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   BFH, 18.10.2000 - II R 50/98   

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BFH, 18.10.2000 - II R 50/98 (https://dejure.org/2000,1202)
BFH, Entscheidung vom 18.10.2000 - II R 50/98 (https://dejure.org/2000,1202)
BFH, Entscheidung vom 18. Oktober 2000 - II R 50/98 (https://dejure.org/2000,1202)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Erbschaftsteuererklärung - Beginn der Festsetzungsfrist - Anlaufhemmung

  • Judicialis

    AO 1977 § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; ; ErbStG § 31 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anlaufhemmung bei der Erbschaftsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Festsetzungsverjährung - Sieben Jahre bis zur Verjährung der Schenkungsteuer

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 170 Abs 2 S 1 Nr 1, AO 1977 § 169 Abs 2 S 1 Nr 2, ErbStG § 31 Abs 1 S 1
    Abgabe; Anlaufhemmung; Aufforderung; Festsetzungsfrist; Schenkungsteuer; Steuererklärung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 193, 48
  • NVwZ-RR 2001, 191
  • FamRZ 2001, 687 (Ls.)
  • BB 2000, 2562
  • DB 2000, 2510
  • BStBl II 2001, 14
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (4)

  • FG Baden-Württemberg, 10.06.1998 - 9 K 147/97
    Auszug aus BFH, 18.10.2000 - II R 50/98
    Es beantragt, das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 10. Juni 1998 9 K 147/97 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
  • BFH, 05.05.1999 - II R 96/97

    Aufforderung zur Abgabe einer ErbSt-Erklärung

    Auszug aus BFH, 18.10.2000 - II R 50/98
    Eine zeitliche Grenze für die Aufforderung als das die Erklärungspflicht konkretisierende (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Mai 1999 II R 96/97, BFH/NV 1999, 1341, m.w.N.) und damit den Beginn der Festsetzungsfrist beeinflussende Ereignis ergibt sich lediglich aus § 169 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 AO 1977.
  • BFH, 09.06.1999 - II B 101/98

    Steuererklärungspflicht des Testamentsvollstreckers

    Auszug aus BFH, 18.10.2000 - II R 50/98
    Ergeht die Aufforderung erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist, so kann sie --weil der Steueranspruch bereits durch Verjährung erloschen ist (§ 47 AO 1977)-- keine anlaufhemmende Wirkung mehr entfalten (BFH-Beschluss vom 9. Juni 1999 II B 101/98, BFHE 188, 440, BStBl II 1999, 529).
  • Drs-Bund, 07.09.1993 - BT-Drs 12/5630
    Auszug aus BFH, 18.10.2000 - II R 50/98
    Diese Auslegung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 bedeutet keine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den Steuerpflichtigen, die unmittelbar kraft Gesetzes zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind und widerspricht damit nicht dem mit der Änderung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 durch das StMBG verfolgten Ziel des Gesetzgebers, beide Gruppen von Steuerpflichtigen gleich zu stellen (vgl. BTDrucks 12/5630, 99).
  • BFH, 11.06.2013 - II R 10/11

    Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung -

    Für den am Erbfall Beteiligten entsteht die Verpflichtung zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung, wenn das Finanzamt ihn zur Abgabe einer Erklärung auffordert (vgl. BFH-Urteil vom 18. Oktober 2000 II R 50/98, BFHE 193, 48, BStBl II 2001, 14).
  • BFH, 09.08.2006 - II R 59/05

    Beurteilung von Sonderbetriebseinnahmen aus Gesellschafterdarlehen nach den DBA

    Da zu diesem Zeitpunkt aber die Neufassung des § 181 Abs. 3 AO 1977 in Kraft getreten und auf alle noch nicht abgelaufenen Feststellungsfristen anzuwenden war (Art. 97 § 10 Abs. 5 EGAO), wurde eine Neuberechnung der Anlaufhemmung nach der nunmehr maßgebenden Rechtslage erforderlich: Das FA hat die Klägerin im Jahr 1991 --also noch innerhalb der nicht durch eine Anlaufhemmung beeinflussten vierjährigen Feststellungsfrist (vgl. dazu BFH-Entscheidungen vom 9. Juni 1999 II B 101/98, BFHE 188, 440, BStBl II 1999, 529, unter II. b aa, und vom 18. Oktober 2000 II R 50/98, BFHE 193, 48, BStBl II 2001, 14)-- zur Abgabe einer Vermögensaufstellung aufgefordert.
  • BFH, 05.02.2003 - II R 22/01

    Festsetzungsfrist bei der Schenkungsteuer

    Sie stellt eine Neuregelung der AO 1977 dar, die unter Bezugnahme auf die Anzeigepflichten des Erbschaftsteuergesetzes geschaffen worden ist und die bei einer nach § 30 ErbStG bestehenden Anzeigepflicht die in § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 enthaltene Drei-Jahres-Grenze, bis zu der der Anlauf der Festsetzungsfrist längstens gehemmt ist (vgl. dazu Urteil des BFH vom 18. Oktober 2000 II R 50/98, BFHE 193, 48, BStBl II 2001, 14), außer Kraft setzt und bei einer lediglich für Gerichte und Notare bestehenden Anzeigepflicht nach § 34 ErbStG den Anlauf der sonst nach § 170 Abs. 1 AO 1977 beginnenden Festsetzungsfrist hemmt.

    b) Bezüglich der beiden Schenkungen der Gesellschaftsbeteiligungen ist der Bescheid im Jahr 1996 erst nach Ablauf der bei einer Anzeigepflicht des Klägers gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 in ihrem Beginn längstmöglich um drei Jahre (vgl. BFH in BFHE 193, 48, BStBl II 2001, 14) hinausgeschobenen und ansonsten gemäß § 170 Abs. 1 AO 1977 beginnenden Frist ergangen.

    Jedoch greift so oder so die Anlaufhemmung nach Abs. 5 Nr. 2 der Vorschrift ein, die für den Fall einer Anzeigepflicht des Bedachten in der Entscheidung in BFHE 193, 48, BStBl II 2001, 14 als "anderweitige" Anlaufhemmungen erwähnt worden ist und die Begrenzung der Anlaufhemmung auf höchstens drei Jahre außer Kraft setzt.

  • FG Düsseldorf, 07.07.2004 - 4 K 5726/01

    Schenkungsteuer; Festsetzungsverjährung; Anlaufhemmung; Aufforderung zur Abgabe

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinem Urteil vom 18. Oktober 2000 - II R 50/98 - lediglich klargestellt, dass die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO auch dann eingreife, wenn zwar nach Ablauf des Dreijahrezeitraums, aber noch innerhalb der regulären vierjährigen Festsetzungsfrist die Aufforderung zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung erfolge.

    Im vorliegenden Fall ist bereits diese Fassung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO anzuwenden, weil sie nach Art. 97 § 10 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) für alle bei Inkrafttreten des StMBG (1. Januar 1994) noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen gilt (vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 18. Oktober 2000 - II R 50/98 - Bundessteuerblatt (BStBl) II 2001, 14 (15)).

    Die Anlaufhemmung bleibt allerdings auch für diesen Fall auf drei Jahre begrenzt (vgl. BFH, Urteil vom 18. Oktober 2000 - II R 50/98 - (a.a.O.) sowie Urteil vom 6. Dezember 2000 - II R 44/98 - Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH/NV) 2001, 574).

    Damit liegt aber die Aufforderung zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung noch innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist, so dass die Verjährung im Fall des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO - vorbehaltlich anderweitiger An- oder Ablaufhemmungstatbestände - spätestens nach sieben Jahren endet (vgl. BFH, Urteil vom 18. Oktober 2000 - II R 50/98 - a.a.O., 16).

    Dazu fügt sich im Übrigen die Aussage im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. Oktober 2000 - II R 50/98 - (a.a.O., 15), wonach die Anlaufhemmung "von längstens drei Jahren" die Rechtsfolge des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO darstelle.

  • FG Düsseldorf, 07.07.2004 - 4 K 5727/01

    Festsetzung einer Schenkungssteuer bei dem Verkauf von Aktien eines Unternehmens;

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinem Urteil vom 18. Oktober 2000 - II R 50/98 - lediglich klargestellt, dass die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO auch dann eingreife, wenn zwar nach Ablauf des Dreijahrezeitraums, aber noch innerhalb der regulären vierjährigen Festsetzungsfrist die Aufforderung zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung erfolge.

    Im vorliegenden Fall ist bereits diese Fassung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO anzuwenden, weil sie nach Art. 97 § 10 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) für alle bei Inkrafttreten des StMBG (1. Januar 1994) noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen gilt (vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 18. Oktober 2000 - II R 50/98 - Bundessteuerblatt (BStBl) II 2001, 14 (15)).

    Die Anlaufhemmung bleibt allerdings auch für diesen Fall auf drei Jahre begrenzt (vgl. BFH, Urteil vom 18. Oktober 2000 - II R 50/98 - (a.a.O.) sowie Urteil vom 6. Dezember 2000 - II R 44/98 - Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH/NV) 2001, 574).

    Damit liegt aber die Aufforderung zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung noch innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist, so dass die Verjährung im Fall des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO - vorbehaltlich anderweitiger An- oder Ablaufhemmungstatbestände - spätestens nach sieben Jahren endet (vgl. BFH, Urteil vom 18. Oktober 2000 - II R 50/98 - a.a.O., 16).

    Dazu fügt sich im Übrigen die Aussage im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. Oktober 2000 - II R 50/98 - (a.a.O., 15), wonach die Anlaufhemmung "von längstens drei Jahren" die Rechtsfolge des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO darstelle.

  • BFH, 06.06.2007 - II R 54/05

    Beginn der Festsetzungsfrist bei Kenntniserlangung des FA von vollzogener

    Soweit daher das FA --wie im Streitfall-- erst im vierten Jahr nach der Steuerentstehung Kenntnis von der vollzogenen Schenkung i.S. des § 170 Abs. 5 Nr. 2 Alternative 2 AO erlangt und sodann noch im Jahr der Kenntniserlangung eine Steuererklärung beim Erwerber anfordert, ist die Fristhemmung nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO mit Ablauf des dritten Jahres verbraucht (BFH-Urteile vom 18. Oktober 2000 II R 50/98, BFHE 193, 48, BStBl II 2001, 14; vom 6. Dezember 2000 II R 44/98, BFH/NV 2001, 574) und hat die Anordnung des § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO, wonach die vierjährige Festsetzungsfrist "nicht vor" Ablauf des Kalenderjahres beginnt, lediglich zur Folge, dass die vierjährige Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Jahres der Kenntniserlangung --im Streitfall mit Ablauf des Jahres 1995-- beginnt.
  • BFH, 28.03.2012 - VI R 68/10

    Anlaufhemmung bei Abgabe einer die Pflichtveranlagung begründenden

    Denn in diesen Fällen kann die behördliche Aufforderung --wegen des Erlöschens des Steueranspruchs durch Verjährung (§ 47 AO)-- keine anlaufhemmende Wirkung mehr entfalten (BFH-Urteile vom 18. Oktober 2000 II R 50/98, BFHE 193, 48, BStBl II 2001, 14; vom 6. Dezember 2000 II R 44/98, BFH/NV 2001, 574; BFH-Beschluss vom 9. Juni 1999 II B 101/98, BFHE 188, 440, BStBl II 1999, 529).
  • BFH, 17.04.2013 - II R 59/11

    Anlaufhemmung der Feststellungsfrist für Bedarfsbewertung bei Anforderung einer

    Es genügt dabei, wenn das Finanzamt die Feststellungserklärung verlangt, bevor die Feststellungsfrist abgelaufen ist (vgl. BFH-Urteil vom 18. Oktober 2000 II R 50/98, BFHE 193, 48, BStBl II 2001, 14).
  • FG Berlin-Brandenburg, 05.11.2015 - 14 K 14201/14

    Schenkungsteuerbescheid vom 01.11.2012

    Fordert das Finanzamt den Steuerpflichtigen, nachdem es gemäß § 170 Abs. 5 Nr. 2 Alternative 2 AO Kenntnis von der vollzogenen Schenkung erlangt hat, noch innerhalb der regulären Festsetzungsfrist zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung auf (§ 31 Abs. 1 ErbStG), greift - ebenso wie bei einer nach § 30 Abs. 1 und 2 ErbStG bestehenden, aber nicht erfüllten Anzeigepflicht des Erwerbers oder Schenkers (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 18.10.2000 II R 50/98, BStBl II 2001, 14, vom 06.12.2000 II R 44/98, BStBl II 2001, 574, und vom 06.06.2007 II R 54/05, a.a.O.) - die reguläre Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ein.

    Bezüglich der weiteren Grundstücksschenkungen ist der Bescheid im Jahr 2012 zwar erst nach Ablauf der bei einer Anzeigepflicht des Klägers gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO in ihrem Beginn längstmöglich um drei Jahre (vgl. BFH in BFHE 193, 48, BStBl II 2001, 14) hinausgeschobenen und ansonsten gemäß § 170 Abs. 1 AO beginnenden Frist ergangen.

  • FG Hessen, 17.03.2006 - 1 K 3097/02

    Beginn der Festsetzungsfrist bei Anzeige von Schenkungsvorgängen

    Der Beklagte weist allerdings zutreffend darauf hin, dass der BFH demgegenüber auch entschieden hat, dass die Aufforderung zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung sogar dann gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO zu einem von Abs. 1 der Vorschrift abweichenden Beginn der Festsetzungsfrist führt, wenn sie nach Ablauf des dritten auf das Kalenderjahr der Steuerentstehung  Kalenderjahres, aber noch innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist ergeht (Urteile vom 18.10.2000 II R 50/98, BStBl II 2001, 14, und in BFH/NV 2001, 574, sowie vom 10.11.2004 II R 1/03, BStBl II 2005, 244; vgl. a. Urteil des FG Münster vom 24.06.2004 3 K 4930/03 Erb, EFG 2006, 129).
  • FG München, 18.07.2001 - 4 K 4507/98

    Beginn der Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer; Verjährung ErbSt § 170 Abs.

  • BFH, 17.02.2010 - II R 38/08

    Erlass eines rechtmäßigen Erbschaftsteuerbescheids nach Ablauf der

  • FG Düsseldorf, 26.01.2011 - 4 K 1956/10

    Erbschaftsteuerbescheid für Vermächtnisnehmer; Verpflichtung zur Abgabe einer

  • FG Niedersachsen, 12.07.2004 - 1 K 325/01

    Zurechnung von Vermögen im Steuerrecht; Rechtmäßigkeit eines

  • BFH, 06.06.2007 - II R 20/06

    Beginn der Festsetzungsfrist bei Kenntniserlangung des Finanzamts von vollzogener

  • BFH, 08.03.2010 - VIII B 15/09

    Keine Anlaufhemmung bei verspäteter Wahl der getrennten Veranlagung

  • FG Baden-Württemberg, 12.02.2009 - 3 K 268/00

    Zu den Voraussetzungen der Besteuerung von Bauleistungen nach dem Abzugsverfahren

  • FG Köln, 16.12.2009 - 9 K 2580/07

    Beginn der Festsetzungsverjährung bei unterbliebener Anzeige; Kenntnis der

  • FG Nürnberg, 30.09.2004 - IV 13/03

    Einheitsbewertung des Betriebsvermögens von doppelstöckigen

  • BFH, 06.06.2007 - II R 21/06

    Beginn der Festsetzungsfrist bei Kenntniserlangung des Finanzamts von vollzogener

  • FG Düsseldorf, 03.11.2011 - 11 K 1849/10

    Möglichkeit zur Feststellung eines Grundbesitzwertes für Zwecke der

  • FG Baden-Württemberg, 20.09.1999 - 9 K 216/99

    Außergerichtlicher Rechtsbehelf; Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage; Eintritt

  • FG Düsseldorf, 03.06.2008 - 11 K 588/07

    Beginn der Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung nach § 138 Abs. 6

  • FG Hessen, 17.03.2006 - 1 K 3098/02

    Beginn der Festsetzungsverjährung bei schenkungssteuerpflichtigen Vorgängen -

  • FG Münster, 24.06.2004 - 3 K 4930/03

    Anlaufhemmung der Festsetzungsverjährung bei Aufforderung zur Abgabe einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2011 - 14 A 2336/11

    Anlaufhemmende Wirkung der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung nach Ablauf

  • FG München, 16.05.2007 - 6 K 3336/06

    Zur Festsetzungsverjährung bei der Vermögensteuer

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