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   BFH, 27.10.2000 - VIII B 77/00   

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BFH, 27.10.2000 - VIII B 77/00 (https://dejure.org/2000,1096)
BFH, Entscheidung vom 27.10.2000 - VIII B 77/00 (https://dejure.org/2000,1096)
BFH, Entscheidung vom 27. Oktober 2000 - VIII B 77/00 (https://dejure.org/2000,1096)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung von Hinterziehungszinsen - Einkommensteuer - Einkünfte aus Kapitalvermögen

  • Judicialis

    AO 1977 § 235; ; AO 1977 § 370; ; FGO § 69 Abs. 2; ; FGO § 69 Abs. 3; ; BVerfGG § 79 Abs. 1; ; StGB § 2 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hinterziehungszinsen bei Kapitaleinkünften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Hinterziehungszinsen - Vor 1993 hinterzogene Kapitaleinkünfte

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 193, 63
  • NJW 2001, 1445
  • BB 2000, 2562
  • DB 2000, 2573
  • BStBl II 2001, 16
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus BFH, 27.10.2000 - VIII B 77/00
    Die Anordnung im Urteil des BVerfG vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89 (BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654), wonach das bisherige Recht zur Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinseinkünfte) auf alle bis zum 31. Dezember 1992 verwirklichten Besteuerungstatbestände weiter anwendbar ist, ist nicht auf das Steuerfestsetzungsverfahren beschränkt.

    Das BVerfG sei zwar in den Gründen seines Urteils vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89 (BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654) davon ausgegangen, dass bereits im Veranlagungszeitraum 1981 ein struktureller Erhebungsmangel bei der Besteuerung von Kapitaleinkünften zu verzeichnen gewesen sei, der --weil er dem Gesetzgeber zuzurechnen sei-- zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm (§ 20 Abs. 1 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- 1979; heute: § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) führen könne.

    Die Ausführungen des BVerfG im Zinsurteil (BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654) hätten nicht zu einer in Gesetzeskraft erwachsenen Nichtigkeits- oder Unvereinbarkeitserklärung gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) geführt.

    In seinem Urteil in BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654 habe das BVerfG festgestellt, dass die Besteuerung von Zinseinkünften nach dem EStG seit dem Veranlagungszeitraum 1981 vornehmlich wegen des erheblichen Vollzugsdefizits verfassungswidrig sei.

    Die Weitergeltungsanordnung im Zinsurteil des BVerfG (BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654) sei daher dahin gehend einzuschränken, dass die gesetzlichen Regelungen zur Besteuerung der Kapitaleinkünfte nicht mehr zur Ausfüllung der Blankettnorm des § 370 AO 1977 dienen könnten.

    cc) An der Beurteilung der Tat als vollendete Steuerhinterziehung i.S. des § 235 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 bestehen entgegen der Ansicht der Antragsteller und eines Teils des Schrifttums (vgl. z.B. Kohlmann/Hilgers-Klautzsch, Die Steuerberatung --Stbg-- 1998, 485, 488 ff.) auch nicht deshalb ernstliche Zweifel, weil das BVerfG in seinem Zinsurteil (BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654) die Besteuerung der Zinseinkünfte im Hinblick auf das seit langem bestehende, vor allem auf den sog. Bankenerlass und dessen gesetzliche Nachfolgeregelung, den § 30a AO 1977, zurückzuführende Erhebungsdefizit als gleichheitswidrig i.S. von Art. 3 Abs. 1 GG angesehen hat.

    Das BVerfG hat vielmehr von einer solchen Nichtigerklärung im Zinsurteil (BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654) bewusst abgesehen; im Gegenteil hat es die Fortgeltung der in Rede stehenden materiellen Steuernormen bis zum Ende des hier streitigen Zinserhebungszeitraumes angeordnet.

    Dies aber liefe --worauf schon der II. Senat des BFH im Urteil in BFHE 191, 240, BStBl II 2000, 378 (unter II. 2. a) hingewiesen hat-- offenkundig den im Zinsurteil (BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654) zum Ausdruck gelangten Intentionen des BVerfG zuwider, wonach das materielle Steuergesetz in ein normatives Umfeld eingebettet sein müsse, welches die Gleichheit der Belastung auch hinsichtlich des tatsächlichen Erfolgs prinzipiell gewährleiste und gerade in den Fällen, in welchen --wie hier-- die Steuerfestsetzung von der Erklärung des Steuerpflichtigen abhänge, der Gesetzgeber die Steuerehrlichkeit durch hinreichende, die steuerliche Belastungsgleichheit gewährleistende Kontrollmöglichkeiten abstützen müsse (vgl. dazu auch Schmidt, Zeitschrift für Wirtschaft, Steuer, Strafrecht --wistra-- 1999, 121, 125 f.).

    Das BVerfG hat die Fortgeltung der §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 20 Abs. 1 Nr. 8 EStG 1979 (jetzt: § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) --jedenfalls primär-- aus dem "rechtsstaatlichen Kontinuitätsgebot" (Art. 20 Abs. 3 GG) hergeleitet (BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654, unter C. II. 5. b der Gründe).

    Die Notwendigkeit solcher Übergangsfristen habe das BVerfG in ähnlich gelagerten Fällen gewandelter Verfassungsauslegung (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss vom 20. Oktober 1981 1 BvR 640/80, BVerfGE 58, 257, 280) verschiedentlich anerkannt (BVerfG-Urteil in BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654, unter C. II. 5. b der Gründe).

    Auf einer verfassungswidrigen Grundlage in diesem Sinne würde eine Bestrafung der Antragsteller wegen der im Streitfall vorliegenden Steuerhinterziehung zweifelsfrei dann beruhen, wenn das BVerfG in seinem Zinsurteil (BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654) die die Blankett-Vorschrift des § 370 AO 1977 ausfüllenden materiell-rechtlichen Steuernormen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG n.F.) mit Wirkung ex tunc für nichtig erklärt hätte (vgl. Ulsamer in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/ Klein/Ulsamer, a.a.O., § 79 Anm. 15).

    Dagegen könnte die im Zinsurteil (BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654, unter C. II. 5. b) enthaltene Äußerung des BVerfG sprechen, dass der Gesetzgeber verpflichtet sei, die Besteuerungsgleichheit innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens mit Wirkung vom 1. Januar 1993, durch hinreichende gesetzliche Vorkehrungen für die Zukunft zu gewährleisten.

    Im Anschluss daran heißt es wörtlich: "Sollte der Gesetzgeber diesen verfassungsrechtlichen Auftrag zur Nachbesserung nicht erfüllen, wird (Hervorhebung durch beschließenden Senat) die materielle Steuernorm selbst verfassungswidrig." Dem könnten allerdings die Ausführungen des BVerfG an früherer Stelle des Zinsurteils entgegenstehen, wonach "jedenfalls gegenwärtig" (meint offenbar bei Erlass des Zinsurteils vom 27. Juni 1991) alle Voraussetzungen vorlägen, unter denen das vom BVerfG konstatierte beträchtliche (strukturelle) Erhebungsdefizit "zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm (führe)" (BVerfG-Urteil in BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654, unter C. II., vor 1.).

    Ausdrücklich offen gelassen hat das BVerfG jedenfalls, ab welchem genauen Zeitpunkt vor 1991 sich dem Gesetzgeber die Erkenntnis aufdrängen musste, dass das für die Besteuerung der Kapitalerträge geltende Recht die gebotene Gleichheit im Belastungserfolg verfehle mit der Folge, dass --nach erfolglosem Verstreichen einer dem Gesetzgeber zustehenden angemessenen Mängelbeseitigungsfrist-- die an sich unbedenkliche materielle Steuernorm selbst verfassungswidrig werde (BVerfG-Urteil in BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654, unter C. II., vor 1.).

    Dem steht jedenfalls die im Zinsurteil (BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654) angeordnete Weitergeltung der materiellen Steuernormen bis 1992 entgegen.

  • BFH, 24.05.2000 - II R 25/99

    Hinterziehungszinsen zur Vermögensteuer

    Auszug aus BFH, 27.10.2000 - VIII B 77/00
    b) Voraussetzung für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen ist darüber hinaus, dass eine vollendete Steuerhinterziehung vorliegt (vgl. auch BFH-Urteil vom 24. Mai 2000 II R 25/99, BFHE 191, 240, BStBl II 2000, 378, unter II. 3. a).

    ccc) Ist demzufolge aber nach dem im Zinsurteil eindeutig bekundeten Willen des BVerfG die Besteuerung der in den Veranlagungszeiträumen bis 1992 erzielten Kapitalerträge (Zinseinkünfte) nach wie vor rechtens, so begegnet es entgegen der von den Antragstellern und einem Teil der Literatur (vgl. z.B. Kohlmann/Hilgers-Klautzsch, a.a.O., 485, 490 f.) vertretenen Auffassung keinem ernstlichen Zweifel, dass der in Rede stehende materielle Steuertatbestand (§§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG i.d.F. des StBereinG 1985) auch die geeignete Grundlage für die Ausfüllung der Blankettnorm des § 370 AO 1977 bildet (ebenso schon, betreffend die Rechtslage zur Vermögensteuer für Veranlagungszeiträume bis 1996, BFH-Urteil in BFHE 191, 240, BStBl II 2000, 378, unter II. 2. der Gründe).

    Die Gegenauffassung führte, worauf schon der II. Senat des BFH in BFHE 191, 240, BStBl II 2000, 378, unter II. 2. der Gründe zutreffend hingewiesen hat, zu einem Recht minderer Qualität, gegen das die Normadressaten ohne jegliches Sanktionsrisiko verstoßen könnten.

    Zu Recht hat der II. Senat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Berechtigung zur Steuerfestsetzung einerseits und die Strafbarkeit der Hinterziehung solcher Steuern andererseits --wie auch § 169 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 belegt-- keine durchgängig voneinander getrennten Rechtsgebiete darstellen (BFH-Urteil in BFHE 191, 240, BStBl II 2000, 378, unter II. 2. a der Gründe).

    Dies aber liefe --worauf schon der II. Senat des BFH im Urteil in BFHE 191, 240, BStBl II 2000, 378 (unter II. 2. a) hingewiesen hat-- offenkundig den im Zinsurteil (BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654) zum Ausdruck gelangten Intentionen des BVerfG zuwider, wonach das materielle Steuergesetz in ein normatives Umfeld eingebettet sein müsse, welches die Gleichheit der Belastung auch hinsichtlich des tatsächlichen Erfolgs prinzipiell gewährleiste und gerade in den Fällen, in welchen --wie hier-- die Steuerfestsetzung von der Erklärung des Steuerpflichtigen abhänge, der Gesetzgeber die Steuerehrlichkeit durch hinreichende, die steuerliche Belastungsgleichheit gewährleistende Kontrollmöglichkeiten abstützen müsse (vgl. dazu auch Schmidt, Zeitschrift für Wirtschaft, Steuer, Strafrecht --wistra-- 1999, 121, 125 f.).

    Wie schon der II. Senat im Urteil in BFHE 191, 240, BStBl II 2000, 378 (unter II. 2. b, betreffend Vermögensteuer für Zeiträume vor 1997) überzeugend ausgeführt hat, sind formell ordnungsgemäß zustande gekommene Gesetze solange und soweit für Bürger, Behörden und Gerichte uneingeschränkt verbindlich, als sie nicht vom BVerfG aufgrund dessen Kassationsmonopols (Art. 100 Abs. 1 GG) wegen eines verfassungsrechtlichen Makels aufgehoben worden sind.

    Dies folgt daraus, dass die Erhöhung des Sparerfreibetrages ab 1. Januar 1993 die Gesetzeslage bezüglich der hier streitigen früheren Zeiträume nicht verändert hat (zu der insoweit vergleichbaren Rechtslage zum Vermögensteuergesetz vgl. BFH-Urteil in BFHE 191, 240, BStBl II 2000, 378, unter II. 3. a, m.w.N.).

    Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass für frühere Zeiträume das bisherige Recht mit den dort vorgesehenen niedrigeren Sparerfreibeträgen von 300 DM/600 DM (bis Veranlagungszeitraum 1988; vgl. § 20 Abs. 4 EStG i.d.F. des Einkommensteuerreformgesetzes vom 5. August 1974, BStBl I 1974, 530) bzw. 600 DM/1 200 DM (mit Wirkung ab Veranlagungszeitraum 1989 bis Veranlagungszeitraum 1992; vgl. § 20 Abs. 4 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Steuerreformgesetzes 1990 sowie zur Förderung des Mietwohnbaus und von Arbeitsplätzen in Privathaushalten vom 30. Juni 1989, BStBl I 1989, 251, 252, 254) fortgilt (vgl. auch Tröndle in Tröndle/Fischer, a.a.O., § 2 Rz. 13 c; Eser in Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, Kommentar, 25. Aufl., § 2 Rz. 22 und 23, m.w.N.; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 191, 240, BStBl II 2000, 378, unter II. 3. a, betreffend Vermögensteuergesetz).

  • BVerfG, 23.03.1994 - 2 BvR 396/94

    Durchsuchung von Banken wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung

    Auszug aus BFH, 27.10.2000 - VIII B 77/00
    Ohne diese den Finanzbehörden zusätzlich zu Gebote stehenden "Waffen" des Straf- und Strafprozessrechts wäre der gleichmäßige Gesetzesvollzug in Bezug auf die nach der Anordnung des BVerfG im Zinsurteil für den Streitzeitraum weiter bestehende Zinssteuerpflicht ernsthaft in Frage gestellt, weil diese Pflicht von den Normadressaten gefahr- und sanktionslos missachtet werden könnte und überdies das Entdeckungsrisiko hinsichtlich derartiger Pflichtverletzungen in Ermangelung strafprozessualer Ermittlungsbefugnisse (etwa zur Anordnung und Durchführung von Durchsuchungen und Beschlagnahmen bei Banken; vgl. hierzu z.B. die Kammerbeschlüsse des BVerfG vom 13. Dezember 1994 2 BvR 894/94, NJW 1995, 2839, und vom 23. März 1994 2 BvR 396/94, NJW 1994, 2079) deutlich herabgesetzt wäre.

    Dementsprechend ist denn auch in den Kammerbeschlüssen des BVerfG in NJW 1994, 2079 und NJW 1995, 2839 mit keinem Wort davon die Rede, dass strafrechtliche Schritte und damit auch strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen in Bezug auf Steuerverkürzungen in Zeiträumen vor 1993 ausgeschlossen seien.

  • BVerfG, 13.12.1994 - 2 BvR 894/94

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Beschlagnahme bei einer Bank im Zusammenhang

    Auszug aus BFH, 27.10.2000 - VIII B 77/00
    Ohne diese den Finanzbehörden zusätzlich zu Gebote stehenden "Waffen" des Straf- und Strafprozessrechts wäre der gleichmäßige Gesetzesvollzug in Bezug auf die nach der Anordnung des BVerfG im Zinsurteil für den Streitzeitraum weiter bestehende Zinssteuerpflicht ernsthaft in Frage gestellt, weil diese Pflicht von den Normadressaten gefahr- und sanktionslos missachtet werden könnte und überdies das Entdeckungsrisiko hinsichtlich derartiger Pflichtverletzungen in Ermangelung strafprozessualer Ermittlungsbefugnisse (etwa zur Anordnung und Durchführung von Durchsuchungen und Beschlagnahmen bei Banken; vgl. hierzu z.B. die Kammerbeschlüsse des BVerfG vom 13. Dezember 1994 2 BvR 894/94, NJW 1995, 2839, und vom 23. März 1994 2 BvR 396/94, NJW 1994, 2079) deutlich herabgesetzt wäre.

    Dementsprechend ist denn auch in den Kammerbeschlüssen des BVerfG in NJW 1994, 2079 und NJW 1995, 2839 mit keinem Wort davon die Rede, dass strafrechtliche Schritte und damit auch strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen in Bezug auf Steuerverkürzungen in Zeiträumen vor 1993 ausgeschlossen seien.

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

    Auszug aus BFH, 27.10.2000 - VIII B 77/00
    Die Notwendigkeit solcher Übergangsfristen habe das BVerfG in ähnlich gelagerten Fällen gewandelter Verfassungsauslegung (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss vom 20. Oktober 1981 1 BvR 640/80, BVerfGE 58, 257, 280) verschiedentlich anerkannt (BVerfG-Urteil in BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654, unter C. II. 5. b der Gründe).
  • BFH, 18.02.1997 - VIII R 33/95

    Betriebsprüfung - Anforderung von Kontrollmaterial ohne Bezug zur Betriebsprüfung

    Auszug aus BFH, 27.10.2000 - VIII B 77/00
    Dies offenbart sich gerade im hier zu beurteilenden Bereich der Zinsbesteuerung, in welchem der Fiskus im Hinblick auf die durch § 30a AO 1977 statuierten, wenn auch im Wege der verfassungskonformen Auslegung einzuschränkenden "Verifikationsbarrieren" (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. Februar 1997 VIII R 33/95, BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499) zur effektiven, dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG Rechnung tragenden Realisierung der (Zins-)Steueransprüche in erhöhtem Maße auf die generalpräventive Wirkung des Steuerstraftatbestandes und die durch das Strafverfahrensrecht den Finanzbehörden eröffneten zusätzlichen Ermittlungsbefugnisse angewiesen ist.
  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus BFH, 27.10.2000 - VIII B 77/00
    Damit fehlt es im Unterschied zum Rechtszustand bei der Vermögensteuer (vgl. dazu BVerfG-Beschluss vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655) zumindest in Bezug auf die Hinterziehungszinsen für die Einkommensteuer betreffend die Streitjahre 1988 bis 1990 an einer eindeutigen Feststellung der Verfassungswidrigkeit der §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG n.F. durch das BVerfG.
  • LG München II, 11.11.1999 - 5 Qs 12/99

    Strafrecht; Verurteilung wegen Vermögensteuerhinterziehung

    Auszug aus BFH, 27.10.2000 - VIII B 77/00
    Dabei könne offen bleiben, ob der Ansicht des Landgerichts (LG) München II in dessen Beschluss vom 11. November 1999 5 Qs 12/99 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2000, 372, betreffend Vermögensteuer) zu folgen sei, dass § 2 Abs. 3 StGB in Fällen der vorliegenden Art einer Bestrafung entgegenstehe.
  • BFH, 17.05.1978 - I R 50/77

    Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die in ihrer Höhe von gesondert festzustellenden

    Auszug aus BFH, 27.10.2000 - VIII B 77/00
    Die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts ist ernstlich zweifelhaft, wenn bei Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, der gerichtsbekannten Tatsachen und des unstreitigen Sachverhalts erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen eine Unklarheit in der Beurteilung von Tatsachen oder eine Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Bescheid als rechtswidrig erweisen könnte (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Mai 1978 I R 50/77, BFHE 125, 423, BStBl II 1978, 579; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 69 Rz. 77, m.w.N.).
  • BVerfG, 10.05.1961 - 2 BvR 55/61

    Begriff der "neuen Tatsachen" i.S. der innerdeutschen Rechtshilfe

    Auszug aus BFH, 27.10.2000 - VIII B 77/00
    Dieser Norm liege der Rechtsgedanke zugrunde, dass niemand gezwungen werden solle, den Makel einer Straftat auf sich lasten zu lassen, die auf einem verfassungswidrigen Strafgesetz beruhe (BVerfG-Beschluss vom 10. Mai 1961 2 BvR 55/61, BVerfGE 12, 338, 340).
  • BFH, 29.01.2002 - VIII B 91/01

    Steuerfahndung - Durchsuchung von Banken; Grundsatz "in dubio pro reo"

    Dies gilt --wie der erkennende Senat mit Beschluss vom 27. Oktober 2000 VIII B 77/00, BFHE 193, 63, BStBl II 2001, 16) entschieden hat-- auch für die vor dem 1. Januar 1993 zugeflossenen Zinserträge (vgl. zur Vermögensteuer BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2000 II B 84/00, BFH/NV 2001, 630).

    Beides vermag deshalb auch nicht die Geltung der 10-jährigen Festsetzungsverjährungsfrist in Frage zu stellen (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 186, 1, BStBl II 1998, 530; in BFHE 193, 63, BStBl II 2001, 16; zur Verfahrenseinstellung s. BFH-Beschluss vom 2. Februar 2001 IV B 162/99, BFH/NV 2001, 890; Ruban in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 169 AO 1977 Rz. 37; Klein/Rüsken, Abgabenordnung, 7. Aufl., § 169 Rz. 26).

  • BFH, 30.01.2002 - II R 52/99

    Amtliche Eröffnung einer letztwilligen Verfügung; Anzeige- und Erklärungspflicht

    Dies setzt --wie schon das FG zutreffend erkannt hat-- die Erfüllung des objektiven und des subjektiven Straftatbestandes des § 370 Abs. 1 AO 1977 i.V.m. den blankettausfüllenden materiell-rechtlichen Steuernormen (hier: § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) sowie das Fehlen von Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründen voraus (BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2000 VIII B 77/00, BFHE 193, 63, BStBl II 2001, 16).
  • FG Köln, 15.12.2017 - 13 V 2969/17

    Abgabenordnung: Haftung eines faktischen Geschäftsführers

    Dabei ist das Aussetzungsverfahren von der Besonderheit gekennzeichnet, dass einerseits nur präsente Beweismittel zu berücksichtigen sind (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14. Juli 1976 I R 138/74, BStBl II 1976, 682; vom 23. Juli 1985 VIII R 210/84, BFH/NV 1986, 167; BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2000 VIII B 77/00, BStBl II 2001, 16), andererseits aber nicht der volle Beweis der behaupteten Tatsachen erbracht werden muss.
  • FG Münster, 20.03.2002 - 8 K 3586/00

    Steuerhinterziehung bei Zinseinkünften und Wahrung der Festsetzungsfrist

    Eine Steuerhinterziehung setzt die Erfüllung eines objektiven und subjektiven Straftatbestandes des § 370 Abs. 1 AO in Verbindung mit den blankettausfüllenden materiell-rechtlichen Steuernormen der §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) voraus (vgl. BFH-Beschluss vom 27.10.2000 VIII B 77/00 BStBl. II 2001, 16).

    Wegen der Gründe im Einzelnen verweist der Senat auf die Gründe des BFH-Urteils vom 27.10.2000 VIII B 77/00 BStBl. II 2001, 16, die er für zutreffend hält.

  • OLG Hamburg, 05.12.2000 - III-6/00

    Hinterziehung von Vermögenssteuer

    Der Blankettnorm des § 370 AO ist jegliche Differenzierung hinsichtlich "besserer gerechterer" und schlechterer ungerechterer" Steuern fremd, denn dies würde letztlich bedeuten, dass es ein Steuerrecht minderer Qualität gäbe, gegen das die Normadressaten ohne jegliches Sanktionsrisiko verstoßen könnten (BFH vom 27.10.2000, Az. VIII B 77/00).

    Vielmehr ist - von allen Obergerichten anerkannt - geschütztes Rechtsgut der Anspruch des Steuergläubigers auf den vollen Ertrag der jeweils tatbetroffenen Einzelsteuer, bezogen auf den jeweiligen Besteuerungsabschnitt (BGHSt 40, 109; BFH vom 27.10.2000, Az. VIII B 77/00; BVerwGE 84, 134).

  • FG Düsseldorf, 17.01.2017 - 10 V 3186/16

    Aussetzung der Vollziehung der Verfügung über die Teilnahme eines

    Die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes ist ernstlich zweifelhaft, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, der gerichtsbekannten Tatsachen und des unstreitigen Sachverhalts erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen eine Unklarheit in der Beurteilung von Tatsachen oder eine Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Bescheid als rechtswidrig erweisen könnte (vgl. z. B. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. Oktober 2000 VIII B 77/00, BStBl II 2001, 16).
  • FG Hamburg, 11.05.2001 - VI 269/99

    Voraussetzungen der zehnjährigen Verjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO

    Dies setzt die Erfüllung des objektiven und des subjektiven Straftatbestandes des § 370 Abs. 1 AO sowie das Fehlen von Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründen voraus (vgl. BFH-Beschluss vom 27.10.2000 VIII B 77/00, DStR 2000, 2128 , BFH-Urteil vom 02.04.1998 V R 60/97, BStBl II 1998, 530).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungen des BFH, Beschluss vom 27.10.2000, VIII B 77/00, DStR 2000, 2128 und Urteil vom 24.05.2000, II R 25/99, DStR 2000, 1139 verwiesen.

  • FG Hessen, 17.04.2001 - 3 V 138/01

    Aussetzung der Vollziehung; Verfassungswidrigkeit; Verfassungsmäßigkeit;

    Im Übrigen sind die in dem vorgenannten Beschluss dargelegten Erwägungen im Wesentlichen vom VIII. Senat des BFH bestätigt worden (vgl. Beschluss vom 27.10.2000 VIII B 77/00, BStBl II 2001, 16).

    Damit würde der Gleichbehandlungsgrundsatz in einem größeren Maße verletzt, als möglicherweise dadurch, dass die Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts in unzulässiger Weise mit der Feststellung einer Steuerhinterziehung verbunden würde (s. hierzu auch BFH-Beschlüsse in BStBl II 2000, 378 , und in BStBl II 2001, 16).

  • FG Hamburg, 27.02.2014 - 2 V 4/14

    Betriebsausgabenabzug aus Scheinrechnungen - Summarisches Verfahren

    Die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes ist ernstlich zweifelhaft, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, der gerichtsbekannten Tatsachen und des unstreitigen Sachverhalts erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen eine Unklarheit in der Beurteilung von Tatsachen oder eine Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Bescheid als rechtswidrig erweisen könnte (z. B. Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 27.10.2000, VIII B 77/00, BStBl. II 2000, 16).
  • FG Hamburg, 30.08.2001 - VII 105/01

    Zur Bewertung einer verdeckten Einlage

    Die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts ist ernstlich zweifelhaft, wenn bei Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, der gerichtsbekannten Tatsachen und des unstreitigen Sachverhalts erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen eine Unklarheit in der Beurteilung von Tatsachen oder eine Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Bescheid als rechtswidrig erweisen könnte (BFH 27.10.2000 VIII B 77/00, BStBl II 2001, 16).
  • FG München, 07.12.2018 - 7 V 2652/18

    Erfolgloser Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

  • BFH, 28.02.2003 - V B 163/02

    NZB; verspätete Abgabe von USt-Voranmeldungen

  • FG Hamburg, 05.02.2002 - V 286/01

    Vorläufiger Rechtsschutz im finanzgerichtlichen Verfahren

  • FG Nürnberg, 25.06.2014 - 3 K 153/13

    Hinterziehungszinsen wegen Doppelzahlung von Kindergeld

  • FG Hamburg, 10.06.2004 - V 53/04

    Gewerbesteuer: Veräußerung von Mitunternehmeranteilen an einer gewerblichen

  • FG Hamburg, 16.07.2003 - V 130/03

    Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung

  • FG Hamburg, 28.01.2002 - VII 268/00

    Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung bei Streit über die Höhe von

  • FG Hamburg, 31.10.2001 - V 201/01

    Feststellung eines Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung einer Einzelpraxis

  • FG Hamburg, 13.08.2003 - V 42/03

    Vergütungsvertrag mit herrschender Gesellschafterin; Zeitpunkt der Herstellung

  • FG Hamburg, 12.06.2003 - V 247/02

    Klagebefugnis gegen negative Feststellungsbescheide; Vorliegen einer atypischen

  • VG Cottbus, 14.01.2011 - 1 K 277/10

    Besteuerung von Glücksspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit und Stückzahlmaßstab

  • FG Hamburg, 31.01.2006 - V 162/05

    Aussetzung der Vollziehung: Darlegungsanforderungen im Aussetzungsverfahren

  • FG Hamburg, 08.01.2004 - V 146/03

    Vorliegender wirksamer LSt-Pauschalierungsbescheid steht der Einbeziehung in die

  • FG Hamburg, 05.08.2003 - V 3/03

    Nachweis der Auflösung einer GmbH / Konkretisierung des Bewirtungsanlasses

  • FG Hamburg, 31.07.2003 - V 261/02

    Rückforderungsbescheid bei Wegfall der Rechtsgrundlage für die Auszahlung des

  • FG Hamburg, 28.07.2003 - V 255/02

    Prozesskostenhilfe für eine OHG und Aussetzung der Vollziehung

  • FG Hamburg, 11.02.2004 - V 244/03

    Bilanzsteuerrecht: Finanzierungszusammenhang zwischen Ansparrücklage und

  • FG Nürnberg, 22.08.2002 - VII 199/99

    Verjährungsfrist bei nicht erklärten Einkünften aus Kapitalvermögen

  • FG Hamburg, 20.08.2002 - V 125/02

    Gewerbebetrieb: Tätigkeit als Grafikdesignerin

  • FG Hamburg, 05.02.2003 - VI 153/02

    Tatbestand der Steuerhinterziehung auch nach Tod des Steuerpflichtigen

  • FG Hamburg, 30.05.2002 - V 283/01

    Aussetzung der Vollziehung ist zu gewähren, wenn das Finanzamt Darstellungen des

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