Rechtsprechung
| BFH, 21.09.2000 - IV R 50/99 |
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Schwesterpersonengesellschaft als stille Gesellschafterin
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Angemessenheit der Gewinnverteilung einer typischen stillen Gesellschaft zwischen einer KG und der Schwestergesellschaft der beherrschenden Gesellschafterin
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Schleswig-Holstein, 31.03.1999 - III 806/95
- BFH, 21.09.2000 - IV R 50/99
Zeitschriftenfundstellen
- BFHE 193, 292
- NJW-RR 2001, 607
- BB 2001, 139
- BStBl II 2001, 299
Wird zitiert von ... (15)
- BFH, 09.08.2007 - VI R 10/06
Abzugsgrenzen für Wohnungskosten bei doppelter Haushaltsführung
Derartige Quantifizierungen durch höchstrichterliche Rechtsprechung finden sich nicht nur im Steuerrecht, wenn etwa Obergrenzen für aus eigenbetrieblichem Interesse erfolgte Zuwendungen (vgl. BFH-Urteile vom 25. Mai 1992 VI R 85/90, BFHE 167, 542, BStBl II 1992, 655, m.w.N.) oder Grenzen für angemessene Gewinnverteilungen in Familienpersonengesellschaften (vgl. BFH-Urteil vom 21. September 2000 IV R 50/99, BFHE 193, 292, BStBl II 2001, 299) bestimmt wurden, sondern auch in anderen Rechtsgebieten, insbesondere im Sozialrecht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 167, 542, BStBl II 1992, 655, m.w.N.; vom 16. November 2005 VI R 151/99, BFHE 211, 321, BStBl II 2006, 439, und VI R 151/00, BFHE 211, 325, BStBl II 2006, 442; Küttner/Thomas, Personalbuch 2007, Stichwort Pauschbeträge, Rz 17). - BFH, 19.02.2009 - IV R 83/06
Stille Beteiligung - Familienpersonengesellschaft - Vertragsanpassung - …
Der erkennende Senat hat hierzu mit Urteil vom 21. September 2000 IV R 50/99 (BFHE 193, 292, BStBl II 2001, 299, betreffend typisch stille Beteiligung von Schwesterpersonengesellschaften) ausgeführt, dass es in einem solchen Falle an einem zwischen fremden Dritten üblicherweise bestehenden Interessengegensatz fehle und deshalb die vereinbarten Gewinnanteile auf ihre Angemessenheit zu überprüfen seien.Wurde die Beteiligung hingegen vom Stillen aufgrund eigener Beiträge und damit entgeltlich erworben, erhöht sich die (noch) angemessene Rendite auf 35% (vgl. BFH-Urteile vom 16. Dezember 1981 I R 167/78, BFHE 135, 275, BStBl II 1982, 387; in BFHE 193, 292, BStBl II 2001, 299).
Dieser Anteilssatz ist dann zwar einerseits den zukünftig tatsächlich erzielten Ergebnissen zugrunde zu legen mit der Folge, dass der steuerrechtlich anzuerkennende (angemessene) Gewinnanteil des Stillen die Rendite von 35% (bzw. 15%) der Einlage überschreiten kann (Senatsurteil in BFHE 193, 292, BStBl II 2001, 299).
Zwar ließe sich ein solches Erfordernis möglicherweise auf die Wortwahl im Senatsurteil in BFHE 193, 292, BStBl II 2001, 299 (unter I.3.b der Gründe a.E.) stützen.
- FG Bremen, 01.09.2005 - 1 K 53/05
Angemessenheit der Gewinnbeteiligung bei typischer stiller Beteiligung
Dabei sei auf den Durchschnittsgewinn abzustellen, der nach den im Zeitpunkt der Gewinnermittlungsvereinbarung bekannten Umständen und der sich aus ihnen für die Zukunft (in der Regel die nächsten fünf Jahre) ergebenden tatsächlichen Entwicklungen zu erwarten gewesen sei (BFH vom 21.09.2000 IV R 50/99, BStBl II 2001, 299).Die Gewinnanteile eines (typischen) stillen Gesellschafters stellen grundsätzlich Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG dar und mindern daher den Gewinn des Unternehmens, mit dem die stille Gesellschaft besteht vgl. Urteil des BFH vom 21.09.2000 IV R 50/99 BFHE 193, 292, BStBl II 2001, 299.
Soweit es demnach an einem natürlichen Interessengegensatz zwischen den handelnden Personen fehlt, können nach ständiger Rechtsprechung des BFH Betriebsausgaben nur dann abgezogen werden, wenn die Ausgaben eine angemessene Gegenleistung für die Einlage des stillen Gesellschafters darstellen, vgl. Urteil des BFH vom 21.09.2000 IV R 50/99 BFHE 193, 292, BStBl II 2001, 299.
Nach dieser Rechtsprechung werden Gewinnverteilungsabreden mit einer zu erwartenden Rendite der Einlage in Höhe von 12 v.H. bei einer geschenkten stillen Beteiligung ohne Verlustbeteiligung, 15 v.H. bei einer geschenkten stillen Beteiligung mit Verlustbeteiligung, 25 v.H. bei einer entgeltlich erworbenen stillen Beteiligung ohne Verlustbeteiligung und 35 v.H. bei einer entgeltlich erworbenen stillen Beteiligung mit Verlustbeteiligung anerkannt, vgl. vgl. Urteil des BFH vom 21.09.2000 IV R 50/99 a.a.O; Wacker im StBJB 2002/2003 S. 92 m.w.N. Der Grund für die Unterscheidung zwischen einer geschenkten stillen Beteiligung sowie einer entgeltlich erworbenen stillen Beteiligung liegt darin, dass die stille Beteiligung, welche neu begründet wird und mit welcher eine Person dem Unternehmen aus eigenen Mitteln betriebsnotwendiges Kapital zuführt, für das Unternehmen von größerem Interesse ist, als eine Beteiligung, welche schon vorher in der Hand eines anderen Gesellschafters bestand.
Der BFH hat in seinem Urteil vom 21.09.2000 (IV R 50/99 a.a.O.) nicht geprüft, ob die Einlage tatsächlich zur Deckung des Kapitalbedarfs der Gesellschaft verwandt wurde.
Entscheidend ist der Durchschnittsgewinn, der nach den bei Abschluss der Gewinnverteilungsvereinbarung bekannten Umständen und der sich aus ihnen für die Zukunft ergebenden tatsächlichen Entwicklung zu erwarten war, vgl. Urteil des BFH vom 21.09.2000 IV R 50/99 BFHE 193, 292, BStBl II 2001, 299.
- BFH, 08.04.2008 - VIII R 73/05
Umqualifizierung der Einkünfte einer freiberuflichen Personengesellschaft infolge …
Bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages ist der Gewerbeertrag nach § 7 GewStG eigenständig und ohne Bindung an den Einkünftefeststellungsbescheid zu ermitteln (vgl. BFH-Urteile vom 20. April 2006 III R 1/05, BFHE 214, 31, BStBl II 2007, 375; vom 17. Dezember 2003 XI R 83/00, BFHE 205, 390, BStBl II 2004, 699; vom 21. September 2000 IV R 50/99, BFHE 193, 292, BStBl II 2001, 299; vom 11. Dezember 1997 III R 14/96, BFHE 185, 177, BStBl II 1999, 401). - BFH, 29.05.2001 - VIII R 10/00
Einlage durch Verzicht auf nicht mehr werthaltige Darlehensforderung
Angehörige; vom 21. September 2000 IV R 50/99, BFHE 193, 57, BStBl II 2001, 299: betr. - BFH, 17.12.2003 - XI R 83/00
Steuerrecht - Gewerblicher Grundstückshandel: Auch Wohneinheiten zählen!
Die einheitliche Gewinnfeststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 ist für die Gewerbesteuer nicht bindend (vgl. BFH-Urteile vom 28. Januar 1975 I R 106/73, BFHE 115, 271, BStBl II 1975, 516; vom 28. Februar 1990 I R 92/86, BFHE 160, 262, BStBl II 1990, 699, m.w.N., und vom 21. September 2000 IV R 50/99, BFHE 193, 292, BStBl II 2001, 299, m.w.N.). - BFH, 20.11.2002 - X B 6/02
Verträge zwischen nahen Angehörigen - geschiedene Ehegatten
Fehlt es dagegen an einem solchen Interessengegensatz, so bedarf es einer Überprüfung, inwieweit Zahlungen wirtschaftlich auf dem schuldrechtlich Vereinbarten beruhen und damit durch den Betrieb veranlasst sind oder ob sie aus sonstigen Rechtsgründen erbracht werden (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. September 2000 IV R 50/99, BFHE 193, 292, BStBl II 2001, 299).Das Urteil in BFHE 193, 292, BStBl II 2001, 299 betont bezogen auf Rechtsverhältnisse zwischen Gesellschaftern einer Personengesellschaft, dass eine Überprüfung am Maßstab des Fremdvergleichs nicht nur bei verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen Gesellschaftern geboten ist, sondern immer auch dann, wenn wirtschaftliche Beziehungen außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses bestehen und diese insbesondere auf die Gewinnverteilung Einfluss gewinnen können.
- OLG Saarbrücken, 31.10.2007 - 5 U 510/06 Bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages ist der Gewerbeertrag nach § 7 GewStG eigenständig und ohne Bin- dung an den Einkünftefeststellungsbescheid zu ermitteln (…vgl. BFH-Urt. v. 20.4.2006 III R 1/05, BFHE 214, 31, BStBl. II 2007, 375; v. 17.12.2003 XI R 83/00, BFHE 205, 390, BStBl. II 2004, 699; v. 21.9.2000 IV R 50/99, BFHE 193, 292, BStBl. II 2001, 299; v. 11.12.1997 III R 14/96, BFHE 185, 177, BStBl. II 1999, 401).
- BFH, 09.02.2005 - X B 147/04
Pensionszusage im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses
Fehlt es dagegen --wie zumeist bei Ehegatten-- an einem solchen Interessengegensatz, bedarf es einer Überprüfung, inwieweit Zahlungen wirtschaftlich auf dem schuldrechtlich Vereinbarten beruhen und damit durch den Betrieb veranlasst sind oder ob sie aus sonstigen Rechtsgründen erbracht werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 21. September 2000 IV R 50/99, BFHE 193, 292, BStBl II 2001, 299). - FG Münster, 18.01.2012 - 11 K 317/09
Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall
Das Urteil des BFH vom 11.11.2010 VI R 17/09 (DStR 2001, 115) vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. - LG Offenburg, 28.02.2008 - 2 O 378/06
- FG Münster, 15.07.2008 - 1 K 2405/04
Berücksichtigungsfähigkeit der von einer nicht gewerblich tätigen …
- FG Niedersachsen, 28.09.2009 - 14 K 12494/06
Verdeckte Gewinnausschüttung bei Zahlung einer GmbH für den Erwerb einer stillen …
- FG Düsseldorf, 13.03.2012 - 10 K 3654/09
- FG Berlin-Brandenburg, 14.09.2011 - 12 K 12136/08
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von gewinnunabhängigen Entgelten an stille …
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