Weitere Entscheidung unten: BFH, 08.12.1997

Rechtsprechung
   BFH, 08.12.1997 - GrS 1-2/95, GrS 1/95, GrS 2/95   

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https://dejure.org/1997,21
BFH, 08.12.1997 - GrS 1-2/95, GrS 1/95, GrS 2/95 (https://dejure.org/1997,21)
BFH, Entscheidung vom 08.12.1997 - GrS 1-2/95, GrS 1/95, GrS 2/95 (https://dejure.org/1997,21)
BFH, Entscheidung vom 08. Dezember 1997 - GrS 1-2/95, GrS 1/95, GrS 2/95 (https://dejure.org/1997,21)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 4; ; AO 1977 § 42; ; GG Art. 3

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO (1977) § 42; EStG § 4 Abs. 4; GG Art. 3
    Anerkennung des Zwei- oder Dreikontenmodells

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Kontentrennung (Zwei-/Mehr-Konten-Modell); objektives Nettoprinzip; Kontokorrentkontobeschluß

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Steuerrechtliche Abzugsfähigkeit von Zinsen beim "Mehrkontenmodell" (IBR 1998, 87)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 4
    Betriebsausgabe; Darlehen; Entnahme; Kontokorrent; Schuldzinsen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 184, 7
  • NJW 1998, 1174 (Ls.)
  • NJW 1998, 1174 L
  • ZIP 1998, 287
  • NZM 1998, 248 (Ls.)
  • WM 1998, 1011
  • WM 1999, 1011
  • BB 1998, 298
  • DB 1998, 288
  • BStBl II 1998, 13
  • BStBl II 1998, 193
 
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Wird zitiert von ... (129)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus BFH, 08.12.1997 - GrS 1/95
    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage unter Hinweis auf den Beschluß des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88 (BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817) mit folgenden Gründen statt: Auf dem Konto A seien private Aufwendungen im wesentlichen durch die Überweisung der Kaufpreisrate für das Einfamilienhaus in Höhe von 228 000 DM entstanden.

    Beide vorlegenden Senate berufen sich für ihre Auffassung auf den Kontokorrentkontobeschluß des Großen Senats in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817.

    Nach dem in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817 veröffentlichten Kontokorrentkontobeschluß, dessen Grundsätze in vollem Umfang auch weiterhin gelten, ist die für den Betriebsausgabenabzug erforderliche betriebliche Veranlassung von Schuldzinsen (§ 4 Abs. 4 EStG) dann gegeben, wenn die Zinsen für eine Verbindlichkeit geleistet werden, die durch den Betrieb veranlaßt ist und deshalb zum Betriebsvermögen gehört.

    Unerheblich ist daher, weshalb der Steuerpflichtige evtl. vorhandene eigene Mittel nicht zur Bestreitung der betrieblichen Aufwendungen eingesetzt hat, ob also für die Kreditaufnahme neben der Absicht, eine betriebliche Ausgabe zu finanzieren, weitere private Überlegungen mitursächlich waren (vgl. BFH, BFHE 161, 290, 302, 2u C. II. 2. b, BStBl II 1990, 817).

  • BFH, 17.04.1985 - I R 101/81

    Privatschuld - Betriebsschuld - Geerbter Gewerbebetrieb - Aufnahme eines Kredites

    Auszug aus BFH, 08.12.1997 - GrS 1/95
    Nach dem Kontokorrentkontobeschluß kann in Anlehnung an das BMF-Schreiben vom 27. Juli 1987 (BStBl I 1987, 508) und insoweit in Anlehnung an die frühere Rechtsprechung des I. Senats des BFH in den Urteilen vom 17. April 1985 I R 101/81 (BFHE 143, 563, BStBl II 1985, 510), vom 5. Juni 1985 I R 289/81 (BFHE 144, 57, BStBl II 1985, 619) und vom 24. März 1987 I R 214/81 (BFH/NV 1988, 223) bei einem gemischten Kontokorrentkonto unterstellt werden, daß durch laufende Geldeingänge (Habenbuchungen) vorrangig die privaten Schuldteile getilgt werden.

    In einem solchen Fall findet keine Ersetzung von Eigen- durch Fremdkapital statt, sondern es werden Entnahmen durch Darlehensmittel finanziert (Urteil des I. Senats des BFH in BFHE 143, 563, BStBl II 1985, 510).

    Ausgehend von dem Grundsatz, daß der Steuerpflichtige zum einen berechtigt ist, sämtliche in seinem Betrieb erzielten Einnahmen zu entnehmen und alle anfallenden Betriebsausgaben und Anschaffungskosten durch Darlehen zu finanzieren, und daß er demgemäß auch laufend Barmittel zur Tilgung eines privaten Kredits entnehmen und in gleicher Höhe ein neues Darlehen für den Betrieb aufnehmen kann, hatte der I. Senat des BFH (Urteile in BFHE 143, 563, BStBl II 1985, 510; BFHE 144, 57, BStBl II 1985, 619, und in BFH/NV 1988, 223) darüber hinaus die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Umschuldung eröffnet.

  • BFH, 28.06.1995 - XI R 34/93

    Das sog. Zwei- oder Dreikontenmodell auf dem Prüfstand des Großen Senats des BFH!

    Auszug aus BFH, 08.12.1997 - GrS 1/95
    Vorlagebeschlüsse vom 28. Juni 1995 XI R 34/93, BFHE 178, 395, BStBl II 1995, 877, und vom 19. Juli 1995 X R 48/94, BFHE 178, 405, BStBl II 1995, 882.

    Der XI. Senat hat durch Beschluß vom 28. Juni 1995 XI R 34/93 (BFHE 178, 395, BStBl II 1995, 877) dem Großen Senat des BFH nach § 11 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:.

    Die Gründe der Vorlagebeschlüsse sind in BFHE 178, 395 bzw. 405, BStBl II 1995, 877 bzw. 882 veröffentlicht.

  • BFH, 15.11.1990 - IV R 63/88

    Darlehensverbindlichkeit des Gesellschafters einer Personengesellschaft nicht

    Auszug aus BFH, 08.12.1997 - GrS 1/95
    Der Unternehmer ist berechtigt, Eigenkapital durch Fremdkapital zu ersetzen (s. auch BFH-Urteil vom 15. November 1990 IV R 63/88, BFHE 162, 562, BStBl II 1991, 238, unter 4. c der Entscheidungsgründe).

    Dabei ist unerheblich, ob die Darlehensmittel einem besonderen Konto oder einem gemischten Kontokorrentkonto zufließen, von welchem zuvor wegen fehlender Barmittel mit schulderhöhender Wirkung aus privaten Gründen Beträge abgebucht wurden (BFH-Urteil in BFHE 162, 562, BStBl II 1991, 238).

  • BFH, 24.03.1987 - I R 214/81

    Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen für ein betriebliches Kontokorrentkonto

    Auszug aus BFH, 08.12.1997 - GrS 1/95
    Nach dem Kontokorrentkontobeschluß kann in Anlehnung an das BMF-Schreiben vom 27. Juli 1987 (BStBl I 1987, 508) und insoweit in Anlehnung an die frühere Rechtsprechung des I. Senats des BFH in den Urteilen vom 17. April 1985 I R 101/81 (BFHE 143, 563, BStBl II 1985, 510), vom 5. Juni 1985 I R 289/81 (BFHE 144, 57, BStBl II 1985, 619) und vom 24. März 1987 I R 214/81 (BFH/NV 1988, 223) bei einem gemischten Kontokorrentkonto unterstellt werden, daß durch laufende Geldeingänge (Habenbuchungen) vorrangig die privaten Schuldteile getilgt werden.

    Ausgehend von dem Grundsatz, daß der Steuerpflichtige zum einen berechtigt ist, sämtliche in seinem Betrieb erzielten Einnahmen zu entnehmen und alle anfallenden Betriebsausgaben und Anschaffungskosten durch Darlehen zu finanzieren, und daß er demgemäß auch laufend Barmittel zur Tilgung eines privaten Kredits entnehmen und in gleicher Höhe ein neues Darlehen für den Betrieb aufnehmen kann, hatte der I. Senat des BFH (Urteile in BFHE 143, 563, BStBl II 1985, 510; BFHE 144, 57, BStBl II 1985, 619, und in BFH/NV 1988, 223) darüber hinaus die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Umschuldung eröffnet.

  • BFH, 05.06.1985 - I R 289/81

    Privatschuld - Betriebsschuld - Darlehn - Kreditaufnahme zugunsten der Ehefrau -

    Auszug aus BFH, 08.12.1997 - GrS 1/95
    Nach dem Kontokorrentkontobeschluß kann in Anlehnung an das BMF-Schreiben vom 27. Juli 1987 (BStBl I 1987, 508) und insoweit in Anlehnung an die frühere Rechtsprechung des I. Senats des BFH in den Urteilen vom 17. April 1985 I R 101/81 (BFHE 143, 563, BStBl II 1985, 510), vom 5. Juni 1985 I R 289/81 (BFHE 144, 57, BStBl II 1985, 619) und vom 24. März 1987 I R 214/81 (BFH/NV 1988, 223) bei einem gemischten Kontokorrentkonto unterstellt werden, daß durch laufende Geldeingänge (Habenbuchungen) vorrangig die privaten Schuldteile getilgt werden.

    Ausgehend von dem Grundsatz, daß der Steuerpflichtige zum einen berechtigt ist, sämtliche in seinem Betrieb erzielten Einnahmen zu entnehmen und alle anfallenden Betriebsausgaben und Anschaffungskosten durch Darlehen zu finanzieren, und daß er demgemäß auch laufend Barmittel zur Tilgung eines privaten Kredits entnehmen und in gleicher Höhe ein neues Darlehen für den Betrieb aufnehmen kann, hatte der I. Senat des BFH (Urteile in BFHE 143, 563, BStBl II 1985, 510; BFHE 144, 57, BStBl II 1985, 619, und in BFH/NV 1988, 223) darüber hinaus die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Umschuldung eröffnet.

  • BFH, 26.06.1991 - XI R 22/88

    Abzug von Darlehenszinsen als Betriebsausgaben

    Auszug aus BFH, 08.12.1997 - GrS 1/95
    Sie ist mit dem für die Zuordnung von Schulden und Schuldzinsen maßgeblichen Kriterium der tatsächlichen Verwendung nicht vereinbar (s. auch Urteil des XI. Senats vom 26. Juni 1991 XI R 22/88, BFH/NV 1992, 25).

    Wird hingegen das Privatdarlehen gekündigt, aus liquiden Barmitteln zurückgezahlt und betriebsbedingter Aufwand durch ein neues Darlehen finanziert, so wird dieses neue Darlehen tatsächlich für betriebliche Zwecke verwendet; es ist demgemäß eine betriebliche Verbindlichkeit mit der Folge, daß die dafür anfallenden Schuldzinsen als Betriebsausgaben abziehbar sind (so zutreffend der XI. Senat des BFH im Urteil in BFH/NV 1992, 25).

  • BFH, 05.03.1991 - VIII R 93/84

    Keine betriebliche Verwendung der Darlehensmittel bei Finanzierung einer Entnahme

    Auszug aus BFH, 08.12.1997 - GrS 1/95
    Wie der VIII. Senat des BFH in seinem Urteil vom 5. März 1991 VIII R 93/84 (BFHE 164, 46, BStBl II 1991, 516) zutreffend klargestellt hat, läßt eine solche Entnahme-Überweisung das bisher ausschließlich betriebliche Kontokorrentkonto zu einem gemischten Kontokorrentkonto werden, bei dem der durch die Privatentnahme ausgelöste Zinsanteil nach der sog. Zinszahlenstaffelmethode zu ermitteln ist.

    Ein solcher Fall ist dann gegeben, wenn dem Betrieb keine entnahmefähigen Barmittel zur Verfügung stehen und die Entnahme von Barmitteln erst dadurch möglich wird, daß Darlehensmittel in das Unternehmen fließen (BFH-Urteil in BFHE 164, 46, BStBl II 1991, 516).

  • BFH, 19.07.1995 - X R 48/94

    Das sog. Zwei- oder Dreikontenmodell auf dem Prüfstand des Großen Senats des BFH!

    Auszug aus BFH, 08.12.1997 - GrS 1/95
    Vorlagebeschlüsse vom 28. Juni 1995 XI R 34/93, BFHE 178, 395, BStBl II 1995, 877, und vom 19. Juli 1995 X R 48/94, BFHE 178, 405, BStBl II 1995, 882.

    Der X. Senat hat durch Beschluß vom 19. Juli 1995 X R 48/94 (BFHE 178, 405, BStBl II 1995, 882) dem Großen Senat des BFH ebenfalls gemäß § 11 Abs. 4 FGO die folgenden Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:.

  • BFH, 24.05.1984 - IV R 221/83

    Betriebsschulden - Betriebsausgaben - Personenhandelsgesellschaft - Bankdarlehn -

    Auszug aus BFH, 08.12.1997 - GrS 1/95
    Die frühere Rechtsprechung, in der diese Unterscheidung eine Rolle gespielt hat (z.B. BFH-Urteil vom 23. Juni 1983 IV R 192/80, BFHE 139, 50, BStBl II 1983, 725, Bau eines Einfamilienhauses; anders BFH-Urteil vom 24. Mai 1984 IV R 221/83, BFHE 141, 316, BStBl II 1984, 706, Zahlung hoher Einkommensteuerschulden), ist durch den Kontokorrentkontobeschluß überholt.
  • BVerfG, 13.03.1979 - 2 BvR 72/76

    Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für private Schuldzinsen

  • BVerfG, 13.06.1988 - 1 BvR 68/88

    Steuerliche Anerkennung von Schuldzinsen für ein privat genutztes Einfamilienhaus

  • BFH, 15.11.1990 - IV R 97/82

    Buchung von Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben und Einlagen auf privatem und

  • BFH, 23.06.1983 - IV R 192/80

    Zur steuerrechtlichen Zuordnung eines Kontokorrentkredits bei Gewinnermittlung

  • BFH, 21.02.1991 - IV R 46/86

    Der tatsächliche Verwendungszweck der Darlehensmittel bestimmt die private oder

  • BFH, 29.05.1996 - I R 15/94

    Betriebsausgabenabzug bei steuerfreien Schachteldividenden

  • FG Bremen, 18.08.1992 - 292033K 4
  • FG Baden-Württemberg, 09.02.2017 - 1 K 841/15

    Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht beim Betrieb von Photovoltaik-Anlagen

    Seine tatsächlich durchgeführte Entscheidung ist der Besteuerung zugrunde zu legen (BFH-Beschluss vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, GrS 1/95, GrS 2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193).
  • BFH, 23.08.1999 - GrS 1/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Dabei orientiert sich der Große Senat daran, wofür die Darlehensvaluta eingesetzt wurde (vgl. Beschluß des Großen Senats vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, 15, BStBl II 1998, 193).
  • BFH, 27.10.1998 - IX R 44/95

    Schuldzinsenabzug bei gemischter Gebäudenutzung

    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn und soweit das Darlehen tatsächlich zum Erzielen von Einkünften --im vorliegenden Falle von solchen aus Vermietung und Verpachtung-- verwendet worden ist (z.B. Beschlüsse des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C. II. 2., und vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, unter B. I. 1. und 2.; Senatsurteile vom 2. August 1994 IX R 21/91, BFH/NV 1995, 203, und vom 29. Juli 1997 IX R 89/94, BFHE 184, 80, BStBl II 1997, 772).

    Er ist frei, wie er Fremd- und Eigenmittel verwendet; seine tatsächlich durchgeführte Entscheidung ist der Besteuerung zugrunde zu legen (vgl. dazu z.B. Beschluß in BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, unter B. I. 2.).

    dd) Ebensowenig ist unter Anwendung des beim gemischten Kontokorrentkonto geltenden Grundsatzes der Aufspaltung des Kontos in einen privaten und einen die Einkunftssphäre betreffenden Teil (vgl. dazu BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C. II. 5.; s. auch BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, unter B. I. 3.) davon auszugehen, daß die Darlehensmittel zur Einkünfteerzielung verwendet worden sind.

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Rechtsprechung
   BFH, 08.12.1997 - GrS 2/95   

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https://dejure.org/1997,27470
BFH, 08.12.1997 - GrS 2/95 (https://dejure.org/1997,27470)
BFH, Entscheidung vom 08.12.1997 - GrS 2/95 (https://dejure.org/1997,27470)
BFH, Entscheidung vom 08. Dezember 1997 - GrS 2/95 (https://dejure.org/1997,27470)
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Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Betriebsausgaben - Abzug von Schuldzinsen - Betriebliches Kontokorrentkonto

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 4
    Betriebsausgabe; Darlehen; Entnahme; Kontokorrent; Schuldzinsen

Papierfundstellen

  • ZIP 1998, 287
  • WM 1999, 1011
  • BB 1998, 298
  • DB 1998, 288
  • BStBl II 1998, 193
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • FG Baden-Württemberg, 09.02.2017 - 1 K 841/15

    Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht beim Betrieb von Photovoltaik-Anlagen

    Seine tatsächlich durchgeführte Entscheidung ist der Besteuerung zugrunde zu legen (BFH-Beschluss vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, GrS 1/95, GrS 2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193).
  • BFH, 07.07.2016 - III R 26/15

    Zinseszinsen von Investitionsdarlehen

    b) Ob Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens i.S. des § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG vorliegen, bestimmt sich nicht nach dem vereinbarten Darlehenszweck oder der Mittelverwendungsabsicht des Darlehensnehmers, sondern --entsprechend der Zuordnung von Wirtschaftsgütern zur Erwerbs- oder zur Privatsphäre-- allein nach der tatsächlichen Verwendung der Darlehensmittel für eine begünstigte Investition (BFH-Urteil in BFHE 237, 48, BStBl II 2013, 151, mit Hinweis auf die Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, betreffend Aufteilung von Schuldzinsen auf Kontokorrentkredite, und vom 8. Dezember 1997 GrS 2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, betreffend Zweikontenmodell).
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