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   BFH, 04.09.1997 - IV R 88/96   

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BFH, 04.09.1997 - IV R 88/96 (https://dejure.org/1997,676)
BFH, Entscheidung vom 04.09.1997 - IV R 88/96 (https://dejure.org/1997,676)
BFH, Entscheidung vom 04. September 1997 - IV R 88/96 (https://dejure.org/1997,676)
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Volltextveröffentlichungen (5)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 13, EStG § 4 Abs 1
    Abbaugenehmigung; Betriebsvermögen; Kiesvorkommen; Landwirtschaft; Veräußerungsgewinn; Wirtschaftsgut

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 184, 400
  • BB 1998, 421
  • DB 1998, 2237
  • DB 1998, 803
  • BStBl II 1998, 657
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 28.09.2000 - IX ZR 6/99

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtslage bei

    Diese Voraussetzung ist jedenfalls zu dem Zeitpunkt erfüllt, in dem die öffentlich-rechtliche Genehmigung zum Abbau des Bodenvorhabens erteilt wird (BFHE 159, 177, 180 f; 173, 115, 117 f; 184, 400, 401 f m.w.N.).

    Wird das den Bodenschatz enthaltende Grundstück an einen Abbauunternehmer veräußert und zahlt dieser, ohne die Erteilung einer Abbaugenehmigung zur Bedingung zu machen, nicht nur den Kaufpreis für den Grund und Boden, sondern zusätzlich auch für den Bodenschatz, ist dieser im Regelfall schon damit in Verkehr gebracht (BFHE 184, 400, 402).

  • BFH, 15.04.2004 - III R 8/98

    Einlage eines Bodenschatzes und AfS

    Wird im Falle der Veräußerung des Grundstücks ein Preis für den Bodenschatz bezahlt, konkretisiert sich der Bodenschatz ebenfalls zum selbständigen Wirtschaftsgut, weil damit zu rechnen ist, dass der Erwerber alsbald mit der Ausbeutung beginnt, es sei denn, aufgrund der Umstände des Einzelfalls sei ausnahmsweise nicht in absehbarer Zeit mit der Aufschließung zu rechnen, z.B. weil die Abbaugenehmigung bereits abgelehnt worden ist, nicht erteilt werden darf oder der Erwerber selbst mit der Genehmigung nicht rechnet (BFH-Urteil vom 4. September 1997 IV R 88/96, BFHE 184, 400, BStBl II 1998, 657; der BFH lässt offen, ob der Bodenschatz als materielles oder immaterielles Wirtschaftsgut entsteht; in der Anmerkung zu diesem Urteil in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1998, 269 nimmt der Verfasser ein materielles Wirtschaftsgut an).

    Wird bei der Veräußerung eines Grundstücks für den Bodenschatz ein besonderer Preis bezahlt, wird der Bodenschatz --wie oben dargelegt-- zum selbständig bewertbaren Wirtschaftsgut, auch wenn der Abbau noch nicht genehmigt worden ist (BFH-Urteil in BFHE 184, 400, BStBl II 1998, 657).

    Denn die Veräußerung eines zum Privatvermögen gehörenden Bodenschatzes ist, sofern nicht die Voraussetzungen des § 23 EStG vorliegen, steuerfrei (vgl. BFH-Urteil in BFHE 184, 400, BStBl II 1998, 657).

  • BFH, 17.12.2008 - IV R 36/06

    Keine Entstehung eines selbstständigen Wirtschaftguts "Kalksteinvorkommen" durch

    Nach dem BFH-Urteil vom 4. September 1997 IV R 88/96 (BFHE 184, 400, BStBl II 1998, 657) sei von Bedeutung, dass ein Abbauunternehmer in absehbarer Zeit mit der Aufschließung beginnen wolle bzw. mit einer alsbaldigen Aufschließung zu rechnen sei.

    Die Beweislast für die Entstehung eines Wirtschaftsguts solle nach dem BFH-Urteil in BFHE 184, 400, BStBl II 1998, 657 nicht mehr dem Veräußerer obliegen.

    der Gründe; in BFHE 184, 400, BStBl II 1998, 657, unter 1. der Gründe; in BFHE 163, 126, BStBl II 1991, 346, unter 1.b.aa der Gründe; BFH-Beschlüsse vom 15. Juni 2005 IV B 139/03, BFH/NV 2005, 1991, unter 1.a der Gründe, und vom 20. April 2001 IV B 53/00, BFH/NV 2001, 1256, unter 2.b der Gründe).

    So verhält es sich im Regelfall auch, wenn das den Bodenschatz enthaltende Grundstück an einen Abbauunternehmer veräußert wird und dieser nicht nur einen Kaufpreis für den Grund und Boden, sondern zusätzlich auch für den Bodenschatz zahlt, weil davon auszugehen ist, dass der Abbauunternehmer den Kaufpreis zu dem Zweck aufwendet, demnächst mit der Ausbeutung zu beginnen (BFH-Urteil in BFHE 184, 400, BStBl II 1998, 657, unter 1. der Gründe).

    Deshalb gilt die Vermutung, der Bodenschatz sei durch die Veräußerung an einen Abbauunternehmer zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut geworden, nicht, wenn in absehbarer Zeit noch nicht mit einem Beginn der Aufschließung gerechnet werden kann (BFH-Urteil in BFHE 184, 400, BStBl II 1998, 657, unter 1. der Gründe; BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1256, unter 2.b der Gründe).

  • BFH, 16.12.2004 - III R 8/98

    Einlage eines Bodenschatzes in das Betriebsvermögen und AfS-Vorlage an den Großen

    Wird im Falle der Veräußerung des Grundstücks ein Preis für den Bodenschatz bezahlt, konkretisiert sich der Bodenschatz ebenfalls zum selbständigen Wirtschaftsgut, weil damit zu rechnen ist, dass der Erwerber alsbald mit der Ausbeutung beginnt, es sei denn, aufgrund der Umstände des Einzelfalls sei ausnahmsweise nicht in absehbarer Zeit mit der Aufschließung zu rechnen, z.B. weil die Abbaugenehmigung bereits abgelehnt worden ist, nicht erteilt werden darf oder der Erwerber selbst mit der Genehmigung nicht rechnet (BFH-Urteil vom 4. September 1997 IV R 88/96, BFHE 184, 400, BStBl II 1998, 657; der BFH lässt offen, ob der Bodenschatz als materielles oder immaterielles Wirtschaftsgut entsteht; in der Anmerkung zu diesem Urteil in HFR 1998, 269 nimmt der Verfasser ein materielles Wirtschaftsgut an).

    Wird bei der Veräußerung eines Grundstücks für den Bodenschatz ein besonderer Preis bezahlt, wird der Bodenschatz --wie oben dargelegt-- zum selbständig bewertbaren Wirtschaftsgut, auch wenn der Abbau noch nicht genehmigt worden ist (BFH-Urteil in BFHE 184, 400, BStBl II 1998, 657).

  • BFH, 24.01.2008 - IV R 45/05

    Bodenschatz als selbständiges Wirtschaftsgut - Bodenschatz als

    Die Entdeckung oder allein die Tatsache des Bekanntseins eines Bodenschatzes reicht für die Annahme eines Wirtschaftsguts noch nicht aus (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 28. Oktober 1982 IV R 73/81, BFHE 137, 32, BStBl II 1983, 106; vom 26. November 1993 III R 58/89, BFHE 173, 115, BStBl II 1994, 293, und vom 4. September 1997 IV R 88/96, BFHE 184, 400, BStBl II 1998, 657, m.w.N.).

    Allerdings gilt diese Vermutung nicht, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ausnahmsweise nicht in absehbarer Zeit mit einem Beginn der Aufschließung gerechnet werden kann (BFH-Urteil in BFHE 184, 400, BStBl II 1998, 657).

  • BFH, 10.03.2016 - IV R 41/13

    Rückwirkende Bildung einer Rücklage nach § 6c EStG bei Erhöhung der Gegenleistung

    Auch Bodenschätze wie Salz-, Kies-, Stein- und Sandvorkommen werden danach, sobald sie zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr gebracht werden, als selbständige, neben dem Grund und Boden bestehende Wirtschaftsgüter bewertet (BFH-Urteile vom 4. September 1997 IV R 88/96, BFHE 184, 400, BStBl II 1998, 657; vom 24. Januar 2008 IV R 45/05, BFHE 220, 366, BStBl II 2009, 449; vgl. aber auch BFH-Urteil vom 13. Juli 2006 IV R 51/05, BFH/NV 2006, 2064; zur "Ackerprämienberechtigung" s. BFH-Urteil vom 30. September 2010 IV R 28/08, BFHE 231, 144, BStBl II 2011, 406).
  • FG Düsseldorf, 09.11.2005 - 7 K 3096/04

    Einheitsbewertung; Betriebsvermögens; Kiesvorkommen; Selbständiges

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Hinweis auf BFH-Urteil vom 4. September 1997 IV R 88/96, BStBl II 1998, 657) sei bei einem Verkauf an einen Abbauunternehmer unter gesonderter Berechnung eines Kaufpreises für das Kiesvorkommen bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages das Wirtschaftsgut Kiesvorkommen als selbständiges Wirtschaftsgut entstanden.

    Gleiches gilt, wenn ein Antrag auf Erteilung der Abbaugenehmigung bereits abgelehnt worden ist, die Genehmigung nach den planungsrechtlichen Gegebenheiten im Zeitpunkt des Erwerbs nicht erteilt werden dürfte oder ihre Erteilung nach der Vorstellung des Erwerbers nicht zu erwarten ist (BFH-Urteil vom 4. September 1997 IV R 88/96, BFHE 184, 400, BStBl II 1998, 657 m. w. N. siehe auch Vorlage des III. Senats des BFH an den Großen Senat vom 16. Dezember 2004 III R 8/98 a. a. O.).

    Zwar hat der IV. Senat des Bundesfinanzhofes in dem Urteil vom 4. September 1997 (IV R 88/96 a.a.O.) - wie oben dargestellt - vier Fallvarianten aufgeführt, wann ausnahmsweise nicht in absehbarer Zeit mit einem Beginn der Aufschließung gerechnet werden kann.

    Denn das Unternehmen war erst nach Erteilung der Genehmigung bereit, eine besondere Vergütung für den Bodenschatz zu zahlen (vgl. BFH-Urteil vom 4. September 1997 a.a.O.).

  • FG Niedersachsen, 28.02.2007 - 12 K 142/02

    Voraussetzungen eines gewerblichen Bodenschatzhandels bei mehrfacher Veräußerung

    Spätestens sind diese Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt erfüllt, in dem die öffentliche Genehmigung zum Abbau des Bodenschatzes erteilt wird (BFH-Urteil vom 4. September, IV R 88/96, BStBl. II 1998, 657).

    Denn es ist davon auszugehen, dass der Abbauunternehmer den Kaufpreis zu dem Zweck aufwendet, um demnächst mit der Ausbeutung zu beginnen (BFH-Urteil vom 23. Juni 1977 IV R 17/73, BStBl. II 1977, 825; BFH-Urteil vom 4. September, IV R 88/96, BStBl. II 1998, 657).

    Wird ein Grundstück einschließlich eines im Privatvermögen befindlichen Bodenschatzes veräußert, unterliegt daher der auf das Substanzvorkommen entfallende Kaufpreis nicht der Einkommensbesteuerung, soweit nicht ausnahmsweise §§ 22, 23 EStG zur Anwendung kommen (BFH-Urteil vom 4. September, IV R 88/96, BStBl. II 1998, 657; so ausdrücklich Felsmann, a.a.O., Rz. A 1174; Leimgärtner, a.a.O., § 13 Rz. 49; davon gehen auch z.B. FG Münster im Urteil vom 26. April 2006, a.a.O., und FG München, Urteil vom 13. Sept. 2006 10 K 5285/04, rkr., aus).

    Wie zudem der BFH bereits im Urteil vom 4. September (IV R 88/96, BStBl. II 1998, 657) entschieden hat, erschöpft sich die Bedeutung der Abbaugenehmigung in der Dokumentation nach außen, dass der Bodenschatz nunmehr nachhaltig in Verkehr gebracht wird.

  • BFH, 17.03.2010 - X R 38/06

    Umschichtungen im Rahmen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen -

    Daraus ist erkennbar, dass der Abbauunternehmer den Kaufpreis zu dem Zweck aufwendet, demnächst mit der Ausbeutung zu beginnen (BFH-Urteil vom 4. September 1997 IV R 88/96, BFHE 184, 400, BStBl II 1998, 657).
  • BFH, 14.04.1999 - IV B 99/97

    Konkretisierung des WG "Bodenschatz"

    Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügen, daß die Vorentscheidung von insgesamt 4 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht, die sie wie folgt bezeichnen: Urteile vom 7. Dezember 1989 IV R 1/88 (BFHE 159, 177, BStBl II 1990, 317); vom 28. Mai 1979 I R 66/76 (BFHE 128, 226, BStBl II 1979, 624); vom 14. Februar 1978 III R 176/73 --richtig wohl: VIII R 176/73-- (BFHE 124, 450, BStBl II 1978, 343), und vom 19. September 1996 IV R 88/96.

    Nach Ablauf der Frist für die Beschwerdebegründung haben die Kläger ihre Divergenzrüge insoweit auf das Senatsurteil vom 4. September 1997 IV R 88/96 (BFHE 184, 400, BStBl II 1998, 657) ausgedehnt.

    c) Schließlich fehlt es an einer Abweichung der Vorentscheidung von der nachträglich ergangenen Entscheidung des Senats in BFHE 184, 400, BStBl II 1998, 657.

    Diese Folgerung hat das FG ersichtlich nicht gezogen und so weicht die Vorentscheidung auch nicht von dem Senatsurteil in BFHE 184, 400, BStBl II 1998, 657 ab.

  • BFH, 21.07.2009 - X R 10/07

    Verkauf eines Bodenschatzes als private Vermögensverwaltung

  • BFH, 20.03.2003 - IV R 27/01

    Auffüllrecht als selbständiges Wirtschaftsgut

  • FG Münster, 24.03.2015 - 12 K 1521/14

    Einkommensteuerliche Einbeziehung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

  • FG Hessen, 13.05.2003 - 1 K 3451/99

    Bodenschatz; Kiesvorkommen; Grund und Boden; Veräußerung; Steuerfrei -

  • BFH, 30.09.2010 - IV R 28/08

    Keine Entstehung eines immateriellen Wirtschaftsguts "Ackerprämienberechtigung"

  • BFH, 25.11.1999 - IV R 64/98

    Milchreferenzmenge als neues Wirtschaftsgut

  • BFH, 20.04.2001 - IV B 53/00

    Bodenschatz als selbständiges WG , in den Verkehr bringen

  • FG München, 23.07.2019 - 12 K 1055/19

    Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes

  • BFH, 24.10.2012 - IX R 6/12

    Substanzausbeute, Nutzungsüberlassung zur Bodenschatzgewinnung, Grundsätzliche

  • FG Münster, 26.04.2006 - 7 K 945/04

    Abgrenzung Grundstücksverkauf vom Verkauf eines darin liegenden Bodenschatzes

  • FG Düsseldorf, 07.01.2004 - 16 K 7323/01

    Gewährung eines Freibetrages nach§ 14a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG)

  • FG Niedersachsen, 30.10.2013 - 3 K 487/12

    Nutzungsrecht zur Errichtung eines Windparks als ein vom Grund und Boden

  • FG Baden-Württemberg, 30.04.2012 - 6 K 3775/08

    Auf den Bodenschatz eines veräußerten forstwirtschaftlichen Betriebs entfallender

  • FG München, 17.03.2004 - 4 K 1674/00

    Einbeziehung eines für ein miterworbenes Kiesvorkommen vereinbarten Kaufpreises

  • FG Niedersachsen, 22.04.1998 - XIII 255/95
  • FG Berlin-Brandenburg, 01.07.2008 - 6 K 263/05

    Zuordnung von Aufwendungen zu den Anschaffungskosten bestimmter

  • FG Düsseldorf, 17.02.2004 - 16 K 7323/01

    Land- und Forstwirtschaft; Grundstücksveräußerung; Abfindung; Weichender Erbe;

  • FG Düsseldorf, 26.08.2004 - 11 K 1971/01

    Auskiesungsvertrag; Rückstellung; Pachtvorauszahlungsrückstellung; Dauerschuld;

  • FG Münster, 26.04.2006 - 7 K 2534/03

    Abgrenzung Grundstücksverkauf vom Verkauf eines darin liegenden Bodenschatzes

  • FG Köln, 17.02.2000 - 7 K 2498/95

    Bodenschatz als selbständiges Wirtschaftsgut oder unselbständiger Bestandteil des

  • BFH, 15.06.2005 - IV B 139/03

    Kies als Wirtschaftsgut "Bodenschatz"?

  • FG Niedersachsen, 01.06.2005 - 2 V 604/04

    Berechnung des Höhe eines Gewinns aus der Veräußerung eines Milchlieferrechts

  • FG München, 13.09.2006 - 10 K 5285/04

    Privates Veräußerungsgeschäft bei An- und Verkauf eines Grundstücks mit einem

  • BFH, 19.01.2000 - X B 70/99

    Absetzung für Substanzverringerung auf Bodenschatz

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.12.2001 - 6 K 1664/99

    Keine Umgehung steuerlicher Korrekturnormen durch Erlass erstmaliger

  • FG Niedersachsen, 01.09.2006 - 2 K 419/04

    Berechnung eines abzuspaltenden Buchwerts bei einer Milchreferenzmenge nach der

  • FG Saarland, 18.07.2002 - 1 K 115/99

    Aufteilung eines Grundstückskaufpreises

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