Weitere Entscheidung unten: BFH, 15.10.1998

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   BFH, 15.10.1998 - V R 69/97   

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BFH, 15.10.1998 - V R 69/97 (https://dejure.org/1998,1537)
BFH, Entscheidung vom 15.10.1998 - V R 69/97 (https://dejure.org/1998,1537)
BFH, Entscheidung vom 15. Oktober 1998 - V R 69/97 (https://dejure.org/1998,1537)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1993 § 1 Abs. 1a, § 24 Abs. 1 Satz 6; StMBG Art. 20 Nr. 1 Buchst. b Art. 20 Nr. 22 Buchst. a bb; UStR 1996 Abschn. 5 Abs. 1, Abschn. 264 Abs. 6 Sätze 1 und 2

  • Wolters Kluwer

    Nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung - Einbringung eines landwirtschaftlichen Betriebes - Rechnungstellung - Gesonderter Umsatzsteuerausweis - Vorsteuerabzug

  • Judicialis

    UStG 1993 § 1 Abs. 1a; ; UStG 1993 § 24 Abs. 1 Satz 6; ; StMBG Art. 20 Nr. 1 Buchst. b; ; StMBG Art. 20 Nr. 22 Buchst. a bb; ; UStR 1996 Abschn. 5 Abs. 1; ; UStR 1996 Abschn. 264 Abs. 6 Sätze 1 und 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einbringung eines landwirtschaftlichen Betriebs

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    UStG 1993 § 1 Abs. 1a, § 24 Abs. 1 Satz 6; StMBG Art. 20 Nr. 1 Buchst. b, Art. 20 Nr. 22 Buchst. a bb; UStR 1996 Abschn. 5 Abs. 1, Abschn. 264 Abs. 6 Sätze 1 und 2
    Einbringung eines landwirtschaftlichen Betriebs ohne wesentliche Betriebsgrundlage in GbR als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung - Begriff der Geschäftsveräußerung nach neuer Gesetzeslage nach dem 1. 1. 1994 - Keine Änderung der Rechtslage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Betriebsaufgabe
    Steuerrechtliche Vergünstigungen
    Umsatzsteuerrechtliche Folgen
    Geschäftsveräußerung
    Voraussetzungen der nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung
    Übertragung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 24 Abs 1 S 6 J: 1993, UStG § 15 Abs 1 Nr 1 J: 1993, UStG § 1 Abs 1a J: 1993
    Durchschnittsatz; Einbringung; Geschäftsveräußerung; Vermietung; Vorsteuerabzug

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 187, 93
  • BB 1999, 95
  • DB 1999, 316
  • BStBl II 1999, 41
  • NZG 1999, 371
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 13.12.1989 - 342/87

    Genius Holding / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus BFH, 15.10.1998 - V R 69/97
    Die Vorschrift entspreche der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften im Urteil vom 13. Dezember 1989 Rs. C-342/87 - Genius Holding (Slg. 1989, 4227, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1991, 83), wonach das Recht des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug nur für die Steuer bestehe, soweit sie geschuldet werde, nicht aber für eine Steuer, die ausschließlich geschuldet werde, weil sie in der Rechnung gesondert ausgewiesen sei.
  • BFH, 26.01.1994 - III R 39/91

    Soll ein Betrieb zum Teilwert in eine Personengesellschaft eingebracht werden,

    Auszug aus BFH, 15.10.1998 - V R 69/97
    Diese Sicht entspreche auch der ertragsteuerlichen Beurteilung (Hinweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. Januar 1994 III R 39/91, BFHE 173, 338, BStBl II 1994, 458).
  • BFH, 24.04.2013 - XI R 3/11

    Regelsteuersatz für Frühstücksleistungen an Hotelgäste - Aufteilungsgebot -

    Dies folgt aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG und der dargestellten Entstehungsgeschichte dieser Norm, die --entgegen der Ansicht der Klägerin-- im Gesetzeswortlaut hinreichend zum Ausdruck kommt und deshalb bei der Auslegung berücksichtigt werden darf bzw. muss (vgl. dazu z.B. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1987  1 BvR 1135/86, Neue Juristische Wochenschrift 1987, 3246; vom 31. Mai 2007  1 BvR 1316/04, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2007, 737, unter IV.3.b; BFH-Urteile vom 15. Oktober 1998 V R 69/97, BFHE 187, 93, BStBl II 1999, 41, unter II.2.a; vom 14. März 2012 XI R 33/09, BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477, unter II.2.b).
  • BFH, 04.07.2002 - V R 10/01

    Umsatzsteuerfreie Geschäftsveräußerung

    Die Entscheidung des BFH im Urteil vom 15. Oktober 1998 V R 69/97 (BFHE 187, 93, BStBl II 1999, 41) zur Landwirtschaft könne auf andere Fälle nicht übertragen werden.

    Der erkennende Senat hat im Urteil in BFHE 187, 93, BStBl II 1999, 41 aufgrund des Gesetzeszweckes, der Begründung und Entstehungsgeschichte der Vorschrift zur Übereignung eines landwirtschaftlichen Betriebes oder Teilbetriebes oder dessen Einbringung in eine Gesellschaft, entschieden, dass eine Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a Satz 2 UStG auch dann vorliegt, wenn einzelne Wirtschaftsgüter von der Übereignung oder Einbringung ausgenommen werden.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung im Urteil in BFHE 187, 93, BStBl II 1999, 41 verwiesen.

    Der Senat hat im Urteil in BFHE 187, 93, BStBl II 1999, 41 allerdings offen gelassen, wie der Begriff der Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG zu verstehen ist, soweit kein Fall der Veräußerung oder Einbringung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zu beurteilen ist.

  • BFH, 28.11.2002 - V R 3/01

    Unentgeltliche Betriebsübertragung

    a) Wie der Senat im Urteil vom 4. Juli 2002 V R 10/01 (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2002, 1988) im Anschluss an sein Urteil vom 15. Oktober 1998 V R 69/97 (BFHE 187, 93, BStBl II 1999, 41) entschieden hat, liegt eine Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1 a UStG 1993 auch vor, wenn einzelne wesentliche Betriebsgrundlagen nicht mitübereignet worden sind, sofern sie dem Übernehmer langfristig zur Nutzung überlassen werden und eine dauerhafte Fortführung des Unternehmens oder des gesondert geführten Betriebes durch den Übernehmer gewährleistet ist.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung im Urteil in BFHE 187, 93, BStBl II 1999, 41 verwiesen.

  • BFH, 19.12.2012 - XI R 38/10

    Veräußerung eines Erbbaurechts mit aufstehendem, verpachtetem

    a) § 1 Abs. 1a UStG setzt nach der Gesetzesbegründung Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 19 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem --MwStSystRL--) in nationales Recht um (vgl. BTDrucks 12/5630, 84; BFH-Urteile vom 15. Oktober 1998 V R 69/97, BFHE 187, 93, BStBl II 1999, 41, unter II.2.a aa; vom 4. Juli 2002 V R 10/01, BFHE 199, 66, BStBl II 2004, 662).
  • FG Sachsen, 13.10.2004 - 7 K 375/01

    Vorsteuerberichtigung bei teilweisem Verkauf des einzigen Betriebsgrundstücks an

    Die der Umsatzsteuerrichtlinie - UStR - zu Grunde liegenden Urteile des BFH vom 26. Januar 1994 (III R 39/91) und vom 15. Oktober 1998 (V R 69/97) seien auf den Streitfall nicht anwendbar, da dort stets ein Grundstück im Ganzen eingebracht worden sei.

    Bei Einbringung eines Betriebes in eine Gesellschaft liegt nach Umsatzsteuerrichtlinie - UStR - 5 Abs. 1 Satz 8 eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, wenn einzelne Wirtschaftsgüter nicht mit dinglicher Wirkung übertragen, sondern an die Gesellschaft vermietet oder verpachtet werden (unter Bezugnahme auf BFH-Urteil vom 15. Oktober 1998 - V R 69/97, BStBl II 1999, 41).

    Zwar trifft es zu, dass in den bisher vom BFH entschiedenen Fällen stets ein ganzes Grundstück in eine Gesellschaft eingebracht wurde (vgl. insbesondere BFH-Urteil vom 15. Oktober 1998 - V R 69/97, a.a.O.).

  • BFH, 01.08.2002 - V R 17/01

    Nicht steuerbare Geschäftsveräußerung

    Der Annahme einer Vermögensübertragung steht nicht entgegen, wenn einzelne Wirtschaftsgüter nicht übertragen werden (vgl. BFH-Urteil vom 15. Oktober 1998 V R 69/97, BFHE 187, 93, BStBl II 1999, 41).
  • FG Köln, 08.11.2000 - 4 K 6061/98

    Geschäftsveräußerung bei zurückgehaltenen Betriebsgrundlagen

    Wenngleich der BFH in seinem Urteil vom15.10.1998 - V R 69/97 -, (BStBl II 1999, 41) hieraus für den Fall einer Geschäftsveräußerung im land- und forstwirtschaftlichen Bereich den Schluss gezogen hat, dass es insoweit unbeachtlich sein soll, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen nicht übereignet, sondern zurückbehalten werden, sieht sich der erkennende Senat im Streitfall nicht in der Lage, aufgrund der Entstehungsgeschichte des § 1 Abs. 1a UStG generell den Schluss zu ziehen, der Gesetzgeber habe auch die erst ab dem 1.1.1994 in § 1 Abs. 1a UStG für sonstige Betriebe geregelte Steuerfreiheit in dem Umfange regeln wollen, wie dies bei Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gelten soll.

    Für die Praxis: Bei einer Einbringung eines Betriebs in eine Gesellschaft liegt eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen aber auch dann vor, wenn einzelne wesentliche Wirtschaftsgüter nicht mit dinglicher Wirkung übertragen, sondern an die Gesellschaft vermietet oder verpachtet werden (BFH v. 15.10.1998, BStBl. II 1999, 41; R 5 Abs. 1 Satz 8 UStR ).

  • BFH, 27.11.2003 - V R 52/02

    Offenbare Unrichtigkeit: unterlassene Auswertung eines Prüfungsberichts

    Es lag eine Betriebsveräußerung i.S. des § 24 Abs. 1 Sätze 2 und 3 UStG vor, die gemäß § 24 Abs. 1 Satz 8 UStG den Vorsteuerabzug der Klägerin als Leistungsempfängerin ausschloss (vgl. BFH-Urteil vom 15. Oktober 1998 V R 69/97, BFHE 187, 93, BStBl II 1999, 41).
  • FG Berlin-Brandenburg, 12.11.2014 - 7 K 7283/12

    Abgrenzung Grundstücklieferung/Geschäftsveräußerung im Ganzen

    c) § 1 Abs. 1a UStG setzt nach der Gesetzesbegründung Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 19 MwStSystRL) in nationales Recht um (vgl. BTDrucks 12/5630, 84; BFH, Urteile vom 15.10.1998 V R 69/97, BFHE 187, 93, BStBl II 1999, 41, unter II.2.a aa; vom 04.07.2002 V R 10/01, BFHE 199, 66, BStBl II 2004, 662; vom 19.12.2012 XI R 38/10, BFHE 240, 366, BStBl II 2013, 1053).
  • FG Münster, 20.05.2020 - 15 K 1850/17

    Land- und Forstwirtschaft: Veräußerung eines Sauenbestands unter gleichzeitiger

    Der BFH (Urteil vom 15.10.1998 V R 69/97, BFHE 187, 93, BStBl II 1999, 41) führt hierzu aus:.
  • FG Hessen, 16.09.2020 - 1 K 772/19

    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Umsätze aus Frühstücksleistungen i.R.e.

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.09.2002 - 6 K 2812/99

    Vertrauensschutz bei der Berichtigung nach § 129 AO

  • FG Münster, 24.10.2000 - 15 K 6391/99

    Betriebsveräußerung - Keine umsatzsteuerlich privilegierte Geschäftsveräußerung

  • FG Niedersachsen, 07.09.2000 - 5 K 215/98

    Durchschnittsbesteuerung der Verpachtung von Teilen eines landwirtschaftlichen

  • FG Baden-Württemberg, 28.09.2004 - 10 K 59/02

    Steuerbegünstigung einer Teilbetriebsveräußerung

  • FG Köln, 22.03.2012 - 10 K 2089/09

    Zuordnung von Verbindlichkeiten zum Zwecke der Wertanpassung nach Einbringung

  • FG Münster, 30.01.2008 - 7 K 99/06

    Notwendigkeit des Versehens eines Feststellungsbescheides mit einem

  • FG Hamburg, 26.01.2004 - II 224/03

    UStG: Geschäftsveräußerung, Schadensersatz im Rahmen eines Aufhebungsvertrages

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Rechtsprechung
   BFH, 15.10.1998 - IV R 69/97   

Zitiervorschläge
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BFH, 15.10.1998 - IV R 69/97 (https://dejure.org/1998,945)
BFH, Entscheidung vom 15.10.1998 - IV R 69/97 (https://dejure.org/1998,945)
BFH, Entscheidung vom 15. Oktober 1998 - IV R 69/97 (https://dejure.org/1998,945)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 233 a, AO 1977 § 227
    Billigkeit; Erlaß; Nachzahlung; Zinsen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 187, 198
  • BB 1999, 39
  • DB 1999, 29
  • BStBl II 1999, 41
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 25.11.1997 - IX R 28/96

    Vollverzinsung bei Fehler des Finanzamts

    Auszug aus BFH, 15.10.1998 - IV R 69/97
    Ist nur der Erlaß eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis ermessensgerecht, kann das Gericht gemäß § 101 Satz 1 FGO die Verpflichtung zum Erlaß aussprechen (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 25. November 1997 IX R 28/96, BFHE 185, 94, BStBl II 1998, 550, m.w.N.).

    Liquiditätsvorteile, die dem Steuerpflichtigen oder dem Fiskus aus dem verspäteten Erlaß eines Steuerbescheids objektiv oder typischerweise entstanden sind, sollen mit Hilfe der sog. Vollverzinsung ausgeglichen werden (BFH-Urteile in BFHE 185, 94, BStBl II 1998, 550, und vom 19. März 1997 I R 7/96, BFHE 182, 293, BStBl II 1997, 446).

  • BFH, 19.03.1997 - I R 7/96

    Die Erhebung von Nachzahlungszinsen bei einer vom Finanzamt verzögerten

    Auszug aus BFH, 15.10.1998 - IV R 69/97
    Liquiditätsvorteile, die dem Steuerpflichtigen oder dem Fiskus aus dem verspäteten Erlaß eines Steuerbescheids objektiv oder typischerweise entstanden sind, sollen mit Hilfe der sog. Vollverzinsung ausgeglichen werden (BFH-Urteile in BFHE 185, 94, BStBl II 1998, 550, und vom 19. März 1997 I R 7/96, BFHE 182, 293, BStBl II 1997, 446).
  • BFH, 26.10.1994 - X R 104/92

    Einkommensteueranspruch - Billigkeitserlaß

    Auszug aus BFH, 15.10.1998 - IV R 69/97
    a) Unbilligkeit aus sachlichen Gründen ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH dann anzunehmen, wenn ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis zwar nach dem gesetzlichen Tatbestand besteht, seine Geltendmachung aber mit dem Zweck des Gesetzes nicht oder nicht mehr zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderläuft (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 26. Oktober 1994 X R 104/92, BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297, m.w.N.).
  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

    Auszug aus BFH, 15.10.1998 - IV R 69/97
    b) Die Entscheidung über den Erlaß ist eine Ermessensentscheidung der Behörde (Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603) und unterliegt deshalb gemäß § 102 FGO nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle.
  • FG Niedersachsen, 26.08.1997 - XV 468/94

    Rechtmäßigkeit eines Bescheids zur Entrichtung von Nachzahlungszinsen ;

    Auszug aus BFH, 15.10.1998 - IV R 69/97
    Die Klage hatte Erfolg (Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 83).
  • BFH, 05.06.1996 - X R 234/93

    Erhebung von Nachforderungszinsen - Sachliche Unbilligkeit - Erlaß eines

    Auszug aus BFH, 15.10.1998 - IV R 69/97
    Sie können nach § 227 AO 1977 aus Billigkeitsgründen erlassen werden (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Juni 1996 X R 234/93, BFHE 180, 240, BStBl II 1996, 503, m.w.N.).
  • Drs-Bund, 19.04.1988 - BT-Drs 11/2157
    Auszug aus BFH, 15.10.1998 - IV R 69/97
    b) Zweck der Regelungen in § 233a AO 1977 ist es, einen Ausgleich dafür zu schaffen, daß die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden (Begründung zum Gesetzentwurf, BTDrucks 11/2157 S. 194).
  • BFH, 16.11.2005 - X R 3/04

    Jahr

    Dabei ist es ohne Bedeutung, ob ein Gewinn in einem früheren oder späteren Veranlagungszeitraum als bisher zu besteuern ist (BFH-Urteil vom 15. Oktober 1998 IV R 69/97, BFHE 187, 198).

    d) Aus den BFH-Urteilen vom 11. Juli 1996 V R 18/95 (BFHE 180, 524, BStBl II 1997, 259) und in BFHE 187, 198 kann nichts Gegenteiliges abgeleitet werden.

    Die Entscheidung in BFHE 187, 198 beruht auf der Besonderheit, dass zwar die Nachzahlung für den späteren Veranlagungszeitraum (1989) zur Festsetzung von Nachforderungszinsen führte, die korrespondierende Steuererstattung für den Veranlagungszeitraum der ursprünglichen Berücksichtigung des Veräußerungsgewinns (1988) jedoch mangels zeitlicher Anwendbarkeit des erst ab 1989 geltenden § 233a AO 1977 keine Festsetzung von Erstattungszinsen nach sich zog.

  • FG Nürnberg, 11.10.2017 - 5 K 1535/16

    Ablehnung des Antrages auf Verzicht auf Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer

    Sie führen ergänzend aus, dass nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 15.10.1998 IV R 69/97, BFH/NV 1999, 383) die Verschiebung von Einkünften von einem in ein anderes Jahr als Billigkeitsgrund für einen Zinsverzicht anerkannt sei.

    Der Beklagte erwiderte, dass das von den Klägern zitierte Urteil des BFH vom 15.10.1998 (IV R 69/97, a.a.O.) auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar sei, da keine Einkünfteverschiebung im Sinne der Entscheidung vorliege.

    Die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme ist - wie diese - eine Ermessensentscheidung, die gerichtlich nur in den durch § 102 Satz 1 FGO gezogenen Grenzen nachprüfbar ist (vgl. BFH, Urteile vom 15.10.1998 IV R 69/97, a.a.O., vom 17.06.2004 IV R 9/02, BFH/NV 2004, 1505 und vom 14.07.2010 X R 34/08, BStBl. II 2010, 916 m.w.N. der Rspr.).

    Ist nur der Erlass eines Anspruchs bzw. d aus dem Steuerschuldverhältnis ermessensgerecht, kann das Gericht gemäß § 101 Satz 1 FGO die Verpflichtung zum Erlass bzw. Verzicht aussprechen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteil vom 15.10.1989 IV R 69/97, a.a.O.).

    Aus diesem Grund kann auch der Verweis auf das Urteil des BFH vom 15.10.1989 (IV R 69/97, a.a.O.) der Klage nicht zum Erfolg verhelfen.

  • FG Nürnberg, 20.09.2017 - 5 K 1535/16

    Ablehnung des Antrages auf Verzicht auf Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer

    Sie führen ergänzend aus, dass nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 15.10.1998 IV R 69/97, BFH/NV 1999, 383) die Verschiebung von Einkünften von einem in ein anderes Jahr als Billigkeitsgrund für einen Zinsverzicht anerkannt sei.

    Der Beklagte erwiderte, dass das von den Klägern zitierte Urteil des BFH vom 15.10.1998 (IV R 69/97, a.a.O.) auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar sei, da keine Einkünfteverschiebung im Sinne der Entscheidung vorliege.

    Die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme ist - wie diese - eine Ermessensentscheidung, die gerichtlich nur in den durch § 102 Satz 1 FGO gezogenen Grenzen nachprüfbar ist (vgl. BFH, Urteile vom 15.10.1998 IV R 69/97, a.a.O., vom 17.06.2004 IV R 9/02, BFH/NV 2004, 1505 und vom 14.07.2010 X R 34/08, BStBl. II 2010, 916 m.w.N. der Rspr.).

    Ist nur der Erlass eines Anspruchs bzw. d aus dem Steuerschuldverhältnis ermessensgerecht, kann das Gericht gemäß § 101 Satz 1 FGO die Verpflichtung zum Erlass bzw. Verzicht aussprechen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteil vom 15.10.1989 IV R 69/97, a.a.O.).

    Aus diesem Grund kann auch der Verweis auf das Urteil des BFH vom 15.10.1989 (IV R 69/97, a.a.O.) der Klage nicht zum Erfolg verhelfen.

  • BFH, 08.03.2001 - V R 61/97

    Steuerberichtigung bei Anwendung des § 14 Abs. 3 UStG

    Unbilligkeit aus sachlichen Gründen --wie sie hier vom Kläger (allein) geltend gemacht wird-- ist dann anzunehmen, wenn zwar nach dem gesetzlichen Tatbestand ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis besteht, seine Geltendmachung aber mit dem Zweck des Gesetzes nicht vereinbar ist und deshalb den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. September 1993 V R 45/91, BFHE 172, 237, BStBl II 1994, 131; vom 15. Oktober 1998 IV R 69/97, BFHE 187, 198).

    Ist nur der Erlass eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis ermessensgerecht, kann das Gericht gemäß § 101 Satz 1 FGO die Verpflichtung zum Erlass aussprechen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 187, 198).

  • BFH, 17.05.2001 - V R 77/99

    Berichtigung einer zu Unrecht ausgewiesenen Steuer

    Unbilligkeit aus sachlichen Gründen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dann anzunehmen, wenn ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis zwar nach dem gesetzlichen Tatbestand besteht, seine Geltendmachung aber mit dem Zweck des Gesetzes nicht oder nicht mehr zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderläuft (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15. Oktober 1998 IV R 69/97, BFHE 187, 198).
  • BFH, 12.04.2018 - X B 144/17

    Prozessführungsbefugnis eines von mehreren Miterben; Billigkeitserlass von

    a) Die Klägerin rügt zunächst eine Abweichung des FG von dem BFH-Urteil vom 15. Oktober 1998 IV R 69/97 (BFHE 187, 198).

    Der IV. Senat hatte in seinem Urteil in BFHE 187, 198 über einen Fall zu entscheiden, in dem das dortige FA den Zeitpunkt der Gewinnrealisierung aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts später anders beurteilte als zuvor, so dass sich die Gewinnverschiebung in einen jüngeren --erstmals in den zeitlichen Anwendungsbereich des erst seit 1989 geltenden § 233a AO fallenden-- Veranlagungszeitraum ergab.

  • BFH, 23.10.2003 - V R 2/02

    Kein Erlass von Nachzahlungszinsen bei rückwirkender Umsatzsteueroption

    Ob die möglichen Zinsvorteile tatsächlich gezogen worden sind, ist grundsätzlich unbeachtlich (vgl. BFH-Urteil vom 15. Oktober 1998 IV R 69/97, BFHE 187, 198).
  • BFH, 16.11.2005 - X R 28/04

    Erlass von Nachforderungszinsen

    Dabei ist es ohne Bedeutung, ob ein Gewinn in einem früheren oder späteren Veranlagungszeitraum als bisher geschehen zu besteuern ist (BFH-Urteil vom 15. Oktober 1998 IV R 69/97, BFHE 187, 198).

    d) Den Besonderheiten des Streitfalles, dass nach § 233a AO 1977 i.d.F. des Steuerreformgesetzes 1990 zwar die Nachzahlung für den späteren Veranlagungszeitraum (1990) zur Festsetzung von Nachforderungszinsen führt, die korrespondierende Steuererstattung für den Veranlagungszeitraum der ursprünglichen Berücksichtigung des Veräußerungsgewinns (1988) mangels zeitlicher Anwendbarkeit des erst ab 1989 geltenden § 233a AO 1977 keine Festsetzung von Erstattungszinsen nach sich zieht, hat das FA entsprechend den im BFH-Urteil in BFHE 187, 198 entwickelten Grundsätzen Rechnung getragen und die Nachforderungszinsen zur Einkommensteuer 1990 in der Höhe erlassen, als Erstattungszinsen zur Einkommensteuer 1988 angefallen wären, würde § 233a AO 1977 i.d.F. des Steuerreformgesetzes 1990 auch im Veranlagungszeitraum 1988 gelten.

  • BVerwG, 17.11.1999 - 11 C 7.99

    Absetzung des Berufungsurteils 11 Monate nach Verkündung der Entscheidung; nicht

    Die dagegen zunächst erhobene Revision sei mit Rücksicht auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Oktober 1998 (IV R 69/97) zurückgenommen worden.

    c) Die Frage, ob eine sachliche Unbilligkeit im Sinne des § 227 AO angenommen werden kann, wenn eine nachträgliche Einkünfteverschiebung über die Schwelle des Inkrafttretens der Vollverzinsung nach § 233 a AO, also über den 31. Dezember 1988, stattfindet, hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 15. Oktober 1998 (BFH IV R 69/97 - BFHE 187, 198) bejaht.

  • BFH, 15.07.2004 - V R 76/01

    Zinsberechnung bei Änderung einer Steuerfestsetzung

    Ob die möglichen Zinsvorteile tatsächlich gezogen worden sind, ist grundsätzlich unbeachtlich (vgl. BFH-Urteile vom 15. Oktober 1998 IV R 69/97, BFHE 187, 198; vom 23. Oktober 2003 V R 2/02, BFHE 203, 410, BStBl II 2004, 39, unter II. 2. b aa).
  • FG Nürnberg, 25.02.2011 - 7 K 3/10

    Kein Billigkeitserlass von Nachzahlungszinsen wegen Liquiditätsnachteilen durch

  • BFH, 24.02.2005 - V R 62/03

    Nachzahlungszinsen - Erlass

  • BFH, 15.01.2008 - VIII B 222/06

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - teilweiser Erlass von

  • BFH, 30.03.2006 - V R 60/04

    Nachzahlungszinsen; Abtretung Erstattungsanspruch

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.12.2002 - 1 K 2427/99

    Erlass von Umsatzsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen

  • FG Köln, 26.06.2008 - 15 K 1660/07

    Antrag auf Erlass festgesetzter Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer; Erlass und

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.12.2002 - 4 K 2257/01

    Zur steuerlichen Berücksichtigung von irrtümlich zuviel gezahltem Arbeitslohn

  • FG Hessen, 18.08.2000 - 4 K 6096/97

    Möglichkeit des Erlasses von Zinsen zur Körperschaftssteuer

  • FG München, 12.05.2009 - 13 K 3715/08

    Beschwer durch Verwaltungsakt - Auslegung von Anträgen und Verwaltungsakten -

  • BFH, 02.11.2006 - V B 24/05

    NZB: Zulassungsgründe, Verzinsung

  • FG Niedersachsen, 16.08.2013 - 2 K 172/12

    Beanstandung einer aufgrund einer nicht zu berücksichtigenden Zwangseinlage

  • FG Düsseldorf, 06.03.2002 - 4 K 5368/00

    Zulässigkeit der Erhebung von Säumniszuschlägen durch die Finanzbehörden im Falle

  • BFH, 28.10.2005 - V B 196/04

    Erlass von Nachzahlungszinsen

  • FG Düsseldorf, 11.01.2019 - 15 K 2506/18

    Erlass einer Kindergeldrückforderung aus sachlichen Billigkeitsgründen -

  • BFH, 16.12.2004 - V B 32/03

    Liquiditätsvorteil i.S. des § 233a AO

  • BFH, 27.04.2004 - V B 78/03

    Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage, wenn sie anhand bereits vorliegender

  • FG Schleswig-Holstein, 07.04.2004 - 2 K 290/03

    Sachliche Billigkeit bei der Anwendung des § 10 Abs. 3 EStG

  • FG Niedersachsen, 01.09.2003 - 1 K 85/02

    Abziehbarkeit der entrichteten Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer; Voraussetzungen

  • FG Niedersachsen, 18.05.2004 - 15 K 537/01

    Ermessensspielraum der Finanzbehörde beim Erlass von Ansprüchen aus

  • FG Hamburg, 18.09.2002 - II 283/01

    Nachzahlungszinsen und späte Veranlagung

  • FG Köln, 25.02.2011 - 15 K 1966/10

    Erlass bei unrichtiger Erstattung des FA

  • FG Sachsen, 10.03.2003 - 3 K 306/00

    Unbilligkeit des Umsatzsteuereinzugs nach Rechnungskorrektur; Rückgängigmachung

  • FG Düsseldorf, 20.03.2002 - 4 K 3636/98

    Erfordernisse der sachlichen Unbilligkeit; Voraussetzungen des Erlasses;

  • FG Nürnberg, 15.11.2017 - 5 K 1159/15

    Zinsfestsetzung im Einkommensteuerbescheid 2000 sowie Erlass der Zinsen nach §

  • FG München, 04.12.2009 - 1 K 3501/08

    Erlass von Nachzahlungszinsen

  • FG München, 27.10.2005 - 7 K 1242/04

    Zinsberechnung bei Änderung eines Steuerbescheides; Billigkeitsmaßnahme bei

  • FG Münster, 30.01.2008 - 7 K 99/06

    Notwendigkeit des Versehens eines Feststellungsbescheides mit einem

  • FG Hamburg, 04.09.2003 - VI 125/02

    Erlass von Einkommensteuer durch Gewährung eines Behinderten-Freibetrages

  • FG Sachsen-Anhalt, 10.03.2003 - 3 K 306/00

    Erlass von Umsatzsteuerschulden nach § 14 Abs. 3 UStG aus sachlichen

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