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   BFH, 09.06.1999 - I R 43/97 (2)   

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BFH, 09.06.1999 - I R 43/97 (2) (https://dejure.org/1999,953)
BFH, Entscheidung vom 09.06.1999 - I R 43/97 (2) (https://dejure.org/1999,953)
BFH, Entscheidung vom 09. Juni 1999 - I R 43/97 (2) (https://dejure.org/1999,953)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Simons & Moll-Simons

    GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2, § 10a; KStG § 14 Nrn. 1 und 2; AktG § 17 Abs. 1; AO 1977 § 41, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a

  • Wolters Kluwer

    Mehrmütterorganschaft - Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Organgesellschaft - Muttergesellschaft - Lehre von der mehrfachen Abhängigkeit

  • Judicialis

    GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2; ; GewStG § 10a; ; KStG § 14 Nrn. 1 und 2; ; AktG § 17 Abs. 1; ; AO 1977 § 41; ; AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerbesteuerliche Mehrmütterorganschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Mehrfache Abhängigkeit bei der gewerbesteuerlichen Mehrmütterorganschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 10 a
    Gewerbesteuer; Gewerbeverlust; Unternehmensidentität; Unternehmeridentität; Verlustabzug

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 189, 518
  • BB 2000, 80
  • DB 2000, 25
  • BStBl II 2000, 695
  • NZG 2000, 329
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 14.04.1993 - I R 128/90

    Steuerrechtliche Anerkennung und Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung

    Auszug aus BFH, 09.06.1999 - I R 43/97
    Das FG folgt damit dem Urteil des erkennenden Senats vom 14. April 1993 I R 128/90 (BFHE 171, 223, BStBl II 1994, 124) und der einschlägigen Verwaltungspraxis in Abschn. 17 Abs. 6 GewStR 1984 (nunmehr Abschn. 14 Abs. 6 GewStR 1998).

    "Nach § 14 Nr. 3 Satz 3 KStG können die Voraussetzungen des Organträgers von mehreren in bezug auf eine Organgesellschaft erfüllt werden, wenn sie die Voraussetzungen in einer Personengesellschaft parallel bündeln" (so Senatsurteil in BFHE 171, 223, BStBl II 1994, 124 unter II.A.3.1.3 der Entscheidungsgründe).

    Davon geht --in Anlehnung an das Senatsurteil in BFHE 171, 223, BStBl II 1994, 124-- auch die Klägerin aus.

  • BGH, 04.03.1974 - II ZR 89/72

    Abhängigkeit einer AG von Unternehmensgruppe

    Auszug aus BFH, 09.06.1999 - I R 43/97
    Nicht die Anzahl der Unternehmen sei das entscheidende Merkmal für die Abhängigkeit, sondern der beherrschende Einfluß (BGH-Urteile vom 4. März 1974 II ZR 89/72, BGHZ 62, 193, 196; vom 8. Mai 1979 KVR 1/78, BGHZ 74, 359, 366 f.; vom 16. Februar 1981 II ZR 168/79, BGHZ 80, 69, 73; vom 30. September 1986 KVR 8/85, BGHZ 99, 1, 3; vgl. auch Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Juni 1970 1 ABR 3/70, BAGE 22, 390, 394).

    Diese müssen auf einer ausreichend gesicherten Grundlage beruhen (BGHZ 62, 193, 199; Kellermann, JbFStR 1987/88, 251, 311) und überdies nach außen hin nachgewiesen werden.

  • BFH, 24.03.1998 - I R 43/97

    Gewerbesteuer: Verlustabzug bei Mehrmütterorganschaft

    Auszug aus BFH, 09.06.1999 - I R 43/97
    Das dem Verfahren --auf Aufforderung durch den Senat (Beschluß vom 24. März 1998, BFHE 185, 504, BStBl II 1998, 447)-- beigetretene Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich dem FA in der Sache angeschlossen, ohne einen eigenen Antrag zu stellen.

    Er kommt nach erneuter Prüfung der Rechts- und Sachlage --im wesentlichen aus den bereits im Senatsbeschluß in BFHE 185, 504, BStBl II 1998, 447, und insoweit nachfolgend nochmals angeführten Gründen-- zu dem Ergebnis, daß sich die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung unmittelbar zu den Gesellschaftern einer solchen Personengesellschaft annehmen läßt, sofern aufgrund der tatsächlichen Umstände eine entsprechende Beherrschungssituation gegeben ist.

  • BFH, 26.07.1983 - VIII R 28/79

    Im Verfahren über die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids darf nicht endgültig

    Auszug aus BFH, 09.06.1999 - I R 43/97
    Das Klageverfahren muß deswegen vom FG gemäß § 74 FGO ausgesetzt werden, um den Ausgang eines Verfahrens über die vorgreifliche Feststellung abzuwarten (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juli 1983 VIII R 28/79, BFHE 139, 335, BStBl II 1984, 290; vom 9. Mai 1984 I R 25/81, BFHE 141, 252, BStBl II 1984, 726).
  • BFH, 09.05.1984 - I R 25/81

    Beteiligung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts an einer

    Auszug aus BFH, 09.06.1999 - I R 43/97
    Das Klageverfahren muß deswegen vom FG gemäß § 74 FGO ausgesetzt werden, um den Ausgang eines Verfahrens über die vorgreifliche Feststellung abzuwarten (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juli 1983 VIII R 28/79, BFHE 139, 335, BStBl II 1984, 290; vom 9. Mai 1984 I R 25/81, BFHE 141, 252, BStBl II 1984, 726).
  • BFH, 25.07.1995 - VIII R 54/93

    GmbH - Atypisch stille Gesellschaft - Andere Personengesellschaft -

    Auszug aus BFH, 09.06.1999 - I R 43/97
    Auf die weitere unter den Beteiligten streitige Frage danach, ob und unter welchen Umständen eine anteilige Verlustberücksichtigung bei der Klägerin in Betracht gekommen wäre, wenn tatsächlich nicht die Gesellschafterinnen, vielmehr die --zwischenzeitlich beendeten-- BGB-Gesellschaften Organträgerinnen gewesen wären (vgl. dazu z.B. Raupach/Klotz, WiB 1994, 137, 142; Borggräfe, Wirtschaftsprüfung 1995, 129, 133; Walter in Arthur Andersen, a.a.O., § 14 Rz. 253; Döllerer, JbFStR 1987/88, 251, 310; s. auch BFH-Urteil vom 25. Juli 1995 VIII R 54/93, BFHE 178, 448, BStBl II 1995, 794), brauchte nicht mehr eingegangen zu werden.
  • BGH, 08.05.1979 - KVR 1/78

    Herrschendes Unternehmen und Fusionskontrolle

    Auszug aus BFH, 09.06.1999 - I R 43/97
    Nicht die Anzahl der Unternehmen sei das entscheidende Merkmal für die Abhängigkeit, sondern der beherrschende Einfluß (BGH-Urteile vom 4. März 1974 II ZR 89/72, BGHZ 62, 193, 196; vom 8. Mai 1979 KVR 1/78, BGHZ 74, 359, 366 f.; vom 16. Februar 1981 II ZR 168/79, BGHZ 80, 69, 73; vom 30. September 1986 KVR 8/85, BGHZ 99, 1, 3; vgl. auch Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Juni 1970 1 ABR 3/70, BAGE 22, 390, 394).
  • BFH, 27.01.1994 - IV R 137/91

    GbR - Betriebsaufspaltung - KG - Verlustabzug - Gewerbesteuer -

    Auszug aus BFH, 09.06.1999 - I R 43/97
    Der oder die Unternehmer des Betriebs kann bzw. können den Verlust abziehen, den er oder sie früher in demselben Betrieb erzielt hat bzw. haben (z.B. BFH-Urteil vom 27. Januar 1994 IV R 137/91, BFHE 173, 547, BStBl II 1994, 477).
  • BGH, 16.02.1981 - II ZR 168/79

    Süssen - Konzerneingangsschutz, Treuepflicht

    Auszug aus BFH, 09.06.1999 - I R 43/97
    Nicht die Anzahl der Unternehmen sei das entscheidende Merkmal für die Abhängigkeit, sondern der beherrschende Einfluß (BGH-Urteile vom 4. März 1974 II ZR 89/72, BGHZ 62, 193, 196; vom 8. Mai 1979 KVR 1/78, BGHZ 74, 359, 366 f.; vom 16. Februar 1981 II ZR 168/79, BGHZ 80, 69, 73; vom 30. September 1986 KVR 8/85, BGHZ 99, 1, 3; vgl. auch Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Juni 1970 1 ABR 3/70, BAGE 22, 390, 394).
  • BGH, 30.09.1986 - KVR 8/85

    Mißbrauch der Freistellung eines Rationalisierungskartells vom Kartellverbot

    Auszug aus BFH, 09.06.1999 - I R 43/97
    Nicht die Anzahl der Unternehmen sei das entscheidende Merkmal für die Abhängigkeit, sondern der beherrschende Einfluß (BGH-Urteile vom 4. März 1974 II ZR 89/72, BGHZ 62, 193, 196; vom 8. Mai 1979 KVR 1/78, BGHZ 74, 359, 366 f.; vom 16. Februar 1981 II ZR 168/79, BGHZ 80, 69, 73; vom 30. September 1986 KVR 8/85, BGHZ 99, 1, 3; vgl. auch Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Juni 1970 1 ABR 3/70, BAGE 22, 390, 394).
  • BAG, 18.06.1970 - 1 ABR 3/70

    Mitbestimmung im Konzern

  • FG München, 19.11.2003 - 7 K 3723/03

    Abzugsfähigkeit von auf den verbleibenden Gesellschafter einer

    Der BFH vertrat in seinem Urteil vom 9. Juni 1999 I R 43/97 (BFHE 189, 519, BStBl II 2000, 695) in Abweichung von A 17 Abs. 6 GewStR 1984, A 14 Abs. 6 GewStR 1998 und unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 14. April 1993 I R 128/90, BFHE 171, 223 , BStBl II 1994, 124 ) die Auffassung, dass bei einer sog. Mehrmütterorganschaft die Beteiligungen der lediglich zur einheitlichen Willensbildung in einer GbR zusammengeschlossenen Gesellschaften an der nachgeschalteten Organgesellschaft unmittelbar den Muttergesellschaften zuzurechnen seien; nach der sog. Lehre von der mehrfachen Abhängigkeit bestünde die Organschaft zu den Muttergesellschaften und nicht zu der GbR.

    Der Gesetzgeber hat in § 34 Abs. 6 Nr. 1 KStG i.d.F. des Art. 2 Nr. 6 UntStFG sowie in § 36 Abs. 2 Satz 2 GewStG i.d.F. des Art. 4 Nr. 5 UntStFG vorgesehen, dass die geänderten Gesetzesfassungen der §§ 14 Abs. 2 KStG , 2 Abs. 2 GewStG rückwirkend - d.h. auch für frühere Veranlagungszeiträume bzw. für Erhebungszeiträume vor dem Erhebungszeitraum 2002 - anzuwenden sind; durch die - rückwirkende Änderung sollte die Rechtslage wieder hergestellt werden, wie sie vor der Änderung der Rechtsprechung des BFH durch das in der Streitsache ergangene Urteil in BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695 anerkannt war.

    Der Bundesfinanzhof hat es in zwei Entscheidungen vom 9. Juni 1999 (BStBl. 2000 II S. 695 und BFH-NV 2000 S. 347) zugelassen, dass die steuerlichen Gewinne und Verluste bei Mehrmütterorganschaften abweichend von der bisherigen Praxis direkt bei den Muttergesellschaften zu berücksichtigten sind.

    Durch die rückwirkende Anwendbarkeit dieser Vorschrift (vgl. § 36 Abs. 2) soll die Rechtslage wieder hergestellt werden, wie sie vor der Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes in seinen Entscheidungen vom 9. Juni 1999 (BStBl. 2000 II S. 695 und BFH/NV 2000 S. 347 ) gewohnheitsrechtlich auf Grund der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis allgemein anerkannt war.

    In der Sache vertritt die Klägerin die Auffassung, dass der Gesetzgeber durch die gesetzliche Änderung der maßgeblichen Vorschriften durch das UntStFG das Revisionsurteil des BFH in BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695 mit rückwirkender Kraft "aufgehoben" habe und den vorliegenden Rechtsstreit wieder in seine Ausgangslage zurückversetzt habe.

    Der oder die Unternehmer des Betriebs kann bzw. können den Verlust abziehen, den er oder sie früher in demselben Betrieb erzielt hat bzw. haben (BFH-Urteil in BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695, m.w.N.).

    Hinsichtlich der im Streitfall entscheidungserheblichen Frage, ob die in Rede stehenden Gewerbeverluste in den Unternehmen der beiden BGB -Gesellschaften entstanden sind, zu denen sich deren Gesellschafter im Rahmen sog. Mehrmütterorganschaften zusammengeschlossen haben, oder ob diese Verluste anteilig den BGB -Gesellschafterinnen - mithin auch der Klägerin - zuzurechnen waren, hat der BFH in seinem Urteil in BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695 festgestellt, dass den BGB -Gesellschaften lediglich koordinierende Funktion zukam; darüber hinausgehende Zwecke - insbesondere solche gewerblicher Art. - hätten nicht bestanden.

    b) Nachdem es der BFH in seinem Urteil in BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695 zugelassen hat, dass steuerliche Gewinne und Verluste bei Mehrmütterorganschaften abweichend von der bisherigen Verwaltungspraxis und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung direkt bei den Muttergesellschaften zu berücksichtigen sind, hat der Gesetzgeber durch die Einfügung des § 14 Abs. 2 KStG i.d.F. des UntStFG zum Ausdruck gebracht, dass für die Vergangenheit nach wie vor die gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtslage vor den BFH-Urteilen (vgl. auch BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 I R 37/98, BFH/NV 2000, 347 ) gelte.

    Im Streitfall wird es der Klägerin durch die "Wiederherstellung des Zustandes vor Ergehen des BFH-Urteils" möglich, Gewerbesteuerverluste in den Mehrmütter-Personengesellschaften während des Bestehens der Mehrmütter-Organschaft auch für bestandskräftige Vorjahre "anzusammeln", für die die im BFH-Urteil in BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695 geforderte gesonderte und einheitliche Feststellung wegen Ablaufs der Feststellungsfrist nicht mehr möglich gewesen wäre.

    Hiernach ist Voraussetzung für den Verlustabzug sowohl die Unternehmensidentität als auch die Unternehmeridentität: Der oder die Unternehmer des Betriebs kann bzw. können den Verlust abziehen, den er oder sie früher in demselben Betrieb erzielt hat bzw. haben (BFH-Urteil in BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695; BFH-Urteil vom 27. Januar 1994 IV R 137/91, BFHE 173, 547 , BStBl II 1994, 477).

    Dabei misst der Senat dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass die Organgesellschaften - im Streitfall die T-AG und die H-GmbH - nach der insoweit gemäß § 126 Abs. 5 FGO bindenden Rechtsauffassung des BFH in seinem Urteil in BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695 nicht in die als - fiktive - Organträgerinnen geltenden Mehrmütter-Personengesellschaften, sondern unmittelbar in die Unternehmen der BGB -Gesellschafterinnen, mithin auch in das Unternehmen der Klägerin bzw. der I-GmbH, eingegliedert waren.

    Nach der für den Senat gemäß § 126 Abs. 5 FGO bindenden Rechtsauffassung des BFH im Urteil in BFHE 189, 519, BStBl II 2000, 695 wäre im Streitfall der von der Klägerin geltend gemachte anteilige Gewerbeverlust in entsprechender Anwendung von § 180 Abs. 1 Nr. 2 a der Abgabenordnung ( AO ) in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung einheitlich und gesondert festzustellen.

  • BVerfG, 15.10.2008 - 1 BvR 1138/06

    Keine unzulässige Rückwirkung der § 36 Abs 2 GewStG, § 2 Abs 2 S 3 GewStG jeweils

    Im Jahr 1999 änderte der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung und entschied (Urteile vom 9. Juni 1999 - I R 43/97 -, BFHE 189, S. 518, BStBl II 2000, S. 695 und - I R 37/98 - BFH/NV 2000, S. 347), dass die Beteiligungen der lediglich zur einheitlichen Willensbildung in einer GbR zusammengeschlossenen Gesellschaften an der nachgeschalteten Organgesellschaft unmittelbar den Muttergesellschaften zuzurechnen seien.

    Bei rechtzeitiger Weiterverfolgung der Einspruchsverfahren seitens der Finanzverwaltung wären diese wegen der Präjudizwirkung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 9. Juni 1999 a.a.O. auch in gleicher Weise entschieden worden.

    Ihr Vertrauen in das vom Bundesfinanzhof in den Entscheidungen vom 9. Juni 1999 a.a.O. insoweit als zutreffend erkannte Recht sei mit der rückwirkenden Gesetzesänderung verletzt worden.

    Damit hat der Gesetzgeber die Rechtslage auch mit Wirkung für die Vergangenheit so geregelt, wie sie bis zur Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 9. Juni 1999 (- I R 43/97 -, BFHE 189, S. 518, BStBl II 2000, S. 695 und - I R 37/98 - BFH/NV 2000, S. 347) der gefestigten finanzgerichtlichen Rechtsprechung (Bundesfinanzhof, Urteile vom 25. Juni 1957 - I 22/55 U -, BFHE 66, 349, BStBl III 1958, S. 174; vom 8. Oktober 1986 - I R 65/85 -, BFH/NV 1988, S. 190 und vom 14. April 1993 - I R 128/90 -, BFHE 171, 223, BStBl II 1994, S. 124) und der einhelligen Praxis der Finanzverwaltung (Abschn. 52 Abs. 6 Körperschaftsteuerrichtlinien 1995 und Abschn. 14 Abs. 6 Gewerbesteuerrichtlinien 1998) und damit allgemeiner Rechtsanwendungspraxis auch auf Seiten der Steuerpflichtigen entsprach (vgl. Müller/Orth, DStR 2002, S. 1737; Krebs, BB 2001, S. 2029 ; Eversberg, StBJb 2000/2001, S. 311).

    Da es mittlerweile einhelliger Auffassung in der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und im gesellschaftsrechtlichen Schrifttum entspreche, dass ein Unternehmen in einem Abhängigkeitsverhältnis nicht nur zu einer zwischen den Muttergesellschaften gebildeten Willensbildungs-BGB-Gesellschaft, sondern auch zu den Muttergesellschaften selbst stehen könne, "wäre es gekünstelt und liefe der Einheit der Rechtsordnung zuwider, wenn gleichwohl aus steuerrechtlicher Sicht die Zwischenschaltung einer BGB-Gesellschaft als Organträger zwingend verlangt würde" (Bundesfinanzhof, BFHE 189, 518 , BFH/NV 2000, S. 347 ).

    Der Bundesfinanzhof räumte in diesen Urteilen zugleich ein, dass den einschlägigen konzernrechtlichen und den konzernsteuerrechtlichen Regelungen insoweit unterschiedliche Zwecke zugrunde lagen und der Wortlaut der seinerzeit maßgeblichen Fassung des § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG eher dafür sprach, die Eingliederung in nur "ein" Unternehmen für allein zulässig zu halten (Bundesfinanzhof, BFHE 189, 518 , BFH/NV 2000, S. 347 ).

    Es kann danach keine Rede davon sein, dass eine Änderung der Rechtsprechung zur Mehrmütterorganschaft im Gewerbesteuerrecht wegen geänderter Rahmenbedingungen unabweisbar und offensichtlich zu erwarten war, zumal sie auch im steuerrechtlichen Schrifttum nur von einzelnen Stimmen gefordert wurde (vgl. die Nachweise dazu in BFHE 189, 518 , BFH/NV 2000, S. 347 ).

    Diese Auffassung hatte selbst der Bundesfinanzhof anlässlich seiner Rechtsprechungsänderung nicht vertreten (vgl. BFHE 189, 518 , BFH/NV 2000, S. 347 ).

    Dies gilt erst recht mit Rücksicht auf die auch vom Bundesfinanzhof betonten unterschiedlichen Zwecke der einschlägigen konzernrechtlichen und konzernsteuerrechtlichen Regelungen zur Mehrmütterorganschaft (vgl. BFHE 189, 518 , BFH/NV 2000, S. 347 ).

  • BFH, 14.03.2006 - I R 1/04

    Berücksichtigung von Verlusten bei Beendigung einer gewerbesteuerlichen

    Auf die Revision der Klägerin hin wurde das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen (Senatsurteil vom 9. Juni 1999 I R 43/97, BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695).

    Mit Schreiben vom 4. Dezember 2000 (BStBl I 2000, 1571) ordnete das Bundesministerium der Finanzen (BMF) an, dass die Grundsätze der zitierten Senatsurteile in BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695 und in BFH/NV 2000, 347 "bis auf weiteres nicht allgemein anzuwenden" seien.

    Auf der Grundlage einer langjährigen Rechtsprechungspraxis galt für das Gewerbesteuerrecht bis zum Ergehen der Senatsurteile in BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695, und in BFH/NV 2000, 347, dass ein Organverhältnis nur zu einem beherrschenden Unternehmen bestehen konnte, nicht jedoch zu einer Mehrzahl von beherrschenden Unternehmen.

    Damit sind die Rechtsfolgen, die sich rückwirkend aus § 2 Abs. 2 Satz 3 GewStG 1999 i.V.m. § 14 Abs. 2 KStG 1999 für das Streitjahr ergeben, nicht ungünstiger als diejenigen, von denen bei objektiver Betrachtung alle betroffenen Unternehmen bis zum Bekanntwerden der Rechtsprechungsänderung durch die Senatsurteile in BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695, und in BFH/NV 2000, 347, bei ihren Dispositionen ausgehen mussten.

    Im Schrifttum wird vertreten, dass der Gesetzgeber die Vorschriften zur gewerbesteuerlichen Mehrmütterorganschaft nach Ergehen der Senatsurteile in BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695, und in BFH/NV 2000, 347, nicht bzw. nicht ohne besondere Rechtfertigung hätte rückwirkend ändern dürfen (so Völker/Ardizzoni, NJW 2004, 2413, 2415, m.w.N.; vgl. allgemein auch Maurer, HStR III, § 60 Rn. 26).

    Dabei nimmt der Entwurf ausdrücklich und ohne jede Einschränkung Bezug auf die beiden Senatsurteile in BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695, und in BFH/NV 2000, 347 (BTDrucks 14/6882, S. 41) und damit auf die dem Streitfall zugrunde liegende Konstellation einer beendeten Mehrmütterorganschaft.

    Zwar hat der erkennende Senat in seinen beiden Urteilen in BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695, und BFH/NV 2000, 347, ausgeführt, dass die obligatorische Zwischenschaltung einer BGB-Gesellschaft als Organträgerin "gekünstelt" sei und der Einheit der Rechtsordnung zuwiderlaufe.

    Die von dem erkennenden Senat mit seinem Urteil in BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695, für den Streitfall vertretene Auffassung, dass die Beteiligungen an den beiden nachgeschalteten Organgesellschaften unmittelbar den jeweiligen Muttergesellschaften zuzurechnen sind (s.o.: I.2.), ist in Anbetracht der Gesetzesänderungen nicht mehr maßgeblich.

  • BFH, 22.02.2006 - I B 145/05

    Gewerbesteuerliche Mehrmütterorganschaft verfassungsgemäß

    Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung gewerbesteuerlicher Erträge und Verluste aus den Jahren 1991 bis 1998 nach den Grundsätzen der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur sog. Mehrmütterorganschaft (Senatsurteile vom 9. Juni 1999 I R 43/97, BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695, und I R 37/98, BFH/NV 2000, 347).

    Die daraufhin geführten Einspruchsverfahren ließ das FA im Hinblick auf die beim BFH anhängigen Verfahren I R 43/97 und I R 37/98 ruhen (§ 363 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung --AO 1977--).

    Nach Bekanntwerden der Senatsurteile in BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695 und in BFH/NV 2000, 347 beantragten die A-AG und die B-AG am 15. Januar 2001 unter Berufung auf die geänderte Rechtsprechung gemeinsam beim FA, die Einspruchsverfahren zu den gegen die GbR gerichteten Gewerbesteuermessbescheiden 1991 bis 1997 fortzuführen.

    Auf der Grundlage einer langjährigen Rechtsprechungspraxis galt für das Gewerbesteuerrecht bis zum Ergehen der Senatsurteile in BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695, und in BFH/NV 2000, 347, dass ein Organverhältnis nur zu einem beherrschenden Unternehmen bestehen konnte, nicht jedoch zu einer Mehrzahl von beherrschenden Unternehmen.

    Damit sind die Rechtsfolgen, die sich rückwirkend aus § 2 Abs. 2 Satz 3 GewStG (a.F.) i.V.m. § 14 Abs. 2 KStG (a.F.) für die Streitjahre ergeben, nicht ungünstiger als diejenigen, von denen bei objektiver Betrachtung alle betroffenen Unternehmen bis zum Bekanntwerden der Rechtsprechungsänderung durch die Senatsurteile in BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695, und in BFH/NV 2000, 347, bei ihren Dispositionen ausgehen mussten.

    Im Schrifttum wird vertreten, dass der Gesetzgeber die Vorschriften zur gewerbesteuerlichen Mehrmütterorganschaft nach Ergehen der Senatsurteile in BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695, und in BFH/NV 2000, 347, nicht bzw. nicht ohne besondere Rechtfertigung hätte rückwirkend ändern dürfen (so Völker/Ardizzoni, NJW 2004, 2413, 2415, m.w.N.; vgl. allgemein auch Maurer in Isensee/Kirchhof, HStR III, § 60 Rn. 26).

    Zwar hat der beschließende Senat in seinen beiden Urteilen in BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695 und in BFH/NV 2000, 347 ausgeführt, dass die obligatorische Zwischenschaltung einer BGB-Gesellschaft als Organträgerin "gekünstelt" sei und der Einheit der Rechtsordnung zuwiderlaufe.

  • BFH, 30.04.2009 - V R 3/08

    Keine Mehrmütterorganschaft im Umsatzsteuerrecht

    a) Nach dem zur gewerbesteuerrechtlichen Organschaft ergangenen Urteil des I. Senats des BFH vom 9. Juni 1999 I R 43/97 (BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695) waren nach damaliger Rechtslage bei einer sog. Mehrmütterorganschaft die Beteiligungen der lediglich zur einheitlichen Willensbildung in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammengeschlossenen Gesellschafter an der nachgeschalteten Organgesellschaft unmittelbar den Muttergesellschaften zuzurechnen (sog. Lehre von der mehrfachen Abhängigkeit).

    Die Organschaft bestand demnach zu den Muttergesellschaften und nicht zu der GbR (BFH-Urteil in BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695, Leitsatz).

    b) Aus der nach dem BFH-Urteil in BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695 zulässigen Eingliederung in mehrere Unternehmen im Rahmen der gewerbesteuerrechtlichen Organschaft ergibt sich für den Bereich der Umsatzsteuer nicht, dass § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG eine gleichzeitige Eingliederung in mehrere Unternehmen ermöglicht.

    dd) Im Hinblick auf diese umsatzsteuerrechtlichen Besonderheiten vermag auch der vom BFH in seinem Urteil in BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695 betonte Gedanke der Einheit der Rechtsordnung, eine umsatzsteuerrechtliche Mehrmütterorganschaft nicht zu rechtfertigen (a.A. Walter/Groschupp, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2000, 449 ff., 454).

  • FG Hessen, 08.03.2017 - 8 K 817/12

    § 14 Abs.2 S.1 KStG, GewStG jeweils i.d.F. UntStFG § 2 Abs.2 S.3, § 36 Abs.2 S.3,

    Entsprechend der bis zu dem BFH-Urteil vom 09.06.1999 I R 43/97 (Bundessteuerblatt II 2000, 695) geltenden Rechtsprechung und Verwaltungspraxis hinsichtlich der Auslegung des § 10a Gewerbesteuergesetz und des § 2 Abs. 2 Satz 2 Gewerbesteuergesetz, jeweils in der Fassung vor den Änderungen durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (UntStFG) vom 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3858), gründeten diese beiden Muttergesellschaften am 28.12.1999 die Klägerin zu 3., die E-GbR.

    Mit zwei Urteilen vom 09.06.1999 (I R 43/97, a. a. O. und I R 37/98, BFH/NV 2000, 347 [BFH 09.06.1999 - I R 37/98] ) hatte der Bundesfinanzhof jedoch seine bisherige Rechtsprechung zur "Mehrmütterorganschaft" aufgegeben und entschieden, dass die Beteiligungen der lediglich zur einheitlichen Willensbildung in einer GbR zusammengeschlossenen Gesellschaften an der nachgeschalteten Organgesellschaft unmittelbar den Muttergesellschaften zuzurechnen seien.

    a) Soweit die Klägerinnen mit ihrem Antrag zu 1. entsprechend der in dem BFH-Urteil vom 09.06.1999 I R 43/97 (Bundessteuerblatt II 2000, 695) aufgezeigten Verfahrensweise begehren, in entsprechender Anwendung des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a AO die bei der F-GmbH in den Streitjahren 2000 und 2001 entstandenen und steuerlich bei der Klägerin zu 3. erfassten Verluste gegenüber den Klägerinnen zu 1. und 2. festzustellen, ist die Klage unbegründet, weil diesem Klagebegehren die gesetzlichen Regelungen des § 2 Abs. 2 Satz 3 GewStG i. d. F. des UntStFG und des § 14 Abs. 2 Satz 1 des KStG i. d. F. des UntStFG entgegenstehen und weil die gesetzlich angeordnete Rückwirkung dieser gesetzlichen Grundlagen nicht verfassungsrechtlich unzulässig ist.

    Durch das UntStFG sind sowohl § 14 Abs. 2 Satz 1 KStG als auch § 2 Abs. 2 Satz 3 GewStG im Sinne der früheren Verwaltungspraxis und ständigen Rechtsprechung des BFH bis zu seinem Urteil vom 09.06.1999 I R 43/97 (Bundessteuerblatt II 2000, 695) geändert worden.

    bb) Soweit die Klägerinnen der Ansicht sind, dass die gesetzlich durch § 34 Abs. 9 Nr. 1 KStG und § 36 Abs. 2 Satz 3 GewStG angeordnete Rückwirkung der oben zitierten Regelungen des UntStFG für die Veranlagungs- bzw. Erhebungszeiträume vor dem Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraum 2002 verfassungswidrig sei, mit der Folge, dass die vor dem UntStFG geltenden gesetzlichen Regelungen und die Grundsätze des BFH-Urteils vom 09.06.1999 I R 43/97 (BStBl II 2000, 695) anzuwenden seien, vermag das Gericht dieser Ansicht nicht zu folgen.

    Denn zum einen entsprach die rückwirkende Festschreibung der Mehrmütterorganschaft einer langjährigen gefestigten Rechtsprechung und einheitlichen Rechtspraxis und zum anderen lassen sich weder im Fall der Klägerinnen noch darüber hinaus allgemein betriebliche Dispositionen feststellen, die gerade im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung des BFH (durch die Urteile vom 09.06.1999 I R 43/97, Bundessteuerblatt II 2000, 695 und I R 37/98, BFH/NV 2000, 347 [BFH 09.06.1999 - I R 37/98] ) getätigt worden sind.

    Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach Ansicht des Senats ohnehin auch nach den Urteilen des BFH vom 09.06.1999 nur ein eingeschränkter Vertrauensschutz bestand, weil das Bundesministerium der Finanzen zum einen durch Beschluss des BFH vom 24.03.1998 (I R 43/97 BStBl II 1998, 447) aufgefordert worden war, dem Verfahren I R 43/97 beizutreten und in der mündliche Verhandlung die Ansicht vertreten hat, dass im Sinne der bisherigen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis zu verfahren sei und es zum anderen am 16.05.2000 eine Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages (BT-Drucksache 14/3366, S. 8) gab, die sich "insbesondere" auch auf die "gewerbesteuerliche Organschaft" bezog.

  • BFH, 19.04.2007 - IV R 4/06

    BFH ruft BVerfG an: Rückwirkende Einschränkung des gewerbesteuerrechtlichen

    Auf der Grundlage der langjährigen Rechtsprechung des BFH galt bis zum Ergehen der BFH-Urteile vom 9. Juni 1999 I R 43/97 (BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695) und I R 37/98 (BFH/NV 2000, 347), dass ein Organverhältnis nur zu einem beherrschenden Unternehmen bestehen konnte, nicht jedoch zu einer Mehrzahl von beherrschenden Unternehmen.

    Damit sind die Rechtsfolgen, die sich rückwirkend aus § 2 Abs. 2 Satz 3 GewStG i.d.F des UntStFG ergeben, nicht ungünstiger als diejenigen, von denen bei objektiver Betrachtung alle betroffenen Unternehmen bis zum Bekanntwerden der Rechtsprechungsänderung durch die BFH-Urteile in BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695 und in BFH/NV 2000, 347 bei ihren Dispositionen ausgehen mussten.

  • BFH, 26.04.2001 - IV R 75/99

    Gewerbesteuer - Mehrmütterorganschaft - Anteilsveräußerung - Veräußerungsgewinn -

    Nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis können die Eingliederungsvoraussetzungen auch in der Form einer Mehrmütterorganschaft erfüllt werden (zuletzt BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 I R 43/97, BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695, m.w.N.; Abschn. 17 Abs. 6 GewStR 1978, nunmehr Abschn. 14 Abs. 6 GewStR 1998).

    b) Allerdings hat der I. Senat des BFH das Erfordernis der Zwischenschaltung einer GbR als Organträgerin mit seinem Urteil in BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695 aufgegeben.

    Er hat damit dem Umstand Rechnung getragen, dass die früher im Gesellschaftsrecht vertretene Auffassung, es bestehe im Falle einer Mehrmütterorganschaft ausschließlich ein Abhängigkeitsverhältnis zu der zwischen den Mutterunternehmen gebildeten GbR, als überholt angesehen wird (vgl. Zitate im Urteil in BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695).

    e) Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der BFH habe in der Entscheidung in BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695 lediglich entschieden, dass die Mutterunternehmen neben der GbR Organträger seien.

    Damit schied sie als Organträgerin aus (Urteil in BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 645, unter 3. a der Gründe).

  • BFH, 03.08.2005 - I R 74/02

    Untätigkeitsklage; Untätigkeitseinspruch

    Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) auf der Grundlage der mit Senatsurteilen vom 9. Juni 1999 I R 43/97 (BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695) und I R 37/98 (BFH/NV 2000, 347) erfolgten Rechtsprechungsänderung zur sog. Mehrmütterorganschaft für die Streitjahre 1990 bis 1999 gesonderte und einheitliche Feststellungen der Gewerbeerträge und -verluste sowie für die Stichtage 1. Januar 1990 bis 1. Januar 1997 des Gewerbekapitals der X-GmbH --der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 1-- durchzuführen und der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer AG, ihrem Gesellschaftsanteil entsprechende Anteile zuzurechnen hat.

    Diese Behandlung der Mehrmütterorganschaft durch das FA entsprach auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung vor Ergehen der Senatsurteile in BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695 und in BFH/NV 2000, 347.

    Mit Erlass vom 4. Dezember 2000 (BStBl I 2000, 1571) ordnete das Bundesministerium der Finanzen (BMF) an, dass die Grundsätze der zitierten Senatsurteile in BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695 und in BFH/NV 2000, 347 "bis auf weiteres nicht allgemein anzuwenden sind.

    hilfsweise, das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Gültigkeit der Art. 2 Nr. 6 (zu § 14 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes), Art. 4 Nr. 1 (zu § 2 Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes --GewStG--) und Art. 4 Nr. 5 (zu § 36 Abs. 2 GewStG) des im Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3858) enthaltenen Nichtanwendungsgesetzes betreffend die Rechtsprechungsänderung des BFH in den Urteilen in BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695 und in BFH/NV 2000, 347 zur gewerbesteuerlichen Mehrmütterorganschaft einzuholen,.

  • BFH, 27.11.2008 - IV R 72/06

    Gewerbesteuerrechtlicher Verlustabzug bei Mehrmütterorganschaft

    Anlass der Gesetzesänderung war die Änderung der Rechtsprechung durch die BFH-Urteile vom 9. Juni 1999 I R 43/97 (BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695) und I R 37/98 (BFH/NV 2000, 347).

    Demgegenüber hat der Gesetzgeber mit § 2 Abs. 2 Satz 3 GewStG 1999 i.V.m. § 14 Abs. 2 KStG 1999 die vor den BFH-Urteilen in BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695 und in BFH/NV 2000, 347 bestehende Rechtspraxis aufgegriffen und festgeschrieben.

    Das BFH-Urteil in BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695 betraf --wie der Streitfall-- einen Sachverhalt, bei dem nach Erlöschen der Willensbildungs-GbR die Kürzung des Gewerbeertrags gemäß § 10a GewStG um Verluste aus Erhebungszeiträumen begehrt wurde, in denen die GbR noch bestanden hatte.

    Der Gesetzentwurf nimmt außerdem ohne jede Einschränkung Bezug auf das BFH-Urteil in BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695 (BTDrucks 14/6882, S. 41) und damit auf die --auch dem Streitfall zugrunde liegende-- Konstellation einer beendeten Mehrmütterorganschaft.

  • FG Niedersachsen, 05.12.2007 - 5 K 312/02

    Bestehen einer Mehrmütterorganschaft oder einer rückwirkenden Organschaft im

  • BFH, 19.04.2007 - IV R 59/05

    Rückwirkende Kürzung der gewerbesteuerrechtlichen Verlustabzugs bei Ausscheiden

  • BFH, 13.05.2013 - I R 39/11

    Gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung bei Beteiligung einer

  • BFH, 08.04.2009 - I B 223/08

    Gewinnfeststellung bei Beteiligung einer ausländischen Familienstiftung -

  • FG Köln, 21.11.2001 - 6 K 1134/01

    Beteiligungszurechnung bei Mehrmütterorganschaft; Verweigerung einer Vertagung;

  • FG Münster, 05.04.2005 - 8 K 3815/01

    Verfahren

  • BVerfG, 10.07.2009 - 1 BvR 1416/06

    Keine Grundrechtsverletzung durch Ablehnung der Übertragung von Verlusten einer

  • BFH, 22.11.2006 - I B 85/05

    Klagebefugnis; Organschaft

  • FG Niedersachsen, 07.12.2005 - 2 K 637/98

    Unternehmeridentität und Unternehmensidentität als Voraussetzung einer Kürzung

  • FG Saarland, 16.06.2015 - 1 K 1109/13

    Anerkennung der körperschaftsteuerlichen Organschaft - Gestaltung nach Wegfall

  • FG Hamburg, 01.04.2003 - IV 191/00

    Stromsteuergesetz: Begünstigung des produzierenden Gewerbes:

  • BFH, 09.07.2007 - I R 60/04

    Untätigkeitsklage; Erledigung von Untätigkeitseinspruch und Untätigkeitsklage

  • FG Hessen, 08.03.2017 - 8 K 442/17

    § 14 Abs.2 S.1 KStG, GewStG jeweils i.d.F. UntStFG § 2 Abs.2 S.3, § 36 Abs.2 S.3,

  • FG Thüringen, 16.08.2005 - I 595/02

    Aussetzung der Vollziehung: Abzug von Gewerbeverlusten bei

  • FG Köln, 04.12.2002 - 10 K 1072/93

    Anteile an der Organgesellschaft als Sonderbetriebsvermögen II einer anderen MU

  • BFH, 15.07.2008 - I B 26/08

    Keine grundsätzliche Bedeutung bei von der Rechtsprechung bereits geklärten

  • FG Düsseldorf, 12.10.2004 - 6 K 876/02

    Anteilsbewertung; Stuttgarter Verfahren; Organträger; Mehrmütterorganschaft;

  • FG Hamburg, 02.03.2016 - 6 K 260/14

    Gewerbesteuerliche Organschaft und DBA-Großbritannien: ausländische Gesellschaft

  • FG Berlin, 29.03.2004 - 8 B 8204/03

    Berücksichtigung anteiliger negativer Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb;

  • FG Köln, 04.12.2002 - 10 K 1072/01

    Entstehung von Gewinn bei der Übertragung von Anteilen an einer GmbH in das

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