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   BFH, 04.08.1999 - II B 3/99   

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https://dejure.org/1999,1154
BFH, 04.08.1999 - II B 3/99 (https://dejure.org/1999,1154)
BFH, Entscheidung vom 04.08.1999 - II B 3/99 (https://dejure.org/1999,1154)
BFH, Entscheidung vom 04. August 1999 - II B 3/99 (https://dejure.org/1999,1154)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Deutsches Notarinstitut

    GrEStG 1983 § 5
    Zusammenhang von Grundstücksübertragung und Veränderung der Gesellschafterstellung bei § GRESTG1983 § 5 Abs.GRESTG1983 § 5 Absatz 2 GrEStG 1983

  • Simons & Moll-Simons

    GrEStG 1983 § 5 Abs. 2

  • Wolters Kluwer

    Grundstücksübertragung - Gesamthand - Gesellschafterstellung - Minderung oder Aufgabe - Bisheriger Alleineigentümer - Zeitlicher Zusammenhang - Sachlicher Zusammenhang - Abgestimmter Plan - Absprache - Gesamthänder

  • Judicialis

    GrEStG 1983 § 5 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GrEStG (1983) § 5 Abs. 2
    Grunderwerbsteuer: Übergang auf eine Gesamthand

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen Grundstücksübertragung und Aufgabe oder Minderung der Gesellschafterstellung ist auch dann gegeben und führt zur Versagung der Anwendung des § 5 Abs. 2 GrEStG 1983, wenn im Zeitpunkt der Grundstücksübertragung die Abrede ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 189, 547
  • BB 1999, 2446
  • BB 2000, 136
  • BB 2000, 810
  • DB 1999, 2451
  • BStBl II 1999, 834
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 30.10.1996 - II R 72/94

    Versagung der Steuervergünstigung nach § 5 GrEStG

    Auszug aus BFH, 04.08.1999 - II B 3/99
    Außerdem weiche die Vorentscheidung von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. Oktober 1996 II R 72/94 (BFHE 181, 344, BStBl II 1997, 87) ab.

    Die gerügte Divergenz der Vorentscheidung vom BFH-Urteil in BFHE 181, 344, BStBl II 1997, 87 liege in der Aussage des FG, auf die Absichten und Ziele, die die Beteiligten mit der vor der Grundstücksübertragung abgesprochenen Minderung der Gesellschafterstellung verfolgt hätten, komme es nicht an.

    Da ferner das Erfordernis eines bereits im Zeitpunkt der Grundstücksübertragung bestehenden Plans lediglich die Funktion hat, die tatsächliche Veränderung in der Gesellschafterstellung des bisherigen Alleineigentümers auf den Zeitpunkt der Grundstücksübertragung zurückzubeziehen (so BFH-Urteil in BFHE 181, 344, BStBl II 1997, 87), müssen die Grundstücksübertragung und die Veränderung in der Gesellschafterstellung des bisherigen Alleineigentümers nicht Teile eines einzigen, in seinen einzelnen Elementen aufeinander abgestimmten Plans sein.

    Dies ergibt sich auch aus dem Urteil in BFHE 181, 344, BStBl II 1997, 87; dem auch in dieser Entscheidung noch verwendeten Begriff des sachlichen Zusammenhangs kommt keine darüberhinausgehende Bedeutung zu.

  • BFH, 24.11.1982 - II R 38/78

    Zur Grunderwerbsteuerbefreiung bei Grundstückseinbringung in Gesamthand

    Auszug aus BFH, 04.08.1999 - II B 3/99
    Der BFH hat mit Urteil vom 20. November 1982 II R 38/78 (BFHE 138, 97, BStBl II 1983, 429) entschieden, Sinn und Zweck einer Befreiungsvorschrift wie der des § 5 Abs. 2 GrEStG 1983 setzten voraus, daß der das Grundstück übertragende Alleineigentümer über seine Gesamthandsberechtigung weiter am Wert des Grundstücks beteiligt bleibt.

    Durch die genannten Entscheidungen überholt ist damit das Urteil in BFHE 138, 97, BStBl II 1983, 429, soweit dort von Teilen einer Gesamtvereinbarung die Rede ist und daraus gefolgert werden könnte, die Grundstücksübertragung und die Veränderung in der Gesellschafterstellung müßten der Verwirklichung eines einheitlichen Gesamtplans dienen.

  • BFH, 16.01.1991 - II R 38/87

    Voraussetzungen für die Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG beim

    Auszug aus BFH, 04.08.1999 - II B 3/99
    Mit Entscheidung vom 16. Januar 1991 II R 38/87 (BFHE 163, 246, BStBl II 1991, 374, 376) hat der BFH ergänzend ausgeführt, der sachliche Zusammenhang im Sinne seiner Rechtsprechung zur Nichtanwendbarkeit des § 5 Abs. 2 GrEStG 1983 ergebe sich daraus, daß der das Grundstück Übertragende seine vermögensmäßige Beteiligung in Verwirklichung des von Anfang an bestehenden Plans tatsächlich verringert hat.
  • BFH, 30.03.1983 - I B 9/83

    Begründungserfordernis - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Beschwerde wegen

    Auszug aus BFH, 04.08.1999 - II B 3/99
    Die Divergenzrüge ist bereits deshalb unzulässig, weil die angeführten Rechtssätze des BFH und des FG keine Abweichung erkennen lassen (vgl. BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).
  • BFH, 10.12.2008 - II R 55/07

    Aufgabe des Plans, dass der grundstückseinbringende Alleineigentümer seine

    Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH u.a. dann der Fall, wenn das Grundstück zu einem Zeitpunkt auf die Gesamthand übertragen wurde, zu dem zwischen den Gesamthändern abgesprochen war, dass der grundstückseinbringende Gesamthänder seine Beteiligung aufgibt oder verringert (vgl. BFH-Entscheidungen vom 16. Januar 1991 II R 38/87, BFHE 163, 246, BStBl II 1991, 374; vom 4. August 1999 II B 3/99, BFHE 189, 547, BStBl II 1999, 834; vom 25. Juni 2003 II R 20/02, BFHE 203, 178, BStBl II 2004, 193; vom 15. Dezember 2004 II R 37/01, BFHE 208, 59, BStBl II 2005, 303).

    Der Plan verknüpft nach der Rechtsprechung des Senats die spätere tatsächliche Verringerung der Gesamthandsberechtigung mit dem Zeitpunkt des Grundstückserwerbs (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 189, 547, BStBl II 1999, 834; in BFHE 203, 178, BStBl II 2004, 193; s.a. Viskorf in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 16. Aufl. 2007, § 5 Rz 57).

  • FG Köln, 25.04.2001 - 5 K 3080/98

    Steuerfreistellung bei Übergang des Grundstücks auf eine Gesamthand und

    Schließlich stütze auch der BFH-Beschluß vom 04.08.1999 ( II B 3/99, BStBl II 1999, 834) die hier geäußerte Rechtsauffassung.

    Die vorgenannten Grundsätze hat der BFH in seinem Beschluß vom 04.08.1999 ( II B 3/99, BStBl. II 1999, 834) bestätigt und wie folgt konkretisiert: Der Fortbestand der Teilhabe des bisherigen Alleineigentümers am Grundstückswert fehlt danach auch dann, wenn die Grundstücksübertragung einerseits und die Veränderung in der Gesellschafterstellung andererseits auf voneinander unabhängigen Vereinbarungen zwischen allen Beteiligten beruhen.

    (3) Dies entspricht den vom BFH in seinem Beschluß vom 04.08.1999 (II B 3/99, BStBl. II 1999, 834) aufgestellten Rechtsgrundsätzen, wonach der Fortbestand der Teilhabe des bisherigen Alleineigentümers am Grundstückswert auch dann fehlt, wenn die Grundstücksübertragung einerseits und die Veränderung in der Gesellschafterstellung andererseits auf voneinander unabhängigen Vereinbarungen beruhen, der Gesellschafterwechsel aber im Einbringungszeitpunkt schon feststeht bzw. - so die Interpretation des hiesigen Senats - bereits vorgesehen ist.

  • BFH, 16.09.2020 - II R 12/18

    Änderung des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden Personengesellschaft;

    Jene Vorschrift (betreffend den Übergang von Grundstücken auf eine Gesamthand) hatte der BFH für diejenigen Fälle teleologisch reduziert, in denen der einbringende Gesamthänder entsprechend einem vorgefassten Plan in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung auf die Gesamthand seine Gesellschafterstellung auf einen anderen überträgt, da dann die von der Vorschrift vorausgesetzte Partizipation am Grundstückswert entfällt (vgl. BFH-Beschluss vom 04.08.1999 - II B 3/99, BFHE 189, 547, BStBl II 1999, 834, unter II.1., m.w.N.).
  • BFH, 18.12.2002 - II R 13/01

    Grunderwerbsteuer beim Übergang auf eine Gesamthand

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt die Voraussetzung für die Steuervergünstigung deshalb nicht vor, wenn und soweit in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung von einer Gesamthand auf die andere Gesamthand die Gesamthänder entsprechend einer zu diesem Zeitpunkt bereits getroffenen Absprache ihre gesamthänderische Beteiligung völlig oder teilweise aufgeben oder sich ihre Beteiligung durch Hinzutritt weiterer Gesamthänder verringert (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. April 1996 II R 52/93, BFHE 180, 472, BStBl II 1996, 458; Beschluss vom 4. August 1999 II B 3/99, BFHE 189, 547, BStBl II 1999, 834).
  • BFH, 10.12.2008 - II R 56/07

    Aufgabe des Plans, dass der grundstückseinbringende Alleineigentümer seine

    Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH u.a. dann der Fall, wenn das Grundstück zu einem Zeitpunkt auf die Gesamthand übertragen wurde, zu dem zwischen den Gesamthändern abgesprochen war, dass der grundstückseinbringende Gesamthänder seine Beteiligung aufgibt oder verringert (vgl. BFH-Entscheidungen vom 16. Januar 1991 II R 38/87, BFHE 163, 246, BStBl II 1991, 374; vom 4. August 1999 II B 3/99, BFHE 189, 547, BStBl II 1999, 834; vom 25. Juni 2003 II R 20/02, BFHE 203, 178, BStBl II 2004, 193; vom 15. Dezember 2004 II R 37/01, BFHE 208, 59, BStBl II 2005, 303).

    Der Plan verknüpft nach der Rechtsprechung des Senats die spätere tatsächliche Verringerung der Gesamthandsberechtigung mit dem Zeitpunkt des Grundstückserwerbs (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 189, 547, BStBl II 1999, 834; in BFHE 203, 178, BStBl II 2004, 193; s.a. Viskorf in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 16. Aufl. 2007, § 5 Rz 57).

  • BFH, 15.12.2004 - II R 37/01

    Vergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG bei beabsichtigter Verschmelzung des

    Dies ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats u.a. dann nicht der Fall, wenn die Grundstücksübertragung auf die Gesamthand zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Veränderung der Gesellschafterstellung des bisherigen Alleineigentümers bereits zwischen den Gesamthändern abgesprochen worden war (vgl. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. August 1999 II B 3/99, BFHE 189, 547, BStBl II 1999, 834, und vom 4. Juni 2003 II R 20/02, BFHE 203, 178, BStBl II 2004, 193).
  • BFH, 23.09.2009 - II R 61/08

    Veräußerung des Grundstücks durch die Gesamthand vor dem plangemäßen Ausscheiden

    Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dann der Fall, wenn das Grundstück zu einem Zeitpunkt auf die Gesamthand übertragen wurde, zu dem zwischen den Gesamthändern abgesprochen (geplant) war, dass der grundstücksübertragende Alleineigentümer seine Beteiligung aufgibt oder verringert (BFH-Entscheidungen vom 16. Januar 1991 II R 38/87, BFHE 163, 246, BStBl II 1991, 374; vom 4. August 1999 II B 3/99, BFHE 189, 547, BStBl II 1999, 834; zu den Besonderheiten beim Ausscheiden durch Verschmelzung: BFH-Urteile vom 25. Juni 2003 II R 20/02, BFHE 203, 178, BStBl II 2004, 193; vom 15. Dezember 2004 II R 37/01, BFHE 208, 59, BStBl II 2005, 303).

    Das Erfordernis eines bereits im Zeitpunkt der Grundstücksübertragung bestehenden Plans hat lediglich die Funktion, die spätere tatsächliche Aufgabe oder Verringerung der Gesamthandsbeteiligung des bisherigen Alleineigentümers auf den Zeitpunkt der Grundstücksübertragung zurückzubeziehen, weil im Zeitpunkt der Verwirklichung eines Erwerbstatbestandes entschieden werden muss, ob und in welchem Umfang eine Steuervergünstigung zu gewähren ist (vgl. zur Aufgabe des Plans nach der Übertragung des Grundstücks, der als rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung die Versagung der Steuerbefreiung entfallen lässt: BFH-Urteil vom 10. Dezember 2008 II R 55/07, BFHE 224, 285, BStBl II 2009, 473; ferner BFH-Entscheidungen in BFHE 189, 547, BStBl II 1999, 834; in BFHE 203, 178, BStBl II 2004, 193).

  • BFH, 25.06.2003 - II R 20/02

    Grunderwerbsteuer bei Verschmelzung eines Gesamthänders

    Es reichte vielmehr aus, dass die Grundstücksübertragung zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem die Veränderung der Gesellschafterstellung des bisherigen Alleineigentümers bereits zwischen den Gesamthändern abgesprochen war (so BFH-Beschluss vom 4. August 1999 II B 3/99, BFHE 189, 547, BStBl II 1999, 834, m.w.N.).
  • BFH, 30.07.2008 - II R 37/07

    Einbringung eines Grundstücks im noch zu schaffenden überplanten Zustand in eine

    Das Merkmal des vorgefassten Plans ist später dahin erläutert worden, dass es ausreicht, wenn die Grundstücksübertragung zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Veränderung der Gesellschafterstellung bereits abgesprochen war (so BFH-Entscheidungen vom 30. Oktober 1996 II R 72/94, BFHE 181, 344, BStBl II 1997, 87, sowie vom 4. August 1999 II B 3/99, BFH/NV 2000, 151).
  • FG Münster, 24.10.2001 - 8 K 2442/99

    Grunderwerbsteuerfreiheit bei Übergang eines Grundstücks zwischen in gerader

    Auch wird in ständiger Rechtsprechung des BFH betont, dass die Befreiung nach § 5 Grunderwerbsteuergesetz nicht zu gewähren ist, wenn die Gesellschafterstellung des Gesamthänders, der ein Grundstück auf die Gesamthand überträgt, nach einem vorgefaßten Plan in zeitlichem Zusammenhang mit einer Grundstücksübertragung auf eine Gesamthand verringert oder vollständig beseitigt wird (BFH-Beschluss vom 4. August 1999, II B 3/99, DSTR 1999, 1900 und Viskorf in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 14. Auflage 1997, § 5 Rdnr. 46 f., jeweils m. w. N.).

    Grundentscheidungen getroffene Korrektur durch Rechtsprechungsüberlegungen, die zu anderen Ausgangssitutionen ergangen sind (Einschränkung des Anwendungsbereiches des § 5 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz, vgl. zuletzt BFH-Beschluss vom 4. August 1999, II B 3/99, DSTR 1999, 1900), erscheint nicht gerechtfertigt.

  • FG Schleswig-Holstein, 27.09.2011 - 3 K 74/07

    Nichtigkeit eines Änderungsbescheids einer Grunderwerbsteuer-Festsetzung

  • FG Schleswig-Holstein, 10.02.2021 - 5 K 199/18

    Dividende im Sinne das DBA-Luxemburg - Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten

  • FG Hamburg, 04.07.2006 - 3 K 23/05

    Grunderwerbsteuer: Mittelbare Anteilsvereinigung durch Einbringung in GbR

  • BFH, 18.12.2002 - II R 82/00

    Grundstücksübertragung auf eine GbR

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.09.2017 - 4 K 1834/16

    Grunderwerbsteuer: Vorgefasster Plan zur Bebauung eines Grundstücks

  • FG Sachsen, 05.05.2004 - 7 K 2162/02

    Grunderwerbsteuer; Vertragliches Wahlrecht des Käufers, bereits vor Übereignung

  • BFH, 22.10.2003 - II R 59/01

    Anteilsübertragung an grundbesitzender GbR

  • FG Hamburg, 28.09.1999 - I 6/99

    Grunderwerbsteuer: Grundstückseinbringung in eine

  • FG München, 08.07.2009 - 4 K 705/09

    Keine Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 GrEStG bei zeitnaher

  • FG Nürnberg, 19.07.2001 - IV 33/99

    Keine Grunderwerbsteuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG trotz vorübergehender

  • FG München, 16.08.2000 - 4 K 2109/96

    Grunderwerbsteuerbefreiung gem. § 5 Abs. 2 GrEStG aufgrund nachträglicher

  • FG Münster, 16.02.2006 - 8 K 2314/02

    Rechtmäßigkeit einer geänderten Grunderwerbsteuerfestsetzung ; Voraussetzungen

  • FG München, 29.03.2000 - 4 K 1004/97

    Zur Steuerbefreiung einer Grundstückseinbringung in eine Personengesellschaft bei

  • FG München, 19.05.2004 - 4 K 4611/01

    § 5 Abs. 2 GrEStG i.V. zu § 5 Abs. 3 GrEStG - Anteilige Steuerbefreiung bei

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