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   BFH, 17.06.1998 - IX R 65/95   

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https://dejure.org/1998,716
BFH, 17.06.1998 - IX R 65/95 (https://dejure.org/1998,716)
BFH, Entscheidung vom 17.06.1998 - IX R 65/95 (https://dejure.org/1998,716)
BFH, Entscheidung vom 17. Juni 1998 - IX R 65/95 (https://dejure.org/1998,716)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO 1977 § 171 Abs. 4
    Ablaufhemmung nach Außenprüfung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    AO 1977 § 171 Abs. 4
    Grundsätzlich keine Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist (für gesonderte und einheitliche Feststellung gegenüber Ersterwerbergemeinschaft vermieteter Eigentumswohnungen) wenn Außenprüfung, deren Vollziehung zunächst ausgesetzt war, später nicht durchgeführt wird

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 171 Abs 4, AO 1977 § 170 Abs 2
    Ablaufhemmung; Außenprüfung; Festsetzungsfrist; Prüfungsanordnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 186, 485
  • NVwZ 1999, 1261
  • BB 1999, 39
  • BB 1999, 727
  • DB 1999, 132
  • BStBl II 1999, 4
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 25.01.1989 - X R 158/87

    Örtliche Zuständigkeit - Übergang der Zuständigkeit - Bekanntwerden von Umständen

    Auszug aus BFH, 17.06.1998 - IX R 65/95
    Mit der Revision verweist das FA auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Januar 1989 X R 158/87 (BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483), wonach der Ablauf der Verjährungsfrist für die nach der Prüfungsanordnung zu prüfenden Steuern gemäß § 171 Abs. 4 AO 1977 gehemmt werde, wenn der Beginn der Außenprüfung deswegen hinausgeschoben wird, weil der Steuerpflichtige die --rechtmäßige-- Festlegung des Prüfungsbeginns angefochten und deren AdV beantragt hat.

    Wer durch Anfechtung und AdV der Prüfungsanordnung oder der Festlegung des Prüfungsbeginns bewirkt, daß die Prüfung nicht zu dem vorgesehenen Zeitpunkt beginnt, muß --wenn die Prüfungsanordnung und die Festlegung des Prüfungsbeginns rechtmäßig sind-- demjenigen gleichgestellt werden, der die Verschiebung der Prüfung beantragt (BFH-Urteil in BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483; Ruban in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 171 AO Rz. 50, 51; Klein/Rüsken, Abgabenordnung, 6. Aufl., 1998, § 171 Anm. 5b, g).

    Der Aussetzungsantrag schließt das Begehren ein, den Beginn der Außenprüfung hinauszuschieben, bis über die Rechtsmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte entschieden ist (BFH in BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483).

    Entgegen der Ansicht des FA läßt sich dem BFH-Urteil in BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483 keine Aussage dazu entnehmen, ob eine Ablaufhemmung eintritt, wenn der Steuerpflichtige die Verschiebung einer Außenprüfung beantragt hat, diese jedoch nachfolgend nicht mehr durchgeführt wird.

  • BFH, 17.08.1989 - IX R 76/88

    Zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften aus Vermietung und

    Auszug aus BFH, 17.06.1998 - IX R 65/95
    Die für eine Erwerbergemeinschaft handelnden Personen waren bereits vor Inkrafttreten des § 180 Abs. 2 AO 1977 i.d.F. des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 vom 19. Dezember 1985 (BGBl I 1985, 2436, BStBl I 1985, 735) unter den Voraussetzungen des § 58 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) i.V.m. § 34 Abs. 3 AO 1977 zur Abgabe von Feststellungserklärungen verpflichtet, allerdings erst nach einer entsprechenden Aufforderung durch das FA (Senatsurteil vom 17. August 1989 IX R 76/88, BFHE 159, 398, BStBl II 1990, 411).

    Der Beginn der Feststellungsfrist konnte deshalb nur dann hinausgeschoben werden, wenn das FA den Erklärungspflichtigen rechtzeitig, d.h. vor Ablauf der Feststellungsfrist zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert hatte (vgl. Senatsurteil in BFHE 159, 398, BStBl II 1990, 411).

    Die in dem Hinweis liegende Regelung muß daher den Bestimmtheitsanforderungen des § 119 Abs. 1 AO 1977 genügen und deshalb unmißverständlich zum Ausdruck bringen, daß die Feststellungen nach Ablauf der Feststellungsfrist getroffen worden und nur noch für solche Folgesteuern von Bedeutung sind, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen war; eine bloße Wiederholung der gesetzlichen Regelung, wie sie im angefochtenen Feststellungsbescheid enthalten ist, genügt insoweit nicht (vgl. Senatsurteil in BFHE 159, 398, BStBl II 1990, 411, sowie BFH-Urteil vom 18. März 1998 II R 45/96, BStBl II 1998, 426).

  • BFH, 15.12.1982 - II R 72/81

    Grunderwerbsteueranspruch - Verjährungsfrist - Betriebsprüfung - Hemmung der

    Auszug aus BFH, 17.06.1998 - IX R 65/95
    Zweck dieser Vorschrift ist es, dem FA zu ermöglichen, die Ergebnisse einer Betriebsprüfung steuerlich auszuwerten, ohne durch den Eintritt der Verjährung daran gehindert zu werden (vgl. BFH-Urteil vom 15. Dezember 1982 II R 72/81, BFHE 137, 396, BStBl II 1983, 384 zu der vorhergehenden Regelung in § 146a Abs. 3 der Reichsabgabenordnung).

    Hiervon ist die Rechtsprechung bereits bislang ausgegangen, wenn sie zwar eine Ablaufhemmung nur hinsichtlich der tatsächlich geprüften Steuerarten annimmt, für den Beginn der Außenprüfung aber Prüfungshandlungen hinsichtlich nur einer der in der Betriebsprüfungsanordnung genannten Steuerarten genügen läßt (vgl. BFH in BFHE 137, 396, BStBl II 1983, 384), oder die Ablaufhemmung im Falle einer rechtswidrigen, aber wirksamen Prüfungsanordnung lediglich dann verneint, wenn die Prüfungsanordnung auf Anfechtung hin aufgehoben oder ihre Rechtswidrigkeit festgestellt wird (vgl. BFH-Urteile vom 21. April 1993 X R 112/91, BFHE 171, 15, BStBl II 1993, 649; vom 21. Juni 1994 VIII R 24/92, BFH/NV 1994, 763).

  • BFH, 18.03.1998 - II R 45/96

    Ergänzung eines Grundlagenbescheids

    Auszug aus BFH, 17.06.1998 - IX R 65/95
    Der Hinweis hat nicht bloße Begründungsfunktion, sondern Regelungscharakter, weil mit ihm der zeitliche Geltungsbereich der getroffenen Feststellungen abweichend von § 182 Abs. 1 AO 1977 bestimmt und damit rechtsgestaltend auf das Steuerrechtsverhältnis eingewirkt wird (BFH-Urteile vom 11. Januar 1995 II R 125/91, BFHE 176, 444, 448, BStBl II 1995, 302; vom 18. März 1998 II R 45/96, BStBl II 1998, 426, mit Literaturnachweisen).

    Die in dem Hinweis liegende Regelung muß daher den Bestimmtheitsanforderungen des § 119 Abs. 1 AO 1977 genügen und deshalb unmißverständlich zum Ausdruck bringen, daß die Feststellungen nach Ablauf der Feststellungsfrist getroffen worden und nur noch für solche Folgesteuern von Bedeutung sind, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen war; eine bloße Wiederholung der gesetzlichen Regelung, wie sie im angefochtenen Feststellungsbescheid enthalten ist, genügt insoweit nicht (vgl. Senatsurteil in BFHE 159, 398, BStBl II 1990, 411, sowie BFH-Urteil vom 18. März 1998 II R 45/96, BStBl II 1998, 426).

  • BFH, 21.06.1994 - VIII R 24/92

    Zuständigkeit für die Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei

    Auszug aus BFH, 17.06.1998 - IX R 65/95
    Hiervon ist die Rechtsprechung bereits bislang ausgegangen, wenn sie zwar eine Ablaufhemmung nur hinsichtlich der tatsächlich geprüften Steuerarten annimmt, für den Beginn der Außenprüfung aber Prüfungshandlungen hinsichtlich nur einer der in der Betriebsprüfungsanordnung genannten Steuerarten genügen läßt (vgl. BFH in BFHE 137, 396, BStBl II 1983, 384), oder die Ablaufhemmung im Falle einer rechtswidrigen, aber wirksamen Prüfungsanordnung lediglich dann verneint, wenn die Prüfungsanordnung auf Anfechtung hin aufgehoben oder ihre Rechtswidrigkeit festgestellt wird (vgl. BFH-Urteile vom 21. April 1993 X R 112/91, BFHE 171, 15, BStBl II 1993, 649; vom 21. Juni 1994 VIII R 24/92, BFH/NV 1994, 763).
  • BFH, 21.04.1993 - X R 112/91

    Die FÄ des Landes Nordrhein-Westfalen durften die einer OFD eingegliederten

    Auszug aus BFH, 17.06.1998 - IX R 65/95
    Hiervon ist die Rechtsprechung bereits bislang ausgegangen, wenn sie zwar eine Ablaufhemmung nur hinsichtlich der tatsächlich geprüften Steuerarten annimmt, für den Beginn der Außenprüfung aber Prüfungshandlungen hinsichtlich nur einer der in der Betriebsprüfungsanordnung genannten Steuerarten genügen läßt (vgl. BFH in BFHE 137, 396, BStBl II 1983, 384), oder die Ablaufhemmung im Falle einer rechtswidrigen, aber wirksamen Prüfungsanordnung lediglich dann verneint, wenn die Prüfungsanordnung auf Anfechtung hin aufgehoben oder ihre Rechtswidrigkeit festgestellt wird (vgl. BFH-Urteile vom 21. April 1993 X R 112/91, BFHE 171, 15, BStBl II 1993, 649; vom 21. Juni 1994 VIII R 24/92, BFH/NV 1994, 763).
  • FG Hamburg, 22.06.1993 - V 30/92
    Auszug aus BFH, 17.06.1998 - IX R 65/95
    Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob das Hinausschieben einer Außenprüfung i.S. des § 171 Abs. 4 AO 1977 voraussetzt, daß das FA nicht nur eine Prüfungsanordnung erlassen, sondern außerdem den Prüfungsbeginn bereits taggenau --wenn auch mit dem Zusatz "voraussichtlich" (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 22. Juni 1993 V 30/92, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1974, 76)-- festgelegt hat (so Schick in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, a.a.O., § 197 AO Rz. 131).
  • BFH, 10.12.1992 - IV R 118/90

    Pensionszusage für Ehegatten eines beherrschenden Gesellschafters

    Auszug aus BFH, 17.06.1998 - IX R 65/95
    Der Senat kann die Frage offenlassen, ob diese Vorschrift auch dann anwendbar ist, wenn bei einer gesonderten und einheitlichen Feststellung für einen Teil der Beteiligten bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist (vgl. dazu BFH-Urteil vom 27. August 1997 XI R 72/96, BFHE 183, 376, BStBl II 1997, 750, unter Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 10. Dezember 1992 IV R 118/90, BFHE 170, 336, BStBl II 1994, 381).
  • BFH, 27.08.1997 - XI R 72/96

    Feststellungsbescheid nach Ablauf der Feststellungsfrist

    Auszug aus BFH, 17.06.1998 - IX R 65/95
    Der Senat kann die Frage offenlassen, ob diese Vorschrift auch dann anwendbar ist, wenn bei einer gesonderten und einheitlichen Feststellung für einen Teil der Beteiligten bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist (vgl. dazu BFH-Urteil vom 27. August 1997 XI R 72/96, BFHE 183, 376, BStBl II 1997, 750, unter Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 10. Dezember 1992 IV R 118/90, BFHE 170, 336, BStBl II 1994, 381).
  • BFH, 15.12.1989 - VI R 151/86

    Keine Hemmung der Festsetzungsfrist in bezug auf den Einkommensteueranspruch

    Auszug aus BFH, 17.06.1998 - IX R 65/95
    Die Prüfungsanordnung bezeichnet in diesem Fall lediglich den äußersten Rahmen der Ablaufhemmung; tatsächliche Prüfungshandlungen müssen hinzukommen (BFH-Urteile vom 15. Dezember 1989 VI R 151/86, BFHE 159, 296, BStBl II 1990, 526; vom 11. August 1993 II R 34/90, BFHE 172, 393, BStBl II 1994, 375; vom 2. Februar 1994 I R 57/93, BFHE 173, 487, BStBl II 1994, 377, m.w.N.).
  • BFH, 16.10.1984 - IX R 177/83

    Revisionsbegründung - Anforderungen - Prozeßbevollmächtiger - Bezugnahme auf

  • BFH, 01.12.1987 - IX R 90/86

    Die VO zu § 180 Abs. 2 AO ist auch für Feststellungszeiträume vor ihrem

  • BFH, 02.02.1994 - I R 57/93

    Ablaufhemmung - Hemmung - Steuerprüfung - Festsetzungsfrist

  • BFH, 11.01.1995 - II R 125/91

    1. Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO muß auf die eingeschränkte Wirkung des

  • BFH, 27.03.1996 - I R 182/94

    Berufsbildende Einrichtung - Anerkennung als Ersatzschule - Gewerbesteuer -

  • BFH, 11.08.1993 - II R 34/90

    Verjährung - Festsetzungsfrist - Hemmung

  • BFH, 04.09.2008 - IV R 1/07

    Ablauf der Festsetzungsfrist bei vorläufiger Steuerfestsetzung - Beseitigung der

    Ein Feststellungsbescheid, der nach Ablauf der Feststellungsfrist ergangen ist und einen solchen Hinweis nicht enthält, ist rechtswidrig; das gilt auch dann, wenn die Verfahrenssituation des FA schwierig ist, weil gerade die Wahrung der Feststellungsfrist streitig ist (BFH-Urteil vom 17. Juni 1998 IX R 65/95, BFHE 186, 485, BStBl II 1999, 4, unter 2.b der Gründe).
  • BFH, 26.04.2017 - I R 76/15

    Keine Unterbrechung der Außenprüfung bei nur ein Prüfungsjahr betreffenden

    aa) In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Umfang einer Ablaufhemmung dadurch bestimmt wird, welche Steuerarten und Besteuerungszeiträume die jeweilige Prüfungsanordnung erfasst und hinsichtlich welcher tatsächlich Prüfungshandlungen vorgenommen worden sind (BFH-Urteile vom 11. August 1993 II R 34/90, BFHE 172, 393, BStBl II 1994, 375; vom 17. Juni 1998 IX R 65/95, BFHE 186, 485, BStBl II 1999, 4; vom 19. März 2009 IV R 26/08, BFH/NV 2009, 1405; Senatsurteil vom 30. März 2011 I R 41/10, BFH/NV 2011, 1285).
  • BFH, 17.03.2010 - IV R 54/07

    Ablaufhemmung nach Antrag auf befristetes Hinausschieben des Beginns der

    Danach tritt die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO nicht ein, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat; diese Rechtsfolge wird --im Ergebnis gleich-- auch damit umschrieben, dass die Ablaufhemmung rückwirkend entfällt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17. Juni 1998 IX R 65/95, BFHE 186, 485, BStBl II 1999, 4; BFH-Beschluss in BFHE 188, 131; Klein/ Rüsken, a.a.O., § 171 Rz 68; Kruse in Tipke/Kruse, a.a.O., § 171 AO Rz 47).
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