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   BFH, 28.07.1998 - VIII R 23/95   

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https://dejure.org/1998,1905
BFH, 28.07.1998 - VIII R 23/95 (https://dejure.org/1998,1905)
BFH, Entscheidung vom 28.07.1998 - VIII R 23/95 (https://dejure.org/1998,1905)
BFH, Entscheidung vom 28. Juli 1998 - VIII R 23/95 (https://dejure.org/1998,1905)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 52 Abs. 15 Sätze 10 und 11

  • Wolters Kluwer

    Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft - Steuerfreier Entnahmegewinn - Bebauung eines Grundstücks

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 1; ; EStG § 5 Abs. 1; ; EStG § 52 Abs. 15 Sätze 10 und 11

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerfreie Entnahme bei Personengesellschaften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Einbringung privater Wirtschaftsgüter in Gesamthandsvermögen
    Die steuerliche Folgebeurteilung
    Beispiele

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 52 Abs 15 S 10
    Entnahmegewinn; Steuerfreiheit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 186, 551
  • BB 1998, 2563
  • DB 1998, 2572
  • BStBl II 1999, 53
  • NZG 1999, 178
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 30.06.1987 - VIII R 353/82

    Entnahme eines Betriebsgrundstücks durch private Bebauung bei einer

    Auszug aus BFH, 28.07.1998 - VIII R 23/95
    a) Gehört ein Grundstück zum Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft, so kann es sowohl dadurch entnommen werden, daß die Gesellschaft es dauerhaft unentgeltlich an einen oder mehrere ihrer Gesellschafter zur Nutzung überläßt (Entnahme in das Privatvermögen der Gesellschaft, vgl. BFH-Urteile vom 30. Juni 1987 VIII R 353/82, BFHE 151, 360, BStBl II 1988, 418, und vom 21. September 1995 IV R 50/93, BFH/NV 1996, 460, m.w.N.), als auch dadurch, daß die Gesellschaft es auf einen oder auf mehrere ihrer Gesellschafter unentgeltlich überträgt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. September 1995 IV R 39/94, BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276; Finanzverwaltung im sog. Mitunternehmererlaß in BStBl I 1978, 8 Rz. 42; Schmidt, a.a.O., § 15 Rz. 673, m.w.N.).

    Die --nicht näher begründete-- Annahme des FG, daß diese Maßnahme auf eine Entnahme hinweise, ist zwar für den Regelfall zutreffend (vgl. u.a. BFH-Urteile in BFHE 151, 360, BStBl II 1988, 418, und in BFH/NV 1996, 460); sie ist jedoch im Streitfall nicht gerechtfertigt.

  • BFH, 21.09.1995 - IV R 50/93

    Steuerliche Beurteilung der Überlassung eines zum Gesamthandsvermögen einer

    Auszug aus BFH, 28.07.1998 - VIII R 23/95
    a) Gehört ein Grundstück zum Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft, so kann es sowohl dadurch entnommen werden, daß die Gesellschaft es dauerhaft unentgeltlich an einen oder mehrere ihrer Gesellschafter zur Nutzung überläßt (Entnahme in das Privatvermögen der Gesellschaft, vgl. BFH-Urteile vom 30. Juni 1987 VIII R 353/82, BFHE 151, 360, BStBl II 1988, 418, und vom 21. September 1995 IV R 50/93, BFH/NV 1996, 460, m.w.N.), als auch dadurch, daß die Gesellschaft es auf einen oder auf mehrere ihrer Gesellschafter unentgeltlich überträgt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. September 1995 IV R 39/94, BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276; Finanzverwaltung im sog. Mitunternehmererlaß in BStBl I 1978, 8 Rz. 42; Schmidt, a.a.O., § 15 Rz. 673, m.w.N.).

    Die --nicht näher begründete-- Annahme des FG, daß diese Maßnahme auf eine Entnahme hinweise, ist zwar für den Regelfall zutreffend (vgl. u.a. BFH-Urteile in BFHE 151, 360, BStBl II 1988, 418, und in BFH/NV 1996, 460); sie ist jedoch im Streitfall nicht gerechtfertigt.

  • BFH, 28.09.1995 - IV R 39/94

    Gesamttreuhandvermögen - Entnahmegewinn - Betriebsaufgabe - Betriebsunterbrechung

    Auszug aus BFH, 28.07.1998 - VIII R 23/95
    a) Gehört ein Grundstück zum Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft, so kann es sowohl dadurch entnommen werden, daß die Gesellschaft es dauerhaft unentgeltlich an einen oder mehrere ihrer Gesellschafter zur Nutzung überläßt (Entnahme in das Privatvermögen der Gesellschaft, vgl. BFH-Urteile vom 30. Juni 1987 VIII R 353/82, BFHE 151, 360, BStBl II 1988, 418, und vom 21. September 1995 IV R 50/93, BFH/NV 1996, 460, m.w.N.), als auch dadurch, daß die Gesellschaft es auf einen oder auf mehrere ihrer Gesellschafter unentgeltlich überträgt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. September 1995 IV R 39/94, BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276; Finanzverwaltung im sog. Mitunternehmererlaß in BStBl I 1978, 8 Rz. 42; Schmidt, a.a.O., § 15 Rz. 673, m.w.N.).
  • BFH, 03.05.1993 - GrS 3/92

    Verlustabzug nach § 10a GewStG entfällt, soweit der Verlust auf ausgeschiedene

    Auszug aus BFH, 28.07.1998 - VIII R 23/95
    Eine Entnahme liegt jedoch nicht vor, wenn die Gesellschaft dem Gesellschafter das Grundstück verkauft; Veräußerungsgeschäfte zwischen Gesellschaft und Gesellschafter sind ohne Rücksicht auf die Beteiligung des erwerbenden Gesellschafters am Gewinn der Gesellschaft der Besteuerung zugrunde zu legen, wenn sie zu fremdüblichen Bedingungen geschlossen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschluß vom 3. Mai 1993 GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, unter C. III. 6. a cc der Gründe, m.w.N.).
  • BFH, 03.05.1994 - IX R 59/92

    Die AfA ist bei einer vermieteten Wohnung nach den ursprünglichen Anschaffungs-

    Auszug aus BFH, 28.07.1998 - VIII R 23/95
    Die Steuerbefreiung des Entnahmegewinns vermeidet dieses Ergebnis (vgl. BFH-Urteil vom 3. Mai 1994 IX R 59/92, BFHE 174, 422, BStBl II 1994, 749).
  • BFH, 10.03.2005 - V R 29/03

    Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des GmbH-Geschäftsführers

    Das allein reicht allerdings grundsätzlich für die Annahme der Selbständigkeit ebenso wenig aus, wie allein der Umstand, dass eine Leistung zu bestimmter Zeit zu erbringen ist, die Beurteilung als selbständig generell auszuschließen vermag (vgl. Urteile in BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 53; vom 14. Juni 1985 VI R 150-152/82, BFHE 144, 225, BStBl II 1985, 661; vom 14. Dezember 1988 X R 34/82, BFH/NV 1989, 541).
  • BFH, 30.11.2004 - VIII R 15/00

    Gewerblicher Grundstückshandel einer GbR

    Zwar liegt ein Verkauf zu fremdüblichen Bedingungen, der ohne weiteres einen Geschäftsvorfall im Rahmen des Grundstückshandels darstellen würde, nicht vor (zur Abgrenzung von Veräußerungsgeschäften zu den Entnahmen eines Gesellschafters bei Personengesellschaften vgl. u.a. BFH-Urteil vom 28. Juli 1998 VIII R 23/95, BFHE 186, 551, BStBl II 1999, 53, unter II.2. der Gründe); es liegt aber entgegen der Annahme der Revisionsklägerinnen auch keine der Realteilung vergleichbare gegenständliche Teilauseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens vor, die im Streitfall einen Grundstückshandel ausschließen würde (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 181, 19, BStBl II 1996, 599; vom 25. Januar 1996 IV R 76/92, BFH/NV 1996, 678).
  • FG Baden-Württemberg, 08.03.2010 - 10 K 2706/08

    Anwendungsvoraussetzungen der Steuerbegünstigungen § 10f Abs. 1 EStG und § 7i

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 28. Juli 1998 VIII R 23/95, BStBl. II 1999, 53 m.w.N.) kann ein Grundstück, das zum Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft gehört, dadurch entnommen werden, dass die Gesellschaft es dauerhaft unentgeltlich an einen oder mehrere ihrer Gesellschafter zur Nutzung überlässt (mit der Folge der Entnahme in das Privatvermögen der Gesellschaft), oder dass die Gesellschaft es auf einen oder auf mehrere ihrer Gesellschafter unentgeltlich überträgt.

    Das Veräußerungsgeschäft zwischen der KG und der Klägerin ist ohne Rücksicht auf die Beteiligung der erwerbenden Gesellschafterin am Gewinn der Gesellschaft der Besteuerung zugrunde zu legen (vgl. BFH- Urteil vom 28. Juli 1998 VIII R 23/95, BStBl. II 1999, 53 m.w.N.), da es unstreitig zu fremdüblichen Bedingungen geschlossen wurde.

  • BFH, 23.11.2000 - IV R 82/99

    Steuerfreie Wohnungsentnahme aus Gesamthandsvermögen

    Das Urteil des FG Düsseldorf in EFG 1995, 627 wurde durch das BFH-Urteil vom 28. Juli 1998 VIII R 23/95 (BFHE 186, 551, BStBl II 1999, 53) aus anderen Gründen aufgehoben.
  • FG Niedersachsen, 06.04.2006 - 14 K 658/03

    Zulagebegünstigung der Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im

    Zwar sei der Begriff der Anschaffung im EigZulG nicht definiert; der BFH habe jedoch eindeutig festgestellt, dass bei einer Überführung einer Wohnung bzw. des Grund und Bodens aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen keine Anschaffungskosten i.S.d. § 7 b EStG/§ 10 e EStG entstehen (BFH-Urteil vom 28.07.1998 VIII R 23/95, BFH/NV 1999, 249).

    Dies hat der BFH im Zusammenhang mit einer steuerfreien Entnahme gem. § 52 Abs. 15 Satz 10 und 11 EStG entschieden (vgl. BFH-Urteil vom 28.07.1998 VIII R 23/95, BFH/NV 1999, 249).

  • FG Niedersachsen, 13.03.2001 - 15 K 56/98

    Veräußerung des gesamten Gewerbebetriebes einer zweigliedrigen

    Dementsprechend werden inzwischen Veräußerungsgeschäfte über einzelne Wirtschaftsgüter zwischen der Personengesellschaft und einzelnen Gesellschaftern steuerlich anerkannt, wenn sie zu fremdüblichen Bedingungen geschlossen werden (BFH Beschluss vom 03.05.1993 - GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl. II 1993, 616, 622; Urteil vom 28.07.1998 - VIII R 23/95, BFHE 186, 551, BStBl. II 1999, 53).
  • FG Düsseldorf, 14.03.2000 - 12 K 2737/96

    Gewerblicher Grundstückshandel; Drei-Objekt-Grenze; Veräußerung an

    Andererseits hat der BFH wiederholt klargestellt, dass Veräußerungsgeschäfte zwischen Gesellschafter und Gesellschaft der Besteuerung zu Grunde zu legen sind, wenn sie zu fremdüblichen Bedingungen geschlossen werden (vgl. unlängst Urteil v. 24.9.1998, IV R 1/98, BStBl. II 1999, 53, 54).
  • FG Baden-Württemberg, 26.09.2003 - 9 K 156/98

    Grundstücksentnahme durch schenkweise Übertragung eines Miteigentumsanteils;

    Bei der gebotenen objektiven Auslegung der Vorschrift ist ergänzend zu berücksichtigen, dass sie durch das StRG 1990 in eine Übergangsregelung zum Wohnungseigentumsförderungsgesetz (WohneigFG) vom 15. Mai 1986 (BGBl I 1996, 730, BStBl I 1986, 278) aufgenommen wurde, weil ein Bedürfnis dafür bestand, die mit diesem Gesetz für land- und forstwirtschaftlichen Betriebe verbundenen Härten zu mildern, die sich daraus ergaben, dass bisher zum Betriebsvermögen gehörender Grund und Boden insoweit zwangsweise notwendiges Privatvermögen wurde, als er einer vom Betriebsinhaber selbst genutzten Wohnung zuzuordnen war (vgl. Entwurf eines Gesetzes zum Abbau steuerlicher Härten für die Landwirtschaft; Gesetzesantrag des Freistaates Bayern, Bundesrats-Drucksache 496/86 S. 2; Hiller, Die Information über Steuer und Wirtschaft - INF 1988, 516; Felsmann, INF 1988, 558, 561; Seithel, Deutsches Steuerrecht 1989, 55 zu II., Stefan, Der Betrieb 1989, 193; BFH-Urteil vom 28. Juli 1998, VIII R 23/95, BFH/NV 1999, 249 ).
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