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   BFH, 21.09.2000 - IV R 50/99   

Volltextveröffentlichungen (7)

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schwesterpersonengesellschaft als stille Gesellschafterin

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Angemessenheit der Gewinnverteilung einer typischen stillen Gesellschaft zwischen einer KG und der Schwestergesellschaft der beherrschenden Gesellschafterin

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 7
    Angemessenheit; Gewerbeertrag; Gewinnanteil; Gewinnverteilung; Stille Gesellschaft

Verfahrensgang

  • FG Schleswig-Holstein, 31.03.1999 - III 806/95
  • BFH, 21.09.2000 - IV R 50/99

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 193, 292
  • NJW-RR 2001, 607
  • BB 2001, 139
  • BStBl II 2001, 299



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Wird zitiert von ... (15)  

  • BFH, 09.08.2007 - VI R 10/06  

    Abzugsgrenzen für Wohnungskosten bei doppelter Haushaltsführung

    Derartige Quantifizierungen durch höchstrichterliche Rechtsprechung finden sich nicht nur im Steuerrecht, wenn etwa Obergrenzen für aus eigenbetrieblichem Interesse erfolgte Zuwendungen (vgl. BFH-Urteile vom 25. Mai 1992 VI R 85/90, BFHE 167, 542, BStBl II 1992, 655, m.w.N.) oder Grenzen für angemessene Gewinnverteilungen in Familienpersonengesellschaften (vgl. BFH-Urteil vom 21. September 2000 IV R 50/99, BFHE 193, 292, BStBl II 2001, 299) bestimmt wurden, sondern auch in anderen Rechtsgebieten, insbesondere im Sozialrecht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 167, 542, BStBl II 1992, 655, m.w.N.; vom 16. November 2005 VI R 151/99, BFHE 211, 321, BStBl II 2006, 439, und VI R 151/00, BFHE 211, 325, BStBl II 2006, 442; Küttner/Thomas, Personalbuch 2007, Stichwort Pauschbeträge, Rz 17).
  • BFH, 19.02.2009 - IV R 83/06  

    Stille Beteiligung - Familienpersonengesellschaft - Vertragsanpassung -

    Der erkennende Senat hat hierzu mit Urteil vom 21. September 2000 IV R 50/99 (BFHE 193, 292, BStBl II 2001, 299, betreffend typisch stille Beteiligung von Schwesterpersonengesellschaften) ausgeführt, dass es in einem solchen Falle an einem zwischen fremden Dritten üblicherweise bestehenden Interessengegensatz fehle und deshalb die vereinbarten Gewinnanteile auf ihre Angemessenheit zu überprüfen seien.

    Wurde die Beteiligung hingegen vom Stillen aufgrund eigener Beiträge und damit entgeltlich erworben, erhöht sich die (noch) angemessene Rendite auf 35% (vgl. BFH-Urteile vom 16. Dezember 1981 I R 167/78, BFHE 135, 275, BStBl II 1982, 387; in BFHE 193, 292, BStBl II 2001, 299).

    Dieser Anteilssatz ist dann zwar einerseits den zukünftig tatsächlich erzielten Ergebnissen zugrunde zu legen mit der Folge, dass der steuerrechtlich anzuerkennende (angemessene) Gewinnanteil des Stillen die Rendite von 35% (bzw. 15%) der Einlage überschreiten kann (Senatsurteil in BFHE 193, 292, BStBl II 2001, 299).

    Zwar ließe sich ein solches Erfordernis möglicherweise auf die Wortwahl im Senatsurteil in BFHE 193, 292, BStBl II 2001, 299 (unter I.3.b der Gründe a.E.) stützen.

  • FG Bremen, 01.09.2005 - 1 K 53/05  

    Angemessenheit der Gewinnbeteiligung bei typischer stiller Beteiligung

    Dabei sei auf den Durchschnittsgewinn abzustellen, der nach den im Zeitpunkt der Gewinnermittlungsvereinbarung bekannten Umständen und der sich aus ihnen für die Zukunft (in der Regel die nächsten fünf Jahre) ergebenden tatsächlichen Entwicklungen zu erwarten gewesen sei (BFH vom 21.09.2000 IV R 50/99, BStBl II 2001, 299).

    Die Gewinnanteile eines (typischen) stillen Gesellschafters stellen grundsätzlich Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG dar und mindern daher den Gewinn des Unternehmens, mit dem die stille Gesellschaft besteht vgl. Urteil des BFH vom 21.09.2000 IV R 50/99 BFHE 193, 292, BStBl II 2001, 299.

    Soweit es demnach an einem natürlichen Interessengegensatz zwischen den handelnden Personen fehlt, können nach ständiger Rechtsprechung des BFH Betriebsausgaben nur dann abgezogen werden, wenn die Ausgaben eine angemessene Gegenleistung für die Einlage des stillen Gesellschafters darstellen, vgl. Urteil des BFH vom 21.09.2000 IV R 50/99 BFHE 193, 292, BStBl II 2001, 299.

    Nach dieser Rechtsprechung werden Gewinnverteilungsabreden mit einer zu erwartenden Rendite der Einlage in Höhe von 12 v.H. bei einer geschenkten stillen Beteiligung ohne Verlustbeteiligung, 15 v.H. bei einer geschenkten stillen Beteiligung mit Verlustbeteiligung, 25 v.H. bei einer entgeltlich erworbenen stillen Beteiligung ohne Verlustbeteiligung und 35 v.H. bei einer entgeltlich erworbenen stillen Beteiligung mit Verlustbeteiligung anerkannt, vgl. vgl. Urteil des BFH vom 21.09.2000 IV R 50/99 a.a.O; Wacker im StBJB 2002/2003 S. 92 m.w.N. Der Grund für die Unterscheidung zwischen einer geschenkten stillen Beteiligung sowie einer entgeltlich erworbenen stillen Beteiligung liegt darin, dass die stille Beteiligung, welche neu begründet wird und mit welcher eine Person dem Unternehmen aus eigenen Mitteln betriebsnotwendiges Kapital zuführt, für das Unternehmen von größerem Interesse ist, als eine Beteiligung, welche schon vorher in der Hand eines anderen Gesellschafters bestand.

    Der BFH hat in seinem Urteil vom 21.09.2000 (IV R 50/99 a.a.O.) nicht geprüft, ob die Einlage tatsächlich zur Deckung des Kapitalbedarfs der Gesellschaft verwandt wurde.

    Entscheidend ist der Durchschnittsgewinn, der nach den bei Abschluss der Gewinnverteilungsvereinbarung bekannten Umständen und der sich aus ihnen für die Zukunft ergebenden tatsächlichen Entwicklung zu erwarten war, vgl. Urteil des BFH vom 21.09.2000 IV R 50/99 BFHE 193, 292, BStBl II 2001, 299.

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