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   BFH, 23.07.1998 - V R 87/97   

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https://dejure.org/1998,2089
BFH, 23.07.1998 - V R 87/97 (https://dejure.org/1998,2089)
BFH, Entscheidung vom 23.07.1998 - V R 87/97 (https://dejure.org/1998,2089)
BFH, Entscheidung vom 23. Juli 1998 - V R 87/97 (https://dejure.org/1998,2089)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1993 § 3 Abs. 9, § 12 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 7 Buchst. c; UrhG § 31 Abs. 4

  • Wolters Kluwer

    Tätigkeit des Tätowierers - Allgemeiner Steuersatz - Nutzungsrecht am Urheberrecht

  • Judicialis

    UStG 1993 § 3 Abs. 9; ; UStG 1993 § 12 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 7 Buchst. c; ; UrhG § 31 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuersatz bei Tätowierern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 12 Abs 2 Nr 1 J: 1993, UStG Anlage Nr 53, UStG § 12 Abs 2 Nr 7 Buchst c J: 1993, Richtlinie 77/388/EWG Art 12, EWGRL 388/77 Art 12
    Kunstgegenstand; Steuersatz; Tätowierung; Urheberrecht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 186, 168
  • NJW 1999, 1992
  • BB 1998, 2246
  • DB 1998, 1949
  • BStBl II 1998, 641
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 13.03.1997 - V R 13/96

    Veräußerung von Standardsoftware durch Händler ist keine Einräumung, Übertragung

    Auszug aus BFH, 23.07.1998 - V R 87/97
    Aber selbst bei einer schlüssigen Vereinbarung des Klägers mit seinen Leistungsempfängern über die Übertragung von Nutzungsrechten könnte in einer derartigen Rechtseinräumung allenfalls eine unselbständige Nebenleistung (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. März 1997 V R 13/96, BFHE 182, 423, BStBl II 1997, 372 unter II. 1.) zur Tätowierungsleistung gesehen werden, die den Steuersatz für die Hauptleistung nicht beeinflußt.

    Diese Befugnis ist durch § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG i.V.m. Nr. 53 Buchst. a der Anlage zum UStG auf die Lieferung von Gegenständen (vgl. auch BFH in BFHE 182, 423, BStBl II 1997, 372 unter II. 1.) begrenzt worden.

  • BGH, 09.11.1973 - I ZR 114/72

    Leistungsschutzrecht des Ersten Maskenbildners nach dem Urheberrechtsgesetz -

    Auszug aus BFH, 23.07.1998 - V R 87/97
    Selbst wenn dies --wie z.B. bei einem Maskenbildner (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. November 1973 I ZR 114/72, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1974, 672; Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 8. Aufl., § 2 Rz. 63; Rehbinder, Urheberrecht, 9. Aufl., § 14)-- der Fall gewesen sein sollte, hat er seinen Leistungsempfängern keine Rechte daran eingeräumt.
  • FG Rheinland-Pfalz, 10.11.1997 - 5 K 2966/96

    Umsatzsteuer; Umsätze aus Tätowierungstätigkeit

    Auszug aus BFH, 23.07.1998 - V R 87/97
    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 415 veröffentlichte Urteil des FG Bezug genommen.
  • BFH, 15.10.1998 - V R 51/96

    Leistungsaustausch; Zahlungen an eine Forschungseinrichtung

    Bei Annahme steuerbarer Leistungen des Klägers an die Bundesrepublik wäre in bezug auf den anwendbaren Steuersatz nicht nur § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG, sondern auch § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG zu prüfen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juli 1998 V R 87/97, BFHE 186, 168, BStBl II 1998, 641).
  • FG Düsseldorf, 27.01.2010 - 5 K 1072/08

    Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Choreographieleistungen

    Selbst wenn es zu einer Vereinbarung des Klägers mit seinen Vertragspartnern über die Übertragung von Schutzrechten gekommen sein sollte, ist diese Rechtseinräumung nicht die Hauptleistung bzw. wesentlicher Inhalt der Vertragsbeziehung zu seinen Auftraggebern gewesen, sondern allenfalls eine unselbständige Nebenleistung, die den Steuersatz für die Hauptleistung nicht beeinflusst (vgl. insoweit auch BFH-Urteil v. 13.03.1997, V R 13/96, BStBl II 1997, 372; BFH -Urt. vom 23.07.1998, V R 87/97, BStBl II 1998, 641).
  • FG Hamburg, 30.05.2007 - 8 V 45/07

    Umsatzsteuerrecht: Besteuerung der Leistungen einer Maskenbildnerin

    Dabei geht der Senat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren davon aus, dass die Antragstellerin als Maskenbildnerin durch ihre Tätigkeit Urheberrechte an Werken der bildenden Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG schafft (so BFH, Urteil vom 23.7.1998, V R 87/97).

    Gleichwohl scheitert die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes daran, dass man die Übertragung von Nutzungsrechten wohl nur als unselbstständige Nebenleistungen wird ansehen können, die den Steuersatz für die Hauptleistung nicht beeinflussen (vgl. für den Fall eines Tätowierers BFH, Urteil vom 23.7.1998, V R 87/97).

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.09.2010 - 6 K 1433/08

    Die Anfertigung von Tattoo-Vorlagen unterliegt nicht dem ermäßigten

    Da der Kläger selbst keine Tätowierungen vornehme, seien die Urteile des FG Rheinland-Pfalz Az. 5 K 2966/96 und des BFH vom 23.07.1998 - Az. V R 87/97 nicht einschlägig.
  • BFH, 19.11.1998 - V R 19/98

    Allgemeiner Steuersatz für Biotopkartierer

    b) Der allgemeine Steuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG) ist auch anwendbar, wenn die Übertragung von Nutzungsrechten an Urheberrechten nur als unselbständige Nebenleistung zur Feststellung geschützter Landschaftsbestandteile hinzutritt (vgl. auch Urteile des BFH vom 23. Juli 1998 V R 87/87, BFHE 186, 168, BStBl II 1998, 641, unter II. 1. b - Tätowierer; vom 13. März 1997 V R 13/96, BFHE 182, 423, BStBl II 1997, 372, unter II. 1. - Standard-Software).
  • FG Hamburg, 23.10.2008 - 5 K 150/07

    Umsatzsteuer: Ermäßigter Steuersatz für Maskenbildner

    Denn selbst wenn es zu einer Vereinbarung der Klägerin mit ihren Leistungsempfängern über die Übertragung von Schutzrechten gekommen sein sollte, ist diese Rechtseinräumung nicht die Hauptleistung bzw. wesentlicher Inhalt ihrer Vertragsbeziehung zu ihren Auftraggebern gewesen, sondern allenfalls eine unselbständige Nebenleistung, die den Steuersatz für die Hauptleistung nicht beeinflusst (vgl. insoweit auch BFH-Urteil v. 13.03.1997, V R 13/96, BStBl II 1997, 372; BFH -Urt. vom 23.07.1998, V R 87/97, BStBl II 1998, 641).
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