Rechtsprechung
   BFH, 12.12.2000 - VIII R 52/93   

Volltextveröffentlichungen (9)

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  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Wesentliche Beteiligung an einer GmbH - Liquidationsverlust i. S. des § 17 Abs. 4 EStG - Übernahme von Schulden einer GmbH führt zu nachträglichen Anschaffungskosten - Darlehensgewährung durch nahen Angehörigen des Gesellschafters nur dann nachträgliche Anschaffungskosten, wenn Eigenkapitalersatz anzunehmen ist - Abgrenzung zum Drittaufwand

  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbH-Gesellschafter: Darlehensverlust eines Angehörigen

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Wertverlust der Darlehensforderung eines nahen Angehörigen gehört nicht zu den nachträglichen Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Berücksichtigung eines von einem nahen Angehörigen eines GmbH-Gesellschafters in der Krise gewährten Darlehens als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Wesentliche Beteiligungen - Dritt- oder Eigenaufwand bei verdeckten Einlagen, Darlehen oder Bürgschaften

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 17 Abs 2 S 1
    Anschaffungskosten; Drittaufwand; Wesentliche Beteiligung

Verfahrensgang

  • FG Düsseldorf, 14.05.1993 - 14 K 344/90
  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 52/93

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 194, 120
  • NJW-RR 2001, 1401
  • ZIP 2001, 927
  • BB 2001, 506
  • DB 2001, 570
  • BStBl II 2001, 286



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Wird zitiert von ... (34)  

  • BFH, 27.11.2001 - VIII R 36/00  

    Zeitliche Voraussetzungen für die Entstehung eines Auflösungsverlustes bei

    a) Ob und in welcher Höhe dem Steuerpflichtigen aus seiner Beteiligung ein Verlust entstanden ist, lässt sich im Fall der Auflösung der Kapitalgesellschaft mit anschließender Liquidation regelmäßig erst im Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation beurteilen (BFH-Urteil in BFHE 172, 407, BStBl II 1994, 162; vom 12. Dezember 2000 VIII R 52/93, BFHE 194, 120, BStBl II 2001, 286).
  • BFH, 02.05.2001 - VIII R 32/00  

    Fahrtkosten eines GmbH-Gesellschafters

    Ausnahmsweise liegen die Voraussetzungen für einen Abzug als Werbungskosten auch dann nicht mehr vor, wenn die Aufwendungen zu einem Zeitpunkt getätigt werden, zu dem die Auflösung der Gesellschaft bereits beschlossen worden ist und zu dem mit Ausschüttungen der Kapitalgesellschaft und mit Wertsteigerungen der Beteiligung nicht mehr gerechnet werden kann; derartige Aufwendungen können nur noch im Rahmen des § 17 EStG berücksichtigt werden (vgl. u.a. BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 955; BFH-Urteil vom 12. Dezember 2000 VIII R 52/93, BStBl II 2001, 286, unter II. der Gründe; vgl. auch --zu nachträglichen Schuldzinsen-- BFH-Beschluss in BFH/NV 1996, 406, m.w.N.).

    Der Gesellschafter kann die verdeckte Einlage erst später im Falle der Veräußerung seiner wesentlichen Beteiligung oder der Auflösung der Gesellschaft als nachträgliche Anschaffungskosten gemäß § 17 Abs. 2 EStG steuermindernd abziehen (vgl. BFH-Urteile vom 12. Februar 1980 VIII R 114/77, BFHE 130, 378, BStBl II 1980, 494; in BFHE 187, 480, BStBl II 1999, 348; in BStBl II 2001, 286).

  • BFH, 18.12.2001 - VIII R 27/00  

    Rückstellungen - Rückstellung für Bürgschaft des Besitzgesellschafters zulässig

    aa) Zwar hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung zum Bereich des § 17 EStG die Auffassung vertreten, dass der Begriff der Anschaffungskosten im Sinne dieser Vorschrift mit Rücksicht auf das die Einkommensbesteuerung bestimmende Nettoprinzip weit auszulegen ist und demgemäß als nachträgliche Anschaffungskosten i.S. von § 17 EStG nicht nur Aufwendungen in Betracht kommen, die auf der Ebene der (Kapital-)Gesellschaft als Nachschüsse (vgl. § 26 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung --GmbHG--) oder verdeckte Einlagen zu werten sind, sondern auch sonstige, durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Aufwendungen des Gesellschafters, sofern diese nicht Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen oder Veräußerungskosten i.S. von § 17 Abs. 2 EStG sind (aus jüngerer Zeit vgl. z.B. Senatsurteile vom 10. November 1998 VIII R 6/96, BFHE 187, 480, BStBl II 1999, 348, unter II. 3. a der Gründe; vom 12. Dezember 2000 VIII R 62/93, BFHE 194, 130, BStBl II 2001, 234, unter 1. der Gründe; vom 12. Dezember 2000 VIII R 52/93, BFHE 194, 120, BStBl II 2001, 286, unter II. der Gründe, und vom 12. Dezember 2000 VIII R 22/92, BFHE 194, 108, BStBl II 2001, 385, unter II. 2. und 3. der Gründe).
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