991 III R 11/90, BFH/NV 1991, 838) ergeben könnten-- zu seiner beurteilungserheblichen objektiven Beschaffenheit gehöre (Urteil vom 26. Juni 1997 VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810).

    Ob die Herstellung eines Fahrzeuges als LKW trotz vielseitiger Verwendbarkeit gleichartiger Fahrzeuge (sowohl zur Personen- wie zur Lastenbeförderung) geeignet sein könnte, den Schluß auf eine Hersteller-Konzeption als LKW zu rechtfertigen, hat der Senat in dem Urteil in BFH/NV 1997, 810 als zweifelhaft angesehen.

  • BFH, 26.11.1991 - VII R 88/90

    Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Zugmaschinen zur Verwendung in einem

    Auszug aus BFH, 05.05.1998 - VII R 104/97
    Dabei hat der Senat bei der Bewertung, ob Umbauten die Fahrzeugart verändert haben, der ursprünglichen Konzeption des Herstellers eine wichtige Rolle beigemessen (Senatsurteile in BFHE 183, 272, BStBl II, 1997, 627, und vom 26. November 1991 VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414) und darauf hingewiesen, daß das Erscheinungsbild eines Fahrzeuges --ungeachtet der Schwierigkeiten, die sich bei der Feststellung des Erscheinungsbildes aufgrund subjektiv unterschiedlicher Betrachtung und bei der Ermittlung einer in diesem Zusammenhang ggf. zu berücksichtigenden Verkehrsanschauung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Februar 1991 III R 11/90, BFH/NV 1991, 838) ergeben könnten-- zu seiner beurteilungserheblichen objektiven Beschaffenheit gehöre (Urteil vom 26. Juni 1997 VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810).
  • BFH, 05.05.1994 - V R 23/93

    Umsatzsteuer; Behandlung der Vermietung körperlicher Gegenstände nach EG-Recht

    Auszug aus BFH, 05.05.1998 - VII R 104/97
    Denn ist --wie bei der Zuordnung eines Fahrzeuges zum Typ des LKW oder des PKW-- aufgrund des Gesamtbildes der Verhältnisse im Einzelfall zu urteilen und ist dabei eine Reihe verschiedener Kriterien (wie hier z.B.: das Erscheinungsbild, die Herstellerkonzeption etc.) maßgebend, so obliegt diese tatsächliche Würdigung der Einzelheiten in erster Linie der Tatsacheninstanz und ist vom BFH als Revisionsinstanz nur daraufhin zu überprüfen, ob dem FG bei der tatsächlichen Würdigung Rechtsverstöße unterlaufen sind (vgl. BFH-Urteile vom 24. November 1992 V R 8/89, BFHE 170, 275, BStBl II 1993, 379, und vom 5. Mai 1994 V R 23/93, BFHE 174, 565).
  • BFH, 28.07.1992 - VII R 118/91

    Wohnmobil bis 2,8t und Kapazität bis 8 Personen ist PKW

    Auszug aus BFH, 05.05.1998 - VII R 104/97
    Nach den gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG für die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung maßgebenden verkehrsrechtlichen Vorschriften (Urteile des Senats vom 28. Juli 1992 VII R 118/91, BFHE 169, 468, BStBl II 1993, 250, und vom 5. Februar 1985 VII R 181/82, BFHE 142, 515, BStBl II 1985, 230) sind "Personenkraftwagen" i.S. des § 8 Nr. 1 KraftStG nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als acht Fahrgastplätzen (einschließlich der sog. Kombinationskraftwagen), die geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen.
  • BFH, 24.11.1992 - V R 8/89

    Nachhaltige Tätigkeit bei Veräußerung von Kunstsammlung durch Erben

    Auszug aus BFH, 05.05.1998 - VII R 104/97
    Denn ist --wie bei der Zuordnung eines Fahrzeuges zum Typ des LKW oder des PKW-- aufgrund des Gesamtbildes der Verhältnisse im Einzelfall zu urteilen und ist dabei eine Reihe verschiedener Kriterien (wie hier z.B.: das Erscheinungsbild, die Herstellerkonzeption etc.) maßgebend, so obliegt diese tatsächliche Würdigung der Einzelheiten in erster Linie der Tatsacheninstanz und ist vom BFH als Revisionsinstanz nur daraufhin zu überprüfen, ob dem FG bei der tatsächlichen Würdigung Rechtsverstöße unterlaufen sind (vgl. BFH-Urteile vom 24. November 1992 V R 8/89, BFHE 170, 275, BStBl II 1993, 379, und vom 5. Mai 1994 V R 23/93, BFHE 174, 565).
  • BFH, 31.03.1998 - VII R 115/97

    Typisierung eines Fahrzeuges wegen Einordnung in die Kraftfahrzeugsteuer

    Auszug aus BFH, 05.05.1998 - VII R 104/97
    Aus der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 26. August 1997 VII R 60/97, BFHE 183, 276, BStBl II 1997, 744, und vom 31. März 1998 VII R 115/97, zur Veröffentlichung in BFH/NV bestimmt), daß ungeachtet des Erscheinungsbildes und auf Dauer angelegter Veränderungen, die ein als PKW konzipiertes (Serien-)Fahrzeug dem Gesamtbild der Verhältnisse dem Typus des LKW zugehörig erscheinen lassen, bei einem zulässigen Gesamtgewicht eines (Mehrzweck- oder sog. Kombinations-)Fahrzeuges von mehr als 2, 8 t (auch) kraftfahrzeugsteuerrechtlich ein LKW anzunehmen ist, kann gegen die Maßgeblichkeit des äußeren Erscheinungsbildes und der Herstellerkonzeption ebensowenig hergeleitet werden; denn diese Beurteilung beruht auf den maßgeblichen verkehrsrechtlichen Vorschriften (§ 23 Abs. 6 a StVZO), die insoweit auf Typus und Erscheinungsbild nicht abstellen.
  • BFH, 22.02.1991 - III R 11/90

    Gewährung einer erhöhten Investitionszulage für die Anschaffung eines Fahrzeugs

    Auszug aus BFH, 05.05.1998 - VII R 104/97
    Dabei hat der Senat bei der Bewertung, ob Umbauten die Fahrzeugart verändert haben, der ursprünglichen Konzeption des Herstellers eine wichtige Rolle beigemessen (Senatsurteile in BFHE 183, 272, BStBl II, 1997, 627, und vom 26. November 1991 VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414) und darauf hingewiesen, daß das Erscheinungsbild eines Fahrzeuges --ungeachtet der Schwierigkeiten, die sich bei der Feststellung des Erscheinungsbildes aufgrund subjektiv unterschiedlicher Betrachtung und bei der Ermittlung einer in diesem Zusammenhang ggf. zu berücksichtigenden Verkehrsanschauung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Februar 1991 III R 11/90, BFH/NV 1991, 838) ergeben könnten-- zu seiner beurteilungserheblichen objektiven Beschaffenheit gehöre (Urteil vom 26. Juni 1997 VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810).
  • BFH, 05.02.1985 - VII R 181/82

    Pkw - Linienverkehr - Kombinationskraftwagen

    Auszug aus BFH, 05.05.1998 - VII R 104/97
    Nach den gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG für die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung maßgebenden verkehrsrechtlichen Vorschriften (Urteile des Senats vom 28. Juli 1992 VII R 118/91, BFHE 169, 468, BStBl II 1993, 250, und vom 5. Februar 1985 VII R 181/82, BFHE 142, 515, BStBl II 1985, 230) sind "Personenkraftwagen" i.S. des § 8 Nr. 1 KraftStG nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als acht Fahrgastplätzen (einschließlich der sog. Kombinationskraftwagen), die geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen.
  • BFH, 16.07.1993 - III R 59/92

    Bei Gewährung einer Investitionszulage für ein Kraftfahrzeug ist die Eintragung

    Auszug aus BFH, 05.05.1998 - VII R 104/97
    So ist es beim Fehlen von Seitenfenstern im rückwärtigen Teil des Innenraumes eines Fahrzeuges, welches deshalb ein gewichtiges Zuordnungsmerkmal bei der Gesamtwürdigung darstellen würde; denn es prägt nicht nur das Erscheinungsbild des Fahrzeuges, sondern führt in der Regel auch zu einer mangelhaften Belichtung und Belüftung des Fonds und schließt es im allgemeinen aus anzunehmen, das Fahrzeug sei geeignet und bestimmt, dort Personen zu befördern (vgl. BFH- Urteil vom 16. Juli 1993 III R 59/92, BFHE 172, 566, BStBl II 1994, 304).
  • BFH, 26.08.1997 - VII R 60/97

    Kfz-Steuer für Kombinationsfahrzeuge

  • FG München, 06.11.1996 - 4 K 2801/95
  • BFH, 01.08.2000 - VII R 26/99

    Kfz-Steuer: Abgrenzung Pkw und Lkw

    Dabei ist die objektive Beschaffenheit des Fahrzeuges unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit vom Tatsachengericht zu bewerten (so schon Urteil des Senats vom 26. November 1991 VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414); zu berücksichtigen sind z.B. die Zahl der Sitzplätze, die erreichbare Höchstgeschwindigkeit, die Größe der Ladefläche (Urteil des Senats in BFH/NV 1992, 414), die Ausstattung des Fonds mit Sitzen und Sicherheitsgurten oder für deren Einbau geeigneten Befestigungspunkten (vgl. schon Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Juli 1993 III R 60/92, unveröffentlicht), ferner das Fahrgestell, die Motorisierung und die Gestaltung der Karosserie (Urteil des Senats vom 5. Mai 1998 VII R 104/97, BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489).

    Zur beurteilungserheblichen objektiven Beschaffenheit eines Fahrzeuges hat der Senat weiter dessen äußeres Erscheinungsbild als solches gerechnet (z.B. Urteile des Senats in BFH/NV 1997, 810, und in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489), wobei er die Schwierigkeiten in Kauf genommen hat, die sich bei der Feststellung des Erscheinungsbildes aufgrund subjektiv unterschiedlicher Betrachtung und bei der Ermittlung einer in diesem Zusammenhang ggf. zu berücksichtigenden Verkehrsanschauung (vgl. BFH-Urteil vom 22. Februar 1991 III R 11/90, BFH/NV 1991, 838) ergeben können.

    Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass kein Merkmal von Bauart und Einrichtung des Fahrzeuges als von vornherein alleinentscheidend angesehen werden kann, wenn auch einzelne Merkmale ein besonderes Gewicht haben und die Zuordnung zum Typus des PKW oder des LKW indizieren (Urteil des Senats in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489 für fehlende Seitenfenster im Fond; vgl. auch BFH-Urteil vom 16. Juli 1993 III R 59/92, BFHE 172, 566, BStBl II 1994, 304).

    Da bei solchen in wesentlichen Bauteilen gleichermaßen für den Personen- wie für den Lastentransport konzipierten Fahrzeugen die Herstellerkonzeption der Eignung für den einen ebenso wenig wie für den anderen Zweck entgegensteht, wirkt sich dies in Umbaufällen dahin aus, dass einer Umwidmung des Fahrzeuges vom PKW (ursprüngliche werkseitige Ausstattung) zum LKW die serienmäßige Grundausstattung nicht entgegengehalten werden kann; die durch den Umbau geschaffenen LKW-typischen Einrichtungen und Merkmale müssen sich also bei solchen Fahrzeugen nicht gegen die zahlreichen, in aller Regel bei einem Umbau nicht veränderten oder gar nicht veränderbaren Baumerkmale, welche den Charakter eines Fahrzeuges in ihrer Gesamtheit bestimmen, "durchsetzen", wie es der Senat sonst für notwendig gehalten hat (Urteil des Senats in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489 --zu Sonderanfertigungen auf der Basis von PKW-Kombis bzw. Kompaktfahrzeugen--; siehe ferner die zu sog. Geländewagen ergangenen Entscheidungen des Senats u.a. vom 29. Juli 1997 VII R 51, 52/97, BFH/NV 1998, 220, und vom 29. Juli 1997 VII R 19, 20/97, BFH/NV 1998, 217).

    Ihr kommt jedoch in gleicher Weise wie z.B. dem Fehlen rückwärtiger Fenster oder deren Verblechung (dazu Urteil des Senats in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489) wesentliches Gewicht zu.

    Das Urteil des FG erweist sich insofern unbeschadet dessen als rechtsfehlerhaft, dass dem FG allerdings nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Entscheidungen in BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627; in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489, und vom 9. September 1999 VII B 9/99, BFH/NV 2000, 227) im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung der Umstände des Einzelfalles die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Fahrzeuges obliegt (zur Überprüfung der tatrichterlichen Würdigung komplexer Sachverhalte vgl. u.a. BFH-Urteil vom 24. November 1992 V R 8/89, BFHE 170, 275, BStBl II 1993, 379) und diese vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen ist.

  • BFH, 13.02.2003 - X R 23/01

    1%-Regelung gilt auch für Geländewagen

    Unter dem Begriff des LKW werden üblicherweise solche Kfz erfasst, die "nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind" (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 5. Mai 1998 VII R 104/97, BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489, unter 1.1.
  • BFH, 21.08.2006 - VII B 333/05

    Keine Änderung der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Maßgeblichkeit des Begriffes

    Als für die Einstufung relevante Merkmale zu berücksichtigen sind z.B. die Zahl der Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Größe der Ladefläche, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers (Senatsurteile vom 26. November 1991 VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414; vom 5. Mai 1998 VII R 104/97, BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489; vom 26. Juni 1997 VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810, und in BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72).

    Dabei kann kein Merkmal von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs als von vornherein alleinentscheidend angesehen werden, mag auch einzelnen Merkmalen ein besonderes Gewicht zukommen und eine Zuordnung als PKW oder LKW nahe legen (Senatsurteil in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489).

  • BFH, 01.08.2000 - VII R 37/99

    Umgebauter Kleinbus als Lkw

    Dabei ist die objektive Beschaffenheit des Fahrzeuges unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit vom Tatsachengericht zu bewerten (so schon Urteil des Senats vom 26. November 1991 VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414); zu berücksichtigen sind z.B. die Zahl der Sitzplätze, die erreichbare Höchstgeschwindigkeit, die Größe der Ladefläche (Urteil des Senats in BFH/NV 1992, 414), die Ausstattung des Fonds mit Sitzen und Sicherheitsgurten oder für deren Einbau geeigneten Befestigungspunkten (vgl. schon Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Juli 1993 III R 60/92, unveröffentlicht), ferner das Fahrgestell, die Motorisierung und die Gestaltung der Karosserie (Urteil des Senats vom 5. Mai 1998 VII R 104/97, BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489).

    Zur beurteilungserheblichen objektiven Beschaffenheit eines Fahrzeuges hat der Senat weiter dessen äußeres Erscheinungsbild als solches gerechnet (z.B. Urteile des Senats in BFH/NV 1997, 810, und in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489), wobei er die Schwierigkeiten in Kauf genommen hat, die sich bei der Feststellung des Erscheinungsbildes aufgrund subjektiv unterschiedlicher Betrachtung und bei der Ermittlung einer in diesem Zusammenhang ggf. zu berücksichtigenden Verkehrsanschauung (vgl. BFH-Urteil vom 22. Februar 1991 III R 11/90, BFH/NV 1991, 838) ergeben können.

    Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass kein Merkmal von Bauart und Einrichtung des Fahrzeuges als von vornherein alleinentscheidend angesehen werden kann, wenn auch einzelne Merkmale ein besonderes Gewicht haben und die Zuordnung zum Typus des PKW oder des LKW indizieren (Urteil des Senats in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489 für fehlende Seitenfenster im Fond; vgl. auch BFH-Urteil vom 16. Juli 1993 III R 59/92, BFHE 172, 566, BStBl II 1994, 304).

    Da bei solchen in wesentlichen Bauteilen gleichermaßen für den Personen- wie für den Lastentransport konzipierten Fahrzeugen die Herstellerkonzeption der Eignung für den einen ebenso wenig wie für den anderen Zweck entgegensteht, wirkt sich dies in Umbaufällen dahin aus, dass einer Umwidmung des Fahrzeuges vom PKW (ursprüngliche werkseitige Ausstattung) zum LKW die serienmäßige Grundausstattung nicht entgegen gehalten werden kann; die durch den Umbau geschaffenen LKW-typischen Einrichtungen und Merkmale müssen sich also bei solchen Fahrzeugen nicht gegen die zahlreichen, in aller Regel bei einem Umbau nicht veränderten oder gar nicht veränderbaren Baumerkmale, welche den Charakter eines Fahrzeuges in ihrer Gesamtheit bestimmen, "durchsetzen", wie es der Senat sonst für notwendig gehalten hat (Urteil des Senats in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489 --zu Sonderanfertigungen auf der Basis von PKW-Kombis bzw. Kompaktfahrzeugen--, s. hierzu die zu sog. Geländewagen ergangenen Entscheidungen des Senats, u.a. vom 29. Juli 1997 VII R 51, 52/97, BFH/NV 1998, 220, und vom 29. Juli 1997 VII R 19, 20/97, BFH/NV 1998, 217).

    Ihr kommt jedoch in gleicher Weise wie z.B. dem Fehlen rückwärtiger Fenster oder deren Verblechung (dazu Urteil des Senats in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489) wesentliches Gewicht zu.

    Der Senat hat indes bereits entschieden, dass die "Verblechung" der Fenster im Fond (bzw. eine von vornherein vorhandene Ausgestaltung der Karosserie als geschlossener Kasten) ein wichtiges Indiz für eine Einordnung als LKW ist, ein LKW hingegen nicht zwingend einen geschlossenen Kasten oder "verblechte" Fenster im Laderaum (bzw. eine offene Ladefläche) aufweisen müsse (Urteil des Senats in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489).

  • BFH, 01.08.2000 - VII R 27/99

    Größe der Ladefläche als Kriterium für die Einordnung als Lkw

    Dabei ist die objektive Beschaffenheit des Fahrzeuges unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit vom Tatsachengericht zu bewerten (so schon Urteil des Senats vom 26. November 1991 VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414); zu berücksichtigen sind z.B. die Zahl der Sitzplätze, die erreichbare Höchstgeschwindigkeit, die Größe der Ladefläche (Urteil des Senats in BFH/NV 1992, 414), die Ausstattung des Fonds mit Sitzen und Sicherheitsgurten oder für deren Einbau geeigneten Befestigungspunkten (vgl. schon Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Juli 1993 III R 60/92, unveröffentlicht), ferner das Fahrgestell, die Motorisierung und die Gestaltung der Karosserie (Urteil des Senats vom 5. Mai 1998 VII R 104/97, BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489).

    Zur beurteilungserheblichen objektiven Beschaffenheit eines Fahrzeuges hat der Senat weiter dessen äußeres Erscheinungsbild als solches gerechnet (z.B. Urteile des Senats in BFH/NV 1997, 810, und in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489), wobei er die Schwierigkeiten in Kauf genommen hat, die sich bei der Feststellung des Erscheinungsbildes aufgrund subjektiv unterschiedlicher Betrachtung und bei der Ermittlung einer in diesem Zusammenhang ggf. zu berücksichtigenden Verkehrsanschauung (vgl. BFH-Urteil vom 22. Februar 1991 III R 11/90, BFH/NV 1991, 838) ergeben können.

    Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass kein Merkmal von Bauart und Einrichtung des Fahrzeuges als von vornherein alleinentscheidend angesehen werden kann, wenn auch einzelne Merkmale ein besonderes Gewicht haben und die Zuordnung zum Typus des PKW oder des LKW indizieren (Urteil des Senats in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489 für fehlende Seitenfenster im Fond; vgl. auch BFH-Urteil vom 16. Juli 1993 III R 59/92, BFHE 172, 566, BStBl II 1994, 304).

    Da bei solchen in wesentlichen Bauteilen gleichermaßen für den Personen- wie für den Lastentransport konzipierten Fahrzeugen die Herstellerkonzeption der Eignung für den einen ebenso wenig wie für den anderen Zweck entgegensteht, wirkt sich dies in Umbaufällen dahin aus, dass einer Umwidmung des Fahrzeuges vom PKW (ursprüngliche werkseitige Ausstattung) zum LKW die serienmäßige Grundausstattung nicht entgegen gehalten werden kann; die durch den Umbau geschaffenen LKW-typischen Einrichtungen und Merkmale müssen sich also bei solchen Fahrzeugen nicht gegen die zahlreichen, in aller Regel bei einem Umbau nicht veränderten oder gar nicht veränderbaren Baumerkmale, welche den Charakter eines Fahrzeuges in ihrer Gesamtheit bestimmen, "durchsetzen", wie es der Senat sonst für notwendig gehalten hat (Urteil des Senats in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489 --zu Sonderanfertigungen auf der Basis von PKW-Kombis bzw. Kompaktfahrzeugen--; siehe ferner die zu sog. Geländewagen ergangenen Entscheidungen des Senats, u.a. vom 29. Juli 1997 VII R 51, 52/97, BFH/NV 1998, 220, und vom 29. Juli 1997 VII R 19, 20/97, BFH/NV 1998, 217).

    Ihr kommt jedoch in gleicher Weise wie z.B. dem Fehlen rückwärtiger Fenster oder deren Verblechung (dazu Urteil des Senats in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489) wesentliches Gewicht zu.

    Das Urteil des FG erweist sich insofern unbeschadet dessen als rechtsfehlerhaft, dass dem FG allerdings nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Entscheidungen in BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627; in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489, und vom 9. September 1999 VII B 9/99, BFH/NV 2000, 227) im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung der Umstände des Einzelfalles die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Fahrzeuges obliegt (zur Überprüfung der tatrichterlichen Würdigung komplexer Sachverhalte vgl. u.a. BFH-Urteil vom 24. November 1992 V R 8/89, BFHE 170, 275, BStBl II 1993, 379) und diese vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen ist.

  • BFH, 18.11.2003 - VII R 42/02

    Kfz-Steuer; Ultraleichttraktor (sog. Quad) als Lkw?

    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. schon Urteil vom 29. April 1997 VII R 1/97, BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627, und z.B. Urteil vom 5. Mai 1998 VII R 104/97, BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489) ist für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung von Kfz als PKW oder als anderes Fahrzeug grundsätzlich auf deren objektive Beschaffenheit und die diese prägende Konzeption des Herstellers abzustellen.

    Letzteres gilt nach der Rechtsprechung nicht nur in sog. Umbaufällen, an denen sich diese Rechtsprechung allerdings entwickelt hat, sondern auch dort, wo die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung von Serienfahrzeugen strittig ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489).

    Es handelt sich demnach bei der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einordnung eines Fahrzeuges als LKW oder PKW um eine zusammenfassende Würdigung der einzelnen Merkmale des Fahrzeuges, denen für die Bestimmung der Herstellerkonzeption und damit für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung des Fahrzeuges unter Umständen unterschiedliches Gewicht beizumessen ist und von denen keines für sich genommen allein ausschlaggebend ist (vgl. Urteil des Senats in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489, für fehlende Seitenfenster im Fond; vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Juli 1993 III R 59/92, BFHE 172, 566, BStBl II 1994, 304).

    Weil vielmehr insoweit die komplexen Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls in einer umfassenden Beurteilung zu berücksichtigen sind und dabei eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien von Bedeutung ist, welche --ebenfalls je nach dem Einzelfall-- in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen eine bestimmte kraftfahrzeugsteuerrechtliche Zuordnung des Fahrzeuges sprechen können, muss diese Beurteilung nach der Rechtsprechung des Senats im Wesentlichen dem Tatrichter, also dem FG, überlassen bleiben (vgl. Entscheidungen des Senats in BFH/NV 1992, 414; in BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627; in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489, und vom 9. September 1999 VII B 9/99, BFH/NV 2000, 227; zum Grundsätzlichen Entscheidungen des BFH vom 24. November 1992 V R 8/89, BFHE 170, 275, BStBl II 1993, 379; vom 15. März 2002 V B 137/01, BFH/NV 2002, 1503).

    Nur im Falle des Umbaus eines Serienfahrzeuges oder z.B. bei einer Sonderanfertigung eines Serienfahrzeuges hat der Senat die Prüfung für geboten gehalten, ob es sich trotz abweichender (die objektive Beschaffenheit des Fahrzeuges ursprünglich bzw. bei seiner Serienfertigung bestimmenden) Herstellerkonzeption als PKW infolge der vorgenommenen Umbauten bzw. der Sonderausstattung um einen LKW handelt, weil sich diese gegen die Herstellerkonzeption "durchsetzen" (Urteil in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489, und in BFH/NV 2001, 648).

  • FG Nürnberg, 03.08.2000 - VI 23/99

    Kraftfahrzeugsteuer; Pick-up-Fahrzeug mit Doppelkabine

    Der Bundesfinanzhof - BFH - hat diese Rechtsprechung erstmals mit Urteil vom 29. April 1997 VII R 1/97 ( BFHE 183, 272 , BStBl II 1997, 627 [BFH 29.04.1997 - VII R 1/97] ) und in der Folge in zahlreichen weiteren Entscheidungen (amtlich veröffentlicht die Urteile vom 5. Mai 1998 VII R 104/97 , BFHE 185, 515 , BStBl II 1998, 489 und vom 14. Mai 1998 VII R 139/97 , BFHE 185, 520 , BStBl II 1998, 579 , [BFH 14.05.1998 - VII R 139/97] alle m. w. N.) gebilligt.

    Er hat hier allerdings nicht den vom Bundesfinanzhof in seinem schon erwähnten Urteil vom 5. Mai 1998 VII R 104/97 ( BFHE 185, 515 , BStBl II 1998, 489 ) entschiedenen (Sonder-)Fall im Auge, dass ein für jedermann nur als Pkw angebotenes Serienfahrzeug an einen Großkunden werksseitig als Sonderausführung mit Lkw-Zulassung geliefert wird, sondern den Fall, dass ein Fahrzeug in Deutschland von seinem Hersteller serienmäßig nur als Lkw - mit der entsprechenden Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) des Kraftfahrt-Bundesamtes - angeboten wird.

    Dies verdeutlicht auch der Leitsatz des BFH-Urteils vom 5. Mai 1998 ( BFHE 185, 515 , [BFH 05.05.1998 - VII R 104/97] BStBl II 1998, 489 [BFH 05.05.1998 - VII R 104/97] ), welcher lautet: "Ob ein Kraftfahrzeug kraftfahrzeugsteuerrechtlich ein Lkw ist, richtet sich ebenso wie in Umbaufällen auch dann nach den von der Rspr. des BFH aufgestellten Kriterien, insbesondere nach der Herstellerkonzeption und dem äußeren Erscheinungsbild, wenn ein Serienfahrzeug werksseitig in einer Sonderausführung hergestellt worden ist.".

    Den deutlichsten Hinweis zum Begriff "Herstellerkonzeption" entnimmt das Gericht dem schon mehrfach zitierten BFH-Urteil vom 5. Mai 1998 ( BFHE 185, 515 , [BFH 05.05.1998 - VII R 104/97] BStBl II 1998, 489 [BFH 05.05.1998 - VII R 104/97] ).

  • BFH, 09.04.2008 - II R 62/07

    Besteuerung von Geländefahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8

    Soweit der Kläger schließlich einwendet, das streitgegenständliche Fahrzeug werde als Zugfahrzeug eingesetzt und könne große Lasten ziehen und transportieren, verkennt er, dass es auf die Eignung und Bestimmung des Fahrzeugs ankommt, nicht jedoch auf dessen tatsächliche Verwendung (BFH-Urteil vom 5. Mai 1998 VII R 104/97, BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489).
  • BFH, 04.03.2004 - VII R 21/02

    Widerruf der Steuerberaterzulassung im Geltungsbereich der InsO

    Seine diesbezügliche Würdigung kann als eine dem Tatrichter übertragene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können, von dem erkennenden Senat nur daraufhin überprüft werden, ob das FG von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist und seine Entscheidung insoweit nachvollziehbar begründet ist (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. November 1992 V R 8/89, BFHE 170, 275, BStBl II 1993, 379; vom 15. März 2002 V B 137/01, BFH/NV 2002, 1503; vom 5. Mai 1998 VII R 104/97, BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489, und in HFR 2000, 741).
  • BFH, 09.09.1999 - VII B 9/99

    Abgrenzung Pkw-Lkw

    Eine Divergenz des FG-Urteils sieht die Beschwerde zu dem Urteil des Senats vom 5. Mai 1998 VII R 104/97 (BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489).

    Der Senat hat dazu insbesondere in seinem Urteil in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489 darauf hingewiesen, daß die von dem Hersteller bei der Konzeption des Fahrzeuges zugrunde gelegte (vorwiegende) Verwendung dem Fahrzeug in wesentlichen technischen Einrichtungen wie dem Fahrgestell, der Motorisierung, der Gestaltung der Karosserie und dergleichen das Gepräge gebe und daß eine nach den Wünschen oder betrieblichen Bedürfnissen des künftigen Kraftfahrzeughalters vorgenommene besondere Ausstattung oder ein von diesem selbst durchgeführter Umbau des Fahrzeuges in der Regel nur wenige einzelne Merkmale des Fahrzeuges betrifft, daß sich jedoch bei einem als PKW konzipierten Fahrzeug solche Ausstattungsbesonderheiten gegen die serienmäßigen Merkmale gleichsam durchsetzen müßten, um das Fahrzeug dem maßgeblichen Gesamtbild nach als dem Typus des LKW zugehörig erscheinen zu lassen.

    Abgesehen davon, daß die Abweichung in der Beschwerdeschrift nicht in der erforderlichen Weise durch Gegenüberstellung von abstrakten Rechtssätzen aus dem Urteil des Senats in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489 und aus dem Urteil des FG und Darlegung, inwiefern diese Rechtssätze miteinander unvereinbar sind, bezeichnet ist (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), hat das FA mit Recht darauf hingewiesen, daß das FG nicht etwa --was rechtlich bedenklich sein könnte-- (tragend) allein auf die seiner Auffassung nach nicht dauerhafte Verblechung der hinteren Seitenfenster bei dem Fahrzeug des Klägers abgestellt, sondern --zumindest daneben, selbständig tragend-- die erforderliche kraftfahrzeugsteuerrechtliche Zuordnung unter Berücksichtigung sonstiger Merkmale, wie der relativ geringen Ladefläche, der geringen Nutzlast und der hohen Geschwindigkeit des Fahrzeuges vorgenommen hat.

    Das entspricht den von dem Senat in dem Urteil in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489 aufgestellten Anforderungen.

  • BFH, 28.11.2006 - VII R 11/06

    Umgebauter VW-Bus: Abtrennung zwischen Fahrgastraum und Laderaum als wesentliches

  • FG Baden-Württemberg, 06.10.2005 - 8 K 82/05

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Eingruppierung einer bereits werkseitig

  • BFH, 08.02.2001 - VII R 73/00

    Kfz-Steuer bei Pick-up-Fahrzeugen

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2000 - 1 K 404/98

    Kraftfahrzeugsteuer bei Abwandlung eines als Pkw konzipierten Fahrzeugs

  • BFH, 07.11.2006 - VII B 79/06

    Kfz-steuerrechtliche Einstufung eines Pick-up Ford Ranger

  • BFH, 22.06.2004 - VII R 53/03

    Kraftfahrzeugsteuer: Zweispuriges Kraftfahrzeug Trike kein "Kraftrad"

  • BFH, 18.03.2008 - II B 94/07

    Abgrenzung eines PKW von anderen Fahrzeugen - Kraftomnibus - LKW - Anzahl der

  • FG Niedersachsen, 21.12.2000 - 14 K 389/99

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Transporters als LKW

  • FG Nürnberg, 15.02.2007 - 6 V 56/07

    Abgrenzung eines PKW von einem LKW unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten;

  • BFH, 26.10.2006 - VII B 125/06

    Kfz-steuerrechtliche Einstufung eines Pick-up Mitsubishi

  • FG Sachsen, 15.07.2003 - 7 K 2192/00

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Peugeot 20S; Kraftfahrzeugsteuer

  • BFH, 05.12.2012 - II R 23/11

    Kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung eines "AM General (USA) Hummer

  • FG Münster, 06.03.2001 - 13 K 709/00

    Zur Einordnung eines Kraftfahrzeugs als Lastkraftwagen (Lkw) oder

  • BFH, 30.11.2006 - VII B 209/06

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Land Rover Defender

  • BFH, 07.11.2006 - VII B 80/06

    Kfz-steuerrechtliche Einstufung eines VW T4 Caravel, eines Land Rovers Discovery

  • BFH, 07.11.2006 - VII B 69/06

    Kfz-steuerrechtliche Einstufung eines Land Rovers

  • BFH, 26.10.2006 - VII B 136/06

    Kfz-steuerrechtliche Einstufung eines Geländewagen Toyota

  • FG Köln, 15.11.2000 - 6 K 2452/00

    Einstufung eines Fahrzeugs als Pkw oder Lkw

  • BFH, 25.10.2006 - VII B 263/06

    Kfz-steuerrechtliche Einstufung von Fahrzeugen

  • BFH, 07.11.2006 - VII B 81/06

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Fahrzeugs als LKW oder PKW (hier:

  • BFH, 26.10.2006 - VII B 135/06

    Kfz-steuerrechtliche Einstufung eines Pick-up Mitsubishi

  • BFH, 03.04.2001 - VII R 7/00

    Kfz-Steuer für Ultraleichttraktor

  • FG Saarland, 07.11.2007 - 2 V 1427/07

    Besteuerung von Büromobilen ab 1. Mai 2005

  • BFH, 26.10.2006 - VII B 215/06

    Kfz-steuerrechtliche Einstufung eines Pick-up Mazda B 2500

  • BFH, 26.10.2006 - VII B 120/06

    Kfz-Steuer: Umrüstung Pkw in Lkw

  • FG München, 24.06.2015 - 4 K 1478/13

    KraftSt, Abgrenzung zwischen einem PKW und einem LKW bei Pickup-Fahrzeugen (Dodge

  • BFH, 07.11.2006 - VII B 96/06

    Kfz-steuerrechtliche Einstufung eines Geländewagens Toyota J10

  • BFH, 21.02.2006 - VII B 171/05

    Kfz-Steuer: Einordnung Fahrzeug als Pkw oder Lkw

  • BFH, 26.10.2006 - VII B 124/06

    Kfz-Steuer: Einstufung als PKW oder Lkw?

  • BFH, 14.05.1998 - VII R 139/97

    Einstufung eines Kfz als Lkw

  • FG Sachsen, 01.03.2013 - 6 K 670/12

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Pickup-Fahrzeugs (hier: VW Amarok

  • FG Brandenburg, 09.09.2003 - 4 K 3138/00

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung von Serienfahrzeugen; Keine

  • BFH, 09.05.2000 - VII R 61/98

    Zolltarifliche Einreihung von sog. "Pick-up"-Fahrzeugen

  • FG Berlin, 18.02.1999 - 1 K 1352/98
  • BFH, 07.07.1998 - VII B 27/98

    Einstufung als Lkw - Eintragung im Fahrzeugbrief - PKW-Besteuerung

  • BFH, 27.03.2001 - VII R 70/00

    Pick-up mit Doppelkabine

  • FG Saarland, 07.11.2007 - 2 V 2434/06

    Besteuerung von Kombinationskraftwagen ab 1. Mai 2005

  • FG Bremen, 11.06.2003 - 2 K 191/01

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Trike; Kraftfahrzeugsteuer 1998

  • FG Schleswig-Holstein, 21.09.1999 - III 239/97

    Einordnung eines Pick-ups in die Steuerklasse; Kategorisierung des Pick-ups nach

  • FG Nürnberg, 26.08.2010 - 6 K 489/09

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Land Rover Defender 130 Crew Cab

  • FG Thüringen, 27.03.2003 - I 998/02

    Besteuerung eines für die Jagd umgebauten Geländefahrzeugs "Suzuki 1.9 TD

  • FG Sachsen, 05.07.2001 - 2 K 572/98

    Kriterien für die Annahme eines Lkw - Bedeutung der Zuladung

  • FG Düsseldorf, 06.04.2000 - 8 K 8171/99

    Kraftfahrzeugsteuer; PKW; Umrüstung zum LKW; verbindliche Zusage - Umrüstung

  • FG Köln, 05.05.1999 - 6 K 2016/98

    Beurteilung der Entscheidung nach Vorliegen eines Personenkraftwagens oder

  • FG Köln, 11.03.1999 - 6 K 4325/96

    Zulässigkeit unterschiedlicher Einstufung eines Fahrzeugs durch Finanzamt und

  • FG Köln, 08.03.1999 - 6 K 2206/96

    Zulässigkeit unterschiedlicher Einstufung eines Fahrzeugs durch das Finanzamt und

  • FG Bremen, 06.01.2017 - 4 K 59/14

    Besteuerung eines Pick-ups der Marke Ford Typ Ranger mit Doppelkabine als

  • BFH, 21.11.2006 - VII B 270/06

    Kfz-Steuer: Einstufung als PKW oder Lkw?

  • BFH, 09.05.2000 - VII R 60/98

    Zolltarifliche Einreihung von sog. "Pick-up"-Fahrzeugen

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 11.06.2003 - 1 K 649/01

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines "Trike"; Kraftfahrzeugsteuer

  • FG Sachsen-Anhalt, 12.11.2013 - 4 K 993/10

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines VW-Transporters als Personenwagen

  • FG Sachsen-Anhalt, 12.12.2007 - 2 K 1099/06

    Voraussetzungen für die Einordnung eines PKW unter die Hubraumbesteuerung;

  • BFH, 17.07.2000 - VII B 88/00

    Einstufung von Kfz; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

  • FG München, 05.01.2015 - 4 K 2673/14

    Pick-up mit Extra- bzw. Eineinhalbkabine und vier Sitzplätzen ist als PKW zu

  • FG Thüringen, 14.12.2011 - 4 K 639/10

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Land Rover Defender 130

  • FG Niedersachsen, 23.05.2002 - 14 K 837/01

    Kraftfahrzeugsteuerliche Einstufung eines sog. Ultra-Leicht-Traktors; Begriff der

  • FG Münster, 12.01.2010 - 13 K 4411/07

    Nissan Navara ist ein Pkw

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 04.12.2008 - 1 V 101/08

    Kfz-Besteuerung eines zum Lieferwagen umgebauten Opel Astra (mit zwei

  • BFH, 17.05.2004 - VII B 111/03

    Keine Revisionszulassung bei unzulässiger Divergenzrüge; Anforderungen an die

  • BFH, 03.05.2001 - VII B 218/00

    Erfordernisse an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache;

  • FG Niedersachsen, 29.06.2009 - 14 K 383/07

    Richtige Besteuerung eines Fahrzeugs der Marke VW T3 bei Antrieb mittels eines

  • BFH, 25.11.1999 - VII B 199/99

    Abgrenzung Pkw-Lkw

  • BFH, 25.11.1999 - VII B 216/99

    Abgrenzung Pkw-Lkw; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz

  • FG Bremen, 20.02.2017 - 4 K 5/15

    Anforderungen an die kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung eines Fahrzeugs als

  • FG Niedersachsen, 05.06.2008 - 14 K 240/05

    Bestimmung der kraftfahrzeugsteuerlichen Einordnung eines Fahrzeugs als

  • FG Düsseldorf, 17.08.2000 - 8 K 1958/00

    Kraftfahrzeugsteuer; Abgrenzung PKW/LKW; Pick-up-Fahrzeug; viersitzige

  • FG Rheinland-Pfalz, 05.03.2003 - 4 K 1906/01

    Kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung von Trikes

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.02.1999 - 4 K 2914/96

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Fahrzeuges; Umbau eines "VW LT"

  • FG Thüringen, 14.03.2001 - I 63/97

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines umgebauten Kleinbusses

  • FG Brandenburg, 07.07.2005 - 4 K 12/04

    Herstellerseits nur mit einem Fahrersitz, verblechten Seitenscheiben und einem

  • FG Köln, 18.01.2005 - 6 K 2135/04

    Begriff der Zugmaschine i.S.v. § 3 Nr. 7 KraftStG

  • FG Sachsen-Anhalt, 09.03.2010 - 4 K 1755/08

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Dogde RAM 1500 4x4

  • FG Berlin, 15.12.2004 - 6 B 6416/04

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Fahrzeuges als Lastkraftwagen

  • FG München, 10.03.2004 - 4 K 4206/03

    Verkehrsrechtlich zulässiges Gesamtgewicht eines Pkw bei Anhängerbetrieb;

  • FG München, 28.08.2002 - 4 K 2716/02

    Jeep ist keine Zugmaschine § 3 Nr. 7 KraftStG; Kraftfahrzeugsteuer

  • FG München, 05.06.2002 - 4 K 4404/01

    Mündliche Zusage

  • FG München, 10.11.1999 - 4 K 4563/98

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung als Pkw oder Lkw; rückwirkende Änderung

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 17.11.2010 - 1 K 367/07

    Besteuerung eines "unechten" Wohnmobils über 2, 8 t

  • FG Saarland, 13.12.2001 - 2 K 193/01

    Sog. Post-Golf II als PKW

  • FG München, 12.08.1998 - 4 K 4809/96

    Streit über die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Kfz; Einordnung

  • FG Sachsen-Anhalt, 20.09.2007 - 1 K 142/07

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Fahrzeugs als PKW oder als LKW;

  • FG München, 19.01.2000 - 4 K 628/99

    Kraftfahrzeugsteuerliche Behandlung eines als Sonderkraftfahrzeug Krankenwagen

  • FG Köln, 22.03.1999 - 6 K 4092/95

    Merkmale für die Einstufung eines Fahrzeugs als LKW oder PKW; Unterscheidung

  • FG München, 15.09.1999 - 4 K 4868/98

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Kombi-Fahrzeugs

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