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   BFH, 11.02.1999 - V R 27/97   

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BFH, 11.02.1999 - V R 27/97 (https://dejure.org/1999,1718)
BFH, Entscheidung vom 11.02.1999 - V R 27/97 (https://dejure.org/1999,1718)
BFH, Entscheidung vom 11. Februar 1999 - V R 27/97 (https://dejure.org/1999,1718)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG 1980 § 24
    Verpachtung eines Eigenjagdbezirks

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    UStG 1980 § 24
    Verpachtung der Eigenjagd - Kein forstwirtschaftlicher Umsatz oder Hilfsumsatz - Begriff der Forstwirtschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verpachtung einer Eigenjagd durch Kommunen unterfällt dem umsatzsteuerlichen Regelsatz

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 24 J: 1980
    Durchschnittsatz; Jagd; Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb; Regelbesteuerung; Verpachtung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 187, 359
  • BB 1999, 677
  • DB 1999, 998
  • BStBl II 1999, 378
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 20.10.1994 - V R 24/92

    Umsatzbesteuerung für im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes

    Auszug aus BFH, 11.02.1999 - V R 27/97
    Landwirtschaftliche Hilfsumsätze sind Umsätze, die die übrigen Umsätze im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterstützen und abrunden, selbst aber nicht nachhaltig ausgeführt werden (vgl. BFH-Urteil vom 20. Oktober 1994 V R 24/92, BFH/NV 1995, 928).
  • BFH, 11.05.1995 - V R 4/92

    1. Durchschnittsatzbesteuerung für Verpachtung einzelner landwirtschaftlicher

    Auszug aus BFH, 11.02.1999 - V R 27/97
    Der Senat hat zwar mit Urteil vom 11. Mai 1995 V R 4/92 (BFHE 177, 559, BStBl II 1995, 610) entschieden, daß die Verpachtung einzelner landwirtschaftlicher Flächen --im Gegensatz zur Verpachtung des gesamten Betriebs-- im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erfolgt.
  • BFH, 15.03.1994 - IX R 45/91

    Neben Förderzinsen zum Abbau von Bodenschätzen gezahlte Entschädigungen für

    Auszug aus BFH, 11.02.1999 - V R 27/97
    Dies gilt aber nicht für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücksbestandteilen und Rechten, die dem landwirtschaftlichen Betrieb nicht zuzurechnen sind (vgl. für Bodenschatz BFH-Urteil vom 15. März 1994 IX R 45/91, BFHE 175, 19, BStBl II 1994, 840).
  • BFH, 22.09.2005 - V R 28/03

    Verpachtung eines Eigenjagdbezirks durch Gebietskörperschaft

    Bei der Festsetzung der Umsatzsteuer für die Streitjahre 1994 bis 1999 vertrat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) im Anschluss an eine Außenprüfung die Auffassung, dass diese Jagdverpachtungen nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Februar 1999 V R 27/97 (BFHE 187, 359, BStBl II 1999, 378) nicht zu den land- und forstwirtschaftlichen Umsätzen i.S. des § 24 UStG zu rechnen seien, sondern nach den allgemeinen Vorschriften mit dem Regelsteuersatz zu versteuern seien.

    Das Urteil des BFH in BFHE 187, 359, BStBl II 1999, 378, wonach die Jagdverpachtung nicht der Durchschnittsbesteuerung gemäß § 24 UStG, sondern der Regelbesteuerung unterliege, hindere nicht, sie dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin i.S. des § 2 Abs. 3 UStG zuzuordnen.

    Der Senat hat zwar zu § 24 UStG die Ansicht vertreten, die Verpachtung eines Eigenjagdbezirks durch einen Land- und Forstwirt sei kein im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführter Umsatz (BFH-Urteil vom 11. Februar 1999 V R 27/97, BFHE 187, 359, BStBl II 1999, 378).

  • FG Köln, 04.03.2015 - 14 K 188/13

    Der Verkauf einer Bierdeckelsammlung über eBay ist steuerpflichtig

    Die Vergleichbarkeit mit Museumsexponaten genügt nicht; erforderlich ist die besondere Eignung zur Darstellung einstiger Sitten und Gebräuche (BFH-Urteile vom 07.07.1998 VII R 118/96, BStBl II 1998, 768; VII R 119/96 BFH/NV 1999, 89; VII R 120/96, BFH/NV 1999, 232).
  • FG Münster, 11.02.2003 - 5 K 3018/01

    Verpachtung von Eigenjagdbezirken durch juristische Personen des öffentlichen

    Der Prüfer vertrat unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 11. Februar 1999 (BStBl II 1999, 378) demgegenüber die Auffassung, dass diese Einnahmen nicht zu den land- und forstwirtschaftlichen Umsätzen i.S. des § 24 UStG zu rechnen seien, sondern nach den allgemeinen Vorschriften mit dem Regelsteuersatz zu versteuern seien.

    Mit Urteil vom 11. Februar 1999 (V R 27/97, BFHE 187, 359, BStBl II 1999, 378) hat der BFH entschieden, dass die Verpachtung eines Eigenjagdbezirkes durch einen Forstwirt kein im Rahmen des forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführter Umsatz ist mit der Folge, dass die daraus erzielten Umsätze nicht der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 Abs. 1 UStG unterfallen, sondern vielmehr nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu versteuern sind.

    Primäres Ziel der Verpachtung ist - wie der BFH in seinem Urteil vom 11. Februar 1999 (a.a.O.) ausgeführt hat - die Erzielung von Pachteinnahmen.

    Die Anwendung des § 2 Abs. 3 UStG hat im Streitfall zur Folge, dass nach nationalem Recht die Eigenjagdverpachtung durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts als vermögensverwaltende und damit nichtunternehmerische Tätigkeit zu qualifizieren ist, während diese Umsätze z.B. bei einem Forstwirt der Regelbesteuerung unterliegen (vgl. BFH-Urteil vom 11. Februar 1999, a.a.O.).

  • BFH, 27.11.2003 - V R 28/03

    Umsatzsteuer bei Jagdverpachtung

    Bei der Umsatzsteuerfestsetzung vertrat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) im Anschluss an eine Außenprüfung die Auffassung, dass diese Jagdverpachtungen nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Februar 1999 V R 27/97 (BFHE 187, 359, BStBl II 1999, 378) nicht zu den land- und forstwirtschaftlichen Umsätzen i.S. des § 24 UStG zu rechnen seien, sondern nach den allgemeinen Vorschriften mit dem Regelsteuersatz zu versteuern seien.

    Da das Jagdrecht dem Grundstückseigentümer unabhängig von der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung seines Grundbesitzes zusteht, hatte der Senat mit Urteil in BFHE 187, 359, BStBl II 1999, 378 entschieden, dass die Durchschnittsätze des § 24 UStG auf die Jagdverpachtung keine Anwendung finden, die Jagdverpachtung also der Regelbesteuerung unterliegt.

  • BFH, 04.07.2002 - V R 8/01

    Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs

    Das gilt aber nicht für die Verpachtung von Rechten, die dem landwirtschaftlichen Betrieb nicht zuzurechnen sind (vgl. für die Verpachtung eines Eigenjagdbezirks BFH-Urteil vom 11. Februar 1999 V R 27/97, BFHE 187, 359, BStBl II 1999, 378).
  • BSG, 17.07.2003 - B 10 LW 15/01 R

    Alterssicherung der Landwirte - Versicherungspflicht - Forstwirtsehegatte - Land-

    In der Rechtsordnung wird damit die Gemeinsamkeit von Forst- und Landwirtschaft darin gesehen, dass sie beide durch den Einsatz der Naturkräfte als Produktionsmittel gekennzeichnet sind (so auch BFH vom 11. Februar 1999, BFHE 187, 359; BFH vom 13. August 1996 - II R 41/94 -, BFH/NV 1997, 169 mwN; vgl zum Begriff der forstwirtschaftlichen Nutzung in der Rechtsprechung des BVerwG Urteil vom 13. April 1983, BVerwGE 67, 93).
  • BGH, 02.03.2006 - III ZR 383/02

    Pflicht des Jagdpächters zur Zahlung von Mehrwertsteuer

    Im Anschluss an eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 11. Februar 1999 (BFHE 187, 359 = BStBl. II 1999, 378) forderte der Beklagte mit Schreiben vom 10. Januar 2001 von dem Kläger rückwirkend ab dem Jagdjahr 2000/2001 die Zahlung von 16 % Mehrwertsteuer (1.008 DM) auf den Pachtbetrag und die Wildschadensverhütungspauschale.
  • FG Münster, 21.11.2000 - 15 K 957/98

    Pachtzinsen aus der Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs als der

    Die umsatzsteuerliche Zuordnung eines Umsatzes zu den im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätzen hängt allein davon ab, ob die einzelne Tätigkeit nach ihrem Wesen in den Rahmen eines Betriebes gemäß § 24 UStG fällt (BFH in BStBl II 1999, 378).

    Das Jagdrecht ist nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen (BFH in BStBl II 1999, 378).

  • FG Hessen, 07.04.2014 - 6 K 1612/11

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen eines Landwirts an seine Erntehelfer

    Landwirtschaftliche Hilfsumsätze sind Umsätze, welche die übrigen Umsätze im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterstützen und abrunden, selbst aber nicht nachhaltig ausgeführt werden (vgl. Urteil des BFH vom 20.10.1994 V R 24/92, BFH/NV 1995, 928 und vom 11.02.1999 V R 27/97, BFHE 187, 359, BStBl II 1999, 378).
  • FG Hessen, 22.01.2019 - 6 K 812/18

    § 2 Abs. 1 UStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Haubergordnung für den Dillkreis, § 41 AO

    Die Klägerin erbringe durch die Verpachtung von Eigenjagdbezirken als Unternehmerin selbst steuerbare und steuerpflichtige Leistungen i.S.d. §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, die nach der Rechtsprechung des BFH nicht den Begünstigungen für land- und forstwirtschaftliche Umsätze nach § 24 UStG, sondern dem Regelsteuersatz unterlägen (Verweis auf BFH vom 11.02.1999 - V R 27/97, BStBl. II 1999, 378).

    Solche Umsätze sind vom Leistungserbringer stattdessen nach den allgemeinen umsatzsteuerlichen Grundsätzen zu versteuern (BFH vom 11.02.1999 - V R 27/97, BStBl. II 1999, 378).

  • FG Rheinland-Pfalz, 10.06.2021 - 6 K 2136/16

    Durchschnittsbesteuerung i.S. des § 24 UStG für Entschädigungen aus der

  • FG Niedersachsen, 27.01.2005 - 16 K 34/04

    Regelbesteuerung für eine Pachtaufgabeentschädigung als Umsatz der Landwirtschaft

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.1999 - 22 A 1604/98

    Erhebung einer Jagdsteuer für einen gepachteten Jagdbezirk; Berücksichtigung

  • FG Schleswig-Holstein, 31.03.2003 - 4 K 282/01

    Sog. Abwicklungsumsätze fallen nicht unter § 24 Abs. 1 UStG

  • FG Schleswig-Holstein, 31.03.2004 - 4 K 282/01

    Veräußerung einer Kohlernte unmittelbar nach der Verpachtung eines

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