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   BFH, 27.05.1998 - X R 17/95   

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BFH, 27.05.1998 - X R 17/95 (https://dejure.org/1998,778)
BFH, Entscheidung vom 27.05.1998 - X R 17/95 (https://dejure.org/1998,778)
BFH, Entscheidung vom 27. Mai 1998 - X R 17/95 (https://dejure.org/1998,778)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 2 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 und Abs. 4, § 8 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Provisionen des Versicherungsvertreters - Betriebseinnahmen

  • Judicialis

    EStG § 2 Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 4 Abs. 1 und Abs. 4; ; EStG § 8 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eigenprovision als Betriebseinnahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Sind Provisionen für eigene Verträge zu versteuern?

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Eigenprovisionen, Eigenprovision, Betriebseinnahme, sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit des VV

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Versicherungsvertreter: Eigenprovisionen müssen versteuert werden

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Versicherungsvertreter
    Einkommensteuer
    Einzelfälle

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 3
    Betriebseinnahme; Eigenleistung; Provision; Versicherungsvertreter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 186, 256
  • NJW 1998, 3734
  • DB 1998, 2044
  • BStBl II 1998, 618
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 09.10.1996 - XI R 35/96

    Existenzgründer-Zuschüsse nach dem Sofortprogramm "Qualifizierung und Arbeit für

    Auszug aus BFH, 27.05.1998 - X R 17/95
    In Anlehnung an § 8 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 EStG sind darunter alle Zugänge in Geld oder Geldeswert zu verstehen, die durch den Betrieb veranlaßt sind (BFH in ständiger Rechtsprechung; z.B. Urteile vom 14. März 1989 I R 83/85, BFHE 156, 462, BStBl II 1989, 650; vom 13. März 1991 X R 24/89, BFH/NV 1991, 537; vom 9. Oktober 1996 XI R 35/96, BFHE 181, 309, BStBl II 1997, 125; Weber-Grellet in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 4 Rdnr. D 61 ff.; Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl. 1998, § 4 Rz. 19 und 420 ff.; Blümich/Wacker, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 4 EStG Rz. 211, jeweils m.w.N.).

    3) Eine derartige Vermögensmehrung muß --sofern nur objektiv betrieblich veranlaßt-- nicht notwendig als Entgelt auf eine konkrete betriebliche Leistung bezogen werden können, weswegen z.B. grundsätzlich auch Zuschüsse für Investitionen (BFH-Urteile vom 17. September 1987 III R 225/83, BFHE 151, 373, BStBl II 1988, 324; vom 22. Januar 1992 X R 23/89, BFHE 167, 69, BStBl II 1992, 488, und vom 19. Juli 1995 I R 56/94, BFHE 179, 19, BStBl II 1996, 28) oder Existenzgründungen (Urteil in BFHE 181, 309, BStBl II 1997, 125) zu den Betriebseinnahmen gehören.

    Da es außerdem nicht darauf ankommt, daß sich der Wertzuwachs im Betriebsvermögen auswirkt (BFH-Urteil vom 26. September 1995 VIII R 35/93, BFHE 179, 251, BStBl II 1996, 273), und insoweit auch die Art der Verwendung unbeachtlich ist (BFH-Urteile vom 17. April 1986 IV R 115/84, BFHE 146, 419, BStBl II 1986, 607; in BFHE 181, 309, BStBl II 1997, 125; Schmidt/Heinicke, a.a.O., § 4 Rz. 444, jeweils m.w.N.), zählen zu den Betriebseinnahmen ferner:.

    4) Für die Zuordnung der "Eigenprovisionen" entscheidend ist somit, daß die Zahlungen auf der gewerblichen Tätigkeit des Empfängers beruhen, der darin liegende Wertzuwachs infolgedessen den erforderlichen Sachzusammenhang zu einem Tatbestand der Einkünfteerzielung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG aufweist (s. dazu auch BFH in BFHE 181, 309, BStBl II 1997, 125; Tipke/Lang, Steuerrecht, 15. Aufl., 1996, § 9 Rz. 52, 206 ff., 211 und 226, m.w.N.); unbeachtlich ist dagegen, daß der Zahlungsempfänger zugleich auch Versicherungsnehmer und insofern außerdem ("privater") Nutznießer des "vermittelten" Vertrages ist.

  • BFH, 18.03.1982 - IV R 183/78

    Erwerb von Wertpapiere - Vermittlung von Wertpapierverkäufen - Betriebseinnahme -

    Auszug aus BFH, 27.05.1998 - X R 17/95
    Er meint, vor allem unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. März 1982 IV R 183/78 (BFHE 136, 76, BStBl II 1982, 587), das FG habe zu Unrecht der privaten Bestimmung der "Eigenversicherungen" keine Bedeutung beigemessen und auch die hierfür gezahlten Provisionen als Betriebseinnahmen angesehen.

    Der IV. Senat des BFH hat dem erkennenden Senat vorab auf entsprechende Anfrage hin mitgeteilt, daß er an der im Urteil in BFHE 136, 76, BStBl 1982, 587 geäußerten Rechtsansicht nicht festhält.

    Die in dieser Gewichtung liegende Divergenz zum Urteil des IV. Senats in BFHE 136, 76, BStBl II 1982, 587 ist durch dessen Zustimmung zur Anfrage des Senats (s. o., § 11 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) erledigt.

  • BFH, 14.03.1989 - I R 83/85

    Betriebseinnahme - Geldpreis - Gegenleistung - Handwerker - Förderstiftung -

    Auszug aus BFH, 27.05.1998 - X R 17/95
    In Anlehnung an § 8 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 EStG sind darunter alle Zugänge in Geld oder Geldeswert zu verstehen, die durch den Betrieb veranlaßt sind (BFH in ständiger Rechtsprechung; z.B. Urteile vom 14. März 1989 I R 83/85, BFHE 156, 462, BStBl II 1989, 650; vom 13. März 1991 X R 24/89, BFH/NV 1991, 537; vom 9. Oktober 1996 XI R 35/96, BFHE 181, 309, BStBl II 1997, 125; Weber-Grellet in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 4 Rdnr. D 61 ff.; Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl. 1998, § 4 Rz. 19 und 420 ff.; Blümich/Wacker, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 4 EStG Rz. 211, jeweils m.w.N.).

    2) Betrieblich veranlaßt ist ein solcher Wertzuwachs, wenn er in einem nicht nur äußerlichen, sondern sachlichen, wirtschaftlichen Zusammenhang zum Betrieb steht (BFH in BFHE 156, 462, BStBl II 1989, 650; in BFH/NV 1991, 537, 538; s. auch Urteil vom 1. Oktober 1993 III R 32/92, BFHE 172, 445, BStBl II 1994, 179; Schmidt/Heinicke, a.a.O., § 4 Rz. 27 ff. und 440 ff., m.w.N.).

    - betriebsbezogene Preise (BFH-Urteil in BFHE 156, 462, BStBl II 1989, 650);.

  • BFH, 16.10.2013 - VI R 52/11

    Lohnsteuerpauschalierung für Geschenke - Anwendungsbereich von § 37b EStG -

    Dabei wird insbesondere zu klären sein, welche Sachzuwendungen die Klägerin erbracht hat, ob und inwieweit es sich dabei um betrieblich veranlasste Zuwendungen i.S. des § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sowie um nicht in Geld bestehende Geschenke i.S. des § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gehandelt hat sowie, ob diese Sachzuwendungen bei den Zuwendungsempfängern zu einkommensteuerbaren Einkünften in Form von Betriebseinnahmen führten (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. Mai 1998 X R 17/95, BFHE 186, 256, BStBl II 1998, 618, m.w.N.).
  • BFH, 14.03.2012 - X R 24/10

    Behandlung von Provisionen für die eigene Zeichnung von Fondsanteilen durch einen

    Daher ist für den Ansatz einer Betriebseinnahme nicht erforderlich, dass es sich aus der Sicht des Steuerpflichtigen um Entgelt für eine konkrete betriebliche Leistung handelt, dass der Vermögenszuwachs sich im Betriebsvermögen auswirkt oder verwendet wird, oder dass der Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch auf die Einnahme hat (vgl. zusammenfassend Senatsurteile vom 27. Mai 1998 X R 17/95, BFHE 186, 256, BStBl II 1998, 618, m.w.N., und vom 2. September 2008 X R 8/06, BFHE 223, 31, BStBl II 2010, 548, unter II.1.).

    Vor diesem Hintergrund hat der BFH insbesondere entschieden, dass Provisionen, die Versicherungsvertreter für den Abschluss privater Versicherungsverträge durch sie selbst oder durch ihren Ehegatten erhalten, in gleicher Weise wie Provisionen für die Vermittlung von Verträgen an Dritte zu den Betriebseinnahmen gehören (Senatsurteil in BFHE 186, 256, BStBl II 1998, 618).

    Durch diese Entscheidung ist zugleich die frühere Rechtsprechung, wonach Provisionen, die ein Vermittler von Kapitalbeteiligungen für die Zeichnung eigener Beteiligungen erhält, keine Betriebseinnahmen seien (vgl. BFH-Urteil vom 18. März 1982 IV R 183/78, BFHE 136, 76, BStBl II 1982, 587), mit Zustimmung des IV. Senats des BFH aufgegeben worden (vgl. Senatsurteil in BFHE 186, 256, BStBl II 1998, 618, unter II.4.; zur Steuerbarkeit von Provisionen für den Abschluss von Eigenverträgen durch einen gewerblichen Vermittler auch BFH-Urteil vom 16. März 2004 IX R 46/03, BFHE 206, 231, BStBl II 2004, 1046, unter II.2.b bb).

    Im Rahmen der vorzunehmenden Gewichtung kommt es --ebenso wie bei den Eigenprovisionen eines Versicherungsvertreters (vgl. Senatsurteil in BFHE 186, 256, BStBl II 1998, 618, unter II.4.)-- nicht entscheidend darauf an, dass der Kläger zugleich ("privater") Nutznießer der verprovisionierten Verträge war.

    Auch hat der Senat bereits entschieden, dass es weder auf eine bestimmte zivilrechtliche Qualifikation der bezogenen Vergütung noch auf ihren Bezug zu einer konkreten Leistung des Klägers noch auf das Bestehen eines Rechtsanspruchs ankommt (Senatsurteil in BFHE 186, 256, BStBl II 1998, 618, unter II.5.).

    Die Emissionshäuser hätten in beiden Fällen in identischer Weise über die Provisionen abgerechnet (vgl. auch zu diesem, den Rechtsgrund der Leistungen verdeutlichenden Gesichtspunkt Senatsurteil in BFHE 186, 256, BStBl II 1998, 618, unter II.6.).

  • BFH, 14.03.2006 - VIII R 60/03

    Träger eines Altenheims: Erbschaft als Betriebseinnahme, Zeitpunkt der

    Ein Wertzuwachs ist betrieblich veranlasst, wenn insoweit ein nicht nur äußerlicher, sondern sachlicher, wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben ist (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Mai 1998 X R 17/95, BFHE 186, 256, BStBl II 1998, 618, unter II.1.
  • FG Köln, 19.05.2011 - 10 K 3762/07

    Provisionen für die Vermittlung von selbst gezeichneten Fondsanlagen eines

    Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem früher ergangenen und deshalb dem IX. Senat des BFH bekannten Urteil vom 27. Mai 1998 X R 17/95, BFHE 186, 256, BStBl II 1998, 618 zur steuerlichen Behandlung von Eigenprovisionen eines Versicherungsvertreters als Betriebseinnahmen.

    Der Beklagte ist unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen FG im Urteil vom 23. Juli 2010 1 K 215/05 (EFG 2011, 248) der Auffassung, der dem Streitfall zugrunde liegende Sachverhalt nicht den Fällen in den BFH-Urteilen vom 26. Februar 2002 IX R 20/98, BFHE 198, 425, BStBl II 2002, 796, BFH/NV 2002, 854 und IX R 33/98, BFH/NV 2002, 1024 vergleichbar sei, sondern vielmehr dem BFH-Urteil vom 27. Mai 1998 X R 17/95, BFHE 186, 256, BStBl II 1998, 618.

    Ein solcher Wertzuwachs ist durch eine der in § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG aufgezählten Einkunftsarten veranlasst, wenn insoweit ein nicht nur äußerlicher, sondern sachlicher, wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben ist (BFH-Urteile vom 27. Mai 1998 X R 17/95, BFHE 186, 256, BStBl II 1998, 618, BFH/NV 1998, 1558, vom 26. Februar 2002 IX R 20/98, BFHE 198, 425, BStBl II 2002, 796, BFH/NV 2002, 854).

    Da es darüber hinaus für Betriebseinnahmen weder darauf ankommt, dass sich der Wertzuwachs im Betriebsvermögen auswirkt noch die Art seiner Verwendung von Bedeutung ist, zählen zu den Betriebseinnahmen ferner etwa Geschenke an den Steuerschuldner, die zusätzlich zum geschuldeten Entgelt erbracht werden, von einem Geschäftsfreund zugewendete Auslandsreisen, das dem Zahnarzt unentgeltlich überlassene Altgold oder auch freiwillige Sozialleistungen eines Versicherungsunternehmens an seine Vertreter (BFH-Urteil vom 27. Mai 1998 X R 17/95, BFHE 186, 256, BStBl II 1998, 618, BFH/NV 1998, 1558).

    Einer Erfassung der "Eigenprovisionen" als Betriebseinnahmen stehe auch nicht entgegen, dass die streitigen Zahlungen nicht für wirkliche "Vermittlungsleistungen" erbracht worden seien, weil die Beurteilung als Einnahme keine bestimmte zivilrechtliche Qualifikation voraussetze (BFH-Urteil vom 27. Mai 1998 X R 17/95, BFHE 186, 256, BStBl II 1998, 618, BFH/NV 1998, 1558).

    b) Dies ist der entscheidende Unterschied zu den Eigenprovisionen des Versicherungsvertreters im Fall des (BFH-Urteil vom 27. Mai 1998 X R 17/95, BFHE 186, 256, BStBl II 1998, 618, BFH/NV 1998, 1558).

  • FG Schleswig-Holstein, 23.07.2010 - 1 K 215/05

    Provisionen eines Anlagevermittlers für die Vermittlung von Beteiligungen an

    Anderes ergebe sich insbesondere nicht aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung der von Versicherungsvertretern bezogenen Eigenprovisionen (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 27. Mai 1998 X R 17/95, BFHE 186, 256, BStBl II 1998, 618).

    In Anlehnung an § 8 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 EStG sind darunter alle Zugänge in Geld oder Geldeswert zu verstehen, die durch den Betrieb veranlasst sind (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. etwa BFH-Urteil vom 27. Mai 1998 X R 17/95, BFHE 186, 256, BStBl II 1998, 618 mit zahlreichen weiteren Nennungen).

    Betrieblich veranlasst ist ein solcher Wertzuwachs, wenn er in einem nicht nur äußerlichen, sondern sachlichen, wirtschaftlichen Zusammenhang zum Betrieb steht (BFH-Urteil vom 27. Mai 1998 X R 17/95, BFHE 186, 256, BStBl II 1998, 618 m.w.N.).

    Unbeachtlich ist demgegenüber, dass der Kläger hinsichtlich der Eigenprovisionen zugleich auch "privater" Nutznießer der gezeichneten Anlagen sein mag, weil sie der Minimierung der persönlichen (Einkommen-)Steuer bzw. der Altersvorsorge dienten (vgl. dazu BFH-Urteil vom 27. Mai 1998 X R 17/95, BFHE 186, 256, BStBl II 1998, 618 m.w.N.).

    Unbeachtlich ist insoweit, dass es bei der Zeichnung eigener Anteile an einer Vermittlungsleistung im eigentlichen Sinne fehlen mag, denn die Provisionszahlungen stellten sich jedenfalls als sonstige Zuwendungen dar, die ebenfalls ihre Veranlassung in der betrieblichen Sphäre des Klägers hätten und deshalb als sonstige Sachzuwendungen steuerlich zu erfassen wären (vgl. Valentin, Anmerkung zum Urteil des FG Münster vom 23. Oktober 2002 12 K 5082/01 E, EFG 2003, 159 und das Urteil des BFH vom 27. Mai 1998 X R 17/95, BFHE 186, 256, BStBl II 1998, 618).

  • FG Münster, 30.08.1999 - 4 K 6668/93

    Eigenprovisionen eines freien Versicherungsmaklers

    Der Gesichtspunkt der privaten Altersversorgung sei daher nicht entscheidungserheblich (BFH-Urteile vom 27.05.1998 - X R 17/95 -, BFHE 186, 256 , BStBl. II 1998, 618 vom 27.05.1998 - X R 94/96 -, BFHE 186, 259 , BStBl. II 1998, 619).

    Handelt sich dagegen insoweit um Provisionen für andere, eigene Verträge, des Klägers die bisher von diesem noch nicht benannt wurden, greifen zugunsten des Bekl. die in den Urteilen des BFH vom 27.05.1998 (- X R 17/95, X R 94/96 und X R 92/95 -, BFHE 186, 256 = BStBl. II 1998, 618, BFHE 186, 259 = BStBl. II 1998, 619 sowie BFH NV 1998, 1476) klargestellten Grundsätze zur Versteuerung von Eigenprovisionen ein, zu denen der Senat im Einzelnen noch später Stellung nimmt.

    Sie müssen daher in einem sachlichen, wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteile vom 22.07.1988 - III R 175/85 -, BFHE 154, 218 , BStBl. II 1988, 995, vom 20.04.1989 - IV R 106/87 -, BFHE 157, 118, BStBl. II 1989, 641, vom 14.03.1989 - I R 83/85 -, BFHE 156, 462 , BStBl. II 1989, 650, vom 27.02.1991 - XI R 24/88 -, BFH/NV 1991, 453, vom 13.03.1991 - X R 24/89 -, BFH/NV 1991, 537, vom 01.10.1993 - III R 32/92 -, BFHE 172, 445 , BStBl. II 1994, 179, vom 09.10.1996 - XI R 35/96 -, BFHE 181, 309 , BStBl. 11 1997, 125, vom 27.05.1998 - X R 17/95 -, BFHE 186, 256 , BStBl. II 1998, 618, vom 27.05.1998 - X R 94/96 -, BFHE 186, 259 , BStBl. II 1998, 619 und vom 27.05.1998 - X R 92/95 -, BFH/NV 1998, 1476 ).

    Auch hat der X. Senat in seinem Urteil vom 27.05.1998 (BFHE 186, 256 und 259, BStBl. II 1998, 618 und 619 sowie BFH/NV 1998, 1476 ) eine Divergenz zu den dort aufgestellten Grundsätzen hinsichtlich der Erfassung von Betriebseinnahmen gesehen.

    Davon gehen auch die Urteile des BFH vom 27.05.1998 (BFHE 186, 256 und 259, BStBl. II 1998, 618 und 619 sowie BFH/NV 1998, 1476 ) aus ,denn auch sie führen zu ihrer vom Urteil des IV. Senats vom 18.03.1982 (BFHE 135, 475 , BStBl. II 1982, 587) abweichenden Rechtsauffassung die eben genannten und noch weitere Urteile auf.

  • BFH, 09.04.2013 - VIII R 19/11

    Aktienoption für Aufsichtsrat - Art, Höhe und Zuflusszeitpunkt der Einkünfte bei

    Zwischen steuerpflichtigen Einnahmen bei den Überschusseinkünften (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) und den gesetzlich nicht definierten Betriebseinnahmen (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Mai 1998 X R 17/95, BFHE 186, 256, BStBl II 1998, 618) besteht jedenfalls Übereinstimmung darin, dass die Zuwendung von geldwerten Gütern steuerpflichtig ist, sofern zwischen der Zuwendung und der Einkunftsart ein konkreter sachlicher und wirtschaftlicher Veranlassungszusammenhang gegeben ist (BFH-Urteile in BFHE 186, 256, BStBl II 1998, 618; vom 22. Juli 1988 III R 175/85, BFHE 154, 218, BStBl II 1988, 995; in diesem Sinn auch BFH-Urteil vom 18. September 2012 VI R 90/10, BFHE 239, 221, BStBl II 2013, 289).
  • BFH, 18.12.2001 - IX R 74/98

    Sonstige Einkünfte; Zufluss

    Soweit allerdings die Kläger unter Hinweis auf vereinzelte Entscheidungen von Finanzgerichten (Hessisches FG Urteil vom 8.6.1983 VII K 59/83, EFG 1984, 122 und FG Münster Urteil vom 23.4.1991 15 K 8048/88 E 1992, 132) Provisionen für den Abschluss von Eigenverträgen für nicht steuerbar halten, ist der BFH dieser Ansicht bereits mit Urteilen vom 27. Mai 1998 X R 94/96 (BFHE 186, 259, BStBl II 1998, 619), X R 17/95 (BFHE 186, 256, BStBl II 1998, 618) und X R 92/95 (BFH/NV 1998, 1476) entgegengetreten.
  • FG Münster, 23.10.2002 - 12 K 5082/01

    Keine Steuerpflicht beim Empfänger!

    Die vom Bekl. zitierten Urteile des BFH vom 27.05.1998 X R 94/96 und X R 17/95 seien im Streitfall nicht einschlägig.

    Der BFH hat zwar in dem Urteil vom 27.05.1998 X R 17/95 (BStBl. II 1998, 618) Provisionen, die ein Versicherungsvertreter vom Versicherungsunternehmen für den Abschluss privater Versicherungen für sich und seine Ehefrau erhielt, als Betriebseinnahmen seines Gewerbebetriebes behandelt.

  • FG Hamburg, 26.11.2002 - VI 168/02

    Zuordnung von sogenannten Eigenprovisionen zu Einkünften aus Vermietung und

    Nachdem der BFH mit Urteilen vom 27.05.1998 (XR 17/95, BStBl II 1998, 618 und XR 94/96 BStBl II 1998, 619) Eigenprovisionen als steuerbare Einnahmen angesehen hatte, stellte sich der Ast auf den Standpunkt, dass die Eigenprovisionen nicht als gewerbliche Einkünfte im Zusammenhang mit der Maklertätigkeit anzusehen seien, sondern den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen seien.

    Provisionen, die ein Versicherungsvertreter vom Versicherungsunternehmen für den Abschluss einer privaten Versicherung (z.B. einer Lebensversicherung) in gleicher Weise erhält wie für die Vermittlung von Versicherungsabschlüssen mit Dritten, sind nach der Rechtsprechung des BFH Betriebseinnahmen (BFH-Urteil vom 27.05.1998 X R 17/95, BStBl II 1998, 616), weil für die Zuordnung der Eigenprovisionen entscheidend ist, dass die Zahlungen auf der gewerblichen Tätigkeit des Empfängers beruhen, der darin liegende Wertzuwachs infolgedessen den erforderlichen Sachzusammenhang zu einem Tatbestand der Einkünfteerzielung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG aufweist; unbeachtlich ist dagegen, dass der Zahlungsempfänger zugleich auch Versicherungsnehmer und insoweit außerdem - "privater" - Nutznießer des vermittelten Vertrages ist.

    Der Umstand, dass Anlass der Gründung der Versicherungsagentur gewesen sein mag, hierüber die erforderlichen Sachversicherungseindeckungen für die von ihm ebenfalls betriebenen Grundstücksgeschäfte vorzunehmen, ist ebenso unerheblich, wie die Modalitäten und Zweckbestimmung der vermittelten Versicherungsverträge (vgl. BFH-Urteil vom 27.05.1998 X R 17/95 a.a.O.).

  • BFH, 14.03.2012 - X R 29/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14. 03. 2012 X R 24/10 -

  • BFH, 12.11.2014 - X R 39/13

    Zu Unrecht erstattete Vorsteuern sind Betriebseinnahmen - Einkunftsartbezogene

  • FG Münster, 18.09.2000 - 4 K 6019/99

    Einkommensteuerliche Qualifizierung einer an einen geschlossenen Immobilienfond

  • FG Münster, 16.05.2007 - 10 K 1577/05

    Einordnung einer als Vermittlungsprovision bezeichneten Zahlung als sonstige

  • FG Niedersachsen, 13.02.2007 - 15 K 349/04

    Verpflichtung einer Handelsvertreterin zur Versteuerung eines Losgewinns im

  • FG Hessen, 25.11.1998 - 1 K 2765/97

    Gewährung eines Preisnachlasses bei der Veräusserung einer Gaststätte als

  • FG Münster, 16.05.2007 - 10 K 1746/05

    Einordnung der als Vermittlungsprovision bezeichneten Zahlung eines Konzerns als

  • FG Baden-Württemberg, 18.07.2003 - 12 K 285/99

    Eigenprovisionen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG; Einkommensteuer

  • FG Baden-Württemberg, 25.06.2003 - 13 K 26/02

    Betriebseinnahmen bei Seniorenheim als Erbe einer Heimbewohnerin;

  • FG Rheinland-Pfalz, 09.12.2014 - 3 K 2197/11

    Anforderungen an die Steuerfreiheit eines Forschungsstipendiums

  • FG Niedersachsen, 03.03.2010 - 2 K 324/08

    Verkauf von 10.000 Aktien als geldwerter Vorteil bei den Einkünften aus

  • FG Nürnberg, 10.03.2008 - 1 K 289/07

    Erfassung von "Spenden" als Betriebseinnahmen

  • FG Köln, 24.08.2000 - 7 K 2853/94

    Sachbezüge - Bewertung von als Sachbezüge gewährten Unikaten

  • FG Hamburg, 29.08.2002 - II 84/02

    Zuschuss eines Versicherungsmaklers an Kunden als steuerpflichtige sonstige

  • FG Baden-Württemberg, 04.04.2011 - 10 K 1436/10

    Aktien eines selbständigen Handelsvertreters als Betriebsvermögen;

  • FG Hamburg, 17.05.2002 - II 99/02

    "Zuschuss" des Versicherungsmaklers an einen Kunden als sonstige Leistung nach §

  • FG Hamburg, 12.11.1999 - II 187/99

    Steuerrechtliche Einordnung von Wertzuwächsen; Weitergabe der Provision eines

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