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   BFH, 23.08.1999 - GrS 2/97   

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https://dejure.org/1999,41
BFH, 23.08.1999 - GrS 2/97 (https://dejure.org/1999,41)
BFH, Entscheidung vom 23.08.1999 - GrS 2/97 (https://dejure.org/1999,41)
BFH, Entscheidung vom 23. August 1999 - GrS 2/97 (https://dejure.org/1999,41)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Simons & Moll-Simons
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Keine steuerliche Berücksichtigung des "Drittaufwands" des Eigentümer-Ehegatten

  • Wolters Kluwer

    Übertragbarkeit der Grundsätze zur Absetzung für Abnutzung eines Miteigentümers auf die Nutzung eines häusliches Arbeitszimmer durch die Ehefrau in einer im Alleineigentum des Ehemannes stehenden Eigentumswohnung - Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Absetzung für ...

  • Judicialis

    EStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; ; EStG § 7 Abs. 4; ; EStG § 9 Abs. 1; ; EStG § 19

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1, § 19
    2. Erwerb je einer Eigentumswohnung durch jeden Ehegatten aus einem Topf - Arbeitszimmer des einen Ehegatten in Wohnung des anderen Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Notare Bayern PDF, S. 47 (Entscheidungsbesprechung)

    § 19 ErbStG
    Drittaufwand und AfA-Berechtigung (Notar Dr. Peter Schubert, Hof)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    FGO § 11 Abs 4, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 7, EStG § 7 Abs 4
    AfA; Arbeitszimmer; Drittaufwand; Ehegatte; Nutzungsrecht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 189, 160
  • NJW 1999, 3577
  • NZM 1999, 1112
  • BB 1999, 2124
  • BB 1999, 2169
  • DB 1999, 2089
  • BStBl II 1999, 782
 
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Wird zitiert von ... (138)Neu Zitiert selbst (36)

  • BFH, 23.08.1999 - GrS 1/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 23.08.1999 - GrS 2/97
    Derartige Sachverhalte wären mit dem der Vorlage GrS 1/97 vergleichbar.

    Wie der Große Senat aber in seinem Beschluß vom heutigen Tage zu der Vorlage GrS 1/97 (zu C. I.1.) entschieden hat, wäre dieser Beitrag, soweit er die anteiligen Anschaffungskosten des Arbeitszimmers deckt, von dem nutzenden Ehepartner als in seinem beruflichen Interesse aufgewendet anzusehen mit der Folge, daß er für die Zeit der Nutzung zu AfA als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. des § 7 EStG) berechtigt wäre.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Große Senat für diesen Fall auf den Beschluß vom heutigen Tage in der Sache GrS 1/97, dort zu den Rechtsfragen 1 und 2.

    Sollte sie zu AfA berechtigt sein (siehe oben zu C. I.2.), verweist der Große Senat wegen der Bemessungsgrundlage der AfA auf den Beschluß vom heutigen Tage in der Sache GrS 1/97, zu C. II. 2.).

    ff) Die Berücksichtigung der vom Kläger aufgewendeten Herstellungskosten ist auch nicht durch Art. 6 des Grundgesetzes (GG) geboten (vgl. Vorlage GrS 1/97, zu II. 2.a, bb, BFHE 181, 362, BStBl II 1997, 208).

  • BFH, 09.07.1992 - IV R 115/90

    Drittaufwand bei unentgeltlicher Nutzungsüberlassung durch Angehörige

    Auszug aus BFH, 23.08.1999 - GrS 2/97
    Dieser objektive bzw. sachliche Zusammenhang der Aufwendungen mit einer Einkunftsart ist aber nicht ausreichend (ausführlich BFH-Beschluß vom 9. Juli 1992 IV R 115/90, BFHE 169, 56, 61, 65, BStBl II 1992, 948).

    cc) Der vom vorlegenden Senat angeführte sog. Zuwendungsgedanke erfaßt nicht nur den abgekürzten Zahlungs- und Vertragsweg, sondern geht darüber hinaus (vgl. Ruppe, Deutsche steuerjuristische Gesellschaft --DStJG-- 10, 45, 77 ff; Schmidt/ Drenseck, a.a.O., 17. Aufl., § 7 Rz. 38c; w.N. vgl. BFH-Beschluß vom 9. Juli 1992 IV R 115/90, BFHE 169, 56, BStBl II 1992, 948, zu B. II. 1.b).

    Das ist die Überlassung zur Nutzung nicht (BFH-Urteil vom 20. September 1990 IV R 300/84, BFHE 162, 86, BStBl II 1991, 82, BFH-Beschluß vom 9. Juli 1992 IV R 115/90, BFHE 169, 56, 66, BStBl II 1992, 948, 953), auch nicht teilweise.

    Es ist nicht erkennbar, daß der Gesetzgeber damit auch die begrenzte unentgeltliche Nutzungsüberlassung erfassen wollte (BFH-Beschluß in BFHE 169, 56, 66, BStBl II 1992, 948; Söhn in Kirchhof/Söhn, a.a.O., § 4 Rdnr. E 242).

  • BFH, 13.03.1996 - VI R 103/95

    Bei einer doppelten Haushaltsführung kein Werbungskostenabzug der Miete für die

    Auszug aus BFH, 23.08.1999 - GrS 2/97
    Die Ermittlung der Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 1 und 2 EStG ist subjektbezogen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG, BFH-Urteil vom 13. März 1996 VI R 103/95, BFHE 180, 139, BStBl II 1996, 375, zu 2.a; Groh, Der Betrieb --DB-- 1988, 514, 518).

    Davon kann nur dann die Rede sein, wenn der Dritte für Rechnung des Steuerpflichtigen an dessen Gläubiger leistet (vgl. BFH-Urteil vom 13. März 1996 VI R 103/95, BFHE 180, 139, 142, BStBl II 1996, 375).

    Der Große Senat kann offen lassen, ob er in diesen Fällen die Aufwendungen des Dritten beim Steuerpflichtigen als Werbungskosten zum Abzug zulassen würde (vern. BFH-Urteil in BFHE 180, 139, BStBl II 1996, 375), denn der Vorlagefall erfüllt nicht die Voraussetzungen des abgekürzten Vertragswegs.

    So hat der BFH auch bisher schon AfA als Werbungskosten beim unentgeltlich Nutzenden nicht zugelassen (vgl. BFH-Urteile vom 28. Juli 1981 VIII R 141/77, BFHE 134, 409, BStBl II 1982, 454, vom 22. Januar 1985 IX R 4/79, BFH/NV 1986, 149, zum unentgeltlichen Nießbrauch; vom 28. September 1993 IX R 156/88, BFHE 172, 439, BStBl II 1994, 319, zum Vermächtnisnießbrauch; vom 13. März 1996 VI R 103/95, BFHE 180, 139, BStBl II 1996, 375, zur unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung; BFH-Beschluß in BFHE 151, 523, 534 f., BStBl II 1988, 348, 353, zur Nutzungseinlage).

  • BFH, 20.09.1990 - IV R 300/84

    Drittaufwand von Angehörigen regelmäßig keine Betriebsausgabe

    Auszug aus BFH, 23.08.1999 - GrS 2/97
    Sind die finanziellen Beiträge der Eheleute unterschiedlich hoch, dann hat sowohl zivilrechtlich (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 6. Dezember 1965 II ZR 137/63, Neue Jursistische Wochenschrift --NJW-- 1966, 542, und vom 17. Mai 1983 IX ZR 14/82, NJW 1983, 1845) als auch steuerrechtlich der Ehegatte, der aus eigenen Mitteln mehr als der andere beigesteuert hat, das Mehr seinem Ehegatten mit der Folge zugewendet, daß jeder von ihnen so anzusehen ist, als habe er die seinem Anteil entsprechenden Anschaffungskosten selbst getragen (BFH-Urteile vom 20. September 1990 IV R 300/84, BFHE 162, 86, BStBl II 1991, 82, zu 2; vom 12. Februar 1988 VI R 141/85, BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764; vom 17. Juli 1985 II R 64/83, BFHE 144, 173, BStBl II 1985, 592, zu laufenden Zinszahlungen; Spindler, 16. Deutscher Steuerberatungstag 1993, Protokoll, S. 133, 142).

    Nach dem BFH-Urteil vom 20. September 1990 IV R 300/84 (BFHE 162, 86, BStBl II 1991, 82, zu 2.c; ferner Tipke/Lang, Steuerrecht, 16. Auflage, § 9 Rz. 223) bedeutet Abkürzung des Zahlungsweges die Zuwendung eines Geldbetrags an den Steuerpflichtigen in der Weise, daß der Zuwendende im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen dessen Schuld tilgt (vgl. § 267 Abs. 1 BGB), statt ihm den Geldbetrag unmittelbar zu geben.

    Das ist die Überlassung zur Nutzung nicht (BFH-Urteil vom 20. September 1990 IV R 300/84, BFHE 162, 86, BStBl II 1991, 82, BFH-Beschluß vom 9. Juli 1992 IV R 115/90, BFHE 169, 56, 66, BStBl II 1992, 948, 953), auch nicht teilweise.

    So hat der BFH auch bisher laufende Aufwendungen des Eigentümers nicht dem unentgeltlich Nutzenden zugerechnet (vgl. BFH-Urteile vom 20. September 1990 IV R 300/84, BFHE 162, 86, BStBl II 1991, 82; vom 31. März 1992 IX R 245/87, BFHE 168, 248, BStBl II 1992, 890, zu 2.b; vgl. ferner zum Bruttonießbrauch BFH-Urteil vom 13. Mai 1980 VIII R 128/78, BFHE 131, 216, BStBl II 1981, 299, zu 1.a, a.E.).

  • BFH, 30.01.1995 - GrS 4/92

    Berücksichtigung des Angehörigen durch die unentgeltliche Nutzungsüberlassung

    Auszug aus BFH, 23.08.1999 - GrS 2/97
    Sind die in dem Beschluß des Großen Senats vom 30. Januar 1995 GrS 4/92 (BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281) aufgestellten Grundsätze zur AfA-Befugnis eines Miteigentümers auf den Fall übertragbar, daß die Ehefrau ein häusliches Arbeitszimmer in der im Alleineigentum des Ehemannes stehenden Eigentumswohnung (Familienwohnung) nutzt, wenn (1.) gleichzeitig mit dieser Eigentumswohnung eine andere von Zuschnitt und Ausstattung identische Eigentumswohnung zu Alleineigentum der Ehefrau angeschafft und anschließend vermietet worden ist und wenn (2.) die Anschaffung beider Eigentumswohnungen und deren Unterhaltungskosten "aus einem Topf", nämlich aus den Einkünften der Eheleute und durch ein einziges Darlehen in Gesamtschuldnerschaft finanziert worden ist bzw. finanziert wird?.

    Die Grundsätze des Großen Senats im Beschluß in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 sind nicht anwendbar, wenn in tatsächlicher Hinsicht nicht davon auszugehen ist, daß die Klägerin (Nichteigentümer-Ehefrau) selbst einen Beitrag zu den Anschaffungskosten der Wohnung ihres Ehemannes, in der sie ein Arbeitszimmer alleine nutzt, geleistet hat.

    Nach dem Beschluß des Großen Senats in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281, zu C. I. liegt Drittaufwand vor, wenn ein Dritter Kosten trägt, die durch die Einkunftserzielung des Steuerpflichtigen veranlaßt sind.

    Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung den Abzug von laufenden Aufwendungen des nutzenden Nichteigentümers als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugelassen (vgl. BFH-Urteile vom 21. Februar 1978 VIII R 148/73, BFHE 124, 454, BStBl II 1978, 345; vom 5. September 1991 IV R 40/90, BFHE 165, 512, BStBl II 1992, 192, zu 1.b, zu Betriebsausgaben; vom 14. November 1989 IX R 110/85, BFHE 159, 442, 445, BStBl II 1990, 462, zu Werbungskosten des Vorbehaltsnießbrauchers; ferner allg. BFH-Beschluß vom 30. Januar 1995, BFHE 176, 267, 273, BStBl II 1995, 281, zu C. III.).

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 1/89

    Vorauszahlungen und Bauunternehmerkonkurs

    Auszug aus BFH, 23.08.1999 - GrS 2/97
    Das gilt auch für Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die in der Form der AfA gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Werbungskosten abziehbar sind (vgl. BFH-Beschluß vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, 478, BStBl II 1990, 830).

    Wie dem Steuerpflichtigen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 und § 8 EStG nur solche Einnahmen zuzurechnen sind, die seine persönliche Leistungsfähigkeit erhöhen (BFH-Urteile vom 22. Juli 1988 III R 175/85, BFHE 154, 218, 221, BStBl II 1988, 995; vom 17. September 1982 VI R 75/79, BFHE 137, 13, BStBl II 1983, 39, zu 3.; Birk in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 8 EStG Rz. 1), so sind entsprechend nur solche Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen, die seine persönliche Leistungsfähigkeit mindern (vgl. BFH-Beschluß vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, 480, BStBl II 1990, 830).

    Daher gebietet das Nettoprinzip, das sich aus dem Leistungsfähigkeitsprinzip ergibt (vgl. BFH-Beschluß in BFHE 160, 466, 480, BStBl II 1990, 830; vgl. ferner BFH-Urteile vom 17. April 1996 I R 78/95, BFHE 180, 559, BStBl II 1996, 571, zu 3.; vom 1. Dezember 1992 VIII R 43/90, BFH/NV 1993, 520, zu 2.), nicht die Berücksichtigung der Aufwendungen des Klägers bei der Ermittlung der Einkünfte der Klägerin.

  • BFH, 25.11.1996 - VI R 8/90

    Vorlagebeschluß an den Großen Senat zur AfA-Befugnis für das häusliche

    Auszug aus BFH, 23.08.1999 - GrS 2/97
    Vorlagebeschluß vom 25. November 1996 VI R 8/90 (BFHE 181, 377, BStBl II 1997, 215).

    Der VI. Senat hat durch Beschluß vom 25. November 1996 VI R 8/90 dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) gemäß § 11 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:.

    Zur Begründung des Vorlagebeschlusses wird auf BFHE 181, 377, BStBl II 1997, 215 verwiesen.

  • BFH, 26.10.1987 - GrS 2/86

    Zur unentgeltlichen Überlassung von Nutzungsvorteilen

    Auszug aus BFH, 23.08.1999 - GrS 2/97
    Der Steuerpflichtige erzielt gerade infolge der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung einen höheren Ertrag (BFH-Beschluß vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86, BFHE 151, 523, 531, 534, BStBl II 1988, 348).

    So hat der BFH auch bisher schon AfA als Werbungskosten beim unentgeltlich Nutzenden nicht zugelassen (vgl. BFH-Urteile vom 28. Juli 1981 VIII R 141/77, BFHE 134, 409, BStBl II 1982, 454, vom 22. Januar 1985 IX R 4/79, BFH/NV 1986, 149, zum unentgeltlichen Nießbrauch; vom 28. September 1993 IX R 156/88, BFHE 172, 439, BStBl II 1994, 319, zum Vermächtnisnießbrauch; vom 13. März 1996 VI R 103/95, BFHE 180, 139, BStBl II 1996, 375, zur unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung; BFH-Beschluß in BFHE 151, 523, 534 f., BStBl II 1988, 348, 353, zur Nutzungseinlage).

  • BFH, 20.09.1989 - X R 140/87

    Schenkweise Übertragung eines bebauten Betriebsgrundstücks unter Vorbehalt eines

    Auszug aus BFH, 23.08.1999 - GrS 2/97
    Er wird i.d.R. weder dessen wirtschaftlicher Eigentümer (BFH-Urteil vom 1. Oktober 1997 X R 91/94, BFHE 184, 179, 182, BStBl II 1998, 203, zu 5., m.w.N.), noch ist die Nutzungsmöglichkeit ein Teil des Wirtschaftsguts (vgl. BFH-Urteil vom 20. September 1989 X R 140/87, BFHE 158, 361, BStBl II 1990, 368, zu 2.a).
  • BVerfG, 13.12.1966 - 1 BvR 512/65

    Verfassungsmäßigkeit der fachgerichtlichen Bestimmung außergewöhnlicher

    Auszug aus BFH, 23.08.1999 - GrS 2/97
    Art. 6 GG verbietet eine Diskriminierung der Eheleute gegenüber Unverheirateten (Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 24. Januar 1962 1 BvL 32/57, BVerfGE 13, 290, 299; BVerfG-Beschluß vom 13. Dezember 1966 1 BvR 512/65, BVerfGE 21, 1, 5).
  • BFH, 28.11.1980 - VI R 193/77

    Aufwendungen eines Arbeitnehmers anläßlich seiner ehrenamtlichen

  • BFH, 14.11.1989 - IX R 110/85

    Erhaltungsaufwand für durch mündliche Vereinbarung zur Reparatur verpflichteten

  • BFH, 22.01.1985 - IX R 4/79

    Geltendmachung von Absetzungen für Abnutzung als Werbungskosten durch den

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvL 32/57

    Ehegatten-Arbeitsverhältnisse

  • BFH, 31.03.1992 - IX R 245/87

    Relevanz von Einnahmen-Verteilungs-Abrede zwischen Angehörigen

  • BFH, 28.07.1981 - VIII R 141/77

    Keine Berechtigung zur AfA bei unentgeltlich erworbenem Nießbrauch

  • BFH, 05.09.1991 - IV R 40/90

    1. Aufwendungen eines Freiberuflers für Dachreparatur an einem der Mutter

  • BFH, 22.07.1988 - III R 175/85

    Entnahme bei einer vom Geschäftspartner kostenlos gewährten Reise

  • BFH, 31.10.1978 - VIII R 196/77

    Eigentumswohnung - Eheleute - Betriebsausgabe - Werbungskosten -

  • BFH, 21.02.1978 - VIII R 148/73

    Aufwendung - Miete - Aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut - Scheinbestandteil -

  • BFH, 01.12.1992 - VIII R 43/90

    Geltendmachung von Aufwendungen für eine anwaltliche Tätigkeit im Zusammenhang

  • BFH, 17.09.1982 - VI R 75/79

    Die Kostenübernahme des Arbeitgebers für die Vorsorgeuntersuchung eines

  • BFH, 17.04.1996 - I R 78/95

    Werbungskostenabzug beim Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten

  • BFH, 27.06.1978 - VIII R 168/73

    Einkünfte aus Vermietung - Vorschriften über die Gemeinschaft -

  • BFH, 13.05.1980 - VIII R 128/78

    Zurechnung der Einkünfte beim Bruttonießbrauch - Keine Abzugsfähigkeit der

  • BFH, 01.07.1994 - VI R 67/93

    Aufwendungen für persönliche Geschenke eines Behördenleiters an andere

  • RFH, 10.02.1937 - VI A 111/37
  • BFH, 28.09.1993 - IX R 156/88

    Keine AfA-Befugnis des Vermächtnisnießbrauchers für die Anschaffungs- oder

  • BFH, 01.10.1997 - X R 91/94

    Nutzungsrechte im Beitrittsgebiet

  • BFH, 19.01.1982 - VIII R 102/78

    Erbbaurecht - Aufwendung - Herstellungskosten - Verlust des wirtschaftlichen

  • BFH, 22.11.1996 - VI R 77/95

    Vorlagebeschluß an den Großen Senat zur AfA-Befugnis für das häusliche

  • BFH, 12.02.1988 - VI R 141/85

    AfA für häusliches Arbeitszimmer bei Miteigentum

  • BGH, 17.05.1983 - IX ZR 14/82

    Neuregelung der Verwaltung und der Nutzung eines gemeinsamen Hauses nach

  • BGH, 06.12.1965 - II ZR 137/63

    Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises für eine Miteigentumshälfte an einem

  • BFH, 17.07.1985 - II R 64/83

    Grundstücksübertragung zwischen Eheleuten - Trennung - Gegenleistung

  • BGH, 21.10.1992 - XII ZR 182/90

    Rückforderung unbenannter Zuwendungen nach Scheitern einer deutsch-ausländischen

  • BFH, 06.12.2017 - VI R 41/15

    Werbungskostenabzug bei beruflicher Nutzung einer im Miteigentum von Ehegatten

    Werbungskosten im Bereich der nichtselbständigen Arbeit müssen durch den Beruf veranlasst sein, d.h. es muss ein objektiver Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und dem Beruf bestehen und sie müssen subjektiv zur Förderung des Berufs bestimmt sein (z.B. Senatsurteile vom 28. November 1980 VI R 193/77, BFHE 132, 431, BStBl II 1981, 368; vom 1. Juli 1994 VI R 67/93, BFHE 175, 85, BStBl II 1995, 273; Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782).

    Deshalb können nur solche Aufwendungen als Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 EStG abgezogen werden, welche die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindern (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C.IV.1.b; BFH-Urteil vom 15. November 2005 IX R 25/03, BFHE 211, 318, BStBl II 2006, 623, m.w.N.; Senatsurteil vom 13. März 1996 VI R 103/95, BFHE 180, 139, BStBl II 1996, 375).

    Daher sind gemeinschaftlich getragene Aufwendungen für eine Immobilie, die einem Ehegatten gehört und die dieser zur Erzielung von Einnahmen nutzt, beim Eigentümerehegatten in vollem Umfang Werbungskosten (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C.V.1.; BFH-Urteile vom 2. Dezember 1999 IX R 21/96, BFHE 191, 28, BStBl II 2000, 312; vom 4. September 2000 IX R 22/97, BFHE 193, 112, BStBl II 2001, 785, und vom 20. Juni 2012 IX R 29/11, BFH/NV 2012, 1952).

    Sind die finanziellen Beiträge der Eheleute unterschiedlich hoch, dann hat sowohl zivilrechtlich (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember 1965 II ZR 137/63, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1966, 542, und vom 17. Mai 1983 IX ZR 14/82, NJW 1983, 1845) als auch steuerrechtlich der Ehegatte, der aus eigenen Mitteln mehr als der andere beigesteuert hat, das Mehr seinem Ehegatten mit der Folge zugewandt, dass jeder von ihnen so anzusehen ist, als habe er die seinem Anteil entsprechenden Anschaffungskosten selbst getragen (BFH-Urteil vom 20. September 1990 IV R 300/84, BFHE 162, 86, BStBl II 1991, 82; Senatsurteil vom 12. Februar 1988 VI R 141/85, BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764; Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782).

    Demgemäß sind auch die gemeinsam getragenen laufenden Aufwendungen für eine solche Wohnung, soweit sie grundstücksorientiert sind (z.B. Schuldzinsen auf den Anschaffungskredit, Grundsteuern, allgemeine Reparaturkosten, Versicherungsprämien und ähnliche Kosten, s. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C.V.1.), nur entsprechend den Miteigentumsanteilen als Werbungskosten abziehbar.

    In diesem Fall ist dieser Beitrag, soweit er die anteiligen Anschaffungskosten des beruflich oder betrieblich genutzten Raums deckt, von dem nutzenden Ehepartner als in seinem beruflichen Interesse aufgewendet anzusehen mit der Folge, dass er für die Zeit der Nutzung zu AfA als Werbungskosten berechtigt ist (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C.I.2.).

    Wie auch der abgekürzte Zahlungsweg bezweckt der abgekürzte Vertragsweg eine Leistung des Zuwendenden an den Steuerpflichtigen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782).

    Die bloße Nutzungsmöglichkeit der Wohnung kann weder zivilrechtlich noch steuerrechtlich übertragen oder zugewendet werden (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C.IV.c cc).

  • BFH, 09.03.2016 - X R 46/14

    Behandlung des eigenen Aufwands des Unternehmer-Ehegatten für die Errichtung

    Für dieses Ergebnis berief sich der VIII. Senat zum einen auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. August 1999 GrS 2/97 (BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782), der allerdings zu einer Sachverhaltsgestaltung ergangen war, in der derjenige Ehegatte, der einen Raum der allein dem anderen Ehegatten gehörenden Wohnung als Arbeitszimmer --im Privatvermögen-- beruflich nutzte, keinerlei Kosten für diesen Raum getragen hatte.
  • FG Düsseldorf, 21.10.2014 - 13 K 1554/12

    Betriebsausgabenabzug für Raumkosten - Drittaufwand für Schuldzinsen bei

    Diese sind vielmehr nach den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats vom 23.8.1999 GrS 2/97 (BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782) der S zuzurechnen.

    Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich nach der zutreffenden Ansicht des BFH aus dem Grundsatz der persönlichen Leistungsfähigkeit und dem daraus abgeleiteten Nettoprinzip, wonach der Steuerpflichtige die Aufwendungen grundsätzlich persönlich tragen muss (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23.8.1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782 unter C.IV.1.b).

    Für die auch im Streitfall maßgebliche Konstellation, dass Miteigentum am Grundstück und Gebäude begründet wird, soll nach Ansicht des Großen Senats in einem ersten Schritt davon auszugehen sein, dass jeder der Ehegatten Herstellungskosten entsprechend seinem Miteigentumsanteil getragen habe (vgl. BFH-Beschluss vom 23.8.1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782).

    In Bezug auf die laufenden Aufwendungen, die zum einen mit der Anschaffung/Herstellung des Grundstücks und zum anderen mit der Nutzung des Arbeitszimmers eines zusammen hängen, hat der Große Senat in seinem Beschluss vom 23.8.1999 GrS 2/97 (BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782) zwischen den grundstücksorientierten und den nutzungsorientierten Aufwendungen unterschieden.

    aa) Nach den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Senats im Beschluss vom 23.8.1999 GrS 2/97 (BFHE 159, 442, BStBl II 1990, 462) sind die insgesamt gezahlten Schuldzinsen, auch wenn diese allein von einem Konto des Klägers bezahlt wurden, zur Hälfte der S zuzurechnen.

    Aus wessen Mitteln die Zahlung im Einzelfall stammt ist unmaßgeblich (so auch ausdrücklich der Große Senat im Zusammenhang mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten in den Ehegatten-Fällen, BFH-Beschluss vom 23.8.1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782 unter C.I.1.; vgl. ferner BFH-Urteil vom 29.4.2008 VIII R 98/04, BFHE 221, 129, BStBl II 2008, 749).

    Zu einem gleichen Ergebnis kommt Wolff-Diepenbrock (DStR 1999, 1642), nach dessen Ansicht der Große Senats mit seinen Ausführungen zu den laufenden Aufwendungen im Beschluss vom 23.8.1999 GrS 2/97 (BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782) die Grundsätze des BFH-Urteils vom 3.4.1987 VI R 91/85 (BFHE 149, 572, BStBl II 1987, 623), wonach dem ein Arbeitszimmer nutzenden Miteigentümer der volle Schuldzinsenabzug zusteht, nicht in Frage stellen wollte.

    Der Senat vermag dieser Auffassung nicht zu folgen, da sie seines Erachtens nicht im Einklang mit den Ausführungen des Großen Senats im Beschluss vom 23.8.1999 GrS 2/97 (BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782) steht.

    In Bezug auf die den hälftigen Miteigentumsanteil des Klägers übersteigenden Schuldzinsen müssen daher die gleichen Grundsätze Anwendung finden, die der Große Senat in seinem Beschluss vom 23.8.1999 GrS 2/97 (BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782) in Bezug auf das Verhältnis von Nichteigentümer und Alleineigentümer aufgestellt hat.

    Insoweit gelte grundsätzlich, dass die Zahlung, sofern keine besondere Vereinbarung getroffen sei, jeweils für Rechnung desjenigen geleistet werde, der den Betrag schulde (vgl. BFH-Beschluss vom 23.8.1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782 unter C.V.).

    Dies wird durch die nachfolgende Differenzierung des Großen Senats bestätigt, wonach allein die nutzungsorientierten Aufwendungen im Falle einer Kostentragung durch den Nichteigentümer-Ehegatten sachlich und subjektiv durch den Beruf des das Arbeitszimmer nutzenden Ehegatten veranlasst seien, während die grundstücksorientierten Aufwendungen stets auch im Interesse des Eigentümers aufgewendet würden (vgl. BFH-Beschluss vom 23.8.1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782 unter C.V.2.b).

    Soweit der Große Senat in Bezug auf die grundstücksbezogenen Aufwendungen ausnahmsweise einen Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug dann für zulässig erachtet hat, wenn der nutzende Nichteigentümer-Ehegatte in Absprache mit dem Eigentümer-Ehegatten die laufenden Aufwendungen übernimmt (vgl. BFH-Beschluss vom 23.8.1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782 unter C.V.2.a), liegt diese Ausnahme im Streitfall nicht vor.

  • BFH, 23.09.2009 - IV R 21/08

    Zuordnung der Aufwendungen für ein von Ehegatten betrieblich genutztes häusliches

    Aus dem Grundsatz der Besteuerung nach der persönlichen Leistungsfähigkeit ergibt sich, dass der Gesellschafter die Aufwendungen persönlich tragen muss (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C. IV. 1. b der Gründe; BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 IV R 75/98, BFHE 191, 301, BStBl II 2000, 314, jeweils m. w. N.).

    Sind die finanziellen Beiträge der Eheleute unterschiedlich hoch, dann hat sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich der Ehegatte, der aus eigenen Mitteln mehr als der andere beigesteuert hat, das Mehr seinem Ehegatten mit der Folge zugewendet, dass jeder von ihnen so anzusehen ist, als habe er die seinem Anteil entsprechenden Herstellungskosten selbst getragen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C. I. 1. der Gründe, m. w. N.).

    Die Zurechnung der Aufwendungen folgt der von den Ehegatten getroffenen Entscheidung, Miteigentum zu erwerben (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C. I. 1. der Gründe, m. w. N.).

    cc) Auch die anteiligen Energiekosten für das Arbeitszimmer im Einfamilienhaus sind den Ehegatten nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zuzuordnen; insoweit sind diese Kosten als für Rechnung des jeweiligen Ehegatten geleistet anzusehen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C. V. 1. der Gründe).

    Für Mietaufwendungen kann nichts anderes als für Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. Finanzierungsaufwendungen gelten (hierzu Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C. I. 1. der Gründe, m. w. N.).

  • BFH, 28.03.2000 - VIII R 68/96

    Unentgeltliche Nutzungsüberlassung an eine GmbH

    aa) Voraussetzung für den Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen selbst getragen hat; denn nur dann ist seine persönliche Leistungsfähigkeit gemindert und ein Abzug seiner Aufwendungen nach dem im Steuerrecht geltenden Nettoprinzip gerechtfertigt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C. IV. 1. b der Gründe; vom 23. August 1999 GrS 5/97, BFHE 189, 174, BStBl II 1999, 774, unter C. 2. der Gründe).

    bb) Hat hingegen ein Dritter die Kosten getragen, die durch die Einkunftserzielung des Steuerpflichtigen veranlasst sind, so handelt es sich um Drittaufwand, der von dem Steuerpflichtigen nicht abgezogen werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. Januar 1995 GrS 4/92, BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281, unter C. I. der Gründe; in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C. IV. 1. c der Gründe).

    aaa) Aufwendungen eines Dritten können im Falle der sog. Abkürzung des Zahlungswegs als Aufwendungen des Steuerpflichtigen anzusehen sein (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C. IV. 1. c, aa der Gründe).

    bbb) Entsprechendes gilt für den Fall des sog. abgekürzten Vertragswegs, bei dem der Dritte in eigenem Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag schließt und selbst die geschuldeten Zahlungen leistet (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C. IV. 1. c, bb der Gründe).

    Unabhängig davon, ob in derartigen Fällen der Steuerpflichtige die von dem Dritten geleisteten Zahlungen als eigene Aufwendungen steuerlich geltend machen kann (offen gelassen im BFH-Beschluss in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C. IV. 1. c, bb der Gründe, ablehnend für Dauerschuldverhältnisse BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 IV R 75/98, BStBl II 2000, 314), liegen die Voraussetzungen jedenfalls im Fall der Überlassung eines bebauten Grundstücks, das im Alleineigentum des überlassenden Gesellschafters steht, nicht vor.

    ccc) Soweit nach der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH (vgl. Beschluss in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C. V. 2. der Gründe) ein Abzug nutzungsorientierter Aufwendungen des Dritten gegeben sein kann, liegen die Voraussetzungen bei der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung eines Wirtschaftsguts durch einen Gesellschafter an eine Kapitalgesellschaft gleichfalls nicht vor.

    Nach dem genannten Beschluss des Großen Senats des BFH kann der Steuerpflichtige laufende Kosten abziehen, soweit die Kosten aufgrund der Nutzung des Wirtschaftsguts durch den Steuerpflichtigen entstanden sind und die Kosten entweder von ihm übernommen oder aber von einem gemeinsam mit seinem Ehegatten geführten Konto beglichen wurden (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C. V. 2. a, b der Gründe).

  • BFH, 04.10.2016 - IX R 26/15

    Berechtigung zur Vornahme von AfA bei mittelbarer Grundstücksschenkung

    Wie sich aus den maßgeblichen Bestimmungen des § 7 Abs. 1 EStG ("... Verteilung dieser Kosten ...") ergibt, setzt die Möglichkeit der Vornahme von AfA auf entstandene Anschaffungskosten grundsätzlich voraus, dass der Steuerpflichtige die von ihm geltend gemachten Aufwendungen auch getragen hat (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C.IV.1.b; BFH-Urteile vom 4. Februar 2016 IV R 46/12, BFHE 253, 95, BStBl II 2016, 607, zu § 7 Abs. 6 EStG; vom 23. April 2009 IV R 9/06, BFHE 225, 15, BStBl II 2010, 664, zu § 6b EStG).

    Die Vorschrift des § 11d Abs. 1 EStDV regelt lediglich die Bemessungsgrundlage und über den Hundertsatz den Abzugszeitraum, setzt aber, weil keine selbständige Anspruchsgrundlage für den Abzug von AfA, die Berechtigung des Rechtsnachfolgers zum Abzug der AfA und damit grundsätzlich auch die Übertragung des Eigentums an dem Wirtschaftsgut vom Rechtsvorgänger auf den Rechtsnachfolger voraus (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C.IV.1.c dd).

    Mit dieser Rechtsauffassung setzt sich der erkennende Senat nicht in Widerspruch zum Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782.

  • BFH, 25.06.2008 - X R 36/05

    Eigener Aufwand bei Verpflichtung zur Freistellung von Zinsaufwendungen im

    Der Zinsaufwand sei als nicht abzugsfähiger Drittaufwand nach den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. August 1999 GrS 2/97 (BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782) anzusehen.

    Wie dem Steuerpflichtigen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 und § 8 EStG nur solche Einnahmen zuzurechnen sind, die seine persönliche Leistungsfähigkeit erhöhen, so sind entsprechend nur solche Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen, die seine persönliche Leistungsfähigkeit mindern (BFH-Beschluss in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C.IV.1.b).

    aaa) Leistet ein Ehegatte als alleiniger Schuldner der Zinsverpflichtung die Zahlung für eine diesen Ehegatten allein treffende Verbindlichkeit, wird die Zahlung --sofern im Innenverhältnis weder Ersatz geleistet wird noch ein Rückgriffsanspruch besteht-- ausschließlich für Rechnung dieses Ehegatten erbracht (BFH-Entscheidungen vom 13. März 1996 VI R 103/95, BFHE 180, 139, BStBl II 1996, 375; in BFHE 191, 24, BStBl II 2000, 310; in BFHE 191, 28, BStBl II 2000, 312, und in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782).

    bbb) Dem Steuerpflichtigen kann von einem Dritten getragener Aufwand auch ohne Ersatzpflicht oder Kostentragung im Innenverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen im Wege des abgekürzten Vertragswegs als eigener Aufwand zugerechnet werden (näher dazu BFH-Entscheidungen in BFHE 211, 318, BStBl II 2006, 623, und in BStBl II 2008, 572, BFH/NV 2008, 664; offengelassen in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782; beschränkt auf "Bargeschäfte des täglichen Lebens" BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 IV R 75/98, BFHE 191, 301, BStBl II 2000, 314; ferner BMF-Schreiben vom 7. Juli 2008, DStR 2008, 1382).

    Schuldet er keinen Ersatz, hat der Große Senat des BFH in seinem Beschluss in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782 erkannt, dass die Zuwendung geschenkter Mittel an den Steuerpflichtigen und das Bestreiten von Anschaffungskosten oder Aufwand mit diesen Mitteln zu eigenem Aufwand des Steuerpflichtigen führt (sog. Zuwendungsgedanke, vgl. Blümich/Thürmer, § 9 EStG Rz 175).

    Inwieweit der vom IX. Senat des BFH für alle Konstellationen von Kreditverhältnissen und Dauerschuldverhältnissen befürwortete Ausschluss des Werbungskostenabzugs nach den Grundsätzen des abgekürzten Vertragswegs vom erkennenden Senat geteilt wird (vgl. zur Abgrenzung der Zuwendung eines Geldbetrags von der Zuwendung eines Nutzungsrechts Entscheidungen des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782; vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348; Haenicke, DStZ 2006, 793, 796; Schnorr, StuW 2003, 222, 224), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.

    Art. 6 Abs. 1 GG verlangt aber nicht eine Besserstellung der Ehegatten gegenüber Unverheirateten, solange nicht spezifische Belastungen auszugleichen sind (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782; BFH-Beschluss vom 5. Juli 2000 IX B 60/98, BFH/NV 2000, 1344) und bietet keinen Maßstab für die --im Streitfall entscheidungserheblichen-- unterschiedlichen Auswirkungen steuerlicher Vorschriften für Ehen von Frauen mit und ohne Berufstätigkeit (vgl. BVerfG-Entscheidung vom 11. Oktober 1977 1 BvR 343/73, 83/74, 183 und 428/75, BVerfGE 47, 1, 19, m.w.N.).

  • BFH, 03.02.2016 - X R 25/12

    Aufwandszurechnung bei Schuldzinszahlungen von einem Gemeinschaftskonto

    In materiell-rechtlicher Hinsicht beanstanden sie, das FG habe hinsichtlich der Schuldzinszahlungen auf die vom Kläger allein aufgenommenen Darlehen C-Bank und D-Bank 1, 2 ("1. Gruppe") die sich aus dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. August 1999 GrS 2/97 (BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782) ergebenden Zurechnungsgrundsätze verkannt.

    Vielmehr stellt sich dann die Frage, für wessen Rechnung eine aus den gemeinsamen Mitteln erfolgte Zahlung geleistet worden ist, d.h. welchem der beiden Ehegatten die von dem Oder-Konto abgeflossene Aufwendung (als Betriebsausgabe) zugerechnet werden kann (vgl. --grundlegend-- Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C.V., und BFH-Urteil in BFHE 191, 24, BStBl II 2000, 310, unter 1.d).

    Dies hätte die Zuwendung eines Geldbetrages an die Klägerin dergestalt vorausgesetzt, dass der Kläger im Einvernehmen mit der Klägerin deren Schuld tilgt (§ 267 BGB), anstatt ihr den Geldbetrag unmittelbar zu geben, bzw. --anders gewendet-- der Kläger hätte für Rechnung der Klägerin an deren Gläubiger leisten müssen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C.IV.1.c aa, und BFH-Urteil in BFHE 191, 24, BStBl II 2000, 310, unter 1.c).

    Die vom Großen Senat des BFH in seinem Beschluss in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C.V.1.

    Wie bei der Abkürzung des Zahlungswegs bezwecken Vertrag und Leistung eine Zuwendung an den Steuerpflichtigen (vgl. wiederum Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C.IV.1.c bb).

    Dies gilt unabhängig davon, aus welchen Mitteln die Zahlung im Einzelfall stammt, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen worden sind (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C.V., und BFH-Urteil in BFHE 191, 24, BStBl II 2000, 310, unter 1.d).

  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 22/92

    Bürgschaft des Ehegatten des GmbH-Gesellschafters

    Diese Auffassung stimmt mit der neueren Rechtsprechung des BFH zur Abziehbarkeit des sog. Drittaufwands nicht überein (vgl. BFH-Beschluss vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782).

    Aus diesem Grundsatz folgt u.a., dass ein Steuerpflichtiger nur solche Aufwendungen bei der Einkünfteermittlung abziehen kann, die er persönlich getragen hat (BFH-Beschluss in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782; BFH-Urteile vom 24. Februar 2000 IV R 75/98, BFHE 191, 301, BStBl II 2000, 314; vom 2. Dezember 1999 IX R 45/95, BFHE 191, 24, BStBl II 2000, 310; vom 2. Dezember 1999 IX R 21/96, BFHE 191, 28, BStBl II 2000, 312).

    Aufwendungen eines Dritten, die durch die Einkünfteerzielung des Steuerpflichtigen veranlasst sind (sog. Drittaufwand, vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. Januar 1995 GrS 4/92, BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281; in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782), kann ein Steuerpflichtiger nur dann einkünftemindernd geltend machen, wenn sie ihm als eigene zugerechnet werden können.

    Unter Abkürzung des Zahlungsweges versteht die Rechtsprechung die Zuwendung eines Geldbetrages an den Steuerpflichtigen in der Weise, dass ein Dritter im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen dessen Schuld tilgt (§ 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--), anstatt ihm den entsprechenden Geldbetrag unmittelbar zuzuwenden (BFH-Beschluss in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782; BFH-Urteile in BFHE 191, 24, BStBl II 2000, 310, und in BFHE 191, 28, BStBl II 2000, 312).

    c) Nach der Rechtsprechung des BFH (Beschluss in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782) kommt darüber hinaus ein voller Abzug der Finanzierungsaufwendungen in Betracht, wenn Ehegatten gemeinsam, d.h. als Gesamtschuldner nach § 421 BGB, ein Darlehen aufgenommen haben und dieses nur von einem von ihnen zur Erzielung von Einkünften genutzt wird.

    Der BFH rechnet in diesem Fall die Finanzierungsaufwendungen dem Ehegatten zu, der das Darlehen für seine Einkünfteerzielung nutzt, unabhängig davon, ob die Leistungen auf das Darlehen mit Mitteln des einkünfteerzielenden Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten geleistet wurden (BFH-Beschluss in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C. V. 1.; ebenso: BFH-Urteile in BFH 191, 24, BStBl II 2000, 310, und in BFHE 191, 28, BStBl II 2000, 312).

  • FG Baden-Württemberg, 06.03.2007 - 4 K 280/06

    Zum Werbungskostenabzug bzw. Betriebsausgabenabzug bei abgekürztem Vertragsweg

    Der Werbungskostenabzug steht grundsätzlich der Person zu, die den Aufwand getragen hat (BFH-Beschlüsse vom 23. August 1999 GrS 5/97, BFHE 189, 174; BStBl II 1999, 774; vom 23. August 1999 GrS 1/97, BFHE 189, 151; BStBl II 1999, 778 und vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160; BStBl II 1999, 782).

    Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Besteuerung nach der persönlichen Leistungsfähigkeit und dem daraus abgeleiteten Nettoprinzip, wonach der Steuerpflichtige die Aufwendungen im Sinne des § 9 Abs. 1 EStG grundsätzlich persönlich tragen muss, da die Einkünfte subjektbezogen zu ermitteln sind und deshalb nur solche Aufwendungen als Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 EStG abgezogen werden können, die die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindern (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, 166; BStBl II 1999, 782; BFH-Urteile vom 24. Februar 2000 IV R 75/98, BFHE 191, 301; BStBl II 2000, 314 und vom 15. November 2005 IX R 25/03, BFHE 211, 318; BStBl II 2006, 623).

    Ausnahmen hiervon sind für Bargeschäfte des täglichen Lebens (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 IV R 75/98, BFHE 191, 301; BStBl II 2000, 314) sowie für den Fall der Abkürzung des Zahlungsweges anerkannt, wenn also der Zahlende im Einvernehmen mit dem Schuldner, mithin mit Drittleistungswillen, dessen Schuld tilgt (BFH GrS 2/97 a.a.O.; BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 IV R 75/98, BStBl II 2000, 314).

    Nach dem für das Steuerrecht maßgeblichen wirtschaftlichen Gehalt eines solchen Dreiecksverhältnisses ist die Direktzahlung des Dritten dem Zahlungsumweg über den Steuerpflichtigen im Rahmen zweier zweiseitiger Rechtsbeziehungen gleich zu behandeln (BFH-Urteil vom 15. November 2005 IX R 25/03, BFHE 211, 318; BStBl II 2006, 623; zustimmend L. Schmidt-Heinicke, EStG, 25. Aufl. 2006, § 4 Rn. 504; noch offengelassen im Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160; BStBl II 1999, 782 zu c. IV. 1. c, bb), denn die im Streitfall gegebene Abkürzung des Vertragsweges ist in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der Situation gleichzuachten, in der der Arbeitgeber dem weichenden Arbeitnehmer im Aufhebungsvertrag eine um die Kosten einer Outplacementberatung erhöhte Abfindung unter der Voraussetzung zusagt, dass der Arbeitnehmer selbst einen Vertrag über eine solche Beratung abschließt und die Honorarrechnung des Beraters selbst begleicht.

  • BFH, 29.04.2008 - VIII R 98/04

    Betriebsraum eines Ehegatten im gemeinsamen Einfamilienhaus: Unterliegen die

  • BFH, 15.11.2005 - IX R 25/03

    Abziehbarkeit von Aufwendungen bei abgekürztem Vertragsweg

  • BFH, 07.02.2008 - VI R 41/05

    Zur Abziehbarkeit von Studienkosten und BAföG-Rückzahlungen - Abkürzung des

  • BFH, 21.02.2017 - VIII R 10/14

    AfA-Befugnis des Nichteigentümer-Ehegatten bei betrieblicher Nutzung des

  • BFH, 16.07.2015 - III R 33/14

    Kein Betriebsausgabenabzug bei Nutzung eines nach der sog. 1 %-Regelung

  • FG Köln, 23.04.2009 - 10 K 82/09

    Steuerrechtliche Qualifizierung der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als

  • BFH, 31.05.2005 - X R 36/02

    Nachträgliche Anschaffungskosten in Folge Übernahme der Hauptschuld nach Ablösung

  • BFH, 13.03.2018 - IX R 22/17

    Kein Abzug vom Nießbraucher getragener Erhaltungsaufwendungen i.S. des § 82b

  • BFH, 15.07.2014 - X R 24/12

    Behandlung der betrieblichen Nutzung eines zum Betriebsvermögen des anderen

  • BFH, 24.02.2000 - IV R 75/98

    Kein Drittaufwand bei Dauerschuldverhältnissen

  • BFH, 02.12.1999 - IX R 45/95

    Schuldzinsenabzug bei Ehegatten

  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 52/93

    GmbH-Gesellschafter: Darlehensverlust eines Angehörigen

  • BFH, 25.11.2010 - III R 79/09

    Zurechnung von Kinderbetreuungskosten - Abgekürzter Zahlungs- und Vertragsweg

  • BFH, 16.04.2002 - IX R 40/00

    Mittäterschaft des Ehegatten bei Zusammenveranlagung

  • BFH, 02.12.1999 - IX R 21/96

    Schuldzinsenabzug bei Ehegatten

  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 36/97

    Bürgschaftsverluste als nachträgliche AK der Beteiligung

  • FG Niedersachsen, 25.02.2016 - 1 K 169/15

    Abziehbarkeit von Dritten getragener Kosten für eine Unterkunft am Studienort als

  • BFH, 12.05.2000 - VI R 8/90

    Ehegatten; AfA-Befugnis; Drittaufwand

  • BFH, 19.08.2008 - IX R 78/07

    Zur Zurechnung von Zins- und Tilgungsleistungen des leistenden

  • FG Berlin-Brandenburg, 12.07.2017 - 7 K 7078/17

    Übergang nicht verbrauchter verteilter Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV

  • FG Hamburg, 23.02.2023 - 5 K 190/22

    Einkommensteuer: Umzugskosten als Werbungskosten

  • BFH, 25.01.2000 - VIII R 50/97

    Partiarisches Darlehen zwischen Angehörigen

  • BFH, 21.02.2006 - IX R 79/01

    Keine Saldierung positiver und negativer Fahrzeitveränderungen bei der Prüfung

  • BFH, 03.12.2002 - IX R 14/00

    Drittaufwand; Schuldzinsen nach Schuldbeitritt

  • BFH, 07.06.2000 - III R 82/97

    Drittaufwand; Ordnungsmäßigkeit der Buchführung

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.06.2014 - 11 K 11055/11

    Nur hälftiger Werbungskostenabzug hinsichtlich der grundstücksorientierten

  • BFH, 11.03.2003 - IX R 55/01

    Vermietung einer Wohnung am Beschäftigungsort an den Ehegatten

  • BFH, 21.02.2017 - VIII R 24/16

    Zuordnung der Anschaffungskosten für den wirtschaftlichen Vorteil aus einer

  • FG Nürnberg, 29.08.2002 - VII 201/99

    Betriebsausgaben bei Fahrten mit einem unentgeltlich zur Nutzung überlassenen

  • LG Kleve, 07.01.2000 - 4 T 364/99

    Geschäftswert für die Eigentumsumschreibungsüberwachung bei Kaufpreiszahlung auf

  • BFH, 16.06.2004 - X R 34/03

    Aufdeckung stiller Reserven bei Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern eines

  • FG Hessen, 14.09.2005 - 13 K 1332/04

    Vorweggenommene Werbungskosten; Schuldzinsen; Sonstige Einkünfte;

  • BFH, 06.11.2012 - VIII R 49/10

    Aufwendungen für die Facharztausbildung des als Nachfolger vorgesehenen Sohnes

  • BFH, 22.07.2003 - VI R 4/02

    WK-Abzug, Aufwendungen für "Master of Laws"-Studium

  • BFH, 18.07.2001 - X R 39/97

    Wohneigentumsförderung bei wirtschaftlichem Eigentum

  • FG Münster, 07.12.1999 - 6 K 6491/96

    Einkunftserzielung als Voraussetzung für den Abzug von

  • BFH, 12.11.2009 - VI R 59/07

    Kilometer-Pauschbeträge für Familienheimfahrten - Abholfahrten und Bringfahrten

  • FG Düsseldorf, 19.12.2000 - 11 K 4260/96

    Nicht berücksichtigungsfähiger Drittaufwand; Finanzierung einer Leibrente durch

  • BFH, 04.09.2000 - IX R 22/97

    Schuldzinsenabzug bei Ehegatten

  • BFH, 16.09.2015 - I R 61/13

    Progressionsvorbehalt - Sozialversicherungsbeiträge französischer Beamter,

  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 34/94

    Bürgschaftsverluste eines Nichtgesellschafters als nachträgliche AK

  • FG Köln, 07.12.2009 - 5 K 285/07

    Instandhaltungsaufwendungen als WK bei VuV

  • BFH, 25.06.2003 - X R 66/00

    Revisionsbegründung, Anforderungen

  • BFH, 23.01.2013 - X R 43/09

    Ermäßigter Höchstbetrag bei Leistungen des Arbeitgebers für den

  • BFH, 16.03.2022 - I R 10/18

    Zufluss von Betriebseinnahmen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG;

  • FG Düsseldorf, 17.07.2012 - 7 K 3277/09

    Anerkennung von Aufwendungen für Afa und Schuldzinsen bei Einkünften aus anderer

  • FG Rheinland-Pfalz, 10.11.2003 - 5 K 1065/02

    Ausgleichsanspruch eines Ehegatten erhöht Auflösungsverlust des

  • FG Rheinland-Pfalz, 10.11.2003 - 5 K 1066/02

    Verluste des wesentlich beteiligten Gesellschafters aus der Auflösung der

  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 62/93

    Verdeckte Einlage nach vGA bei Darlehen

  • BFH, 23.05.2006 - VI R 56/02

    Umzugskosten bei Ehegatten

  • BFH, 25.01.2001 - IX R 27/97

    Betriebliche Schulden

  • BFH, 20.04.2023 - VI R 23/21

    Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen gemäß § 35a

  • FG Sachsen, 12.07.2002 - 6 K 2176/00

    Berücksichtigung von Aufwendungen eines Dritten als Werbungskosten; Übernahme von

  • FG Düsseldorf, 07.05.2010 - 1 K 3830/08

    Darlehensaufnahme durch Treuhänder-Ehegatten; Vermietung und Verpachtung;

  • BFH, 19.02.2002 - IX R 32/98

    Darlehensgewährung nach vorangegangener Schenkung

  • BFH, 20.06.2012 - IX R 29/11

    Abziehbarkeit von Schuldzinsen aus gemeinsamer Ehegatten-Finanzierung

  • BFH, 16.09.2015 - IX R 40/14

    Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen nach nicht steuerbarer Veräußerung

  • FG Düsseldorf, 12.02.2014 - 7 K 407/13

    Mietverhältnis zwischen Eheleuten über Geschäftsräume - Versagung der

  • BFH, 26.09.2006 - X R 3/05

    Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen bei Ehegatten als

  • BFH, 26.04.2006 - IX R 24/04

    Anschaffungskosten und Herstellungskosten oder Wertverzehr bei gewonnenem

  • BFH, 30.09.2003 - IX R 9/03

    Degressive AfA für Altenwohn- und Pflegeheime

  • FG Sachsen, 07.12.2002 - 6 K 2176/00

    Berücksichtigung von Aufwendungen eines Dritten als Werbungskosten;

  • FG Niedersachsen, 26.04.2001 - 14 K 498/97

    Liebhaberei bei Vermietung von neun Ferienwohnungen, die sich in einem Gebäude

  • FG Niedersachsen, 26.11.2009 - 1 K 405/05

    Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein Erststudium als Werbungskosten

  • FG Hamburg, 09.07.2007 - 2 K 243/06

    Einkommensteuerrecht: Drittaufwand bei Werbungskosten

  • FG Sachsen, 18.09.2009 - 4 K 645/09

    Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer um Erhaltungsmaßnahmen und

  • FG München, 21.06.2012 - 10 K 3566/09

    Folgen der Insolvenz des Mitinhabers eines sog. Oder-Kontos - Zinsen für

  • FG Niedersachsen, 14.12.2021 - 6 K 20/21

    Steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für medizinische Behandlungen als

  • FG Rheinland-Pfalz, 06.05.2004 - 4 K 2754/00

    Zur Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen bei Umschuldung nach Betriebsaufgabe

  • FG Sachsen-Anhalt, 12.07.2002 - 6 K 2176/00

    Abzugsfähigkeit von Drittaufwand; Einkommensteuer 1996 und 1997

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 12.10.2011 - 1 K 312/08

    Entnahme des aktivierten betrieblich genutzten Miteigentumsanteils des Ehegatten

  • FG Rheinland-Pfalz, 27.05.2010 - 6 K 2712/07

    Berücksichtigung eines Zuschusses zum behindertengerechten Umbau eines Fahrzeugs

  • FG Sachsen-Anhalt, 07.12.2002 - 6 K 2176/00

    Abzugsfähigkeit von Drittaufwand; Einkommensteuer 1996 und 1997

  • FG Niedersachsen, 23.10.2001 - 15 K 176/98

    Betriebliche Veranlassung von Aufwendungen eines Landwirts für eine

  • BFH, 14.07.2020 - XI B 1/20

    Betriebsausgaben-Abzugsverbot für Geschenke bei Kostenerstattung durch Dritte

  • FG Düsseldorf, 30.06.2004 - 7 K 1882/02

    Aufgabegewinn für beruflich genutzte Räume im Einfamilienhaus

  • BFH, 22.01.2003 - X R 60/99

    Schuldzinsenabzug

  • FG Berlin-Brandenburg, 30.03.2017 - 7 V 7052/17

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Einkommensteuer 2015

  • BFH, 25.05.2011 - IX R 25/10

    Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Treuhandvertrags unter

  • FG Düsseldorf, 23.04.2008 - 2 K 2716/06

    Steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen;

  • FG München, 05.05.2004 - 10 K 5214/02

    Keine Gebäudeabschreibung bei gewonnenem Haus; gesonderter Feststellung des

  • BFH, 19.03.2002 - I R 4/01

    Verbilligte Darlehensgewährung einer GmbH

  • BFH, 31.01.2019 - VI B 8/18

    Kein Korrespondenzprinzip zwischen Sozialrecht und Steuerrecht bei

  • FG Düsseldorf, 17.05.2018 - 15 K 1458/17

    Qualifizierung der nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens begründeten

  • FG Köln, 24.03.2011 - 10 K 397/07

    Nichtabziehbarkeit von als Drittaufwand geleisteten Darlehenszinsen im Falle der

  • BFH, 07.03.2002 - III R 42/99

    Keine außergewöhnliche Belastung bei Nachzahlungen zur Rentenversicherung eines

  • BFH, 29.04.2008 - IX B 15/08

    Nichtzulassungsbeschwerde: Fehlerhafte Rechtsanwendung, Sachaufklärung,

  • FG Köln, 24.03.2011 - 10 K 2959/09

    Nichtabziehbarkeit von als Drittaufwand geleisteten Darlehenszinsen im Falle der

  • BFH, 12.05.2000 - VI R 23/95

    AfA-Befugnis bei Arbeitszimmer; Alleineigentum eines Ehegatten, Nutzung durch

  • BFH, 23.08.1999 - GrS 1/97
  • BFH, 15.12.2005 - III R 35/04

    Betriebsaufspaltung: disquotale Kapitalerhöhung

  • FG Niedersachsen, 03.11.2011 - 11 K 467/09

    Absetzbarkeit von Aufwendungen für ein Erststudium als vorweggenommene

  • FG Baden-Württemberg, 09.05.2003 - 9 K 250/93

    Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung ; Drei-Objekt-Grenze ;

  • BFH, 22.11.2008 - X B 205/07

    Anforderung an die Darlegung der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung,

  • FG Niedersachsen, 12.07.2012 - 5 K 200/10

    Disquotale verdeckte Einlagen in eine Kapitalgesellschaft als nachträgliche

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.11.2007 - 1 K 1665/06

    Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von

  • FG Köln, 26.10.2005 - 10 K 8005/00

    Fahrtaufwendungen, Ehegattenarbeitsverhältnis

  • FG Baden-Württemberg, 14.10.2021 - 3 K 3268/18

    Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die Erhebung eines besonderen

  • FG Thüringen, 23.11.2021 - 3 K 799/18

    Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten nur durch den Träger der

  • BFH, 15.11.2006 - XI R 46/05

    Vorwegabzug: Ehegatten als alleinige GmbH-Geschäftsführer

  • BFH, 23.06.2004 - X R 37/03

    Veräußerungsgeschäfte bzw. verdeckte Einlagen bei teilentgeltlicher Übertragung

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.07.2007 - 3 K 13/06

    Keine Anerkennung eines Ehegatten-Mietvertrages bei nur teilweiser Zahlung der

  • FG Saarland, 07.10.2003 - 1 K 200/01

    Einkommensteuer; Grundstücksübertragung zwischen Ehegatten (§ 21 EStG; § 42 AO)

  • FG Rheinland-Pfalz, 27.07.2021 - 3 K 2081/20

    Besteuerung von Bezügen eines US-amerikanischen Staatsangehörigen aus

  • BFH, 02.11.2006 - XI B 116/05

    NZB: Divergenz, Verträge zwischen Angehörigen

  • FG München, 20.02.2020 - 13 K 1151/17

    Hinzurechnung von Gehältern zu Pensionsrückstellungen

  • FG München, 11.07.2007 - 1 K 2789/05

    Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen für ein Darlehen zur Finanzierung einer

  • BFH, 18.04.2020 - X B 146/19

    Verletzung der Begründungspflicht

  • FG Baden-Württemberg, 22.11.2005 - 8 K 75/03

    Steuerrechtliche Anerkennung eines Kaufvertrags - wirtschaftlicher Zusammenhang

  • FG Rheinland-Pfalz, 22.01.2004 - 6 K 2184/02

    Computertisch als GWG absetzbar

  • FG München, 28.09.2000 - 15 K 3895/96

    Schnurgerüsterstellung auf der Baustelle nicht bereits als Beginn der Bauarbeiten

  • FG München, 11.08.2016 - 10 K 746/16

    Einkommensteuerrechtliche Abziehbarkeit der nachträglichen Betriebsausgaben

  • FG Düsseldorf, 11.05.2000 - 14 K 2643/96

    Erbauseinandersetzung; Betriebsvermögen; Pflichtteilsberechtigte; Aufnahme als

  • FG Münster, 24.11.2022 - 10 K 954/19
  • FG Sachsen, 23.03.2005 - 6 K 1339/04

    Aufwendungen für nach Reifeprüfung aufgenommenes Erststudium als vorweggenommene

  • FG Baden-Württemberg, 09.05.2003 - 9 K 250/03

    Gewerblicher Grundstückshandel durch Ankauf und Verkauf unbebauter Grundstücke;

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.05.2002 - 2 K 1856/01

    Rückwirkendes Ereignis bei nachträglicher Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft -

  • FG Niedersachsen, 14.02.2002 - 14 K 206/97

    Steuerschädliche Verwendung einer Kapitallebensversicherung bei Sicherung eines

  • BFH, 05.07.2000 - IX B 60/98

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Drittaufwand; Darlehenszinsen von

  • FG Münster, 26.10.2005 - 1 K 2184/02

    Veräußerung von Kommanditanteilen

  • FG Rheinland-Pfalz, 03.06.2004 - 4 K 3084/00

    Zur Berechnung eines Auflösungsverlustes bei wesentlicher Beteiligung an einer

  • FG Niedersachsen, 28.08.2001 - 2 K 82/99

    Drittaufwand, wenn Dritter aufgrund eigener Vertragspflicht Leistung erbringt

  • FG Brandenburg, 17.08.2005 - 2 K 113/04

    Antrag auf Bilanzänderung nach Betriebsprüfung - Änderungsrahmen - Eigentum an

  • FG Saarland, 10.07.2003 - 1 K 200/01

    Grundstücksübertragung zwischen Ehegatten; Einkommensteuer 1997

  • FG München, 13.07.2000 - 10 K 4502/97

    Anerkennung eines Mietvertrages zwischen Angehörigen bei Stundung des Mietzinses

  • FG München, 10.12.2002 - 6 K 2070/00

    1. Finanzierung durch Zwei-Konten-Modell; 2. Kein abgekürzter Vertragsweg bei

  • FG München, 13.12.2004 - 15 K 4580/03

    Reinigungskosten für Berufskleidung; Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte;

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.05.2002 - 2 K 1338/01

    Zu den Voraussetzungen der Entstehung und der Berechnung eines

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