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   BFH, 23.09.1999 - IV R 41/98   

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https://dejure.org/1999,2513
BFH, 23.09.1999 - IV R 41/98 (https://dejure.org/1999,2513)
BFH, Entscheidung vom 23.09.1999 - IV R 41/98 (https://dejure.org/1999,2513)
BFH, Entscheidung vom 23. September 1999 - IV R 41/98 (https://dejure.org/1999,2513)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 4a Abs. 2 Nr. 2; EStDV § 8b Satz 2 Nr. 2

  • Wolters Kluwer

    Freiberufler - Gewinnermittlung - Vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr - Bezogener Gewinn - Schätzung

  • Judicialis

    EStG § 4a Abs. 2 Nr. 2; ; EStDV § 8b Satz 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4a Abs. 2 Nr. 2; EStDV § 8b S. 2 Nr. 2
    Abweichendes Wirtschaftsjahr bei Freiberuflern

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EStG § 4a Abs. 2 Nr. 2; EStDV § 8b Satz 2 Nr. 2
    Kalenderjahr als Veranlagungszeitraum bei Freiberuflern - Gewinnermittlung nach abweichendem Wirtschaftsjahr nicht zulässig - Korrektur durch Schätzung - Bei Umstellung keine Erfassung von nicht im (streitbefangenen) Veranlagungszeitraum erzielten Gewinnen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 a, EStDV § 8 b, EStG § 2 Abs 7
    Gewinnermittlungszeitraum; Veranlagungszeitraum; Wirtschaftsjahr

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 190, 332
  • BB 2000, 85
  • DB 2000, 254
  • BStBl II 2000, 24
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 14.10.1987 - I R 381/83

    Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen - Maßgeblicher

    Auszug aus BFH, 23.09.1999 - IV R 41/98
    Der Ermittlungszeitraum für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb beträgt insoweit mehr als ein Jahr (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. Oktober 1987 I R 381/83, BFH/NV 1989, 141).
  • FG Schleswig-Holstein, 29.09.2005 - 5 K 172/03

    Einkünfteermittlung eines Scheingewerbetreibenden mit einem vom Kalenderjahr

    Dies ergebe sich aus den Vorgaben des Bundesfinanzhofs im Urteil vom 23. September 1999 IV R 41/98, BStBl II 2000, 24.

    Die angesprochene Entscheidung BFH, BStBl II 2000, 24 sei nicht einschlägig, weil nach damaliger Rechtsauffassung zu Recht gewerbliche Einkünfte veranlagt worden seien.

    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass in derartigen Fällen eine Umrechnung des Gewinns auf das Kalenderjahr zu erfolgen hat, was ggf. im Wege der Schätzung nach Zeitanteilen erfolgen kann (BFH, Urteil vom 23. September 1999 IV R 41/98, BStBl II 2000, 24).

    Der BFH hat die Zulässigkeit einer entsprechenden Anwendung der Umstellungsvorschriften der §§ 4 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, 51 Abs. 1 Nr. 1 b EStG i.V.m. § 8 b Satz 2 Nr. 2 EStDV mangels Entscheidungserheblichkeit ausdrücklich offen gelassen (BFH, BStBl II 2000, 24, 25 unter Ziffer 3 b der Entscheidungsgründe).

    Denn die Korrekturumstellung hat - wie hier geschehen - in der Weise zu erfolgen, dass das Rumpfwirtschaftsjahr zwingend in der letzten noch änderbaren Veranlagung zu bilden ist (vgl. hierzu die Anmerkungen zur Entscheidung BFH, Urteil vom 23. September 1999 IV R 41/98 von MK in DStR 2000, 146 f. und Kempermann in FR 2000, 203).

  • BFH, 12.07.2007 - X R 34/05

    Ermittlungszeitraum für die Einkünfte bei Umstellung von einem unzulässigerweise

    Wird erkannt, dass die Einkünfte zu Unrecht abweichend vom Kalenderjahr ermittelt worden sind, hat die Umstellung --ähnlich einer Fehlerkorrektur nach Maßgabe des formellen Bilanzzusammenhangs-- im Jahr der letzten noch änderbaren Veranlagung zu erfolgen (so wohl auch Kempermann, FR 2000, 203; MK, DStR 2000, 146; offen insoweit BFH-Urteil vom 23. September 1999 IV R 41/98, BFHE 190, 332, BStBl II 2000, 24).
  • BFH, 16.12.2003 - VIII R 89/02

    Betriebsaufspaltung: Gestaltungsmissbrauch durch abweichendes Wirtschaftsjahr der

    So ist auch zu verfahren, wenn das FA in früheren Jahren fehlerhaft die Gewinnermittlung für ein abweichendes Wirtschaftsjahr zugelassen hat (BFH-Urteil vom 23. September 1999 IV R 41/98, BFHE 190, 332, BStBl II 2000, 24, unter 3.a der Gründe).

    Die Grundsätze von Treu und Glauben könnten einer Umstellung auf das Kalenderjahr allenfalls insoweit entgegenstehen, als es zur Doppelerfassung eines bereits in dem vorangegangenen Veranlagungszeitraum bestandskräftig besteuerten Gewinns kommen würde (BFH-Urteil in BFHE 190, 332, BStBl II 2000, 24).

  • BFH, 28.08.2002 - V B 71/02

    Vorbehalt der Nachprüfung; Änderung einer Steuerfestsetzung

    Die von dem Kläger herangezogene Rechtsbehauptung des FG Baden-Württemberg in dem Urteil vom 2. Dezember 1982 I 172/80 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1983, 454) hat der BFH in dem Urteil vom 23. September 1999 IV R 41/98 (BFHE 190, 332, BStBl II 2000, 24) als nicht zutreffend angesehen und entschieden, dass das FA bei einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nicht an seine Rechtsauffassung für einen früheren Besteuerungszeitraum gebunden ist.
  • FG München, 30.11.2020 - 7 K 36/18

    Gewerblicher Goldhandel einer General Partnership englischen Rechts

    Da die Gewinnermittlung nach britischen Handelsrecht für einen abweichenden Zeitraum erfolgte (11.12.2007 - 5.4.2008), hat die Aufteilung des Ergebnisses auf die Veranlagungszeiträume 2007 und 2008 für nationale steuerliche Zwecke im Schätzungswege zu erfolgen (BFH-Urteil vom 23. September 1999 - IV R 41/98, BFHE 190, 332, BStBl II 2000, 24; vgl. Schiffers in: Korn, Einkommensteuergesetz, 1. Aufl. 2000, 124.
  • FG München, 21.06.2006 - 5 K 2565/05

    Abweichendes Wirtschaftsjahr

    Damit ist der Gewinn im Schätzungswege durch zeitanteilige Aufteilung des für das abweichende Wirtschaftsjahr ermittelten Gewinns zu ermitteln (BFH-Urteil vom 23.09,1999 IV R 41/98, BStBl II 2000, 24 ).
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