Rechtsprechung
   BFH, 19.08.1998 - XI R 9/97   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Simons & Moll-Simons

    GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Gewerbesteuer: Schulden mit über einjähriger Laufzeit als Dauerschulden - Ausnahme bei Schulden im laufenden Geschäftsverkehr - Voraussetzung: Wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Kredit und finanziertem Geschäft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1
    Begriff der Dauerschuld

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  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Längerfristiger Kredit keine Dauerschuld bei Zuordnung zu bestimmtem Geschäftsvorfall

  • Betriebs-Berater

    Zur Dauerschuld bei längerfristigem Kredit

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 12 Abs 2 Nr 1, GewStG § 8 Nr 1
    Dauerschuld; Kredit; Umlaufvermögen; Wirtschaftlicher Zusammenhang

Verfahrensgang

  • FG Berlin, 09.08.1996 - VI 281/92
  • BFH, 19.08.1998 - XI R 9/97

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 186, 447
  • BB 1998, 2410
  • BB 1999, 408
  • DB 1998, 2349
  • BStBl II 1999, 33



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Wird zitiert von ... (18)  

  • FG Baden-Württemberg, 15.07.2010 - 3 K 173/07  

    Qualitativer Umschlag eines Finanzierungstypus zur Dauerschuld aufgrund langer

    Im Urteil vom 19. August 1998 XI R 9/97, BFHE 186, 447, BStBl II 1999, 33 habe sich der Bundesfinanzhof (BFH) von seiner vorausgegangenen Rechtsprechung distanziert und diese gelockert.

    Schon wegen der Tilgung des Darlehens aus dem Veräußerungserlös komme es auf die Tilgung innerhalb geschäftsüblicher Frist im Übrigen jedoch überhaupt nicht an (Hinweis auf BFH in BFHE 186, 447, BStBl II 1999, 33).

    Das von der Klägerin zitierte BFH-Urteil in BFHE 186, 447, BStBl II 1999, 33 führe nicht zu einer anderen Beurteilung, da auch dort die frühere Rechtsprechung in Bezug genommen werde.

    Nicht der dauernden Verstärkung des Betriebskapitals dienen nämlich trotz einer Laufzeit von mehr als einem Jahr auch solche Schulden, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr eines Unternehmens entstehen (BFH-Urteile in BFHE 186, 447, BStBl II 1999, 33, vom 7. August 1990 VIII R 6/90, BFHE 162, 350, BStBl II 1991, 246 und vom 9. April 1981 IV R 24/78, BFHE 133, 67, BStBl II 1981, 481).

    Auch ein längerfristiger Kredit dient dem laufenden Geschäftsverkehr, wenn er in wirtschaftlichem Zusammenhang mit laufenden Geschäftsvorfällen steht und in der nach Art des Geschäftsvorfalls üblichen Frist getilgt wird (BFH in BFHE 221, 248, BStBl II 2008, 767 und in BFHE 186, 447, BStBl II 1999, 33 m.w.N.).

    Dabei handelt es sich insbesondere um Kredite, die ein Unternehmen zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines bestimmten Wirtschaftsguts des Umlaufvermögens aufnimmt und die aus dem bei der Veräußerung dieses Wirtschaftsguts erzielten Erlös zu tilgen sind (BFH in BFH/NV 2010, 518 und BFH in BFHE 221, 248, BStBl II 2008, 767, in BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137, in BFHE 186, 447, BStBl II 1999, 33 sowie BFH-Urteile vom 18. April 1991 IV R 6/90, BFHE 164, 381, BStBl II 1991, 584 und vom 7. August 1990 VIII R 40/87, BFHE 162, 122, BStBl II 1990, 1077).

    Soweit Kredite dem laufenden Geschäftsverkehr zuzurechnen sind, kann aus der über ein Jahr hinausgehenden Laufzeit allein noch nicht auf den Charakter als Dauerschuld geschlossen werden (BFH in BFHE 186, 447, BStBl II 1999, 33).

    Von einem objektgebundenen Kredit, der nicht den Dauerschulden i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG a.F. zuzurechnen ist, kann nur dann gesprochen werden, wenn er nach den Vertragsbestimmungen aus dem Erlös der finanzierten Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens zu tilgen ist und auch tatsächlich getilgt wird [BFH-Beschluss vom 27. Dezember 2007 IV B 3/07, juris und BFH-Urteil in BFHE 211, 43, BStBl II 2006, 134; wohl weitergehend BFH-Urteil vom 19. August 1998 XI R 9/97, BFHE 186, 447, BStBl II 1999, 33, wonach die Anerkennung des erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen den Geschäftsvorfällen und dem jeweiligen Kreditgeschäft nicht in jedem Fall den Nachweis einer vorangegangenen besonderen Tilgungsvereinbarung voraussetze.

  • BFH, 13.12.2006 - VIII R 51/04  

    Refinanzierungskredite des Leasinggebers als Dauerschulden

    Keine Dauerschulden sind laufende Verbindlichkeiten, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr eines Unternehmens entstehen (BFH-Urteil vom 19. August 1998 XI R 9/97, BFHE 186, 447, BStBl II 1999, 33, m.w.N., unter II.2. der Gründe).

    Dabei handelt es sich insbesondere um Kredite, die ein Unternehmen zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines bestimmten Wirtschaftsguts des Umlaufvermögens aufnimmt und die aus dem bei der Veräußerung dieses Wirtschaftsguts erzielten Erlös zu tilgen sind (BFH-Urteil in BFHE 186, 447, BStBl II 1999, 33).

    Soweit Kredite dem laufenden Geschäftsverkehr zuzurechnen sind, kann aus der über ein Jahr hinausgehenden Laufzeit allein noch nicht auf den Charakter als Dauerschuld geschlossen werden (BFH-Urteil in BFHE 186, 447, BStBl II 1999, 33).

    Ein längerfristiger Kredit dient dem laufenden Geschäftsverkehr, wenn er im wirtschaftlichen Zusammenhang mit laufenden Geschäftsvorfällen steht und in der nach Art des Geschäftsvorfalls üblichen Frist getilgt wird (BFH-Urteil in BFHE 186, 447, BStBl II 1999, 33, m.w.N.).

  • FG Münster, 31.01.2011 - 9 K 1523/05  
    Eine nicht nur vorübergehende Verstärkung des Betriebskapitals in diesem Sinne wird grundsätzlich bei solchen Verbindlichkeiten angenommen, deren tatsächliche Laufzeit einen Zeitraum von zwölf Monaten überschreitet (vgl. etwa BFH-Urteile vom 21.7.2010 IV R 2/08, BFH/NV 2011, 44, unter II.1.b aa; vom 19.8.1998 XI R 9/97, BStBl II 1999, 33, unter II.1.; s. auch Hofmeister in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 8 GewStG Rz 425 m.w.N.).

    Den laufenden Geschäftsvorfällen zuzurechnen ist insbesondere die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens (vgl. etwa BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 44, unter II.1.b aa; in BStBl II 1999, 33, unter II.2.; in BStBl II 1994, 664, unter 3.a; in BStBl II 1991, 584, unter 1.a; BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 612, unter II.2.).

    Des Weiteren ist erforderlich, dass der sich aus der Abwicklung des bzw. der jeweils finanzierten Geschäfte(s) ergebende Erlös zur Tilgung des jeweiligen Darlehens verwendet wird und damit der freien Verfügung des Darlehenschuldners entzogen ist (vgl. etwa BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 44, unter II.1.b aa; in BStBl II 1999, 33, unter II.3.; in BStBl II 1994, 664, unter 4.; in BStBl II 1991, 584, unter 1.a und 2.; BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 612, unter II.2.).

    Entscheidend ist vielmehr, dass die Erlöse nicht anderen Verwendungen zugeführt werden, da sie dann auf die vorgenannte Weise der freien Verfügung des Schuldners entzogen sind (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1999, 33, unter II.3.).

    Auf sie kann vielmehr dann verzichtet werden, wenn beide Geschäfte (das Darlehen und der finanzierte laufende Geschäftsvorfall) tatsächlich in der Weise gegenseitig zugeordnet sind, dass verfügbare Erlöse aus dem finanzierten Geschäft ausschließlich zur Rückführung des jeweiligen Darlehens verwendet werden (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1999, 33, unter II.3.; kritisch hierzu Hofmeister in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 8 GewStG Rz 429).

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  • BFH, 14.12.2011 - I R 37/11  

    Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen - Kontokorrentverhältnis

    Insoweit kann aus einer über ein Jahr hinausgehenden Laufzeit allein noch nicht auf den Charakter als Dauerschuld geschlossen werden (BFH-Urteil vom 19. August 1998 XI R 9/97, BFHE 186, 447, BStBl II 1999, 33).

    Des Weiteren ist erforderlich, dass der sich aus der Abwicklung des jeweils finanzierten Geschäfts ergebende Erlös zur Tilgung des jeweiligen Darlehens verwendet wird und damit der freien Verfügung des Darlehensschuldners entzogen ist (vgl. etwa BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 44; in BFHE 186, 447, BStBl II 1999, 33).

    Entscheidend ist vielmehr, dass die Erlöse nicht anderen Verwendungen zugeführt werden, da sie dann auf die vorgenannte Weise der freien Verfügung des Schuldners entzogen sind (BFH-Urteil in BFHE 186, 447, BStBl II 1999, 33).

    Auf sie kann vielmehr dann verzichtet werden, wenn beide Geschäfte (das Darlehen und der finanzierte laufende Geschäftsvorfall) tatsächlich in der Weise gegenseitig zugeordnet sind, dass verfügbare Erlöse aus dem finanzierten Geschäft ausschließlich zur Rückführung des jeweiligen Darlehens verwendet werden (BFH-Urteil in BFHE 186, 447, BStBl II 1999, 33; insoweit zustimmend Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 7. Aufl., § 8 Nr. 1a (1 aF) Rz 52; ablehnend Hofmeister in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 8 GewStG Rz 429).

  • BFH, 29.01.2003 - I R 50/02  

    Dauerschulden bei Forderungserlass unter Besserungsvorbehalt

    Keine Dauerschulden sind --unabhängig von ihrer Laufzeit-- die Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs, also solche, die wirtschaftlich eng mit einzelnen bestimmbaren, nach Art des Betriebs immer wiederkehrenden und nicht die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens betreffenden Geschäftsvorfällen (= laufende Geschäftsvorfälle) zusammenhängen (z.B. Senatsurteil vom 31. Oktober 1990 I R 77/86, BFHE 163, 387, BStBl II 1991, 471; BFH-Urteil vom 19. August 1998 XI R 9/97, BFHE 186, 447, BStBl II 1999, 33, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 21.07.2010 - IV R 2/08  

    Einheitlicher Warenkredit mit Mindestsaldo ist keine Dauerschuld -

    Dies ist der Fall, wenn vereinbart und nachprüfbar sichergestellt ist, dass der sich aus der Abwicklung des einzelnen Geschäfts ergebende Erlös zur Abwicklung des einzelnen Kreditgeschäfts verwendet wird und damit der freien Verfügung des Schuldners entzogen ist (BFH-Urteil vom 19. August 1998 XI R 9/97, BFHE 186, 447, BStBl II 1999, 33, unter II. 3. der Gründe, m. w. N.).
  • FG Hamburg, 28.11.2007 - 6 K 350/04  

    Gewerbesteuer: Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen

    Der Zusammenhang muss grundsätzlich vertraglich begründet und bei der Abwicklung des Kredits auch tatsächlich gewahrt werden (BFH-Urteil vom 19. August 1998, XI R 9/97, BStBl II 1999, 33, m.w.N.).

    Eine besondere Tilgungsvereinbarung für jedes einzelne Kreditgeschäft ist nicht erforderlich, wenn das laufende Geschäft und das Kreditgeschäft einander in der Weise tatsächlich zugeordnet sind, dass verfügbare Erlöse (einschließlich erzielter Zinsen) aus dem finanzierten Geschäft ausschließlich zur Rückführung des jeweiligen Kredits verwendet werden (BFH in BStBl II 1999, 33, 34).

  • FG München, 09.11.2010 - 6 K 2523/08  

    Verbindlichkeiten aus unechtem Provisions-Factoring als gewerbesteuerliche

    Denn für den Charakter einer Schuld ist es ohne Bedeutung, wie die Schuld abgewickelt wird und ob die Abwicklung aus Mitteln des laufenden Geschäftsbetriebs erfolgt (vgl. BFH-Urteile vom 11. Dezember 1986 IV R 185/83, BStBl II 1987, 443 und vom 19. August 1998 XI R 9/97, BStBl II 1999, 33).

    Für den Fall, dass - wie im Streitfall - ein unmittelbarer wirtschaftlicher oder rechtlicher Zusammenhang zwischen der Kreditaufnahme (Factoringausschüttung) und bestimmten einzelnen Aktivgeschäften nicht gegeben ist, kommt der Kreditlaufzeit von mehr als zwölf Monaten besondere Bedeutung zu (vgl. BFH-Urteil vom 19. August 1998 XI R 9/97, BStBl II 1999, 33).

  • FG Hamburg, 27.05.2010 - 2 K 68/08  

    Gewerbesteuergesetz: Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen

    Eine besondere Tilgungsvereinbarung für jedes einzelne Kreditgeschäft ist nicht erforderlich, wenn das laufende Geschäft und das Kreditgeschäft einander in der Weise tatsächlich zugeordnet sind, das verfügbare Erlöse (einschließlich erzielter Zinsen) aus dem finanzierten Geschäft ausschließlich zur Zurückführung des jeweiligen Kredits verwendet werden (BFH, Urteil vom 19.08.1998 - IX R 9/97, BStBl II 1999, 33).

    Entscheidend ist hierbei, dass die Erlöse nicht anderen Verwendungen zugeführt werden können, sondern der freien Verfügung des Kaufmanns entzogen sind (vgl. BFH, Urteil vom 19.08.1998 - XI R 9/97, BStBl II 1999, 33).

  • FG Köln, 13.05.2009 - 13 K 2796/06  

    Schuld als sog. Dauerschuld nach dem Gewerbesteuergesetz (GewStG) i.R.d. Stärkung

    Eine enge wirtschaftliche Verknüpfung zwischen Kredit und finanziertem Geschäft kann nur dann angenommen werden, wenn vertraglich vereinbart und nachprüfbar sichergestellt ist, dass der sich aus der Abwicklung des einzelnen Geschäfts ergebende Erlös dem Kredit gebenden Gläubiger zusteht, zur Abwicklung des einzelnen Kreditgeschäfts verwendet wird und damit der freien Verfügung des Schuldners entzogen ist (BFH-Urteil vom 17. Juni 1993 - IV R 10/92, BStBl II 1993, 843; BFH-Urteil vom 19. August 1998 - XI R 9/97, BStBl II 1999, 33; Köster in Lenski/Steinberg, a.a.O., § 8 Nr. 1 Rn. 73).
  • FG Berlin-Brandenburg, 16.04.2008 - 12 K 6147/05  

    Umwidmung einer laufenden Verbindlichkeit des Geschäftsverkehrs in Dauerschuld:

  • BFH, 24.05.2011 - I R 104/10  

    Verbindlichkeiten aus unechtem Provisions-Factoring als gewerbesteuerliche

  • BFH, 26.10.2011 - I R 82/10  

    Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen - Erstmalige Einstufung einer Schuld als

  • BFH, 15.09.2011 - I R 51/10  

    Hinzurechnung von sog. Dauerschuldzinsen: Rahmenkreditvertrag mit

  • FG Köln, 28.05.2002 - 6 K 1517/98  

    Dauerschuldcharakter bei Wiederaufleben einer erlassenen Verbindlichkeit

  • FG Köln, 25.10.2002 - 14 K 9388/98  

    Vergütungen für Zins-Swap-Vereinbarung keine Dauerschuldentgelte

  • FG Düsseldorf, 17.05.2004 - 17 K 5816/01  
  • FG Hamburg, 14.12.2004 - VII 320/02  

    Gewerbesteuergesetz : Dauerschulden und Gewerbekapitalsteuer

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