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   BFH, 25.01.2001 - II R 52/98   

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https://dejure.org/2001,1029
BFH, 25.01.2001 - II R 52/98 (https://dejure.org/2001,1029)
BFH, Entscheidung vom 25.01.2001 - II R 52/98 (https://dejure.org/2001,1029)
BFH, Entscheidung vom 25. Januar 2001 - II R 52/98 (https://dejure.org/2001,1029)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Simons & Moll-Simons

    ErbStG in der ab 1. Januar 1994 geltenden Fassung des StandOG § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2; AO 1977 § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

  • Wolters Kluwer

    Vorweggenommene Erbfolge - Betriebsvermögen - Erbanfall - Erbschaftsteuer - Schenkung - Kommanditbeteiligung - Kündigung

  • Judicialis

    ErbStG in der ab 1. Januar 1994 geltenden Fassung des StandOG § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2; ; AO 1977 § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

  • RA Kotz

    Vorweggenommene Erbfolge & Übergang von Betriebsvermögen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Freibetrag bei Einräumung atypisch stiller Beteiligung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Schenkung - Freibetrag nur bei endgültiger Übertragung

  • IWW (Kurzinformation)

    Betriebsvermögen - Schenkweise Einräumung einer Unterbeteiligung kein begünstigter Erwerb

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Freibeträge bei Übertragung von Unternehmensanteilen

Besprechungen u.ä. (2)

  • Notare Bayern PDF, S. 34 (Entscheidungsbesprechung)

    § 13a ErbStG
    Unternehmensnachfolge vor dem Aus? (Notarassessor Thomas Wachter, München)

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Unternehmensnachfolge - Ist § 13a ErbStG in Gefahr?

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
    Nachträglich bekannt gewordene neue Tatsachen oder Beweismittel nach § 173 Abs. 1 AO
    Tatsachen und Beweismittel

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 173 Abs 1 Nr 2, ErbStG § 13 Abs 2a S 1 Nr 2
    Änderungsvorschrift; Antrag; Betriebsvermögen; Freibetrag; Neue Tatsache; Rechtsirrtum; Schenkungsteuer; Steuerbegünstigung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 194, 445
  • NJW 2001, 1967
  • BB 2001, 1345
  • BB 2001, 819
  • DB 2001, 796
  • BStBl II 2001, 414
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 04.10.1995 - IV ZB 5/95

    Maßgebliches Recht für die erbrechtlichen Verhältnisse an Grundstücken in der

    Auszug aus BFH, 25.01.2001 - II R 52/98
    Danach war für Erbfälle seit Inkrafttreten des ZGB und des Rechtsanwendungsgesetzes der DDR (im folgenden: RAG-DDR) am 1. Januar 1976 § 25 Abs. 2 RAG-DDR zu beachten, wonach sich die erbrechtlichen Verhältnisse in bezug auf das Eigentum und andere Rechte an Grundstücken und Gebäuden, die sich in der Deutschen Demokratischen Republik befinden, nach dem Zivilgesetzbuch richten (vgl. BGHZ 131, 22, 26 f.).

    Selbst wenn sich der Anspruch auf Auseinandersetzung im Einzelfall auf Übertragung eines Grundstücks, eines Grundstücksteils oder dinglichen Rechts richtet, ändert das nichts an der Qualifikation dieses Anspruchs als bewegliches Vermögen (vgl. BGHZ 131, 22, 27 f.; Senat, Urteil vom 10. Mai 2000 - IV ZR 171/99 - NJW 2000, 2421 unter 3 b, zur Veröffentlichung in BGHZ 144, 251 vorgesehen).

    Zu diesen anderen Rechten wurden neben dinglichen Rechten auch bestimmte, gegen den Eigentümer gerichtete, mit dem Grundstück verbundene Forderungen (Steuern, Abgaben, Versicherungsbeiträge) sowie Guthaben aus Haus- oder Grundstückserträgen gerechnet (BGHZ 131, 22, 28 m. w. N.).

    Nur für die Berechtigung am Grundstück selbst und die ihm zuzuordnenden anderen Rechte gilt die aus Gründen des Vertrauensschutzes auch nach der Vereinigung Deutschlands weiterhin zu beachtende Nachlaßspaltung (BGHZ 131, 22, 30).

  • BayObLG, 29.09.1998 - 1Z BR 67/98

    Rechtsschutzbedürfnis für die Erteilung eines Erbscheins

    Auszug aus BFH, 25.01.2001 - II R 52/98
    An einer Entscheidung in diesem Sinne sieht sich das Kammergericht jedoch durch gegenteilige Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden (MittRheinNotK 1997, 267) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 1998, 242) gehindert, die jeweils im Verfahren der weiteren Beschwerde ergangen sind.

    Wenn der nach bürgerlichem Recht beerbte Erblasser nicht Eigentümer eines Grundstücks in der DDR, sondern daran nur gesamthänderisch im Rahmen einer Erbengemeinschaft beteiligt war, tritt insoweit grundsätzlich eine Nachlaßspaltung nicht ein (so OLG Dresden MittRheinNotK 1997, 267; BayObLGZ 1998, 242; MünchKomm/ Leipold, BGB 3. Aufl. Art. 235 EGBGB Rdn. 17; Palandt/ Edenhofer, BGB 59. Aufl. § 1922 Rdn. 8; Schotten/ Johnen, DtZ 1991, 257, 260; zum internationalen Privatrecht MünchKomm/ Birk, Art. 25 EGBGB Rdn. 67 m. w. N.; a. A. OLG Oldenburg MittRheinNotK 1998, 136 m. abl. Anm. Schmellenkamp; Andrae, NJ 1998, 113, 117; dies., NJ 1999, 147, 148 f.; dies., IPRax 2000, 300, 303 f.; zum internationalen Privatrecht Staudinger/ Dörner, 13. Aufl., Art. 25 EGBGB Rdn. 485 m. w. N.).

    Diese Genehmigungspflicht erfaßt auch die Übertragung von Anteilen an Erbengemeinschaften, die vor Inkrafttreten des § 25 Abs. 2 RAG-DDR am 1. Januar 1976 entstanden waren und für die eine Nachlaßspaltung schon deshalb nicht in Betracht kam (dazu BayObLGZ 1998, 242, 246).

    Danach hätte die Beteiligte zu 1) jedenfalls ein Rechtsschutzinteresse an einem gegenständlich auf den abgespaltenen Nachlaß beschränkten Erbschein, der die nach dem Tod der Mutter des Erblassers eingetretene Erbfolge auf der Grundlage des Zivilgesetzbuchs bezeugt (vgl. BayObLGZ 1998, 242, 245; Palandt/ Edenhofer, BGB 59. Aufl. § 2353 Rdn. 7).

  • BGH, 07.07.2000 - V ZR 287/99

    Verjährung des Herausgabeanspruchs des eingetragenen Eigentümers und des

    Auszug aus BFH, 25.01.2001 - II R 52/98
    Das Zivilgesetzbuch hat mithin die Rechtsstellung der Miterben im Vergleich zur Rechtslage nach dem BGB der Sache nach nicht geändert (BGH, Urteil vom 7. Juli 2000 - V ZR 287/99 - ZEV 2000, 498).
  • BGH, 17.11.2000 - V ZR 487/99

    Wahrung der Ausschlußfrist durch Klageerhebung

    Auszug aus BFH, 25.01.2001 - II R 52/98
    c) Die ungeteilte Gesamtberechtigung am Nachlaß vermittelt dem einzelnen Miterben keine unmittelbare dingliche Berechtigung am einzelnen Nachlaßgegenstand, auch wenn der Nachlaß nur noch aus einer Sache besteht (BGH, Urteil vom 17. November 2000 - V ZR 487/99 - noch unveröffentlicht - unter III 1 b; anders der Vorlagebeschluß des Kammergerichts und OLG Oldenburg aaO unter Bezug u. a. auf RGZ 94, 239, 243 und BayObLGZ 1982, 59, 67; vgl. MünchKomm/ Dütz BGB § 2032 Rdn. 10, 11).
  • BGH, 10.05.2000 - IV ZR 171/99

    Restitutionsansprüche nach dem Vermögensgesetz und Internationales Privatrecht

    Auszug aus BFH, 25.01.2001 - II R 52/98
    Selbst wenn sich der Anspruch auf Auseinandersetzung im Einzelfall auf Übertragung eines Grundstücks, eines Grundstücksteils oder dinglichen Rechts richtet, ändert das nichts an der Qualifikation dieses Anspruchs als bewegliches Vermögen (vgl. BGHZ 131, 22, 27 f.; Senat, Urteil vom 10. Mai 2000 - IV ZR 171/99 - NJW 2000, 2421 unter 3 b, zur Veröffentlichung in BGHZ 144, 251 vorgesehen).
  • BGH, 05.06.1957 - IV ZR 16/57

    Anteil an deutscher Personengesellschaft mit Grundstückeigentum. Vererbung nach

    Auszug aus BFH, 25.01.2001 - II R 52/98
    Schon in BGHZ 24, 352, 367 f. ist entschieden worden, daß der gesamthänderische Anteil an einer deutschen Personalgesellschaft des bürgerlichen und des Handelsrechts auch dann nicht zum unbeweglichen Vermögen und dem dafür nach EGBGB maßgebenden Belegenheitsstatut gehört, wenn zum Gesellschaftsvermögen Grundstücke gehören (vgl. zum Anteil eines Erblassers am Gesamtgut der - Grundstücke umfassenden - ehelichen Gütergemeinschaft BGHZ 26, 378, 382; Beschluß vom 10. März 1976 - V ZB 7/72 - NJW 1976, 893).
  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 205/92

    Pflichtteilsanspruch infolge Vermögensgesetzes - Berechnung bei

    Auszug aus BFH, 25.01.2001 - II R 52/98
    Weiter wäre zu fragen, ob sich die Beteiligte zu 1) auf den Vergleich noch berufen kann, soweit es um die Beteiligung des Erblassers an dem in der damaligen DDR gelegenen Grundstück geht (vgl. BGHZ 123, 76, 81 f.).
  • BGH, 26.02.1958 - IV ZR 245/57

    Unentgeltliche Verfügung des Vorerben

    Auszug aus BFH, 25.01.2001 - II R 52/98
    Schon in BGHZ 24, 352, 367 f. ist entschieden worden, daß der gesamthänderische Anteil an einer deutschen Personalgesellschaft des bürgerlichen und des Handelsrechts auch dann nicht zum unbeweglichen Vermögen und dem dafür nach EGBGB maßgebenden Belegenheitsstatut gehört, wenn zum Gesellschaftsvermögen Grundstücke gehören (vgl. zum Anteil eines Erblassers am Gesamtgut der - Grundstücke umfassenden - ehelichen Gütergemeinschaft BGHZ 26, 378, 382; Beschluß vom 10. März 1976 - V ZB 7/72 - NJW 1976, 893).
  • BGH, 10.03.1976 - V ZB 7/72

    Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerks durch Zwischenverfügung - Notwendigkeit

    Auszug aus BFH, 25.01.2001 - II R 52/98
    Schon in BGHZ 24, 352, 367 f. ist entschieden worden, daß der gesamthänderische Anteil an einer deutschen Personalgesellschaft des bürgerlichen und des Handelsrechts auch dann nicht zum unbeweglichen Vermögen und dem dafür nach EGBGB maßgebenden Belegenheitsstatut gehört, wenn zum Gesellschaftsvermögen Grundstücke gehören (vgl. zum Anteil eines Erblassers am Gesamtgut der - Grundstücke umfassenden - ehelichen Gütergemeinschaft BGHZ 26, 378, 382; Beschluß vom 10. März 1976 - V ZB 7/72 - NJW 1976, 893).
  • RG, 13.12.1918 - VII 173/18

    Auslegung der Befreiungsvorschriften des Reichserbschaftssteuergesetzes

    Auszug aus BFH, 25.01.2001 - II R 52/98
    c) Die ungeteilte Gesamtberechtigung am Nachlaß vermittelt dem einzelnen Miterben keine unmittelbare dingliche Berechtigung am einzelnen Nachlaßgegenstand, auch wenn der Nachlaß nur noch aus einer Sache besteht (BGH, Urteil vom 17. November 2000 - V ZR 487/99 - noch unveröffentlicht - unter III 1 b; anders der Vorlagebeschluß des Kammergerichts und OLG Oldenburg aaO unter Bezug u. a. auf RGZ 94, 239, 243 und BayObLGZ 1982, 59, 67; vgl. MünchKomm/ Dütz BGB § 2032 Rdn. 10, 11).
  • BayObLG, 04.02.1982 - BReg. 1 Z 109/81

    Einziehung eines Erbscheins; Beschränkende Angaben über die Ernennung eines

  • BFH, 09.12.1987 - II R 186/85

    Voraussetzungen für eine Änderung der bestandskräftigen Steuerfestsetzung -

  • BFH, 08.12.1993 - II R 61/89

    Schenkungssteuerrechtliche Relevanz der die Gegenleistung übersteigende Werte der

  • BFH, 28.09.1984 - VI R 48/82

    Steuerliches Wahlrecht - Einkommensteuerfestsetzung - Bestandskraft - Änderung

  • BFH, 10.12.1997 - II R 22/96

    Freibetrag für Betriebsvermögen

  • BGH, 30.01.1991 - IV ZR 299/89

    Ausgleichsansprüche bei ungleicher Übertragung des Vermögens auf Kinder

  • FG Köln, 12.12.1997 - 9 K 1208/96

    Neue Tatsachen bei nicht beantragten Freibeträgen?

  • BGH, 24.01.2001 - IV ZB 24/00

    Beteiligung des Erblassers an einem Grundstück in der DDR

  • BGH, 18.12.1996 - IV ZB 9/96

    Beurkundg der testamentarischen Ernennung eines Sozius des Urkundsnotars zum

  • BGH, 01.12.1993 - IV ZR 261/92

    Anfechtung eines in der ehemaligen DDR errichteten Testaments

  • BFH, 22.05.2002 - II R 61/99

    Verfassungswidrigkeit des ErbStG

    Er hat damit der verfassungskonformen Auslegung des § 13a ErbStG durch den Bundesfinanzhof --BFH-- (vgl. Urteil vom 25. Januar 2001 II R 52/98, BFHE 194, 445, BStBl II 2001, 414) den Boden entzogen, wonach Freibetrag und verminderter Wertansatz von 60 v.H. (Bewertungsabschlag von 40 v.H.) nur für besonders qualifizierte, nämlich nur für solche Schenkungen gewährt werden können, die dem Erwerb von Betriebsvermögen durch Erbanfall vergleichbar sind, insbesondere den "vollständigen" und "endgültigen" Erwerb von Betriebsvermögen betreffen.
  • FG Münster, 04.11.2015 - 9 K 3478/13

    Gebotenheit von Billigkeitsmaßnahmen nach dem Entfallen von Verlustvorträgen bei

    Zum Begriff der vorweggenommenen Erbfolge habe der Bundesfinanzhof (BFH) zu § 13 Abs. 2a des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) mit Urteil vom 25.01.2001 II R 52/98 (BFHE 194, 445, BStBl II 2001, 414) entschieden, dass ein Erwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vorliege, wenn er dem Übergang des Betriebsvermögens durch Erbanfall vergleichbar sei.

    Zwar mag der Begriff der unentgeltlichen vorweggenommenen Erbfolge objektiv auch anders interpretiert werden können (vgl. Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 29.11.1994, BStBl I 1994, 905, Tz. 3.1 zu § 13 Abs. 2a Nr. 2 ErbStG, wonach bei Zuwendungen in den Steuerklassen I und II von einer vorweggenommenen Erbfolge ausgegangen werden könne; s. aber auch BFH-Urteil vom 25.01.2001 II R 52/98, BFHE 194, 445, BStBl II 2001, 414, wonach eine vorweggenommene Erbfolge i.S.d. § 13 Abs. 2a S. 1 Nr. 2 ErbStG nur vorliegen soll, wenn er dem Übergang von Betriebsvermögen durch Erbanfall vergleichbar ist, wobei dort aber wesentlich ein endgültiger Vermögensübergang verlangt wurde).

  • FG Köln, 07.04.2003 - 9 K 3558/98

    Schenkung von Kommanditanteilen unter Nießbrauchsvorbehalt

    Ein Erwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge liege nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 25. Januar 2001 (II R 52/98, BStBl. II 2001, 414) im Streitfall nicht vor, da der Onkel des Klägers seine Rechtsstellung als Gesellschafter der .......- GmbH &Co. KG nicht vollständig auf den Kläger und dessen Geschwister übertragen, sondern durch den Vorbehalt des Nießbrauchs an den Gesellschaftsanteilen einen Ausschnitt daraus zurückbehalten habe.

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 25. Januar 2001 II R 52/98, BStBl. II 2001, 414, und vom 20. März 2002 II R 53/99, BStBl. II 2002, 441 ) erfasst der nach § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG a.F. begünstigte Erwerb zwar nicht jede Schenkung unter Lebenden i.S. des § 7 ErbStG.

    Vielmehr sind, da die Vorschrift lediglich eine Gleichstellung der Erwerbe unter Lebenden mit den Erwerben durch Erbanfall (§ 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 ErbStG a.F.) bezweckt, als Erwerbe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge nur solche Erwerbe anzusehen, die einem Übergang von Betriebsvermögen durch Erbanfall i.S. des § 1922 BGB materiell vergleichbar sind (vgl. BFH in BStBl. II 2001, 414, und in BStBl. II 2002, 441, sowie BFH-Urteil vom 10. Dezember 1997 II R 22/96, BStBl. II 1998, 117 betreffend die Unanwendbarkeit des § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 ErbStG a.F. beim Vermächtniserwerb).

    Ein Übergang von Betriebsvermögen durch Erbanfall zeichnet sich im Wesentlichen dadurch aus, dass die Rechtsstellung des (Mit-)Unternehmers hinsichtlich des Betriebsvermögens als solche auf einen oder mehrere Erben übergeht und dass die Übertragung endgültig erfolgt (BFH in BStBl. II 2001, 414, und in BStBl. II 2002, 441).

    Denn beim Vorbehalt eines derartigen Nießbrauchs handelt es sich - wie in den BFH-Urteilen vom 25. Januar 2001 (II R 52/96, BStBl. II 2001, 414) und 20. März 2002 (II R 53/99, BStBl. II 2002, 441) gefordert - nicht um eine nur partielle Übertragung der Rechtsposition des Schenkers, sondern um einen zeitlich gestreckten Werttransfer, der sich mit dem Tod des Schenkers (= Erlöschen des Nießbrauchs) vollendet, dann aber den Erwerber auch vollständig in die rechtliche Stellung des Schenkers einrücken lässt (Frank, a.a.O., § 2325 Rz. 17, Jülicher, DStR 2001, 769, 772).

  • FG Köln, 07.04.2003 - 9 K 3559/98

    Erklärung zur Inanspruchnahme des Betriebsvermögensfreibetrages als rückwirkendes

    Ein Erwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge liege nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 25. Januar 2001 (II R 52/98, BStBl. II 2001, 414) im Streitfall nicht vor, da der Onkel des Klägers seine Rechtsstellung als Gesellschafter der ..- GmbH &Co. KG nicht vollständig auf den Kläger und dessen Geschwister übertragen, sondern durch den Vorbehalt des Nießbrauchs an den Gesellschaftsanteilen einen Ausschnitt daraus zurüc..ehalten habe.

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 25. Januar 2001 II R 52/98, BStBl. II 2001, 414, und vom 20. März 2002 II R 53/99, BStBl. II 2002, 441 ) erfasst der nach § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG a.F. begünstigte Erwerb zwar nicht jede Schenkung unter Lebenden i.S. des § 7 ErbStG.

    Vielmehr sind, da die Vorschrift lediglich eine Gleichstellung der Erwerbe unter Lebenden mit den Erwerben durch Erbanfall (§ 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 ErbStG a.F.) bezweckt, als Erwerbe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge nur solche Erwerbe anzusehen, die einem Übergang von Betriebsvermögen durch Erbanfall i.S. des § 1922 BGB materiell vergleichbar sind (vgl. BFH in BStBl. II 2001, 414, und in BStBl. II 2002, 441, sowie BFH-Urteil vom 10. Dezember 1997 II R 22/96, BStBl. II 1998, 117 betreffend die Unanwendbarkeit des § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 ErbStG a.F. beim Vermächtniserwerb).

    Ein Übergang von Betriebsvermögen durch Erbanfall zeichnet sich im Wesentlichen dadurch aus, dass die Rechtsstellung des (Mit-)Unternehmers hinsichtlich des Betriebsvermögens als solche auf einen oder mehrere Erben übergeht und dass die Übertragung endgültig erfolgt (BFH in BStBl. II 2001, 414, und in BStBl. II 2002, 441).

    Denn beim Vorbehalt eines derartigen Nießbrauchs handelt es sich - wie in den BFH-Urteilen vom 25. Januar 2001 (II R 52/96, BStBl. II 2001, 414) und 20. März 2002 (II R 53/99, BStBl. II 2002, 441) gefordert - nicht um eine nur partielle Übertragung der Rechtsposition des Schenkers, sondern um einen zeitlich gestreckten Werttransfer, der sich mit dem Tod des Schenkers (= Erlöschen des Nießbrauchs) vollendet, dann aber den Erwerber auch vollständig in die rechtliche Stellung des Schenkers einrücken lässt (Frank, a.a.O., § 2325 Rz. 17, Jülicher, DStR 2001, 769, 772).

  • BFH, 20.03.2002 - II R 53/99

    Schenkungsteuer - Freibetrag bei der Übertragung von Betriebsvermögen

    aa) Bei dem Erwerb des Klägers handelt es sich nicht um einen "Erwerb im Wege vorweggenommener Erbfolge" i.S. von § 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2 ErbStG 1974 a.F. Nach dem Urteil des BFH vom 25. Januar 2001 II R 52/98 (BFHE 194, 445, BStBl II 2001, 414) erfüllt nicht jede, sondern nur eine besonders qualifizierte Schenkung die Voraussetzungen eines "Erwerbs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge".
  • FG Münster, 14.10.2004 - 3 K 6104/02

    Freibetrag für Betriebsvermögen bei Erlöschen des Nießbrauchsrechts

    Dies könnte zu verneinen sein, wenn in einem derartigen Fall der Beschenkte nicht Mitunternehmer wird (BFH, Urteil vom 01.03.1994 VIII R 35/92, BStBl II 1995, 241) und die Schenkung dem Übergang von Betriebsvermögen durch Erbanfall nicht vergleichbar ist (BFH, Urteil vom 25.01.2001 II R 52 /98, BStBl II 2001, 414).

    Die Übertragung einzelner, einem Gewerbebetrieb dienender Wirtschaftsgüter ist nicht als Übergang von "Betriebsvermögen" begünstigt (vgl. BFH, Urteile vom 20.03.2002 III R 53/99, BStBl. II 2002, 441 und vom 25.01.2001 II R 52/99, BStBl. II 2001, 414).

  • FG Hessen, 22.03.2016 - 1 K 2014/14

    § 13a Abs.1 u. 4 ErbStG

    Der Gesetzgeber griff insoweit den gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden vom 15. Mai 2001 (BStBl I 2001, 350 - Nichtanwendungserlass -) zum Urteil des BFH vom 26. Januar 2001 (II R 52/98, BStBl II 2001, 414 [BFH 25.01.2001 - II R 52/98] ) auf, mit dem die Verwaltung der Auslegung des BFH, die Vergünstigung des § 13a ErbStG nur bei besonders qualifizierten Übertragungen zu gewähren, entgegen getreten war (hierzu Sedlaczek, UVR 2002, 85).
  • FG Hessen, 18.05.2009 - 1 K 1131/08

    Keine Berücksichtigung eines bei einem Vorerwerb nicht verbrauchten Rests des

    Der Begriff "im Weg der vorweggenommenen Erbfolge" ist alsdann durch das Steueränderungsgesetz vom 20.12.2001 (BGBl I S. 3794) durch die Formulierung "durch Schenkung unter Lebenden" ersetzt worden, um einer als zu restriktiv empfundenen Interpretation des Begriffs der "vorweggenommenen Erbfolge" durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH; vgl. Urteil vom 25.01.2001 II R 52/98, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2001, 414) entgegenzuwirken (vgl. Meincke, ErbStG, 14. Aufl., § 13a Anm. 2).

    Der BFH hat hieraus in verfassungskonformer Auslegung abgeleitet, dass die Vergünstigung bei "vorweggenommener Erbfolge" nur für solche Schenkungen gewährt werden könne, die dem Erwerb von Betriebsvermögen durch Erbanfall vergleichbar seien, insbesondere den "vollständigen" und "endgültigen" Erwerb von Betriebsvermögen beträfen (BFH-Urteil in BStBl II 2001, 414; vgl.a. den Beschluss des BFH vom 22.05.2002 II R 61/99, BStBl II 2002, 598, unter Teil B 4. a).

  • FG Münster, 15.05.2002 - 7 K 1486/00

    Unzureichende Sachverhaltsaufklärung durch das Finanzamt

    Als Tatsache im Sinn des § 173 AO ist jeder Lebensvorgang, der den gesetzlichen Steuertatbestand oder ein einzelnes Merkmal erfüllt anzusehen (Tipke/Kruse AO, FGO § 173 AO RdNr. 2), sodass insbesondere auch Zustände und Eigenschaften von Sachen als Tatsache anzusehen sind (BFH-Urteil vom 25.01.2001 II R 52/98, BStBl. II 2001, 414 m. w. N.).
  • FG Düsseldorf, 31.10.2001 - 4 K 3929/99

    Zweigliedrige GbR; Vermächtnis; Gesellschaftsvertragliche Übernahmeregelung;

    Ein Erwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erfordert daher jedenfalls eine Schenkung unter Lebenden (vgl. BFH, Urteil vom 25. Januar 2001 - II R 52/98 - BStBl II 2001, 414 (415)).
  • FG München, 21.02.2001 - 4 K 4920/97

    Anrechnung von Pflichteilszahlung auf Vorschenkungen; Verfassungsmäßigkeit der

  • OVG Niedersachsen, 27.11.2012 - 10 LB 141/10

    Maßgebliche europarechtliche Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Festsetzung

  • FG München, 29.03.2006 - 4 K 4445/04

    Verzicht auf künftigen Unterhalt als Gegenleistung bei einer gemischten Schenkung

  • OVG Niedersachsen, 17.01.2012 - 10 LB 58/10

    Entbehrlichkeit eines Übertragungsantrags bei Übernahme eines

  • FG Münster, 18.01.2007 - 3 K 4009/04

    Festsetzung der Erbschaftsteuer unter Berücksichtigung des Bewertungsabschlags

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