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   BFH, 14.05.1998 - V R 74/97   

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https://dejure.org/1998,1524
BFH, 14.05.1998 - V R 74/97 (https://dejure.org/1998,1524)
BFH, Entscheidung vom 14.05.1998 - V R 74/97 (https://dejure.org/1998,1524)
BFH, Entscheidung vom 14. Mai 1998 - V R 74/97 (https://dejure.org/1998,1524)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1993 §§ 15, 18; AO 1977 §§ 155, 251 Abs. 2; KO §§ 6, 12, 61, 138f

  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteuerbescheid - Konkursverwalter - Berücksichtigung der Vorsteuer

  • Judicialis

    UStG 1993 § 15; ; UStG 1993 § 18; ; AO 1977 § 155; ; AO 1977 § 251 Abs. 2; ; KO § 6; ; KO § 12; ; KO § 61; ; KO § 138 f.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorsteuerabzug für Sequesterleistung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Im Umsatzsteuerbescheid kann die Vorsteuer nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie auf Leistungen vor Eröffnung des Konkursverfahrens beruht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 15 J: 1993, UStG § 2 J: 1993, UStG § 4 Nr 8 Buchst a J: 1993, AO 1977 § 251 Abs 2 S 1, KO § 1 Abs 1, KO § 3 Abs 1, FGO § 76
    Aufteilung; Konkursverwalter; Rechnung; Sequestervergütung; Steuerfreiheit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 185, 552
  • ZIP 1998, 2012
  • NZI 1998, 48
  • BB 1998, 1833
  • DB 1998, 1999
  • BStBl II 1998, 634
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 16.07.1987 - V R 80/82

    Der Anspruch auf Rückforderung von vor Konkurseröffnung abgezogenen

    Auszug aus BFH, 14.05.1998 - V R 74/97
    Gemäß § 6 Abs. 2 der Konkursordnung (KO) wird in Ansehung der Masse lediglich das Verwaltungs- und Verfügungsrecht durch den Konkursverwalter anstelle des Gemeinschuldners ausgeübt (§ 34 Abs. 3 AO 1977; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Juli 1987 V R 80/82, BFHE 150, 211, BStBl II 1987, 691, m.w.N.).
  • BFH, 21.09.1993 - VII R 68/92

    Aufrechnung im Konkurs

    Auszug aus BFH, 14.05.1998 - V R 74/97
    Nach der Auffassung des VII. Senats des BFH ist das FA zwar befugt, im Konkurs mit Steueransprüchen aus der Zeit vor Konkurseröffnung gegen ein "Vorsteuerguthaben" des Gemeinschuldners aufzurechnen, das sich aus der Vergütung für eine Sequestertätigkeit ergibt (BFH-Urteile vom 21. September 1993 VII R 119/91, BFHE 172,-308, BStBl II 1994, 83, Deutsches Steuerrecht 1994, 95 mit Anm. HE, UR 1994, 233 mit Anm. Weiss und VII R 68/92, BFH/NV 1994, 521).
  • BFH, 21.09.1993 - VII R 119/91

    Das FA kann im Konkurs mit Steueransprüchen aus der Zeit vor Konkurseröffnung

    Auszug aus BFH, 14.05.1998 - V R 74/97
    Nach der Auffassung des VII. Senats des BFH ist das FA zwar befugt, im Konkurs mit Steueransprüchen aus der Zeit vor Konkurseröffnung gegen ein "Vorsteuerguthaben" des Gemeinschuldners aufzurechnen, das sich aus der Vergütung für eine Sequestertätigkeit ergibt (BFH-Urteile vom 21. September 1993 VII R 119/91, BFHE 172,-308, BStBl II 1994, 83, Deutsches Steuerrecht 1994, 95 mit Anm. HE, UR 1994, 233 mit Anm. Weiss und VII R 68/92, BFH/NV 1994, 521).
  • BFH, 08.03.2012 - V R 24/11

    Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG im Insolvenzfall, Abgrenzung von

    Im Hinblick auf diese Vorgreiflichkeit berührt die Rechtsprechung des VII. Senats des BFH nicht die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides, der zu der Steuervergütung führt, gegen die das FA nach der Rechtsprechung des VII. Senats des BFH auch unter Berücksichtigung der §§ 94 ff. InsO zur Aufrechnung berechtigt ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14. Mai 1998 V R 74/97, BFHE 185, 552, BStBl II 1998, 634, unter II.1.

    Dementsprechend hat die Aufrechnung keinen Einfluss auf die der Steuervergütung zugrunde liegenden Steuerfestsetzung (BFH-Urteil in BFHE 185, 552, BStBl II 1998, 634, unter II.1.).

  • BFH, 16.11.2004 - VII R 75/03

    Zulässigkeit der Aufrechnung im Insolvenzverfahren; Tätigkeit des vorläufigen

    Auch wenn einzelne Vorsteuerbeträge umsatzsteuerrechtlich lediglich eine unselbständige Besteuerungsgrundlage darstellen, bei der Berechnung der Umsatzsteuer mitberücksichtigt werden und in die Festsetzung der Umsatzsteuer eingehen (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 1, 3 und 4 UStG; BFH-Urteil vom 24. März 1983 V R 8/81, BFHE 138, 498, BStBl II 1983, 612) und die Aufrechnung die Höhe der sich aus dem Gesetz ergebenden festzusetzenden Umsatzsteuer nicht beeinflussen darf (vgl. BFH-Urteil vom 14. Mai 1998 V R 74/97, BFHE 185, 552, BStBl II 1998, 634), kann es daher insolvenzrechtlich gleichwohl geboten sein, zum Zweck der Feststellung der Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu differenzieren, inwieweit ein festgesetzter Vorsteuerüberschuss auf vor oder nach der Insolvenzeröffnung erbrachten Unternehmerleistungen beruht.
  • BFH, 17.12.1998 - VII R 47/98

    Vorsteuerguthaben des Gemeinschuldners

    d) Daß der Vorsteueranspruch umsatzsteuerrechtlich lediglich eine unselbständige Besteuerungsgrundlage darstellt und grundsätzlich nicht selbständig festgesetzt, sondern bei der Berechnung der Umsatzsteuer mitberücksichtigt wird und in die Festsetzung der Umsatzsteuer eingeht (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG, § 18 Abs. 3, Abs. 4 UStG; BFH-Urteil vom 24. März 1983 V R 8/81, BFHE 138, 498, BStBl II 1983, 612) und die Aufrechnung die Höhe der sich aus dem Gesetz ergebenden festzusetzenden Umsatzsteuer nicht beeinflussen darf (vgl. BFH-Urteil vom 14. Mai 1998 V R 74/97, BFHE 185, 552, BStBl II 1998, 634), ist im Streitfall ohne Bedeutung.

    Dem steht nicht entgegen, daß der Vorsteuererstattungsanspruch, auch soweit dieser auf den Leistungen des Sequesters oder vorläufigen Vergleichsverwalters beruht, solange das FA die --zulässige-- Aufrechnung nicht erklärt, zur Masse gehört und dem Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Konkursverwalters unterliegt (BFH in BFHE 185, 552, BStBl II 1998, 634).

  • BFH, 16.01.2007 - VII R 4/06

    Aufrechnung gegen Vorsteuervergütungsanspruch im Insolvenzverfahren

    Dementsprechend hat der BFH bereits entschieden, dass einzelne Vorsteuerbeträge umsatzsteuerrechtlich lediglich unselbständige Besteuerungsgrundlagen darstellen, die bei der Berechnung der Umsatzsteuer mitberücksichtigt werden und in die Festsetzung der Umsatzsteuer eingehen (BFH-Urteil vom 24. März 1983 V R 8/81, BFHE 138, 498, BStBl II 1983, 612), dass eine Aufrechnung die Höhe der sich aus dem Gesetz ergebenden festzusetzenden Umsatzsteuer nicht beeinflussen darf (BFH-Urteil vom 14. Mai 1998 V R 74/97, BFHE 185, 552, BStBl II 1998, 634) und dass deshalb das aus § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG folgende umsatzsteuerrechtliche Erfordernis, sämtliche in den Besteuerungszeitraum fallenden abziehbaren Vorsteuerbeträge mit der berechneten Umsatzsteuer zu saldieren, Vorrang hat gegenüber einer Aufrechnung des FA mit anderen Ansprüchen (Senatsurteil vom 16. November 2004 VII R 75/03, BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193).

    Aus einer Umsatzsteuerfestsetzung für einen Besteuerungszeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens können daher einzelne Vorsteuerbeträge aus Leistungen, die bereits vor Insolvenzeröffnung erbracht wurden, nicht ausgeschieden und durch Aufrechnung zum Erlöschen gebracht werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 185, 552, BStBl II 1998, 634).

  • BFH, 05.10.2004 - VII R 69/03

    Aufrechnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    c) Für den Streitfall ohne Bedeutung ist, dass der Vorsteueranspruch umsatzsteuerrechtlich lediglich eine unselbständige Besteuerungsgrundlage darstellt und grundsätzlich nicht selbständig als Auszahlungsanspruch festgesetzt, sondern bei der Berechnung der Umsatzsteuer mitberücksichtigt wird und in die Festsetzung der Umsatzsteuer eingeht (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG, § 18 Abs. 1, 3 und 4 UStG; BFH-Urteil vom 24. März 1983 V R 8/81, BFHE 138, 498, BStBl II 1983, 612) und die Aufrechnung die Höhe der sich aus dem Gesetz ergebenden festzusetzenden Umsatzsteuer nicht beeinflussen darf (vgl. BFH-Urteil vom 14. Mai 1998 V R 74/97, BFHE 185, 552, BStBl II 1998, 634).
  • BFH, 28.06.2000 - V R 87/99

    Umsatzsteuer im Konkursverfahren

    Die Konkurseröffnung hat auf die Unternehmereigenschaft des Gemeinschuldners (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UStG) keinen Einfluss; sie ändert auch nichts daran, dass das Unternehmen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG die gesamte gewerbliche und berufliche Tätigkeit des Unternehmers erfasst (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Mai 1998 V R 74/97, BFHE 185, 552, BStBl II 1998, 634; vom 15. Juni 1999 VII R 3/97, BFHE 189, 14, BStBl II 2000, 46, und vom 16. Juli 1987 V R 80/82, BFHE 150, 211, BStBl II 1987, 691).

    Insoweit ist auch ihm gegenüber die Umsatzsteuer festzusetzen (BFH in BFHE 185, 552, BStBl II 1998, 634).

  • BFH, 01.08.2000 - VII R 31/99

    Aufrechnung im Konkurs

    b) Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Vorsteueranspruch umsatzsteuerrechtlich lediglich eine unselbständige Besteuerungsgrundlage darstellt und grundsätzlich nicht selbständig festgesetzt, sondern bei der Berechnung der Umsatzsteuer mitberücksichtigt wird und in die Festsetzung der Umsatzsteuer eingeht (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 3, Abs. 4 UStG; BFH-Urteil vom 24. März 1983 V R 8/81, BFHE 138, 498, BStBl II 1983, 612) und dass die Aufrechnung die Höhe der sich aus dem Gesetz ergebenden festzusetzenden Umsatzsteuer nicht beeinflussen darf (vgl. BFH-Urteil vom 14. Mai 1998 V R 74/97, BFHE 185, 552, BStBl II 1998, 634).
  • FG Baden-Württemberg, 10.11.1999 - 12 K 151/97

    Voraussetzungen für die Festsetzung einer negativen Umsatzsteuer(USt)-Schuld ;

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  • FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2009 - 2 K 925/06

    Umsatzsteuerfestsetzung zum Massekonto im Insolvenzverfahren: Massevermögen oder

    Der Kläger beruft sich dabei auf die BFH-Urteile vom 30.09.1976 V R 109/73; vom 24.03.1983 V R 8/81; vom 14.05.1998 V R 74/97; vom 21.09.1993 VII R 68/92 sowie auf den Beschluss des BFH vom 17.01.2006 VII B 326/04.

    Eine Aufrechnung darf die Höhe der sich aus dem Gesetz ergebenden festzusetzenden Umsatzsteuer nicht beeinflussen (vgl. BFH-Urteil vom 14.05.1998 V R 74/97, BFHE 185, 552, BStBl II 1998, 634).

    Aus einer Umsatzsteuerfestsetzung für einen Besteuerungszeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens können daher einzelne Vorsteuerbeträge aus Leistungen, die bereits vor Insolvenzeröffnung erbracht wurden, nicht ausgeschieden und durch Aufrechnung zum Erlöschen gebracht werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 185, 552, BStBl II 1998, 634).

  • BFH, 28.06.2000 - V R 45/99

    Umsatzsteuer im Konkurs

    Gemäß § 6 Abs. 2 KO wird lediglich --beschränkt auf das konkursbefangene Vermögen-- das Verwaltungs- und Verfügungsrecht durch den Konkursverwalter anstelle des Gemeinschuldners ausgeübt (§ 34 Abs. 3 AO 1977; vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Mai 1998 V R 74/97, BFHE 185, 552, BStBl II 1998, 634; vom 15. Juni 1999 VII R 3/97, BFHE 189, 14, BStBl II 2000, 46, und vom 16. Juli 1987 V R 80/82, BFHE 150, 211, BStBl II 1987, 691).
  • FG Berlin, 09.03.1999 - 5 K 5196/98

    Vorsteuerabzug bei Bezahlung von Rechnungen durch den Konkursverwalter

  • FG Sachsen, 05.08.2002 - 3 K 366/01

    Vorsteuerabzug der Gemeinschuldnerin aus Rechnungen des

  • FG Sachsen, 24.04.2002 - 3 V 628/01

    Abzugsfähigkeit von Vorsteuern aus Rechnungen des Gesamtvollstreckungsverwalters

  • FG Sachsen-Anhalt, 24.04.2002 - 3 V 628/01

    Abzugsfähigkeit von Vorsteuern aus Rechnungen des Gesamtvollstreckungsverwalters

  • FG Sachsen-Anhalt, 05.08.2002 - 3 K 366/01

    Vorsteuerabzug der Gemeinschuldnerin aus Rechnungen des

  • FG Nürnberg, 11.10.2005 - II 426/03

    Die Aufrechnung von Insolvenzforderungen der Finanzbehörden gegen den

  • FG Düsseldorf, 04.12.1998 - 18 K 2269/97

    Anspruch auf Abänderung eines Umsatzsteuerbescheides; Erlöschen von

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